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- Übergreifend
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- Demonstrationsbeispiele
ZA 8353 | Staatsfinanzen | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland, 1950-2000. |
441 Zeitreihen (1950 - 2000) 27 Tabellen |
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Bibliographical information
Study number: ZA 8353
Study title: histat-Datenkompilation online: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland, 1950-2000.
Survey or investigation period: 1950 - 2000
Primary researcher: Sensch, Jürgen
Publication (printed publication): Keine (Online – Publikation).
Recommended citation (dataset): Keine (Online – Publikation).
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8353
Datenfile Version 1.0.0.
Study title: histat-Datenkompilation online: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland, 1950-2000.
Survey or investigation period: 1950 - 2000
Primary researcher: Sensch, Jürgen
Publication (printed publication): Keine (Online – Publikation).
Recommended citation (dataset): Keine (Online – Publikation).
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8353
Datenfile Version 1.0.0.
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Study description:
Die folgende Datensammlung umfasst in einem Überblick die Entwicklung der Schulden öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2000. Als Staatsverschuldung wird hier die öffentliche Mittelbeschaffung auf dem Kreditwege verstanden. Neben den Steuern, Gebühren und Beiträgen stellt die öffentliche Kreditaufnahme die dritte wichtige Einnahmequelle des Staates dar. Die öffentliche Kreditaufnahme (Verschuldung) kann unterschiedliche Begründungen haben: Sie dient als Puffer, wenn innerhalb eines Haushaltsjahres einnahmen- und Ausgabenentwicklung nicht immer synchron verlaufen. Sie wird aber auch als wirtschaftpolitisches Instrument betrachtet. Hinsichtlich der wichtigsten wirtschaftspolitischen Wirkungen der (gewollten oder gezielten) öffentlichen Verschuldung sind als Bereiche zu nennen: die Stabilisierungswirkungen in Bezug auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage und Liquidität, die Wachstumswirkungen in Bezug auf den Arbeits- und Kapitaleinsatz in einer Volkswirtschaft und die Verteilungswirkungen im Hinblick auf die personelle und funktionale Einkommensverteilung in einer Volkswirtschaft.
Im Unterschied zu Steuereinnahmen, die gelegentlich als ordentliche Einnahmen des Staates bezeichnet werden, handelt es sich aber bei öffentlichen Krediten um außerordentliche Einnahmen, da sie zumindest ihrem Wesen nach keine regelmäßigen Einnahmen des Staates sein sollen und ferner nur vorläufige Einnahmen sind, da sie zu späteren Zins- und Tilgungsausgaben des Staates führen.
Staatsschulden sind Finanzschulden der öffentlichen Haushalte, die aufgenommen werden, wenn die laufenden Einnahmen aus Steuern und sonstigen Quellen nicht ausreichen, um die laufenden Staatsausgaben zu decken. Der jährliche Zuwachs der Staatsverschuldung wird als Nettoneuverschuldung oder Nettokreditaufnahme bezeichnet. Darin sind die jährlichen Tilgungsleistungen des Staates bereits verrechnet (die Nettokreditaufnahme ergibt sich aus der Verrechnung von Bruttokreditaufnahme minus Aufwendungen für die Schuldentilgung). Die Nettoneuverschuldung ist eine Stromgröße. Davon zu unterscheiden ist der Schuldenstand (Bestandsgröße). Er entspricht den aufsummierten Nettoneuverschuldungen der Vergangenheit. Auf den bestehenden Schulden sind Zinsen in dem laufenden Jahr und in den zukünftigen Jahren zu zahlen. Hinter dem Schuldenstand verbergen sich umfangreiche Transaktionen der Bruttoentschuldung und Bruttoneuverschuldung. Auslaufende Titel müssen zurückbezahlt und durch neue ersetzt werden. Auch muss die Liquidität des Staates gesichert werden, weil der Mittelzufluss zu den Zeitpunkten der Steuertermine in der Regel asynchron zu den Zeitpunkten der Zahlungstermine erfolgt.
