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- VGR
- Wahlen
- Übergreifend
- SIMon: Social Indicators Monitor 1950-2013
- Demonstrationsbeispiele
Studien Zeitreihen |
ZA 8345 | Staatsfinanzen | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Staatseinnahmen in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2000. |
320 Zeitreihen (1950 - 2000) 25 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8345
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Staatseinnahmen in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2000.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1950 - 2000
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1959-2005 [009.]) histat-Datenkompilation online: Staatseinnahmen in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2000.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8345
Datenfile Version 1.0.0.
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Staatseinnahmen in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2000.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1950 - 2000
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1959-2005 [009.]) histat-Datenkompilation online: Staatseinnahmen in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2000.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8345
Datenfile Version 1.0.0.
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Die folgende Datensammlung umfasst in einen Überblick die Entwicklung der Einnahmen der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2000. Die Einnahmen erfüllen öffentliche Aufgaben, indem sie die erforderliche Finanzierung der Ausgaben ermöglichen. Neben dieser fiskalischen Funktion fallen den Einnahmen auch nichtfiskalische Aufgaben zu. Hierzu gehören die Verwirklichung von Zielen der Wirtschaftpolitik, wie etwa Preisniveaustabilität oder Vollbeschäftigung, und Aufgaben wie z.B. eine qualitative Verbrauchslenkung oder die Vermeidung von Umweltschäden. Die wichtigsten Formen öffentlicher Einnahmen sind Steuern und steuerähnliche Abgaben (vor allem Sozialversicherungsbeiträge), Gebühren und Beiträge, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Erwerbseinkünfte), Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen, öffentliche Verschuldung (Nettokreditaufnahme) und Vermögensveräußerung. Steuern kann man als Zwangsabgaben charakterisieren, deren Zahlung keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Innerhalb der Vielfalt von Steuern gibt es verschiedene Untergliederungen. Für wirtschaftpolitische Zwecke steht häufig ihre Einteilung nach der Besteuerung der Einkommensentstehung (Faktorstuern), -verwendung (Gütersteuern) und des Vermögens im Vordergrund. Im Falle der Sozialversicherungsbeiträge (Sozialabgaben) handelt es sich weitgehend um Zwangsabgaben bzw. Pflichtbeiträge, die zur individuellen Steuerlast hinzutreten. Mit den Sozialabgaben erwirbt der Beitragszahler im Gegensatz zur Besteuerung jedoch einen Anspruch auf Gegenleistung. Es handelt sich um zweckgebundene Einnahmen der Sozialversicherungshaushalte. Durch die beiden Merkmale „Zwangscharakter“ und „fehlender Anspruch auf eine Gegenleistung“ unterscheiden sich die Steuern von der öffentlichen Verschuldung. Die Zeichnung öffentlicher Schuldtitel erfolgt in der Regel freiwillig und nur gegen Verzinsung und Rückzahlung. Eine weitere Einnahmequelle bilden die Gebühren und Beiträge. „Gebühren“ sind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen erhoben werden. „Beiträge“ sind Abgaben, die zur Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen von den wirtschaftlich Begünstigten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. (z.B. Anliegerbeiträge). Bei Erwerbseinkünften (Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit) handelt es sich um Einnahmen des Staates, die ihm aus eigenen Betrieben und Unternehmen, Beteiligungen an privaten Unternehmen und Grundvermögen zufließen. Die öffentlichen Einnahmen fließen mit oder ohne Gegenleistung vom privaten zum öffentlichen Sektor. Die Transaktionen zwischen staatlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen) bleiben dagegen verborgen.
Grundlage bildet die amtliche Finanzstatistik. Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Grundlage für die Datenerfassung für die Finanzstatistik bilden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der einzelnen öffentlichen Haushalte. Die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt in Verbindung mit der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungslegung durch Auswertung der Haushalts- und Finanzpläne (Plandaten), der vierteljährlichen Kassenabschlüsse (Kassenergebnisse) sowie der abgeschlossenen Jahresrechnungen nach erfolgter Rechnungslegung (Rechnungsergebnisse). Das Zahlenmaterial der Rechnungsstatistik wird den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften sowie der sonstigen, zum finanzstatistischen Berichtskreis gehörenden Institutionen entnommen (sog. Sekundärstatistik). In der vorliegenden Datensammlung werden ausgewählte Kassenergebnisse (Steuereinnahmen) und Rechnungsergebnisse (Ist-Einnahmen gegliedert nach Einnahmearten und nach Gebietskörperschaften) sowie der Schuldenstand berücksichtigt. Die Rechnungsergebnisse beziehen sich auf alle öffentlichen Haushalte. Der Öffentliche Gesamthaushalt ist nach Körperschaftsgruppen aufgegliedert: Bund, ERP-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen des Bundes, EU-Anteile, Sozialversicherung, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Zu den Sondervermögen gehören: „Lastenausgleichsfonds“(LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Entschädigungsfonds (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995; vor 1995 Kreditabwicklungsfonds), Steinkohlefonds (ab 1996).
Die dargestellten Jahresrechnungsergebnisse entsprechen sachlich und systematisch jeweils dem Stand des aktuellen Berichtjahres. Vergleichsdaten zurückliegender Jahre sind – soweit wie möglich – an diesen Stand angepasst. Ein größerer Bruch in der Darstellung „Langer Reihen“ ergab sich für das Jahr 1974 durch die Erweiterung des finanzstatistischen Berichtskreises um die Sozialversicherung und die Zweckverbände sowie durch die Einführung neuer haushaltsrechtlicher und haushaltssystematischer Bestimmungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Ein weiterer methodischer Bruch ergab sich ab dem Berichtsjahr 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG95) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen (Tabellenwerte der Haushaltsdaten ab 1997 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen; öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert).
Die folgende Datensammlung umfasst in einen Überblick die Entwicklung der Einnahmen der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2000. Die Einnahmen erfüllen öffentliche Aufgaben, indem sie die erforderliche Finanzierung der Ausgaben ermöglichen. Neben dieser fiskalischen Funktion fallen den Einnahmen auch nichtfiskalische Aufgaben zu. Hierzu gehören die Verwirklichung von Zielen der Wirtschaftpolitik, wie etwa Preisniveaustabilität oder Vollbeschäftigung, und Aufgaben wie z.B. eine qualitative Verbrauchslenkung oder die Vermeidung von Umweltschäden. Die wichtigsten Formen öffentlicher Einnahmen sind Steuern und steuerähnliche Abgaben (vor allem Sozialversicherungsbeiträge), Gebühren und Beiträge, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Erwerbseinkünfte), Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen, öffentliche Verschuldung (Nettokreditaufnahme) und Vermögensveräußerung. Steuern kann man als Zwangsabgaben charakterisieren, deren Zahlung keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Innerhalb der Vielfalt von Steuern gibt es verschiedene Untergliederungen. Für wirtschaftpolitische Zwecke steht häufig ihre Einteilung nach der Besteuerung der Einkommensentstehung (Faktorstuern), -verwendung (Gütersteuern) und des Vermögens im Vordergrund. Im Falle der Sozialversicherungsbeiträge (Sozialabgaben) handelt es sich weitgehend um Zwangsabgaben bzw. Pflichtbeiträge, die zur individuellen Steuerlast hinzutreten. Mit den Sozialabgaben erwirbt der Beitragszahler im Gegensatz zur Besteuerung jedoch einen Anspruch auf Gegenleistung. Es handelt sich um zweckgebundene Einnahmen der Sozialversicherungshaushalte. Durch die beiden Merkmale „Zwangscharakter“ und „fehlender Anspruch auf eine Gegenleistung“ unterscheiden sich die Steuern von der öffentlichen Verschuldung. Die Zeichnung öffentlicher Schuldtitel erfolgt in der Regel freiwillig und nur gegen Verzinsung und Rückzahlung. Eine weitere Einnahmequelle bilden die Gebühren und Beiträge. „Gebühren“ sind Abgaben, die als Entgelt für bestimmte, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen erhoben werden. „Beiträge“ sind Abgaben, die zur Deckung der Kosten öffentlicher Einrichtungen von den wirtschaftlich Begünstigten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. (z.B. Anliegerbeiträge). Bei Erwerbseinkünften (Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit) handelt es sich um Einnahmen des Staates, die ihm aus eigenen Betrieben und Unternehmen, Beteiligungen an privaten Unternehmen und Grundvermögen zufließen. Die öffentlichen Einnahmen fließen mit oder ohne Gegenleistung vom privaten zum öffentlichen Sektor. Die Transaktionen zwischen staatlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen) bleiben dagegen verborgen.
Grundlage bildet die amtliche Finanzstatistik. Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Grundlage für die Datenerfassung für die Finanzstatistik bilden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der einzelnen öffentlichen Haushalte. Die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt in Verbindung mit der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungslegung durch Auswertung der Haushalts- und Finanzpläne (Plandaten), der vierteljährlichen Kassenabschlüsse (Kassenergebnisse) sowie der abgeschlossenen Jahresrechnungen nach erfolgter Rechnungslegung (Rechnungsergebnisse). Das Zahlenmaterial der Rechnungsstatistik wird den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften sowie der sonstigen, zum finanzstatistischen Berichtskreis gehörenden Institutionen entnommen (sog. Sekundärstatistik). In der vorliegenden Datensammlung werden ausgewählte Kassenergebnisse (Steuereinnahmen) und Rechnungsergebnisse (Ist-Einnahmen gegliedert nach Einnahmearten und nach Gebietskörperschaften) sowie der Schuldenstand berücksichtigt. Die Rechnungsergebnisse beziehen sich auf alle öffentlichen Haushalte. Der Öffentliche Gesamthaushalt ist nach Körperschaftsgruppen aufgegliedert: Bund, ERP-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen des Bundes, EU-Anteile, Sozialversicherung, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Zu den Sondervermögen gehören: „Lastenausgleichsfonds“(LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Entschädigungsfonds (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995; vor 1995 Kreditabwicklungsfonds), Steinkohlefonds (ab 1996).
Die dargestellten Jahresrechnungsergebnisse entsprechen sachlich und systematisch jeweils dem Stand des aktuellen Berichtjahres. Vergleichsdaten zurückliegender Jahre sind – soweit wie möglich – an diesen Stand angepasst. Ein größerer Bruch in der Darstellung „Langer Reihen“ ergab sich für das Jahr 1974 durch die Erweiterung des finanzstatistischen Berichtskreises um die Sozialversicherung und die Zweckverbände sowie durch die Einführung neuer haushaltsrechtlicher und haushaltssystematischer Bestimmungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Ein weiterer methodischer Bruch ergab sich ab dem Berichtsjahr 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG95) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen (Tabellenwerte der Haushaltsdaten ab 1997 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen; öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert).
Methodologie
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Untersuchungsgebiet:
Bis 1991 Früheres Bundesgebiet, ab 1992 Deutschland. 1950: Ohne Saarland und Berlin (West). Ab 1951 wurde Berlin (West), seit 1960 das Saarland einbezogen. Nach der Wiedervereinigung beziehen sich die Haushaltsdaten des Bundes, des ERP-Sondervermögens und der Sozialversicherung (ab 1995 einschl. Pflegeversicherung) auf das erweiterte Bundesgebiet. Eine Umrechnung auf den bisherigen Gebietsstand wäre nur eingeschränkt möglich. 1991 ist mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar, da der Bund für das erweiterte Bundesgebiet zuständig ist. 1991 erstrecken sich die Daten nur auf die zentralen öffentlichen Haushalte (Bund, ERP-Sondervermögen, Sozialversicherung) auf Deutschland, da noch keine vollständigen Angaben über die öffentlichen Haushalte der neuen Länder vorlagen. Die Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ erstrecken sich ab dem Berichtsjahr 1991 auf das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung.