Die Erfassung der Verschuldung des öffentlichen Sektors bietet insofern Probleme, als die Erfassung des öffentlichen Sektors selbst vielfach nicht eindeutig ist. Der öffentlichen Verschuldung auf jeden Fall zuzurechnen ist jeweils die Verschuldung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände). In Deutschland zählen hinzu die Sondervermögen des Bundes: das ERP - Sondervermögen, der Erblastentilgungsfonds und der Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Entschädigungsfonds (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995; vor 1995: Kreditabwicklungsfonds), Steinkohlefonds (ab 1996) und die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. Nicht zur Verschuldung zählen die Schulden von Bahn (mit Ausnahme der im Bundeseisenbahnvermögen zusammengefassten Altschulden) und Post.
Grundlage bildet die amtliche Finanzstatistik. Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Grundlage für die Datenerfassung für die Finanzstatistik bilden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der einzelnen öffentlichen Haushalte. Ein methodischer Bruch ergab sich ab dem Berichtsjahr 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen. Bei der Darstellung der Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab dem Berichtjahr 1992 rückwirkend in der Schuldenstatistik eliminiert. Die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen fallen allerdings mit einem Anteil von etwa 0,1% am Schuldenstand aller öffentlichen Haushalte ohnehin kaum ins Gewicht.
Die folgende Datensammlung umfasst in einem Überblick die Entwicklung der Schulden öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2000. Als Staatsverschuldung wird hier die öffentliche Mittelbeschaffung auf dem Kreditwege verstanden. Neben den Steuern, Gebühren und Beiträgen stellt die öffentliche Kreditaufnahme die dritte wichtige Einnahmequelle des Staates dar. Die öffentliche Kreditaufnahme (Verschuldung) kann unterschiedliche Begründungen haben: Sie dient als Puffer, wenn innerhalb eines Haushaltsjahres einnahmen- und Ausgabenentwicklung nicht immer synchron verlaufen. Sie wird aber auch als wirtschaftpolitisches Instrument betrachtet. Hinsichtlich der wichtigsten wirtschaftspolitischen Wirkungen der (gewollten oder gezielten) öffentlichen Verschuldung sind als Bereiche zu nennen: die Stabilisierungswirkungen in Bezug auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage und Liquidität, die Wachstumswirkungen in Bezug auf den Arbeits- und Kapitaleinsatz in einer Volkswirtschaft und die Verteilungswirkungen im Hinblick auf die personelle und funktionale Einkommensverteilung in einer Volkswirtschaft.
Im Unterschied zu Steuereinnahmen, die gelegentlich als ordentliche Einnahmen des Staates bezeichnet werden, handelt es sich aber bei öffentlichen Krediten um außerordentliche Einnahmen, da sie zumindest ihrem Wesen nach keine regelmäßigen Einnahmen des Staates sein sollen und ferner nur vorläufige Einnahmen sind, da sie zu späteren Zins- und Tilgungsausgaben des Staates führen.
Staatsschulden sind Finanzschulden der öffentlichen Haushalte, die aufgenommen werden, wenn die laufenden Einnahmen aus Steuern und sonstigen Quellen nicht ausreichen, um die laufenden Staatsausgaben zu decken. Der jährliche Zuwachs der Staatsverschuldung wird als Nettoneuverschuldung oder Nettokreditaufnahme bezeichnet. Darin sind die jährlichen Tilgungsleistungen des Staates bereits verrechnet (die Nettokreditaufnahme ergibt sich aus der Verrechnung von Bruttokreditaufnahme minus Aufwendungen für die Schuldentilgung). Die Nettoneuverschuldung ist eine Stromgröße. Davon zu unterscheiden ist der Schuldenstand (Bestandsgröße). Er entspricht den aufsummierten Nettoneuverschuldungen der Vergangenheit. Auf den bestehenden Schulden sind Zinsen in dem laufenden Jahr und in den zukünftigen Jahren zu zahlen. Hinter dem Schuldenstand verbergen sich umfangreiche Transaktionen der Bruttoentschuldung und Bruttoneuverschuldung. Auslaufende Titel müssen zurückbezahlt und durch neue ersetzt werden. Auch muss die Liquidität des Staates gesichert werden, weil der Mittelzufluss zu den Zeitpunkten der Steuertermine in der Regel asynchron zu den Zeitpunkten der Zahlungstermine erfolgt.
Die Erfassung der Verschuldung des öffentlichen Sektors bietet insofern Probleme, als die Erfassung des öffentlichen Sektors selbst vielfach nicht eindeutig ist. Der öffentlichen Verschuldung auf jeden Fall zuzurechnen ist jeweils die Verschuldung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände). In Deutschland zählen hinzu die Sondervermögen des Bundes: das ERP - Sondervermögen, der Erblastentilgungsfonds und der Fonds „Deutsche Einheit“ (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Entschädigungsfonds (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995; vor 1995: Kreditabwicklungsfonds), Steinkohlefonds (ab 1996) und die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. Nicht zur Verschuldung zählen die Schulden von Bahn (mit Ausnahme der im Bundeseisenbahnvermögen zusammengefassten Altschulden) und Post.
Grundlage bildet die amtliche Finanzstatistik. Im Rahmen der Finanzstatistik werden jährlich die Ausgaben und Einnahmen sowie die Schulden der öffentlichen Haushalte nachgewiesen. Grundlage für die Datenerfassung für die Finanzstatistik bilden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der einzelnen öffentlichen Haushalte. Ein methodischer Bruch ergab sich ab dem Berichtsjahr 1998. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Träger der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten, sondern zu den öffentlichen Unternehmen. Bei der Darstellung der Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab dem Berichtjahr 1992 rückwirkend in der Schuldenstatistik eliminiert. Die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen fallen allerdings mit einem Anteil von etwa 0,1% am Schuldenstand aller öffentlichen Haushalte ohnehin kaum ins Gewicht.
Methodology
Study area:
1950: Bundesgebiet ohne Berlin (West) und ohne das Saarland. Ab 1951 wurde Berlin (West), seit 1960 das Saarland einbezogen.
Bis 1990: Früheres Bundesgebiet; ab dem Berichtsjahr 1991: das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung (Deutschland).
1950: Bundesgebiet ohne Berlin (West) und ohne das Saarland. Ab 1951 wurde Berlin (West), seit 1960 das Saarland einbezogen.
Bis 1990: Früheres Bundesgebiet; ab dem Berichtsjahr 1991: das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung (Deutschland).
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Source types:
Publikationen des statistischen Bundesamtes Wiesbaden: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland; Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung; Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Die Schulden der öffentlichen Haushalte.
Publikation des Bundesministeriums der Finanzen: Jährliche Finanzberichte. Bonn bzw. Berlin.
Publikationen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Jahresgutachten 1994/95; Jahresgutachten 1997/98; Jahresgutachten 2002/03).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: 50 Jahre Deutsche Mark. Monetäre Statistiken 1948-1997 auf CD-ROM. München: C.H. Beck; F. Vahlen. (Quelle: Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes). Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1998.
Publikationen des statistischen Bundesamtes Wiesbaden: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland; Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung; Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Die Schulden der öffentlichen Haushalte.
Publikation des Bundesministeriums der Finanzen: Jährliche Finanzberichte. Bonn bzw. Berlin.
Publikationen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Jahresgutachten 1994/95; Jahresgutachten 1997/98; Jahresgutachten 2002/03).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: 50 Jahre Deutsche Mark. Monetäre Statistiken 1948-1997 auf CD-ROM. München: C.H. Beck; F. Vahlen. (Quelle: Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes). Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1998.
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Sources used (detailed index):
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1961 bis 2003: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1960 bis 2002. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistische Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1975 bis 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1974 bis 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1976 bis 2001: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2001: Statistisches Taschenbuch 2000. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2005: Statistisches Taschenbuch 2004. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.bund.de).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2007: Statistisches Taschenbuch 2006. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn (www.bmas.bund.de).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1994: Den Aufschwung sichern - Arbeitsplätze schaffen. Jahresgutachten 1994/95. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1998: Vor weitreichenden Entscheidungen. Jahresgutachten 1998/99. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 2002: Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Jahresgutachten 2002/03. Stuttgart: Metzler-Poeschel. Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 1981, 1983, 1985, 1987 bis 2004: Finanzbericht, Ausgabe 1981, 1983, 1985, 1987 bis 2006. Bonn bzw. Berlin.
Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: 50 Jahre Deutsche Mark. Monetäre Statistiken 1948-1997 auf CD-ROM. München: C.H. Beck; F. Vahlen. (Quelle: Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes). Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1998.