Bis 1991 Früheres Bundesgebiet, ab 1992 Deutschland. 1950: Ohne Saarland und Berlin (West). Ab 1951 wurde Berlin (West), seit 1960 das Saarland einbezogen. Nach der Wiedervereinigung beziehen sich die Haushaltsdaten des Bundes, des ERP-Sondervermögens und der Sozialversicherung (ab 1995 einschl. Pflegeversicherung) auf das erweiterte Bundesgebiet. Eine Umrechnung auf den bisherigen Gebietsstand wäre nur eingeschränkt möglich. 1991 ist mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar, da der Bund für das erweiterte Bundesgebiet zuständig ist. 1991 erstrecken sich die Daten nur auf die zentralen öffentlichen Haushalte (Bund, ERP-Sondervermögen, Sozialversicherung) auf Deutschland, da noch keine vollständigen Angaben über die öffentlichen Haushalte der neuen Länder vorlagen. Die Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ erstrecken sich ab dem Berichtsjahr 1991 auf das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung.
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Quellentypen:
Publikationen des statistischen Bundesamtes Wiesbaden: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland; Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung; Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts.
Publikationen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Jahresgutachten 1994/95; Jahresgutachten 2002/03).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Finanzberichte. Bonn.
Publikationen des statistischen Bundesamtes Wiesbaden: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland; Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung; Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts.
Publikationen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Jahresgutachten 1994/95; Jahresgutachten 2002/03).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Finanzberichte. Bonn.
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1961 bis 2003: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1960 bis 2002. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1975 bis 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1974 bis 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1959 bis 1976: Fachserie L, Finanzen und Steuern. Reihe 1, Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden. II. Jahresabschlüsse. 3, Öffentliche Finanzwirtschaft 1959 bis 1962, 1963 bis 1973. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1978 bis 1990: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts, 1978 bis 1988. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1992 bis 2004: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts, 1989 bis 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2003: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 2002. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 1981: Statistisches Taschenbuch 1981. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 1991: Statistisches Taschenbuch 1990. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2001: Statistisches Taschenbuch 2000. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2005: Statistisches Taschenbuch 2004. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1994: Den Aufschwung sichern - Arbeitsplätze schaffen. Jahresgutachten 1994/95. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1998: Vor weitreichenden Entscheidungen. Jahresgutachten 1998/99. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 2002: Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Jahresgutachten 2002/03.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 1980 bis 2006: Finanzbericht 1980 bis 2006. Bonn.
Institut der Deutschen Wirtschaft (Hrsg.), 1971, 1981, 1991, 2002: Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, 1970, 1980, 1990, 2001. Köln.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1961 bis 2003: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1960 bis 2002. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1975 bis 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1974 bis 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1959 bis 1976: Fachserie L, Finanzen und Steuern. Reihe 1, Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden. II. Jahresabschlüsse. 3, Öffentliche Finanzwirtschaft 1959 bis 1962, 1963 bis 1973. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1978 bis 1990: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts, 1978 bis 1988. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1992 bis 2004: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts, 1989 bis 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2003: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 2002. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 1981: Statistisches Taschenbuch 1981. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 1991: Statistisches Taschenbuch 1990. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2001: Statistisches Taschenbuch 2000. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2005: Statistisches Taschenbuch 2004. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1994: Den Aufschwung sichern - Arbeitsplätze schaffen. Jahresgutachten 1994/95. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1998: Vor weitreichenden Entscheidungen. Jahresgutachten 1998/99. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 2002: Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Jahresgutachten 2002/03.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 1980 bis 2006: Finanzbericht 1980 bis 2006. Bonn.
Institut der Deutschen Wirtschaft (Hrsg.), 1971, 1981, 1991, 2002: Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, 1970, 1980, 1990, 2001. Köln.
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Anmerkungen:
Die Finanzstatistik erstreckt sich auf die statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als eine aus Verwaltungsunterlagen erstellte Sekundärstatistik ist sie im erheblichen Maße von den rechtlichen, institutionellen, organisatorischen und sachlichen Gegebenheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft abhängig. Der Begriff der „Finanzstatistik“ lässt sich zwar auf den gesamten Regelungsbereich des Finanzstatistikgesetzes (vgl. $1 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzstatistik) anwenden, gebräuchlicher ist jedoch die Eingrenzung auf die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen (Haushaltsstatistik) sowie über die Schulden (Schuldenstatistik) der öffentlichen Haushalte. Unterschiede in der institutionellen Abgrenzung des Staatssektors gibt es in der amtlichen Statistik seit 1974 nicht mehr. Dies geht aus auf eine Novelle zum Finanzstatistikgesetz zurück, die im wesentlichen bestimmte, in der Finanzstatistik künftig auch die Sozialversicherung, wie dies seit jeher in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht, dem Staatssektor zuzurechnen. Definiert wird der Sektor Staat in beiden Statistiken seitdem einheitlich als die Summe aller Institutionen, „deren Aufgabe überwiegend darin besteht, Dienstleistungen eigener Art für die Allgemeinheit zu erbringen, und die sich hauptsächlich aus Zwangsabgaben finanzieren … Zum Sektor Staat gehören die Gebietskörperschaften und die Sozialversicherung. Nicht zum Sektor Staat rechnen im Eigentum der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung befindliche Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1978: Fachserie 18, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Reihe 1, Konten und Standardtabellen. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 38). Dabei umfassen die Gebietskörperschaften im Einzelnen den Bund einschließlich Lastenausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen, die Länder inklusive Stadtstatten sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände (Ämter Kreise, Bezirks- und Landschaftsverbände etc.).Des Weiteren werden hinzugerechnet die Zweckverbände und Organisationen ohne Erwerbscharakter, die sich überwiegend aus öffentlichen Zuschüssen finanzieren. Nicht zu den Gebietskörperschaften gezählt werden die in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen, wie z.B. Einfuhr- und Vorratsstellen, kommunale Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Hafenbetriebe sowie die Wohnungsbauförderungsanstalten der Länder. Sie werden sämtlich den privaten Unternehmen zugerechnet. Zur Sozialversicherung als Teil des Staatssektors gehören die Rentenversicherung der Arbeiter und angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, Zusatzversorgungseinrichtungen für angestellte und Arbeiter der Gebietskörperschaften und anderer öffentlicher Körperschaften, die Altershilfe für Landwirte sowie die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Während die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen den staatlichen Sektor vor allem in seiner Stellung zu anderen Sektoren der Wirtschaft betrachten, bezieht sich die Finanzstatistik allein auf die öffentliche Finanzwirtschaft. Die Betrachtungsweise der Finanzstatistik kann man daher auch „intrasektoral“, die der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen intersektoral nennen. Die Daten der Finanzstatistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weisen hinsichtlich der Angaben über den öffentlichen Bereich bzw. Staatssektor erhebliche Abweichungen auf. Sie lassen sich durch die unterschiedlichen Zielsetzungen begründen und sind insbesondere auf die unterschiedliche sektorale Abgrenzung, auf die Unterschiede bezüglich der berücksichtigten Transaktionen sowie auf Unterschiede bei der zeitlichen Erfassung der Aktivitäten zurückführen.
„Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt in Verbindung mit der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungslegung durch Auswertung der Haushalts- und Finanzpläne (Plandaten), der vierteljährlichen Kassenabschlüsse (Kassenergebnisse) sowie der abgeschlossenen Jahresrechnungen nach erfolgter Rechnungslegung (Rechnungsergebnisse). Der Stand der öffentlichen Schulden wird mit den Veränderungen im Laufe der Berichtsperiode vierteljährlich und jährlich erfasst“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1993. Stuttgart: Metzler-Poeschel; S. 527).
Die vierteljährliche Kassenstatistik (Ist-Ergebnisse) umfasst zusammengefasste Ausgaben- und Einnahmearten des Bundes (einschl. Sondervermögen), der Länder (einschl. Sondervermögen) sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Nur die Jahresrechnungsstatistik, das Kernstück der Haushaltsstatistik, welche die Ist-Ergebnisse der einzubeziehenden Haushalte zugrunde liegen, wird für sämtliche Berichtskörperschaften der Finanzstatistik erstellt.
Zu dem Berichtskreis der Rechnungsstatistik gehören nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzstatistik (vgl. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2004: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 5):
(a) der Bund und seine Sondervermögen „Lastenausgleichsfonds“ (LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995, zuvor ab 1991 Kreditabwicklungsfonds), der Entschädigungsfonds (ab 1995) und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999);
(b) der Länder einschl. der Stadtstaaten Hamburg, Bremen, Berlin und ihre Sondervermögen;
(b) die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.);
(c) die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen (als „Zweckverbände“ bezeichnet);
(d) ab 1974 die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; die Träger der Zusatzversicherung des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände sind ab 1. Januar 1998 nicht mehr einbezogen; ab 1. Januar 1995 umfassen die Sozialversicherungsträger auch die Pflegeversicherung.
(e) Finanzanteil der Europäischen Union (EU-Anteile), soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betreffen; in Anlehnung an die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die aus der Bundesrepublik Deutschland direkt an die EU abgeführten Einnahmen (Umsatzsteueranteile, Zölle, Agrarabschöpfungen, BSP-Eigenmittel) sowie die Marktordnungsausgaben der EU an Inländer in die Rechnungsstatistik einbezogen;
(f) Bis 1996 einschließlich Krankenhäuser und Hochschulkliniken, die seit 1976 ihr Rechnungswesen auf die kaufmännische Buchführung umgestellt hatten. Ab 1997: ohne Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen.
Die aus den Jahreserhebungen der Berichtskörperschaften erfassten Daten werden vor der finanzstatistischen Veröffentlichung einer eingehenden sachlichen Prüfung unterzogen, deren Hauptaufgabe in der Abstimmung der Zahlungsströme der einzelnen öffentlichen Haushalte untereinander liegt.
„Im Interesse einer einheitlichen Darstellung müssen in der Rechnungsstatistik die Daten über die Sozialversicherung bei der statistischen Aufbereitung auf das Ausgaben- und Einnahmenschema der öffentlichen Haushalte umgerechnet werden. Sie sind daher nicht ohne weiteres mit den … Ergebnissen der Sozialversicherungsträger vergleichbar“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 496).
Der Öffentliche Gesamthaushalt ist nach Körperschaftsgruppen aufgegliedert: Bund, ERP-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen des Bundes, EU-Anteile, Sozialversicherung, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Dargestellt werden in einer „Langen Reihe“ die wichtigsten Einnahmearten und die kassenmäßigen Steuereinnahmen nach einzelnen Steuerarten.
Finanzstatistische Bereinigung:
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 8):
„Durch die Zahlungen zwischen den einzelnen öffentlichen Haushalten ergeben sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Körperschaften oder Körperschaftsgruppen zu einer Darstellungsebene Doppelzählungen. Die finanzstatistische Bereinigung dieser Doppelzählungen erfolgt nicht bei einzelnen ausgabe- oder Einnahmearten, sondern global bei den Ausgabe- und Eingabesummen [„Bereinigte Ausgaben“, „Bereinigte Einnahmen“], indem die darin enthaltenen zwischen den einzelnen Körperschaften oder Körperschaftsgruppen – in Höhe der Zahlungseingänge - in einer Summe abgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden die Schuldenaufnahme bei Sozialversicherungsträgern, der Bundesanstalt für Arbeit und den Trägern der öffentlichen Zusatzversorgung (Sozialversicherung), die – entsprechend der staatlichen Haushaltssystematik – als Zahlungen von anderen Bereichen (Kreditmarkt) behandelt wird und daher bei der Bereinigung nicht berücksichtigt werden“.
Vergleichbarkeit der Daten:
Die Zeitreihen weisen 1974 einen Bruch auf, da bis 1973 nur die Gebietskörperschaften finanzstatistisch erfasst waren. Ab 1974 wurde der finanzstatistische Berichtskreis um die Sozialversicherung und die Zweckverbände erweitert.