Verwendete Literatur:
Arnim, H. H. von/Weinberg, D., 1986: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland: Wiesbaden: Karl-Bräuer-Institut.
Brümmerhoff, D., 2001: Finanzwissenschaft. 8. völlig überarbeitete und stark erweiterte Aufl. München/Wien: Oldenbourg, S. 589-593.
Dietz, O., 1991: Erfassungs- und Auswertungsprogramm der Schuldenstatistik der öffentlichen Haushalte mit Ergebnissen bis 1990, in: Wirtschaft und Statistik 12/1991, S. 817-822.
Fuest, W./Kroker, R., 1982: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland. Köln: Deutscher Instituts-Verlag.
Hoff, B. - I., 2007: Staatsverschuldung. Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag.
Nowotny, E., 1999: Der öffentliche Sektor. Berlin u.a.: Springer, S. 419 – 451.
Kampmann, B., 1995: Staatsverschuldung – Begrenzungskonzepte in der Kritik. Baden-Baden.
Piel, M./Simmert, D.B., 1981: Staatsverschuldung – Schicksalsfrage der Nation? Köln: Bund-Verlag.
Sturm, R., 1993: Staatsverschuldung. Ursachen, Wirkungen und Grenzen staatlicher Verschuldungspolitik. Opladen: Leske + Budrich.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1961 bis 2003: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1960 bis 2002. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistische Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1975 bis 1999: Lange Reihen zur Wirtschaftsentwicklung, 1974 bis 1998. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1976 bis 2001: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer bzw. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2001: Statistisches Taschenbuch 2000. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2005: Statistisches Taschenbuch 2004. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.bund.de).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): 2007: Statistisches Taschenbuch 2006. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn (www.bmas.bund.de).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1994: Den Aufschwung sichern - Arbeitsplätze schaffen. Jahresgutachten 1994/95. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 1998: Vor weitreichenden Entscheidungen. Jahresgutachten 1998/99. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichern Entwicklung (Hrsg.), 2002: Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Jahresgutachten 2002/03. Stuttgart: Metzler-Poeschel. Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes.
Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), 1981, 1983, 1985, 1987 bis 2004: Finanzbericht, Ausgabe 1981, 1983, 1985, 1987 bis 2006. Bonn bzw. Berlin.
Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: 50 Jahre Deutsche Mark. Monetäre Statistiken 1948-1997 auf CD-ROM. München: C.H. Beck; F. Vahlen. (Quelle: Berechnung der Deutschen Bundesbank unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes). Deutsche Bundesbank (Hrsg), 1998: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1998.
Verwendete Literatur:
Arnim, H. H. von/Weinberg, D., 1986: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland: Wiesbaden: Karl-Bräuer-Institut.
Brümmerhoff, D., 2001: Finanzwissenschaft. 8. völlig überarbeitete und stark erweiterte Aufl. München/Wien: Oldenbourg, S. 589-593.
Dietz, O., 1991: Erfassungs- und Auswertungsprogramm der Schuldenstatistik der öffentlichen Haushalte mit Ergebnissen bis 1990, in: Wirtschaft und Statistik 12/1991, S. 817-822.
Fuest, W./Kroker, R., 1982: Staatsverschuldung in der Bundesrepublik Deutschland. Köln: Deutscher Instituts-Verlag.
Hoff, B. - I., 2007: Staatsverschuldung. Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag.
Nowotny, E., 1999: Der öffentliche Sektor. Berlin u.a.: Springer, S. 419 – 451.
Kampmann, B., 1995: Staatsverschuldung – Begrenzungskonzepte in der Kritik. Baden-Baden.
Piel, M./Simmert, D.B., 1981: Staatsverschuldung – Schicksalsfrage der Nation? Köln: Bund-Verlag.
Sturm, R., 1993: Staatsverschuldung. Ursachen, Wirkungen und Grenzen staatlicher Verschuldungspolitik. Opladen: Leske + Budrich.
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Vorbemerkung
Die Finanzstatistik erstreckt sich auf die statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als eine aus Verwaltungsunterlagen erstellte Sekundärstatistik ist sie im erheblichen Maße von den rechtlichen, institutionellen, organisatorischen und sachlichen Gegebenheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft abhängig. Der Begriff der „Finanzstatistik“ lässt sich zwar auf den gesamten Regelungsbereich des Finanzstatistikgesetzes (vgl. $1 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzstatistik) anwenden, gebräuchlicher ist jedoch die Eingrenzung auf die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen (Haushaltsstatistik) sowie über die Schulden (Schuldenstatistik) der öffentlichen Haushalte.
Alle Ausgaben und Einnahmen einer Gebietskörperschaft in einer Periode werden im öffentlichen Haushalt zusammengefasst: Das Budget bildet die feste Klammer für die Einnahmen und Ausgaben. Die geplanten/tatsächlichen Ausgaben müssen immer mit den geplanten/tatsächlichen Einnahmen einer Periode übereinstimmen. Dies bringt die staatliche Budgetrestriktion zum Ausdruck. Ordentliche Ausgaben (A) plus Ausgaben für die Tilgung ausstehender Kredite (KT) müssen betragsmäßig mit der Summe der ordentlichen Einnahmen (E) und Krediteinnahmen (KE) übereinstimmen:
A(Jahr) + KT(Jahr) = E(Jahr) + KE(Jahr).
Umformuliert gilt auch, dass die Differenz zwischen ordentlichen Ausgaben und ordentlichen Einnahmen gleich der Differenz zwischen Krediteinnahmen und Tilgungsausgaben sein muss.
Die Differenz zwischen (Brutto-) Krediteinnahmen und Tilgungsausgaben bezeichnet man als Nettokreditaufnahme (bzw. Nettoneuverschuldung NNV).
A(Jahr) - E(Jahr) = KE(Jahr) - KT(Jahr) = NNV(Jahr).
Die Finanzpolitik unterscheidet zwischen unterschiedliche Konstellationen von ordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Aus dieser Sicht unterscheidet man zwischen einem ausgeglichen und einem nicht ausgeglichenen Haushalt. Bei einem ausgeglichenen Haushalt stimmen ordentliche Ausgaben und ordentliche Einnahmen überein. Die Nettokreditaufnahme ist gleich null. Die Bruttokreditaufnahme entspricht den Tilgungszahlungen. Der Schuldenstand des Staates hat sich insgesamt nicht erhöht.
Bei einem nicht ausgeglichenen Haushalt handelt es sich entweder um ein Budgetdefizit oder um einen Budgetüberschuss. Bei einem Budgetdefizit übersteigen die ordentlichen Ausgaben die ordentlichen Einnahmen. Die Differenz muss durch Nettoneuverschuldung finanziert werden. Der Staat muss über die Tilgungszahlungen hinaus Kredite aufnehmen. Der Schuldenstand des Staates erhöht sich. Bei einem Budgetüberschuss sind die ordentlichen Ausgaben geringer als die ordentlichen Einnahmen. Die ordentlichen Einnahmen werden nicht in voller Höhe zur Finanzierung der ordentlichen Ausgaben benötigt. Der überschüssige Betrag wird zur Finanzierung von Tilgungsausgaben verwendet. Die Tilgungszahlungen sind größer als die Bruttokreditaufnahme. Die Nettoneuverschuldung ist negativ. Der staatliche Schuldenstand nimmt ab.
Durch Nettoneuverschuldungen (Budgetdefizit) (Stromgröße) wird ein Schuldenstand (Bestandsgröße) aufgebaut, durch Nettoschuldentilgungen (Budgetüberschüsse) abgebaut). Der Schuldenstand in einem bestimmten Zeitpunkt entspricht der Summe der vergangenen Budgetdefizite abzüglich der Summe der vergangenen Budgetüberschüsse.
Bezogen auf Defizitgrößen ist demnach zu unterscheiden zwischen: zwischen:
- Nettodefizit (= Neuverschuldung);
- Bruttodefizit (= Nettodefizit + Tilgung)
- Primärdefizit (= Nettodefizit – Zinszahlung).