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 10):
„Ein weiterer methodischer Bruch ergab sich 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen. Die Jahresrechnungsergebnisse sind hier in der neuen Abgrenzung ab einschl. dem Berichtsjahr 1997 wiedergegeben.
Ein Vorjahresvergleich ist bei den Einnahmen des Bundes im Jahr 2000 durch die einmaligen Versteigerungserlöse aus den Mobilfunklizenzen in Höhe von 99,36 Mrd. DM beeinträchtigt.
Bis 1991:Früheres Bundesgebiet, ab 1992 Deutschland; 1991 ist mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar, da der Bund für das erweiterte Bundesgebiet zuständig ist: Nach der Wiedervereinigung beziehen sich die Haushaltsdaten des Bundes, ERP-Sondervermögens, des LAF und der Sozialversicherung (ab 1995 einschl. Pflegeversicherung) auf das erweiterte Bundesgebiet. Eine Umrechnung auf den bisherigen Gebietsstand wäre nur eingeschränkt möglich. Auch die Haushaltsdaten von Berlin lassen sich nicht in den Ost- und Westteil trennen. Zur Finanzierung der Wiedervereinigung und ihrer Folgen wurden außerdem die Sondervermögen Fonds „Deutsche Einheit“ und Kreditabwicklungsfonds (ab 1995: Erblastentilgungsfonds) geschaffen. Die Daten der Jahre ab 1991 sind daher mit denen der Vorjahre nur eingeschränkt vergleichbar. Ab 1994 bzw. 1995 sind die Ergebnisse mit den Vorjahren durch die Einbeziehung des Bundeseisenbahnvermögens bzw. des Entschädigungsfonds ebenfalls nur eingeschränkt vergleichbar. Bei den Gemeinden/Gemeindeverbänden wurde der Landeswohlfahrtsverband Sachsen 1995 erstmals nachgewiesen. Wegen zunehmender Ausgliederung von Einrichtungen aus den öffentlichen Haushalten ist die Vergleichbarkeit der Daten mit dem Vorjahr teilweise beeinträchtigt.
Eine weitere Beeinträchtigung in der Darstellung der Daten zurückliegender Jahre ergibt sich daraus, dass das Kindergeld ab 1996 als Abzug von der Lohn- und Einkommenssteuer gewährt wird. Entsprechend mindert sich daher das Aufkommen aus diesen Steuerarten. Die Gemeinden erhalten einen Ausgleich, der als Steuereinnahmen oder als Zuweisungen vom Land verbucht ist“.
Bei der Darstellung der Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1992 eliminiert.
Berechnung von Quoten:
„Staatliche Einnahmequoten zeigen, in welchem Umfang dem privaten Sektor Mittel entzogen und auf den Staat übertragen wurden. Da der Staat jedoch regelmäßig einen Teil seiner einnahmen in Form von Transfers wieder an die Privaten zurückleitet, ist aus der Einnahmequote nicht zu erkennen, in welchem Umfang Einkommensteile endgültig aus der privaten in die öffentliche Verwendung übergegangen sind (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Finanzen 1976, S. 860). Mit einzelnen Einnahmen (z.B. Verkäufe, Vermögenseinkommen) ist eine Gegenleistung verbunden.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit liegt es nahe, als Bezugsgröße das Bruttoinlandprodukt zu wählen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Größe im Zähler geht es darum, ob und welche Einnahmen neben den Steuern berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist ferner, dass Steuern in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Finanzstatistik abweichend abgegrenzt sind.
Die umfassendste Quote ist die Einnahmequote:
E-Q = Einnahmen/BIP.
Sie setzt die gesamten Einnahmen im Sinne der VGR (Steuern, tatsächliche und unterstellte Sozialbeiträge, Vermögenstransfers), d.h. die nichtkreditären Einnahmen, zum BIP in Beziehung. E-Q zeigt an, wie groß der Anteil des Inlandsprodukts ist, der der unmittelbaren Verfügung der Privaten – ohne Berücksichtigung der Verausgabung – entzogen ist.
E-Q ist aussagekräftiger als die Steuerquote
St-Q = Steuern insgesamt/BIP,
da in St-Q verschiedene Einnahmen des Staates, darunter insbesondere die Sozialbeiträge enthalten sind, die den Steuern vergleichbare Belastungen des privaten Sektors darstellen. Gerade für internationale Vergleiche ist wegen der unterschiedlichen Abgrenzung und Bedeutung von Steuern und Sozialbeiträgen die beiden Einnahmen einschließende Abgabenquote
A-Q = (Steuern + Sozialbeiträge)/BIP
sinnvoller. Auch die vielfältigen Substitutionsbeziehungen zwischen Steuern und Sozialbeiträgen sprechen hierfür.
Bei speziellen Steuerquoten wird das Aufkommen von Einzelsteuern oder von Steuergruppen in Beziehung zum BIP gesetzt“ (Brümmerhoff, D., 2001: Finanzwissenschaft. 8. völlig. überarb. und stark erw. A. München/Wien: Oldenbourg, S. 42f).
I. Finanzstatistische Begriffe
(Zitate aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 496; Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 6):
„Bei den Ausgaben- und Einnahmearten wird unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen:
- laufender Rechnung (laufenden Verbrauch wie Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und –Zinseinnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern);
- Kapitalrechnung (vermögenswirksame Finanzvorfälle wie Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen, und Beteiligungen, Darlehensgewährungen, etc.);
- und besondere Finanzierungsvorgänge (periodenübergreifende Transaktionen zum Haushaltsausgleich, Schuldenaufnahme und –tilgungen am Kreditmarkt, innere Darlehen, Münzeinnahme, Entnahme aus und Zuführungen an Rücklagen, Abwicklung von Überschüssen und Fehlbeträgen aus Vorjahren).
- Haushaltstechnische Verrechnungen: Die Zahlungen zwischen den öffentlichen Haushalten werden bei der Zusammenfassung zu Haushaltsebenen bzw. zum öffentlichen Gesamthaushalt zur Vermeidung von Doppelzählungen ausgeschaltet („Bereinigte Einnahmen“, „Bereinigte Ausgaben“).
- Bereinigte Ausgaben/Einnahmen: Summe der Ausgaben/Einnahmen der laufenden Rechnung und der Kapitalrechnung.
- Finanzierungssaldo: Die Differenz zwischen den bereinigten Ausgaben und Einnahmen ergibt den Finanzierungssaldo (zuzüglich bzw. abzüglich des Salodos haushaltstechnischer Verrechnungen)“.
II. Formen öffentlicher Einnahmen
(Zitat aus: Nowotny, E., 1999: Der öffentliche Sektor. Einführung in die Finanzwissenschaft. Vierte, neu bearbeitete u. erw. A. Berlin u.a.: Springer, S. 242 – 244, S. 419, S. 421f):
„Die wichtigsten Formen öffentlicher Einnahmen sind:
- Steuern,
- Gebühren und Beiträge,
- Erwerbseinkünfte,
- Öffentliche Verschuldung und Vermögensveräußerung,
- Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen.
- Steuern sind nach allgemeinen Normen bestimmte Zwangsabgaben an den öffentlichen Sektor, ohne Anspruch auf spezielle Gegenleistung im Einzelfall. Speziell charakteristisch gegenüber Markttransaktionen sind dabei der Zwangscharakter und das Fehlen eines Anspruchs auf Gegenleistung. Es handelt sich bei Steuern stets um eine Geldleistung. Es ist aber zu beachten, dass der Staat auch über die Möglichkeit verfügt, unmittelbar mit Zwangscharakter reale Ressourcen in Anspruch zu nehmen (z.B. Wehrdienst, früher Hand- und Spanndienste). Zölle stellen spezielle Steuern auf Importe dar, wobei für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Charakter einer Zollunion, die Festlegung von Zöllen in die Kompetenz der Gemeinschaft fällt.
- Gebühren und Beiträge stellen (wie Steuern) Zwangsabgaben dar, weisen jedoch (in Ähnlichkeit zu öffentlichen Erwerbseinkünften) einen - mehr oder weniger stark ausgeprägten - Anspruch auf Gegenleistung auf. Dabei spricht man von Gebühren, wenn es sich um Zwangszahlungen für individuell zurechenbare Leistungen handelt, wo demnach eine individuelle Ausschließbarkeit gegeben ist. Beiträge sind Zwangszahlungen für öffentliche Leistungen, die einer bestimmten Gruppe zugute kommen, ohne dass hier eine individuell zurechenbare Gegenleistung vorliegt. Es handelt sich dabei nicht um individuell zurechenbare Einzelleistungen des öffentlichen Sektors, sondern um Gesamtaktivitäten, wobei eine Ausschließbarkeit demnach auch nicht gegenüber einem Individuum, sondern gegenüber einer speziellen Gruppe besteht.
In der finanzpolitischen Praxis sind die Unterscheidungen zwischen Gebühren und Beiträgen sowie ihre Abgrenzung von Erwerbseinkünften vielfach fließend und unscharf. „Veraltungsgebühren“ sind für bestimmte öffentlich-rechtliche Dienst¬e (Amtshandlungen) zu zahlen (z.B. Ausstellen eines Passes, Grundbuch¬eintragungen). „Benutzungsgebühren“ stellen - analog zu Preisen - die Gegenleistung für ¬individuell zurechenbare Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen dar. (z.B. Müllabfuhr, Wasserversorgung, Kanalisation). Gebühren spielen als öffentliche Einnahmen speziell für die kommunalen Haushalte eine erhebliche Rolle.
Hinsichtlich der Form und Höhe von Gebühren wird (z.B. in den entsprechenden Gemeindeverordnungen) vielfach vom Prinzip der "Kostendeckung" im Sinn einer kostenmäßigen Äquivalenz ausgegangen. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich aus verteilungspolitischen Gründen (z.B. bei Gebühren für Kinder¬:.) oder aus allokationspolitischen Gründen, wenn Gebühren als Instrument der ¬Nachfragelenkung eingesetzt werden (z.B. Gebühren für die Benutzung von Kultureinrichtungen). Bezüglich der Gebühren- bzw. Preisgestaltung öffentlicher Versorgungsunternehmen besteht eine umfangreiche finanzwissenschaftliche Literatur, die sich insbesondere auf Form und Möglichkeit der Berücksichtigung wohlfahrtsökonomischer Kriterien (z.B. Grenzkostenpreisbildung) bezieht. Die finanziell wichtigste Form von Beiträgen sind die Sozialversiche¬rungsbeiträge. Andere Beispiele sind Anliegerbeiträge, die von Grundstückseigentümern für entsprechende öffentliche Leistungen erbracht werden müssen, sowie Fremdenverkehrsbeiträge, die der Errichtung und Erhaltung der allgemeinen "Fremdenverkehrsinfrastruktur" einer Gemeinde dienen.
- Bei den Erwerbseinkünften handelt es sich um Einkünfte, die der öffentliche Sektor nicht im Rahmen seiner Finanzhoheit, sondern über seine Teilnahme am Marktprozess erzielt. Es handelt sich dabei insbesondere um Einkünfte aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Unternehmen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Zinseinnahmen. Sind die öffentlichen Unternehme¬n voll in den Haushalt der jeweiligen Gebietskörperschaft integriert „Regiebetrieb“, Bruttobetrieb), werden die entsprechenden Einnahmen (ebenso wie die Ausgaben) voll im Haushalt dieser Gebietskörperschaft aufscheinen. Handelt es sich um selbständige öffentliche Unternehmen bzw. Beteiligungen, werden nur die entsprechenden Faktoreinkommen (Gewinnausschüttungen) an den öffentlichen Haushalt aufscheinen.