Auf die bestehenden Schulden sind Zinsen in dem laufenden Jahr und in den zukünftigen Jahren zu zahlen. Das entsprechende Budgetsaldo wird als Ergebnis der jeweils ‚aktuellen’, ‚frei bestimmbaren’ Budgetpolitik gesehen, während die Höhe des Zinsendienstes von in der Vergangenheit akkumulierten Staatsschuld bzw. dem Schuldenstand (und dem Zinsniveau) abhängt. Von besonderer Bedeutung zur Beurteilung der Haushaltsstruktur und der entsprechenden Effekte sind Kennzahlen, die sich auf den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) beziehen. Dazu zählen insbesondere die Schuldienst- bzw. die Zins-Steuerquote (Verhältnis Schuldendienst bzw. Zinszahlungen zu Steueraufkommen) und die Schuldendienst- bzw. Zins-Abgabenquote (jeweils Verhältnis Zinsausgaben zu Gesamtausgaben). Da es sich bei den Schuldendienstaufwendungen um feste Verpflichtungen handelt, lassen diese Quoten erkennen, wieweit der finanzpolitische Handlungsspielraum des jeweiligen öffentlichen Haushalts durch die Belastungen der Vergangenheit (frühere Schuldaufnahmen) eingeschränkt ist.
Die Intention praktischer Schuldenstrukturpolitik ergibt sich aus dem Ziel der politischen Entscheidungsträger, eine möglichst geringe Belastung der öffentlichen Haushalte zu erreiche. Denn mit einer durch Verschuldung erreichten Einnahmesteigerung ist zwar eine Erweiterung des Ausgabenspielraums bzw. des fiskalischen Handlungsspielraumes verbunden, ohne dafür Steuersätze anheben zu müssen. Diesem kurzfristigen Vorteil stehen hingegen die langfristigen Folgen einer kontinuierlichen Neuverschuldung in Form einer dauerhaft hohen und wachsenden Gesamtschuldenstandsquote gegenüber (Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 1985: Aufgaben und Ziel einer neuen Finanzpolitik – Grenzen der Verschuldung. Schriftenreihe des BMF Heft 36., S. 19). Aus einem wachsenden Schuldenstand ergeben sich zusätzliche und kumulierende Zinsausgaben, die wiederum aus dem Steueraufkommen finanziert werden sollten. Damit wird der Ausgaben- bzw. fiskalische Handlungsspielraum, der ursprünglich erweitert werden sollte, insofern eingeschränkt, als durch die Zinsaufwendungen zuzüglich zu den Verpflichtungen der Leistungsgesetze ein weiterer Teil des staatlichen Budgets gebunden ist.
Der öffentliche Gesamthaushalt umfasst 6 Haushaltsebenen:
- Bundeshaushalt (ohne Nebenhaushalte);
- Nebenhaushalte des Bundes (ERP – Sondervermögen, Lastenausgleichsfonds, ab 1990 einschl. Fonds „Deutsche Einheit“ und Kreditabwicklungsfonds, abgelöst 1995 vom Erblastentilgungsfonds, ab 1994 einschl. Bundseisenbahnvermögen und ab 1995 einschl. Ausgleichfonds „Steinkohle“);
- EU – Anteile;
- Bundesländer (16 Einzelhaushalte);
- Gemeinden / Gemeindeverbände und Zweckverbände;
- Sozialversicherungen (Sozialversicherungsträger dürfen keine direkten Schulden aufnehmen und können daher auch keine Schuldenstände aufweisen).
„Rechtsgrundlage für die vierteljährlich und jährlich durchzuführende Statistik über die Schulden der öffentlichen Haushalte ist das Gesetz über die Finanzstatistik vom 11. Juni 1980 (BGBI. S. 673), geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz vom 19. Dezember 1986 BGBI. I S. 2555). Vierteljährlich zum Quartalsende erfasst die Statistik einige ausgewählte aktuelle Eckdaten über die Schulden der Gebietskörperschaften Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Sondervermögen des Bundes (Bund, Lastenausgleichsfonds, ERP - Sondervermögen, Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände). Jährlich zum 31.12. wird eine detaillierte Erhebung bei allen öffentlichen Haushalten durchgeführt (zusätzlich: Zweckverbände, Öffentliche Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen bis 1997, Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung, und Entwicklung, nachrichtlich bis 1993: Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost).
Hauptgegenstand der statistischen Erhebung sind die Schulden, die die öffentlichen Haushalte am in- und ausländischen Kreditmarkt zur Finanzierung von Ausgaben aufnehmen (Deckungsmittel) oder die ihnen durch Gesetz, Vereinbarung oder in sonstiger Form übertragen bzw. auferlegt wurden (Reparationsschulden, Schulden der ehemaligen DDR u.a.).