- Öffentliche Verschuldung und Vermögensveräußerung stellen beide insoweit „Marktwirtschaftliche“ Einnahmeformen des öffentlichen Sektors dar, als der öffentliche Sektor hier (mit Ausnahme der ‚Zwangsanleihen’) ohne Zwangsgewalt auf den Kapital- bzw. Gütermärkten auftritt und sich den entsprechenden Bedingungen gemäß verhalten.
Der öffentlichen Verschuldung zuzurechnen ist jeweils die Verschuldung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Hinsichtlich der Sondervermögen des Bundes zählen hinzu: Das ERP – Sondervermögen, ab 1990 der Fonds „Deutsche Einheit“, ab 1991 bis 1994 einschl. Kreditabwicklungsfonds, ab 1995 einschl. Erblastentilgungsfonds und Entschädigungsfonds, nicht jedoch die Verschuldung der Bahn und Post. Ausnahme bilden die im Bundeseisenbahnvermögen zusammengefassten Altschulden, die ab 1994 eingeschlossen sind.
Zur volkswirtschaftlichen Beurteilung und zum internationalen Vergleich der öffentlichen Verschuldung wurde eine Reihe von Kennzahlen entwickelt. Bezugspunkte sind dabei im Wesentlichen die Neuverschuldung, der Gesamtschuldenstand und der Schuldendienst.
(a) Neuverschuldung:
Hinsichtlich der Neuverschuldung ist zwischen der Bruttokreditaufnahme und der Nettokreditaufnahme (d.h. Bruttoneuverschuldung abzüglich Aufwendungen für Schuldentilgungen) zu unterscheiden. Für die finanzpolitische und in der Regel auch volkswirtschaftliche Beurteilung ist die Nettokreditaufnahme, die die Veränderung des Standes der öffentlichen Verschuldung angibt, von größerem Interesse. Für den zeitlichen und internationalen Vergleich wird daher meist auf die Nettodefizitquote (Nettokreditaufnahme als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts, BIP) abgestellt. Ein weiterer wichtiger Indikator ist die Kreditfinanzierungsquote, das Verhältnis von Neuverschuldung zu Gesamtausgaben.
(b) Gesamtstand der öffentlichen Verschuldung:
Quoten, die sich auf die Veränderung der öffentlichen Verschuldung beziehen, sind in der Regel volkswirtschaftlich aussagekräftiger als Quoten, die auf den Gesamtstand der öffentlichen Verschuldung abstellen., da dieser vielfach sehr heterogen und zum Teil durch historisch weit zurückliegende Faktoren bestimmt ist (Form und Tilgung von Kriegsverschuldung, Inflationseffekte etc.). Die gebräuchlichste Kennzahl in Hinsicht auf die Gesamtverschuldung ist die Gesamtverschuldungsquote (Gesamtverschuldung als Prozentsatz des BIP). Neben der Gesamtverschuldung („gross public dept“) kann auch auf die Nettoverschuldung („net public debt“) bzw. auf die entsprechenden Quoten abgestellt werden.
(c) Schuldendienst:
Von besonderer Bedeutung zur Beurteilung der Haushaltsstruktur und der entsprechenden Effekte sind Kennzahlen, die sich auf den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) beziehen. Dazu zählen insbesondere die Schuldendienst- bzw. die Zins-Steuerquote (Verhältnis Schuldendienst bzw. Zinszahlungen zu Steueraufkommen) und die Schuldendienst- bzw. Zins-Ausgabenquote (jeweils Verhältnis Zinsausgaben zu Gesamtausgaben). Da es sich bei den Schuldendienstaufwendungen um feste Verpflichtungen handelt, lassen diese Quoten erkennen, wieweit der finanzpolitische Handlungsspielraum des jeweiligen öffentlichen Haushalts durch die Belastungen aus früheren Schuldaufnahmen eingeschränkt ist.
- Demgegenüber beruhen öffentliche Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen in der Regel auf öffentlich-rechtliche Grundlagen. Es handelt sich hier um Geldschöpfungsgewinne („Seigniorage“). Dies sind Einkommen, die der Regierung aus der Geldproduktion, d.h. der Ausgabe von Notenbankgeld, zufließen. Es handelt sich hier um die Ausgabe unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Schuldtitel, die vom Publikum in Form von Geld oder von Banken in Form Reserven bei der Notenbank gehalten werden. Ein Beispiel dafür sind Einnahmen aus der Münzhoheit (Ausprägung von Scheidemünzen). Generell zählen hierzu sämtliche Formen der direkten Geldschöpfung zugunsten des öffentlichen Sektors (z.B. Notenbankkredite, zumindest teilweise die Überweisung von Notenbankgewinnen), wobei die Notenbankgesetze der meisten Staaten und das Statut der Europäischen Zentralbank jedoch Begrenzungen für diese Form öffentlicher Einnahmen vorsehen“.
III. Kassenmäßige Steuereinnahmen
In der Statistik der KASSENMÄSSIGEN STEUEREINNAHMEN werden vierteljährlich und jährlich die bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingehenden Zahlungen aus Steuern und Zöllen in der Untergliederung nach einzelnen Steuerarten nachgewiesen (in der Jahresrechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte wird das Ist-Ergebnis der Steuereinnahmen – die rechnungsmäßigen Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte – nach der Verteilung der Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage erfasst).
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 120 – 122):
„Bei den kassenmäßigen Steuereinnahmen handelt es sich um die im jeweiligen Berichtsjahr in die Kassen der Gebietskörperschaften geflossenen Einnahmen ohne Rücksicht darauf, wann oder für welchen Zeitraum die Steuerschuld entstanden ist; soweit Rückzahlungen seitens des Fiskus zu leisten waren, schmälerten sie das jeweilige Jahresaufkommen. Die nachgewiesenen Kassenzahlen weichen daher vor allem von der bei den Veranlagungssteuern ermittelten Steuerschuld ab.
Von den bei den Gebietskörperschaften insgesamt aufgekommenen Steuern (in der vorliegenden Darstellung ohne die dem Sondervermögen "Lastenausgleichsfonds" zufließenden Lastenausgleichsabgaben) verblieben den jeweiligen Körperschaftsgruppen - denen im statistischen Nachweis die Europäische Union mit dem ihr zufließenden Einnahmeanteil an deutschen Steuern gleichgestellt wurde - folgende Steuern bzw. Steueranteile (Steuereinnahmen nach der Steuerverteilung):
(a) Der Europäischen Union:
Ab 1971 wachsender Anteil am Zollaufkommen, ab 1975 zusätzlich Anteil an den Umsatzsteuereinnahmen des Bundes und ab 1988 BSP-Eigenmittel.
(b) Dem Bund:
1. Bundessteuern, d.h. Zölle bis 1988 (sofern nicht an EU abgeführt) und Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (1975 und 1976 nur noch zur Körperschaftsteuer), ab 1.1.1970 - Datum des Inkrafttretens des Finanzreformgesetzes - die bis dahin den Ländern zustehenden Kapitalverkehrsteuern, Versicherung- und Wechselsteuer sowie die vorübergehend erhobene Straßengüterverkehrsteuer. 1991, 1992 und ab 1995 wurde im Gefolge der deutschen Einheit ein Solidaritätszuschlag erhoben, der ebenfalls dem Bund zusteht. Wegen der Steuern vom Umsatz s. lfd. Nr. 2.
2. Anteil an den Gemeinschaftssteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG, d.h. an den Steuern vom Einkommen und Umsatz. Vor dem 1.1.1970 stand dem Bund die Umsatzsteuer einschl. der (bei der Einfuhr in die Bundes¬republik Deutschland erhobenen) Einfuhrumsatz¬steuer/Umsatzausgleichsteuer in voller Höhe zu. Infolge des zum 1.1.1968 erfolgten Systemwechsels bei der Umsatzsteuer ist ein Vergleich der Zeitreihen gestört, und zwar einmal dadurch, dass die bis 1967 selbständige Beförderungsteuer in der Mehrwertsteuer aufgegangen ist, zum anderen durch die starke Gewichtsverlagerung zugunsten der 1968 erhobenen Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der frühe¬ren Umsatzausgleichsteuer. Diese Verlagerung ist auf den relativ hohen Abgabesatz nach dem 1.1.1968 in Verbindung mit dem auf den folgenden Umsatzstufen möglichen und somit das Aufkommen aus Mehrwertsteuer kürzenden Vorsteuerabzug zurückzuführen.
3. 50 % der "Normal' - Gewerbesteuerumlage (vgl. Gemeindesteuern).
(c) Den Ländern:
1. Landessteuern, d.h. Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer (bis 1982 i.d.R. ohne gemeindlichen Zuschlag zur Grunderwerbsteuer; ab 1983 grundsätzlich volles Aufkommen), Kraftfahrzeugsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer, ferner bis einschließlich 1969 Kapitalverkehrsteuern, Versicherung- und Wechselsteuer.
2. Ab 1970 Anteil an den Gemeinschaftssteuern.
3. 50 % der Gewerbesteuerumlage (außerdem ab 1991 erhöhte Gewerbesteuerumlage als Finanzierungsbei¬trag der Gemeinden in den alten Bundesländern zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleich: und Zum Fonds "Deutsche Einheit", die ausschl. der Ländern zusteht, vgl. Steuereinnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände).
Das bei den Steuern vom Einkommen für die regionale Verteilung maßgebende Aufkommensprinzip wird durch die Bestimmungen des Zerlegungsgesetzes modifiziert, das die aus der Wirtschaftskonzentration resultierenden Verzerrungen im länderweisen Aufkommen aus der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie aus dem Zinsabschlag mildert; die Einnahmen der einzelnen Länder aus diesen Steuerarten können daher nicht ohne weiteres aus dem Aufkommen abgeleitet werden. Der Ermittlung der Umsatzsteuereinnahmen der Länder liegt ein Schlüssel zugrunde, nach dem sich für die Gesamtheit der Länder der jeweils für das betreffende Jahr in Frage kommende Umsatzsteueranteil ergibt.
(d) Den Gemeinden/Gemeindeverbänden:
1. Realsteuern, d.h. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), Grundsteuer B (sonstige Grundstücke), Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital sowie Lohnsummensteuer (letztere wurde zum 1.1.1980 abgeschafft und erscheint danach nur noch mit Restzahlungen); von der Gewerbesteuer ist aufgrund des Finanzreformgesetzes ab 1970 die Gewerbesteuerumlage jeweils zur Hälfte an Bund und Länder abzuführen. Ab 1991 führen die Gemeinden in den alten Bundesländern außerdem erhöhte Gewerbesteuerumlage an die Länder ab.
2. Alle übrigen Gemeindesteuern: (Zuschlag zur) Grunderwerbsteuer (grundsätzlich nur bis 1982; entfällt ab 1983, jedoch länderweise Ausnahmen), Kinosteuer, übrige Vergnügungsteuer, Hundesteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer, Jagd- und Fischereisteuer, sonstige Gemeindesteuern. (z.B. Einfuhrsteuer Helgoland, Einwohnersteuer in Baden-Württemberg, Zweitwohnungssteuer, Verpackungsteuer), steuerähnliche Einnahmen (z.B. Fremdenverkehrsabgabe, Abgaben von Spielbanken).
3. Seit dem 1.1.1970 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (zunächst 14, ab 1980 15 v. H. an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie ab 1993 12 vH am Zinsabschlag).
Insbesondere infolge zeitlicher Überschneidungen bei der Verbuchung der durch die Gemeindefinanzreform 1970 ausgelösten Zahlungen zwischen dem staatlichen und dem gemeindlichen Bereich ergeben sich Abweichungen zwischen dem Steueraufkommen nach Steuerarten (Steuereinnahmen vor der Steuerverteilung) und der der EU, dem Bund, den Ländern, und den Gemeinden verbleibenden Einnahmen (Steuereinnahmen nach der Steuerverteilung). Ab 1996 liegen weitere Abweichungen in der Verrechnung des Kindergeldes mit der Lohnsteuer sowie der Erstattungen des Bundesamtes für Finanzen mit der veranlagten Einkommensteuer, den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und der Körperschaftsteuer begründet“.
IV. Ausgaben, Einnahmen und Schulden der öffentlichen Haushalte
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 122):
„Die Daten über die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Haushalte basieren auf den Ergebnissen der Jahresrechnungsstatistik. Die Angaben über die öffentlichen Schulden stammen aus der Erhebung der Schuldenstatistik zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres: Durch die Novelle zum Finanzstatistischen Ge¬setz von 1973 wurde der Berichtskreis zur Finanzstatistik ab Berichtsjahr 1974 um die Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der öffentlichen Zusatzversorgung, die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusam¬menarbeit erweitert. Bedeutende Änderungen ergaben sich ferner durch die Neufassung der kommunalen Haushaltssystematik (ab 1.1.1974).
Eine weitere Änderung ergibt sich daraus, dass für die Sozialversicherung ab dem Rechnungsjahr 1982 auch die Ausgaben und Ein¬nahmen der Kapitalrechnung erfasst und dargestellt werden können. In die Darstellung des öffentlichen Gesamthaushalts sind auch die EU-Anteile der Bundes¬republik Deutschland sowie die im Zuge der Wieder¬vereinigung errichteten Sondervermögen des Bundes, der Fonds "Deutsche Einheit" (ab 1990), der Kredit¬abwicklungsfonds (ab 1991) und ab 1995 der Erblastentilgungs- und Entschädigungsfonds und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999) einbezogen. Ab 1994 kam das Bundeseisenbahnvermögen hinzu.
Ab 1. Januar 1998: Ohne Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen und ohne Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung.
- Bei den dargestellten Bereinigten Ausgaben und Einnahmen handelt es sich um die Summe der Aus¬gaben/Einnahmen der laufenden Rechnung und der Kapitalrechnung.
- Zur laufenden Rechnung gehören alle Ausgaben und Einnahmen, die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs sowie des Betriebs von Einrichtungen und Anstalten an¬fallen und nicht vermögenswirksam sind (z.B. Personal¬ausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.
- Die Kapitalrechnung umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die eine Vermögensverlängerung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen dienen und keine "besonderen Finanzierungsvorgänge" darstellen (z.B. Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sach¬vermögen, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitio¬nen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensge¬währungen und -rückflüsse), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.
- Besondere Finanzierungsvorgänge sind periodenübergreifende Finanztransaktionen zum Ausgleich des Gesamthaushalts einer Körperschaft. Einnahmen: Schul¬denaufnahmen am Kreditmarkt (einschl. Darlehen von Sozialversicherungsträgern und Bundesanstalt für Arbeit), Innere Darlehen, Entnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen, Abwicklung- von Überschüssen aus Vorjahren. Ausgaben: Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Ausgleichsforderungen, Tilgung an Sozialversi¬cherungsträger und Bundesanstalt für Arbeit), Rück¬zahlung Innerer Darlehen, Zuführungen an Rücklagen, Abwicklung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.
- Die Differenz zwischen den bereinigten Ausgaben und Einnahmen ergibt das Finanzierungssaldo (zuzüglich bzw. abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen).
- Die dargestellten Nettoausgaben zeigen die Höhe der aus eigenen Einnahmequellen der jeweiligen Körper¬schaften zu finanzierenden Ausgaben (Belastungsprinzip). Sie ergeben sich aus den Bereinigten Ausgaben durch Absetzung der Zahlungen von anderen öffentli¬chen Bereichen.
V. Schulden der öffentlichen Haushalte
Kreditmarkschulden im weiteren Sinne (K.i.w.S.).
(Zitate aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7-10. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2003: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 2002. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7 – 10):
Berichtskreis:
„Zur jährlichen Schuldenstatistik sind berichtspflichtig:
(a) Bund - einschl. Sondervermögen: Die Schulden des Lastenausgleichsfonds wurden vom Bund am 1. Januar 1980 mit übernommen. ERP-Sondervermögen (ab 1960), Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990 einschl.) und Kreditabwicklungsfonds (Ende 1994 aufgelöst), Erblastentilgungsfonds und Ausgleichfonds „Steinkohle“ (1995 bis 1998), Bundeseisenbahnvermögen (1994 bis 1998).
(b) Länder - einschl. Sondervermögen.
(c) Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.).
(d) Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen.
(e) Öffentliche Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter Buchführung, wenn eine oder mehrere der o.g. juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50v.H. des Nennkapitals beteiligt sind“ (Statistisches Bundesamt 1995, S. 7). Bis 1992 einschl. Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen; ab 1992 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
„In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der Fassung 1995 (ESVG 95) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert“ (Statistisches Bundesamt 2001, S. 10).
Die Finanzstatistik erstreckt sich auf die statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als eine aus Verwaltungsunterlagen erstellte Sekundärstatistik ist sie im erheblichen Maße von den rechtlichen, institutionellen, organisatorischen und sachlichen Gegebenheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft abhängig. Der Begriff der „Finanzstatistik“ lässt sich zwar auf den gesamten Regelungsbereich des Finanzstatistikgesetzes (vgl. $1 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzstatistik) anwenden, gebräuchlicher ist jedoch die Eingrenzung auf die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen (Haushaltsstatistik) sowie über die Schulden (Schuldenstatistik) der öffentlichen Haushalte. Unterschiede in der institutionellen Abgrenzung des Staatssektors gibt es in der amtlichen Statistik seit 1974 nicht mehr. Dies geht aus auf eine Novelle zum Finanzstatistikgesetz zurück, die im wesentlichen bestimmte, in der Finanzstatistik künftig auch die Sozialversicherung, wie dies seit jeher in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht, dem Staatssektor zuzurechnen. Definiert wird der Sektor Staat in beiden Statistiken seitdem einheitlich als die Summe aller Institutionen, „deren Aufgabe überwiegend darin besteht, Dienstleistungen eigener Art für die Allgemeinheit zu erbringen, und die sich hauptsächlich aus Zwangsabgaben finanzieren … Zum Sektor Staat gehören die Gebietskörperschaften und die Sozialversicherung. Nicht zum Sektor Staat rechnen im Eigentum der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung befindliche Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1978: Fachserie 18, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Reihe 1, Konten und Standardtabellen. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 38). Dabei umfassen die Gebietskörperschaften im Einzelnen den Bund einschließlich Lastenausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen, die Länder inklusive Stadtstatten sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände (Ämter Kreise, Bezirks- und Landschaftsverbände etc.).Des Weiteren werden hinzugerechnet die Zweckverbände und Organisationen ohne Erwerbscharakter, die sich überwiegend aus öffentlichen Zuschüssen finanzieren. Nicht zu den Gebietskörperschaften gezählt werden die in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen, wie z.B. Einfuhr- und Vorratsstellen, kommunale Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Hafenbetriebe sowie die Wohnungsbauförderungsanstalten der Länder. Sie werden sämtlich den privaten Unternehmen zugerechnet. Zur Sozialversicherung als Teil des Staatssektors gehören die Rentenversicherung der Arbeiter und angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, Zusatzversorgungseinrichtungen für angestellte und Arbeiter der Gebietskörperschaften und anderer öffentlicher Körperschaften, die Altershilfe für Landwirte sowie die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Während die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen den staatlichen Sektor vor allem in seiner Stellung zu anderen Sektoren der Wirtschaft betrachten, bezieht sich die Finanzstatistik allein auf die öffentliche Finanzwirtschaft. Die Betrachtungsweise der Finanzstatistik kann man daher auch „intrasektoral“, die der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen intersektoral nennen. Die Daten der Finanzstatistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weisen hinsichtlich der Angaben über den öffentlichen Bereich bzw. Staatssektor erhebliche Abweichungen auf. Sie lassen sich durch die unterschiedlichen Zielsetzungen begründen und sind insbesondere auf die unterschiedliche sektorale Abgrenzung, auf die Unterschiede bezüglich der berücksichtigten Transaktionen sowie auf Unterschiede bei der zeitlichen Erfassung der Aktivitäten zurückführen.
„Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen erfolgt in Verbindung mit der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungslegung durch Auswertung der Haushalts- und Finanzpläne (Plandaten), der vierteljährlichen Kassenabschlüsse (Kassenergebnisse) sowie der abgeschlossenen Jahresrechnungen nach erfolgter Rechnungslegung (Rechnungsergebnisse). Der Stand der öffentlichen Schulden wird mit den Veränderungen im Laufe der Berichtsperiode vierteljährlich und jährlich erfasst“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1993. Stuttgart: Metzler-Poeschel; S. 527).
Die vierteljährliche Kassenstatistik (Ist-Ergebnisse) umfasst zusammengefasste Ausgaben- und Einnahmearten des Bundes (einschl. Sondervermögen), der Länder (einschl. Sondervermögen) sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Nur die Jahresrechnungsstatistik, das Kernstück der Haushaltsstatistik, welche die Ist-Ergebnisse der einzubeziehenden Haushalte zugrunde liegen, wird für sämtliche Berichtskörperschaften der Finanzstatistik erstellt.
Zu dem Berichtskreis der Rechnungsstatistik gehören nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzstatistik (vgl. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2004: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 5):
(a) der Bund und seine Sondervermögen „Lastenausgleichsfonds“ (LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995, zuvor ab 1991 Kreditabwicklungsfonds), der Entschädigungsfonds (ab 1995) und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999);
(b) der Länder einschl. der Stadtstaaten Hamburg, Bremen, Berlin und ihre Sondervermögen;
(b) die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.);
(c) die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen (als „Zweckverbände“ bezeichnet);
(d) ab 1974 die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; die Träger der Zusatzversicherung des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände sind ab 1. Januar 1998 nicht mehr einbezogen; ab 1. Januar 1995 umfassen die Sozialversicherungsträger auch die Pflegeversicherung.
(e) Finanzanteil der Europäischen Union (EU-Anteile), soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betreffen; in Anlehnung an die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die aus der Bundesrepublik Deutschland direkt an die EU abgeführten Einnahmen (Umsatzsteueranteile, Zölle, Agrarabschöpfungen, BSP-Eigenmittel) sowie die Marktordnungsausgaben der EU an Inländer in die Rechnungsstatistik einbezogen;
(f) Bis 1996 einschließlich Krankenhäuser und Hochschulkliniken, die seit 1976 ihr Rechnungswesen auf die kaufmännische Buchführung umgestellt hatten. Ab 1997: ohne Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen.
Die aus den Jahreserhebungen der Berichtskörperschaften erfassten Daten werden vor der finanzstatistischen Veröffentlichung einer eingehenden sachlichen Prüfung unterzogen, deren Hauptaufgabe in der Abstimmung der Zahlungsströme der einzelnen öffentlichen Haushalte untereinander liegt.
„Im Interesse einer einheitlichen Darstellung müssen in der Rechnungsstatistik die Daten über die Sozialversicherung bei der statistischen Aufbereitung auf das Ausgaben- und Einnahmenschema der öffentlichen Haushalte umgerechnet werden. Sie sind daher nicht ohne weiteres mit den … Ergebnissen der Sozialversicherungsträger vergleichbar“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 496).
Der Öffentliche Gesamthaushalt ist nach Körperschaftsgruppen aufgegliedert: Bund, ERP-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen des Bundes, EU-Anteile, Sozialversicherung, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände. Dargestellt werden in einer „Langen Reihe“ die wichtigsten Einnahmearten und die kassenmäßigen Steuereinnahmen nach einzelnen Steuerarten.