Erfasst werden von der Schuldenstatistik außerdem:
- die kurzfristigen Schulden, die lediglich zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe aufgenommen werden und in der Regel eine Rückzahlung und Verzinsung im laufenden Haushaltsjahr zur Folge haben (Kassenverstärkungskredite);
- die zweckgebundenen Schulden der öffentlichen Haushalte untereinander;
- ausgewählte kreditähnliche Rechtsgeschäfte;
- die „Inneren Darlehen“ sowie
- die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen), die nur im Falle eines eventuellen Schadens- oder Ereignisfalles zu einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung für den Haushalt führen“
(Dietz, O., 1991: Erfassungs- und Auswertungsprogramm der Schuldenstatistik der öffentlichen Haushalte mit Ergebnissen bis 1990, in: Wirtschaft und Statistik 12/1991, S. 817).
Mit dem Berichtjahr 1990 wurden Verbesserungen des Auswertungs- und Darstellungskonzeptes der Schuldenstatistik vorgenommen. Das Veröffentlichungsprogramm der Fachserie zur jährlichen Schuldenstatistik (Fachserie 14, Reihe 5) ist durch die Integration der bisher nur nachrichtlich dargestellten Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen verbessert und die Gliederung der Schulden nach einzelnen Schuldenarten aktualisiert worden. Damit wurde neuen Formen der Verschuldung Rechnung getragen und die Begriffsabgrenzung der Schuldenstatistik mit den aktuellen Rechtsvorschriften in Einklang gebracht.
„Im Mittelpunkt der statistischen Betrachtung stehen die Schulden am Kreditmarkt. Die öffentlichen Haushalte beschaffen sich diese Mittel durch Begebung von speziellen Wertpapieren (Wertpapierschulden) oder direkt bei Kreditinstituten und sonstigen in- und ausländischen Stellen in Form von Schuldscheindarlehen. Aufgrund ihrer Herkunft werden diese Schulden als Kreditmarktschulden klassifiziert. Bei der gesamtwirtschaftlichen Analyse der öffentlichen Haushalte gelten sie neben den Entnahmen eigener angesammelter Rücklagenmittel als besonderer Finanzierungsvorgang, der periodenübergreifend auch die Finanzen nachfolgender Haushaltsjahre durch Tilgung und Zinsen beeinflusst.
Zu den Kreditmarktschulden im engeren Sinne hinzugerechnet werden bei der Darstellung der Schulden der öffentlichen Haushalte aus Ausgleichsforderungen und die so genannten Vorkriegsschulden (Kreditmarktschulden im weiteren Sinne). Es handelt sich hier um regelmäßige Rückzahlungsverpflichtungen, die den öffentlichen Haushalten durch Gesetz bzw. internationale Vereinbarung auferlegt worden sind, die also nicht aus der Beschaffung von Finanzierungsmitteln resultieren. Die Ausgleichsforderungen wurden im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen gegenüber der öffentlichen Hand eingeräumt und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäßig zu festen Sätzen getilgt. Die Vorkriegsschulden gemäß dem Londoner Schuldenabkommen resultieren aus der Anleihenbegebung des Deutschen Reiches, mit der die Reparationszahlungen aus dem Ersten Weltkrieg finanziert werden sollten. Sie sind inzwischen weitgehend getilgt und daher von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung.
Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte untereinander ist kein Instrument der allgemeinen Haushaltsfinanzierung, sondern dient der gezielten Förderung spezifischer Aufgaben des Mittelempfängers. Die Mittelbereitstellung erfolgt in der Regel durch einen zentralen Haushalt für nach geordnete Haushaltsebenen (Bund an Länder; Länder an Gemeinden). , die in einigen Fällen die Mittel sogar nur in Empfang nehmen um einen Eigenanteil aufstocken und an die endgültigen Empfänger weiterleiten (z.B. Darlehen der Kriegsopferfürsorge, der Sozialhilfe, der Ausbildungsförderung, der Wohnungs- und Städtebauförderung) …
Dies gilt auch für die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme ähnlichen Zahlungsverpflichtungen. Die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte (Anteil am Schuldenstand insgesamt 1990 unter 0,1%).