Finanzstatistische Bereinigung:
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 8):
„Durch die Zahlungen zwischen den einzelnen öffentlichen Haushalten ergeben sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Körperschaften oder Körperschaftsgruppen zu einer Darstellungsebene Doppelzählungen. Die finanzstatistische Bereinigung dieser Doppelzählungen erfolgt nicht bei einzelnen ausgabe- oder Einnahmearten, sondern global bei den Ausgabe- und Eingabesummen [„Bereinigte Ausgaben“, „Bereinigte Einnahmen“], indem die darin enthaltenen zwischen den einzelnen Körperschaften oder Körperschaftsgruppen – in Höhe der Zahlungseingänge - in einer Summe abgesetzt werden. Eine Ausnahme bilden die Schuldenaufnahme bei Sozialversicherungsträgern, der Bundesanstalt für Arbeit und den Trägern der öffentlichen Zusatzversorgung (Sozialversicherung), die – entsprechend der staatlichen Haushaltssystematik – als Zahlungen von anderen Bereichen (Kreditmarkt) behandelt wird und daher bei der Bereinigung nicht berücksichtigt werden“.
Vergleichbarkeit der Daten:
Die Zeitreihen weisen 1974 einen Bruch auf, da bis 1973 nur die Gebietskörperschaften finanzstatistisch erfasst waren. Ab 1974 wurde der finanzstatistische Berichtskreis um die Sozialversicherung und die Zweckverbände erweitert.
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 10):
„Ein weiterer methodischer Bruch ergab sich 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen. Die Jahresrechnungsergebnisse sind hier in der neuen Abgrenzung ab einschl. dem Berichtsjahr 1997 wiedergegeben.
Ein Vorjahresvergleich ist bei den Einnahmen des Bundes im Jahr 2000 durch die einmaligen Versteigerungserlöse aus den Mobilfunklizenzen in Höhe von 99,36 Mrd. DM beeinträchtigt.
Bis 1991:Früheres Bundesgebiet, ab 1992 Deutschland; 1991 ist mit den Vorjahren nur eingeschränkt vergleichbar, da der Bund für das erweiterte Bundesgebiet zuständig ist: Nach der Wiedervereinigung beziehen sich die Haushaltsdaten des Bundes, ERP-Sondervermögens, des LAF und der Sozialversicherung (ab 1995 einschl. Pflegeversicherung) auf das erweiterte Bundesgebiet. Eine Umrechnung auf den bisherigen Gebietsstand wäre nur eingeschränkt möglich. Auch die Haushaltsdaten von Berlin lassen sich nicht in den Ost- und Westteil trennen. Zur Finanzierung der Wiedervereinigung und ihrer Folgen wurden außerdem die Sondervermögen Fonds „Deutsche Einheit“ und Kreditabwicklungsfonds (ab 1995: Erblastentilgungsfonds) geschaffen. Die Daten der Jahre ab 1991 sind daher mit denen der Vorjahre nur eingeschränkt vergleichbar. Ab 1994 bzw. 1995 sind die Ergebnisse mit den Vorjahren durch die Einbeziehung des Bundeseisenbahnvermögens bzw. des Entschädigungsfonds ebenfalls nur eingeschränkt vergleichbar. Bei den Gemeinden/Gemeindeverbänden wurde der Landeswohlfahrtsverband Sachsen 1995 erstmals nachgewiesen. Wegen zunehmender Ausgliederung von Einrichtungen aus den öffentlichen Haushalten ist die Vergleichbarkeit der Daten mit dem Vorjahr teilweise beeinträchtigt.
Eine weitere Beeinträchtigung in der Darstellung der Daten zurückliegender Jahre ergibt sich daraus, dass das Kindergeld ab 1996 als Abzug von der Lohn- und Einkommenssteuer gewährt wird. Entsprechend mindert sich daher das Aufkommen aus diesen Steuerarten. Die Gemeinden erhalten einen Ausgleich, der als Steuereinnahmen oder als Zuweisungen vom Land verbucht ist“.
Bei der Darstellung der Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1992 eliminiert.
Berechnung von Quoten:
„Staatliche Einnahmequoten zeigen, in welchem Umfang dem privaten Sektor Mittel entzogen und auf den Staat übertragen wurden. Da der Staat jedoch regelmäßig einen Teil seiner einnahmen in Form von Transfers wieder an die Privaten zurückleitet, ist aus der Einnahmequote nicht zu erkennen, in welchem Umfang Einkommensteile endgültig aus der privaten in die öffentliche Verwendung übergegangen sind (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Finanzen 1976, S. 860). Mit einzelnen Einnahmen (z.B. Verkäufe, Vermögenseinkommen) ist eine Gegenleistung verbunden.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit liegt es nahe, als Bezugsgröße das Bruttoinlandprodukt zu wählen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Größe im Zähler geht es darum, ob und welche Einnahmen neben den Steuern berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist ferner, dass Steuern in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Finanzstatistik abweichend abgegrenzt sind.
Die umfassendste Quote ist die Einnahmequote:
E-Q = Einnahmen/BIP.
Sie setzt die gesamten Einnahmen im Sinne der VGR (Steuern, tatsächliche und unterstellte Sozialbeiträge, Vermögenstransfers), d.h. die nichtkreditären Einnahmen, zum BIP in Beziehung. E-Q zeigt an, wie groß der Anteil des Inlandsprodukts ist, der der unmittelbaren Verfügung der Privaten – ohne Berücksichtigung der Verausgabung – entzogen ist.
E-Q ist aussagekräftiger als die Steuerquote
St-Q = Steuern insgesamt/BIP,
da in St-Q verschiedene Einnahmen des Staates, darunter insbesondere die Sozialbeiträge enthalten sind, die den Steuern vergleichbare Belastungen des privaten Sektors darstellen. Gerade für internationale Vergleiche ist wegen der unterschiedlichen Abgrenzung und Bedeutung von Steuern und Sozialbeiträgen die beiden Einnahmen einschließende Abgabenquote
A-Q = (Steuern + Sozialbeiträge)/BIP
sinnvoller. Auch die vielfältigen Substitutionsbeziehungen zwischen Steuern und Sozialbeiträgen sprechen hierfür.
Bei speziellen Steuerquoten wird das Aufkommen von Einzelsteuern oder von Steuergruppen in Beziehung zum BIP gesetzt“ (Brümmerhoff, D., 2001: Finanzwissenschaft. 8. völlig. überarb. und stark erw. A. München/Wien: Oldenbourg, S. 42f).
I. Finanzstatistische Begriffe
(Zitate aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 496; Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 6):
„Bei den Ausgaben- und Einnahmearten wird unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen:
- laufender Rechnung (laufenden Verbrauch wie Personalausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und –Zinseinnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern);
- Kapitalrechnung (vermögenswirksame Finanzvorfälle wie Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen, und Beteiligungen, Darlehensgewährungen, etc.);
- und besondere Finanzierungsvorgänge (periodenübergreifende Transaktionen zum Haushaltsausgleich, Schuldenaufnahme und –tilgungen am Kreditmarkt, innere Darlehen, Münzeinnahme, Entnahme aus und Zuführungen an Rücklagen, Abwicklung von Überschüssen und Fehlbeträgen aus Vorjahren).
- Haushaltstechnische Verrechnungen: Die Zahlungen zwischen den öffentlichen Haushalten werden bei der Zusammenfassung zu Haushaltsebenen bzw. zum öffentlichen Gesamthaushalt zur Vermeidung von Doppelzählungen ausgeschaltet („Bereinigte Einnahmen“, „Bereinigte Ausgaben“).
- Bereinigte Ausgaben/Einnahmen: Summe der Ausgaben/Einnahmen der laufenden Rechnung und der Kapitalrechnung.
- Finanzierungssaldo: Die Differenz zwischen den bereinigten Ausgaben und Einnahmen ergibt den Finanzierungssaldo (zuzüglich bzw. abzüglich des Salodos haushaltstechnischer Verrechnungen)“.
II. Formen öffentlicher Einnahmen
(Zitat aus: Nowotny, E., 1999: Der öffentliche Sektor. Einführung in die Finanzwissenschaft. Vierte, neu bearbeitete u. erw. A. Berlin u.a.: Springer, S. 242 – 244, S. 419, S. 421f):
„Die wichtigsten Formen öffentlicher Einnahmen sind:
- Steuern,
- Gebühren und Beiträge,
- Erwerbseinkünfte,
- Öffentliche Verschuldung und Vermögensveräußerung,
- Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen.
- Steuern sind nach allgemeinen Normen bestimmte Zwangsabgaben an den öffentlichen Sektor, ohne Anspruch auf spezielle Gegenleistung im Einzelfall. Speziell charakteristisch gegenüber Markttransaktionen sind dabei der Zwangscharakter und das Fehlen eines Anspruchs auf Gegenleistung. Es handelt sich bei Steuern stets um eine Geldleistung. Es ist aber zu beachten, dass der Staat auch über die Möglichkeit verfügt, unmittelbar mit Zwangscharakter reale Ressourcen in Anspruch zu nehmen (z.B. Wehrdienst, früher Hand- und Spanndienste). Zölle stellen spezielle Steuern auf Importe dar, wobei für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Charakter einer Zollunion, die Festlegung von Zöllen in die Kompetenz der Gemeinschaft fällt.
- Gebühren und Beiträge stellen (wie Steuern) Zwangsabgaben dar, weisen jedoch (in Ähnlichkeit zu öffentlichen Erwerbseinkünften) einen - mehr oder weniger stark ausgeprägten - Anspruch auf Gegenleistung auf. Dabei spricht man von Gebühren, wenn es sich um Zwangszahlungen für individuell zurechenbare Leistungen handelt, wo demnach eine individuelle Ausschließbarkeit gegeben ist. Beiträge sind Zwangszahlungen für öffentliche Leistungen, die einer bestimmten Gruppe zugute kommen, ohne dass hier eine individuell zurechenbare Gegenleistung vorliegt. Es handelt sich dabei nicht um individuell zurechenbare Einzelleistungen des öffentlichen Sektors, sondern um Gesamtaktivitäten, wobei eine Ausschließbarkeit demnach auch nicht gegenüber einem Individuum, sondern gegenüber einer speziellen Gruppe besteht.
In der finanzpolitischen Praxis sind die Unterscheidungen zwischen Gebühren und Beiträgen sowie ihre Abgrenzung von Erwerbseinkünften vielfach fließend und unscharf. „Veraltungsgebühren“ sind für bestimmte öffentlich-rechtliche Dienst¬e (Amtshandlungen) zu zahlen (z.B. Ausstellen eines Passes, Grundbuch¬eintragungen). „Benutzungsgebühren“ stellen - analog zu Preisen - die Gegenleistung für ¬individuell zurechenbare Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen dar. (z.B. Müllabfuhr, Wasserversorgung, Kanalisation). Gebühren spielen als öffentliche Einnahmen speziell für die kommunalen Haushalte eine erhebliche Rolle.
Hinsichtlich der Form und Höhe von Gebühren wird (z.B. in den entsprechenden Gemeindeverordnungen) vielfach vom Prinzip der "Kostendeckung" im Sinn einer kostenmäßigen Äquivalenz ausgegangen. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich aus verteilungspolitischen Gründen (z.B. bei Gebühren für Kinder¬:.) oder aus allokationspolitischen Gründen, wenn Gebühren als Instrument der ¬Nachfragelenkung eingesetzt werden (z.B. Gebühren für die Benutzung von Kultureinrichtungen). Bezüglich der Gebühren- bzw. Preisgestaltung öffentlicher Versorgungsunternehmen besteht eine umfangreiche finanzwissenschaftliche Literatur, die sich insbesondere auf Form und Möglichkeit der Berücksichtigung wohlfahrtsökonomischer Kriterien (z.B. Grenzkostenpreisbildung) bezieht. Die finanziell wichtigste Form von Beiträgen sind die Sozialversiche¬rungsbeiträge. Andere Beispiele sind Anliegerbeiträge, die von Grundstückseigentümern für entsprechende öffentliche Leistungen erbracht werden müssen, sowie Fremdenverkehrsbeiträge, die der Errichtung und Erhaltung der allgemeinen "Fremdenverkehrsinfrastruktur" einer Gemeinde dienen.
- Bei den Erwerbseinkünften handelt es sich um Einkünfte, die der öffentliche Sektor nicht im Rahmen seiner Finanzhoheit, sondern über seine Teilnahme am Marktprozess erzielt. Es handelt sich dabei insbesondere um Einkünfte aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Unternehmen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Zinseinnahmen. Sind die öffentlichen Unternehme¬n voll in den Haushalt der jeweiligen Gebietskörperschaft integriert „Regiebetrieb“, Bruttobetrieb), werden die entsprechenden Einnahmen (ebenso wie die Ausgaben) voll im Haushalt dieser Gebietskörperschaft aufscheinen. Handelt es sich um selbständige öffentliche Unternehmen bzw. Beteiligungen, werden nur die entsprechenden Faktoreinkommen (Gewinnausschüttungen) an den öffentlichen Haushalt aufscheinen.
- Öffentliche Verschuldung und Vermögensveräußerung stellen beide insoweit „Marktwirtschaftliche“ Einnahmeformen des öffentlichen Sektors dar, als der öffentliche Sektor hier (mit Ausnahme der ‚Zwangsanleihen’) ohne Zwangsgewalt auf den Kapital- bzw. Gütermärkten auftritt und sich den entsprechenden Bedingungen gemäß verhalten.
Der öffentlichen Verschuldung zuzurechnen ist jeweils die Verschuldung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Hinsichtlich der Sondervermögen des Bundes zählen hinzu: Das ERP – Sondervermögen, ab 1990 der Fonds „Deutsche Einheit“, ab 1991 bis 1994 einschl. Kreditabwicklungsfonds, ab 1995 einschl. Erblastentilgungsfonds und Entschädigungsfonds, nicht jedoch die Verschuldung der Bahn und Post. Ausnahme bilden die im Bundeseisenbahnvermögen zusammengefassten Altschulden, die ab 1994 eingeschlossen sind.
Zur volkswirtschaftlichen Beurteilung und zum internationalen Vergleich der öffentlichen Verschuldung wurde eine Reihe von Kennzahlen entwickelt. Bezugspunkte sind dabei im Wesentlichen die Neuverschuldung, der Gesamtschuldenstand und der Schuldendienst.
(a) Neuverschuldung:
Hinsichtlich der Neuverschuldung ist zwischen der Bruttokreditaufnahme und der Nettokreditaufnahme (d.h. Bruttoneuverschuldung abzüglich Aufwendungen für Schuldentilgungen) zu unterscheiden. Für die finanzpolitische und in der Regel auch volkswirtschaftliche Beurteilung ist die Nettokreditaufnahme, die die Veränderung des Standes der öffentlichen Verschuldung angibt, von größerem Interesse. Für den zeitlichen und internationalen Vergleich wird daher meist auf die Nettodefizitquote (Nettokreditaufnahme als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts, BIP) abgestellt. Ein weiterer wichtiger Indikator ist die Kreditfinanzierungsquote, das Verhältnis von Neuverschuldung zu Gesamtausgaben.
(b) Gesamtstand der öffentlichen Verschuldung:
Quoten, die sich auf die Veränderung der öffentlichen Verschuldung beziehen, sind in der Regel volkswirtschaftlich aussagekräftiger als Quoten, die auf den Gesamtstand der öffentlichen Verschuldung abstellen., da dieser vielfach sehr heterogen und zum Teil durch historisch weit zurückliegende Faktoren bestimmt ist (Form und Tilgung von Kriegsverschuldung, Inflationseffekte etc.). Die gebräuchlichste Kennzahl in Hinsicht auf die Gesamtverschuldung ist die Gesamtverschuldungsquote (Gesamtverschuldung als Prozentsatz des BIP). Neben der Gesamtverschuldung („gross public dept“) kann auch auf die Nettoverschuldung („net public debt“) bzw. auf die entsprechenden Quoten abgestellt werden.
(c) Schuldendienst:
Von besonderer Bedeutung zur Beurteilung der Haushaltsstruktur und der entsprechenden Effekte sind Kennzahlen, die sich auf den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) beziehen. Dazu zählen insbesondere die Schuldendienst- bzw. die Zins-Steuerquote (Verhältnis Schuldendienst bzw. Zinszahlungen zu Steueraufkommen) und die Schuldendienst- bzw. Zins-Ausgabenquote (jeweils Verhältnis Zinsausgaben zu Gesamtausgaben). Da es sich bei den Schuldendienstaufwendungen um feste Verpflichtungen handelt, lassen diese Quoten erkennen, wieweit der finanzpolitische Handlungsspielraum des jeweiligen öffentlichen Haushalts durch die Belastungen aus früheren Schuldaufnahmen eingeschränkt ist.
- Demgegenüber beruhen öffentliche Einnahmen aus währungspolitischen Maßnahmen in der Regel auf öffentlich-rechtliche Grundlagen. Es handelt sich hier um Geldschöpfungsgewinne („Seigniorage“). Dies sind Einkommen, die der Regierung aus der Geldproduktion, d.h. der Ausgabe von Notenbankgeld, zufließen. Es handelt sich hier um die Ausgabe unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Schuldtitel, die vom Publikum in Form von Geld oder von Banken in Form Reserven bei der Notenbank gehalten werden. Ein Beispiel dafür sind Einnahmen aus der Münzhoheit (Ausprägung von Scheidemünzen). Generell zählen hierzu sämtliche Formen der direkten Geldschöpfung zugunsten des öffentlichen Sektors (z.B. Notenbankkredite, zumindest teilweise die Überweisung von Notenbankgewinnen), wobei die Notenbankgesetze der meisten Staaten und das Statut der Europäischen Zentralbank jedoch Begrenzungen für diese Form öffentlicher Einnahmen vorsehen“.
III. Kassenmäßige Steuereinnahmen
In der Statistik der KASSENMÄSSIGEN STEUEREINNAHMEN werden vierteljährlich und jährlich die bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingehenden Zahlungen aus Steuern und Zöllen in der Untergliederung nach einzelnen Steuerarten nachgewiesen (in der Jahresrechnungsstatistik der öffentlichen Haushalte wird das Ist-Ergebnis der Steuereinnahmen – die rechnungsmäßigen Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte – nach der Verteilung der Gemeinschaftssteuern und der Gewerbesteuerumlage erfasst).
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 120 – 122):
„Bei den kassenmäßigen Steuereinnahmen handelt es sich um die im jeweiligen Berichtsjahr in die Kassen der Gebietskörperschaften geflossenen Einnahmen ohne Rücksicht darauf, wann oder für welchen Zeitraum die Steuerschuld entstanden ist; soweit Rückzahlungen seitens des Fiskus zu leisten waren, schmälerten sie das jeweilige Jahresaufkommen. Die nachgewiesenen Kassenzahlen weichen daher vor allem von der bei den Veranlagungssteuern ermittelten Steuerschuld ab.
Von den bei den Gebietskörperschaften insgesamt aufgekommenen Steuern (in der vorliegenden Darstellung ohne die dem Sondervermögen "Lastenausgleichsfonds" zufließenden Lastenausgleichsabgaben) verblieben den jeweiligen Körperschaftsgruppen - denen im statistischen Nachweis die Europäische Union mit dem ihr zufließenden Einnahmeanteil an deutschen Steuern gleichgestellt wurde - folgende Steuern bzw. Steueranteile (Steuereinnahmen nach der Steuerverteilung):
(a) Der Europäischen Union:
Ab 1971 wachsender Anteil am Zollaufkommen, ab 1975 zusätzlich Anteil an den Umsatzsteuereinnahmen des Bundes und ab 1988 BSP-Eigenmittel.
(b) Dem Bund:
1. Bundessteuern, d.h. Zölle bis 1988 (sofern nicht an EU abgeführt) und Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (1975 und 1976 nur noch zur Körperschaftsteuer), ab 1.1.1970 - Datum des Inkrafttretens des Finanzreformgesetzes - die bis dahin den Ländern zustehenden Kapitalverkehrsteuern, Versicherung- und Wechselsteuer sowie die vorübergehend erhobene Straßengüterverkehrsteuer. 1991, 1992 und ab 1995 wurde im Gefolge der deutschen Einheit ein Solidaritätszuschlag erhoben, der ebenfalls dem Bund zusteht. Wegen der Steuern vom Umsatz s. lfd. Nr. 2.
2. Anteil an den Gemeinschaftssteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG, d.h. an den Steuern vom Einkommen und Umsatz. Vor dem 1.1.1970 stand dem Bund die Umsatzsteuer einschl. der (bei der Einfuhr in die Bundes¬republik Deutschland erhobenen) Einfuhrumsatz¬steuer/Umsatzausgleichsteuer in voller Höhe zu. Infolge des zum 1.1.1968 erfolgten Systemwechsels bei der Umsatzsteuer ist ein Vergleich der Zeitreihen gestört, und zwar einmal dadurch, dass die bis 1967 selbständige Beförderungsteuer in der Mehrwertsteuer aufgegangen ist, zum anderen durch die starke Gewichtsverlagerung zugunsten der 1968 erhobenen Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der frühe¬ren Umsatzausgleichsteuer. Diese Verlagerung ist auf den relativ hohen Abgabesatz nach dem 1.1.1968 in Verbindung mit dem auf den folgenden Umsatzstufen möglichen und somit das Aufkommen aus Mehrwertsteuer kürzenden Vorsteuerabzug zurückzuführen.
3. 50 % der "Normal' - Gewerbesteuerumlage (vgl. Gemeindesteuern).
(c) Den Ländern:
1. Landessteuern, d.h. Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer (bis 1982 i.d.R. ohne gemeindlichen Zuschlag zur Grunderwerbsteuer; ab 1983 grundsätzlich volles Aufkommen), Kraftfahrzeugsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer, ferner bis einschließlich 1969 Kapitalverkehrsteuern, Versicherung- und Wechselsteuer.
2. Ab 1970 Anteil an den Gemeinschaftssteuern.
3. 50 % der Gewerbesteuerumlage (außerdem ab 1991 erhöhte Gewerbesteuerumlage als Finanzierungsbei¬trag der Gemeinden in den alten Bundesländern zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleich: und Zum Fonds "Deutsche Einheit", die ausschl. der Ländern zusteht, vgl. Steuereinnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände).
Das bei den Steuern vom Einkommen für die regionale Verteilung maßgebende Aufkommensprinzip wird durch die Bestimmungen des Zerlegungsgesetzes modifiziert, das die aus der Wirtschaftskonzentration resultierenden Verzerrungen im länderweisen Aufkommen aus der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie aus dem Zinsabschlag mildert; die Einnahmen der einzelnen Länder aus diesen Steuerarten können daher nicht ohne weiteres aus dem Aufkommen abgeleitet werden. Der Ermittlung der Umsatzsteuereinnahmen der Länder liegt ein Schlüssel zugrunde, nach dem sich für die Gesamtheit der Länder der jeweils für das betreffende Jahr in Frage kommende Umsatzsteueranteil ergibt.
(d) Den Gemeinden/Gemeindeverbänden:
1. Realsteuern, d.h. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), Grundsteuer B (sonstige Grundstücke), Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital sowie Lohnsummensteuer (letztere wurde zum 1.1.1980 abgeschafft und erscheint danach nur noch mit Restzahlungen); von der Gewerbesteuer ist aufgrund des Finanzreformgesetzes ab 1970 die Gewerbesteuerumlage jeweils zur Hälfte an Bund und Länder abzuführen. Ab 1991 führen die Gemeinden in den alten Bundesländern außerdem erhöhte Gewerbesteuerumlage an die Länder ab.
2. Alle übrigen Gemeindesteuern: (Zuschlag zur) Grunderwerbsteuer (grundsätzlich nur bis 1982; entfällt ab 1983, jedoch länderweise Ausnahmen), Kinosteuer, übrige Vergnügungsteuer, Hundesteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer, Jagd- und Fischereisteuer, sonstige Gemeindesteuern. (z.B. Einfuhrsteuer Helgoland, Einwohnersteuer in Baden-Württemberg, Zweitwohnungssteuer, Verpackungsteuer), steuerähnliche Einnahmen (z.B. Fremdenverkehrsabgabe, Abgaben von Spielbanken).
3. Seit dem 1.1.1970 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (zunächst 14, ab 1980 15 v. H. an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie ab 1993 12 vH am Zinsabschlag).
Insbesondere infolge zeitlicher Überschneidungen bei der Verbuchung der durch die Gemeindefinanzreform 1970 ausgelösten Zahlungen zwischen dem staatlichen und dem gemeindlichen Bereich ergeben sich Abweichungen zwischen dem Steueraufkommen nach Steuerarten (Steuereinnahmen vor der Steuerverteilung) und der der EU, dem Bund, den Ländern, und den Gemeinden verbleibenden Einnahmen (Steuereinnahmen nach der Steuerverteilung). Ab 1996 liegen weitere Abweichungen in der Verrechnung des Kindergeldes mit der Lohnsteuer sowie der Erstattungen des Bundesamtes für Finanzen mit der veranlagten Einkommensteuer, den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und der Körperschaftsteuer begründet“.
IV. Ausgaben, Einnahmen und Schulden der öffentlichen Haushalte
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 122):
„Die Daten über die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Haushalte basieren auf den Ergebnissen der Jahresrechnungsstatistik. Die Angaben über die öffentlichen Schulden stammen aus der Erhebung der Schuldenstatistik zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres: Durch die Novelle zum Finanzstatistischen Ge¬setz von 1973 wurde der Berichtskreis zur Finanzstatistik ab Berichtsjahr 1974 um die Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der öffentlichen Zusatzversorgung, die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusam¬menarbeit erweitert. Bedeutende Änderungen ergaben sich ferner durch die Neufassung der kommunalen Haushaltssystematik (ab 1.1.1974).
Eine weitere Änderung ergibt sich daraus, dass für die Sozialversicherung ab dem Rechnungsjahr 1982 auch die Ausgaben und Ein¬nahmen der Kapitalrechnung erfasst und dargestellt werden können. In die Darstellung des öffentlichen Gesamthaushalts sind auch die EU-Anteile der Bundes¬republik Deutschland sowie die im Zuge der Wieder¬vereinigung errichteten Sondervermögen des Bundes, der Fonds "Deutsche Einheit" (ab 1990), der Kredit¬abwicklungsfonds (ab 1991) und ab 1995 der Erblastentilgungs- und Entschädigungsfonds und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999) einbezogen. Ab 1994 kam das Bundeseisenbahnvermögen hinzu.
Ab 1. Januar 1998: Ohne Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen und ohne Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung.
- Bei den dargestellten Bereinigten Ausgaben und Einnahmen handelt es sich um die Summe der Aus¬gaben/Einnahmen der laufenden Rechnung und der Kapitalrechnung.
- Zur laufenden Rechnung gehören alle Ausgaben und Einnahmen, die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs sowie des Betriebs von Einrichtungen und Anstalten an¬fallen und nicht vermögenswirksam sind (z.B. Personal¬ausgaben, laufender Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen, Steuern), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.
- Die Kapitalrechnung umfasst alle Ausgaben und Einnahmen, die eine Vermögensverlängerung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen dienen und keine "besonderen Finanzierungsvorgänge" darstellen (z.B. Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sach¬vermögen, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitio¬nen, sonstige Vermögensübertragungen, Darlehensge¬währungen und -rückflüsse), bereinigt um Zahlungen von gleicher Ebene.
- Besondere Finanzierungsvorgänge sind periodenübergreifende Finanztransaktionen zum Ausgleich des Gesamthaushalts einer Körperschaft. Einnahmen: Schul¬denaufnahmen am Kreditmarkt (einschl. Darlehen von Sozialversicherungsträgern und Bundesanstalt für Arbeit), Innere Darlehen, Entnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen, Abwicklung- von Überschüssen aus Vorjahren. Ausgaben: Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Ausgleichsforderungen, Tilgung an Sozialversi¬cherungsträger und Bundesanstalt für Arbeit), Rück¬zahlung Innerer Darlehen, Zuführungen an Rücklagen, Abwicklung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.
- Die Differenz zwischen den bereinigten Ausgaben und Einnahmen ergibt das Finanzierungssaldo (zuzüglich bzw. abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen).
- Die dargestellten Nettoausgaben zeigen die Höhe der aus eigenen Einnahmequellen der jeweiligen Körper¬schaften zu finanzierenden Ausgaben (Belastungsprinzip). Sie ergeben sich aus den Bereinigten Ausgaben durch Absetzung der Zahlungen von anderen öffentli¬chen Bereichen.
V. Schulden der öffentlichen Haushalte
Kreditmarkschulden im weiteren Sinne (K.i.w.S.).
(Zitate aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7-10. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2003: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 2002. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7 – 10):
Berichtskreis:
„Zur jährlichen Schuldenstatistik sind berichtspflichtig:
(a) Bund - einschl. Sondervermögen: Die Schulden des Lastenausgleichsfonds wurden vom Bund am 1. Januar 1980 mit übernommen. ERP-Sondervermögen (ab 1960), Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990 einschl.) und Kreditabwicklungsfonds (Ende 1994 aufgelöst), Erblastentilgungsfonds und Ausgleichfonds „Steinkohle“ (1995 bis 1998), Bundeseisenbahnvermögen (1994 bis 1998).
(b) Länder - einschl. Sondervermögen.
(c) Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.).
(d) Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen.
(e) Öffentliche Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter Buchführung, wenn eine oder mehrere der o.g. juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50v.H. des Nennkapitals beteiligt sind“ (Statistisches Bundesamt 1995, S. 7). Bis 1992 einschl. Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen; ab 1992 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
„In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der Fassung 1995 (ESVG 95) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert“ (Statistisches Bundesamt 2001, S. 10).
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Übersichten
A.01 Steuern und Abgaben (1950-2000)
A.02 Bereinigte Einnahmen nach Arten, Rechnungsergebnisse in Mill. DM und DM pro Kopf (1950-2000)
A.03 Einnahmen, Ausgaben und Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte in Mill. DM: Abgrenzung nach den VGR und der Finanzstatistik (1950-2000)
A.04 Entwicklung der Steuer- und Abgabenquoten: Darstellung nach den VGR und der Finanzstatistik (1960-2000)
A.05 Einnahmestruktur der öffentlichen Haushalte insgesamt (ohne Sozialversicherung, Zweckverbände), in Abgrenzung der Finanzstatistik (1961-2000)
A.06 Einnahmen der Gebietskörperschaften (ohne Sozialversicherung, Zweckverbände), in Abgrenzung der Finanzstatistik (1962-2000)
A.07a Gesamteinnahmen der staatlichen und kommunalen Haushalte nach Ländern (1970-2000)
A.07b Steuereinnahmen der staatlichen und kommunalen Haushalte nach Ländern (1970-2000)
A08a Bruttoinlandsprodukt und Öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-1998)
A.08b Bruttoinlandsprodukt (nach ESVG 95) und Öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-2000)
B. Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Finanzstatistik)
B.01a Einnahmen und Ausgaben des Bundes, Ist-Ergebnisse des Finanzberichts (1950-1999)
B.01b Bereinigte Einnahmen und Ausgaben des Bundes, Rechnungsstatistik (1950-2000)
B.02 Einnahmen des Bundes (IST) nach Volkswirtschaftlichen Arten in Mio. DM (1952-2000)
C. Bereinigte Einnahmen der öffentlichen Haushalte nach Arten (Statistischen Bundesamt)
C.01 Bereinigte Einnahmen der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.02 Nettokreditaufnahme der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.03 Steuern und steuerähnliche Abgaben der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.04 Gebühren und sonstige Entgelte der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.05 Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
D. Einnahmen aus Steuern (Finanzstatistik)
D.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften nach Steuerarten (1950-2000)
D.02 Aufteilung der Steuereinnahmen auf die Gebietskörperschaften (1970-2000)
D.03 Steuereinnahmen nach Steuergruppen, in Prozent der Gesamteinnahmen (1959-2000)
D04a Steueraufkommen und Steuerquoten, kassenmäßige Einnahmen aus Steuern (1950-1997)
D04b Steueraufkommen und Steuerquoten, in Abgrenzung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (1950-2000)
E. Internationaler Vergleich: Verschuldungsquoten, Steuer- und Abgabenquoten
E.01 Abgabenquote im internationalen Vergleich (1965-2000)
E.02 Steuerquote im internationalen Vergleich (1965-2000)
A. Übersichten
A.01 Steuern und Abgaben (1950-2000)
A.02 Bereinigte Einnahmen nach Arten, Rechnungsergebnisse in Mill. DM und DM pro Kopf (1950-2000)
A.03 Einnahmen, Ausgaben und Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte in Mill. DM: Abgrenzung nach den VGR und der Finanzstatistik (1950-2000)
A.04 Entwicklung der Steuer- und Abgabenquoten: Darstellung nach den VGR und der Finanzstatistik (1960-2000)
A.05 Einnahmestruktur der öffentlichen Haushalte insgesamt (ohne Sozialversicherung, Zweckverbände), in Abgrenzung der Finanzstatistik (1961-2000)
A.06 Einnahmen der Gebietskörperschaften (ohne Sozialversicherung, Zweckverbände), in Abgrenzung der Finanzstatistik (1962-2000)
A.07a Gesamteinnahmen der staatlichen und kommunalen Haushalte nach Ländern (1970-2000)
A.07b Steuereinnahmen der staatlichen und kommunalen Haushalte nach Ländern (1970-2000)
A08a Bruttoinlandsprodukt und Öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-1998)
A.08b Bruttoinlandsprodukt (nach ESVG 95) und Öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-2000)
B. Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Finanzstatistik)
B.01a Einnahmen und Ausgaben des Bundes, Ist-Ergebnisse des Finanzberichts (1950-1999)
B.01b Bereinigte Einnahmen und Ausgaben des Bundes, Rechnungsstatistik (1950-2000)
B.02 Einnahmen des Bundes (IST) nach Volkswirtschaftlichen Arten in Mio. DM (1952-2000)
C. Bereinigte Einnahmen der öffentlichen Haushalte nach Arten (Statistischen Bundesamt)
C.01 Bereinigte Einnahmen der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.02 Nettokreditaufnahme der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.03 Steuern und steuerähnliche Abgaben der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.04 Gebühren und sonstige Entgelte der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
C.05 Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
D. Einnahmen aus Steuern (Finanzstatistik)
D.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften nach Steuerarten (1950-2000)
D.02 Aufteilung der Steuereinnahmen auf die Gebietskörperschaften (1970-2000)
D.03 Steuereinnahmen nach Steuergruppen, in Prozent der Gesamteinnahmen (1959-2000)
D04a Steueraufkommen und Steuerquoten, kassenmäßige Einnahmen aus Steuern (1950-1997)
D04b Steueraufkommen und Steuerquoten, in Abgrenzung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (1950-2000)
E. Internationaler Vergleich: Verschuldungsquoten, Steuer- und Abgabenquoten
E.01 Abgabenquote im internationalen Vergleich (1965-2000)
E.02 Steuerquote im internationalen Vergleich (1965-2000)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: Januar 2009
Jahr der Online-Publikation: 1959-2005
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch/Desislava Pavlova
Version:Version 1.0.0.
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 1959-2005
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch/Desislava Pavlova
Version:Version 1.0.0.
Zugangsklasse: A
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