Um eine Schuldkategorie besonderer Art handelt es sich bei den so genannten „Inneren Darlehen“, die ausschließlich bei den kommunalen Haushalten als Finanzierungsinstrument noch eine Rolle spielen. Wie die Bezeichnung andeutet, handelt es sich nicht um die Beschaffung von Fremdmitteln, sondern um die vorübergehende Verwendung angesammelter Eigenmittel (Sonderrücklagen), solange diese für den vorgesehenen eigentlichen Zweck (noch) nicht benötigt werden. Die Mittel sind wieder der Rücklage zuzuführen und haushaltsintern für die Zeit der „zweckfremden“ Beanspruchung angemessen zu verzinsen …
Von den Instrumenten der mittel- und langfristigen Haushaltsfinanzierung deutlich getrennt sind in der Schuldenstatistik die Mittel, die zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsschwankungen der öffentlichen Kassen aufgenommen werden. Diese Kassenverstärkungskredite sind unter Umständen im Laufe eines Haushaltsjahres erforderlich, wenn Kassenein- und -ausgänge nicht korrespondieren und keine Kassenbestände mehr vorhanden sind, um die notwendigen Ausgaben zu begleichen. Die Rückzahlung erfolgt bei verbesserter Kassenlage in der Regel noch im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres …
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen begründen bei den öffentlichen Haushalten keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen. Es handelt sich vielmehr um Instrumente, die in erster Linie vom Bund, aber auch von Ländern und Gemeinden und Gemeindeverbänden eingesetzt werden, um Forderungen Dritter aus Rechtsgeschäften, an denen ein öffentliches Interesse besteht, für den Fall zu sichern, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung bzw. Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Forderungsberechtigten nicht nachkommen kann. Erst wenn dieser Fall eintritt, kann aus der Eventualverbindlichkeit für den öffentlichen Haushalt eine echte Zahlungsverpflichtung entstehen …“ (Dietz, O., 1991, a.a.O., S. 818f).
Aus den Erfahrungen der Hyperinflation der 1920er Jahre ist es dem „Sektor Staat“ verboten, Kredite bei der Notenbank aufzunehmen. Im Bundesbankgesetz (BBankG) istz festgehalten, dass die Zentralbank von Weisungen in der Regierung unabhängig ist. Darüber hinaus ist im § 20 BBankG ausdrücklich festgeschrieben, dass jede Kreditaufnahme bei der Zentralbank verboten ist. Gleiches gilt unverändert auch für die Verfassung der Europäischen Zentralbank. Nach Art. 107 des EU – Vertrags „darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank Weisungen von Organen der Gemeinschaft oder Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen“. Die Kreditaufnahme erfolgt ausschließlich am Geld- und Kapitalmarkt (Inland und Ausland).
Die Grenzen der Neuverschuldung sind an bestimmte Bezugsgrößen gebunden. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Bezugsgröße die Höhe der Investitionen (Art. 115 Abs. 1 GG). Im Haushaltplan des Bundes werden die Investitionen in einer separaten Kontenklasse erfasst.
Wirtschaftpolitisch sind in Bezug auf Verschuldungskriterien vor allem die im Maastricht - Vertrag enthaltenen Kriterien bedeutsam geworden („Vertrag über Europäische Union“, abgeschlossen am 7.2.1992 in Maastricht; die entsprechenden Regelungen wurden in den Vertrag von Amsterdam überführt: Art. 104c (1) EGV bestimmt dabei, dass die Mitliedsstaaten „übermäßige Defizite“ vermeiden müssen; die Konkretisierung in Form entsprechender Konvergenzkriterien erfolgte im Art. 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls). Die Verschuldungsbegrenzung bezieht sich dabei einerseits auf das Nettodefizit (exakt: net lending), das – jedenfalls der Tendenz nach – 3% des Bruttoinlandprodukts (BIP) nicht übersteigen darf, und auf das Volumen der öffentlichen Verschuldung, das – längerfristig –mit 60% des BIP zu limitieren ist. Mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) per 1.1. 1999 sind für die Mitlieder der WWU die „Eintrittsbedingungen“ der Maastricht – Kriterien durch die Verschuldungsbegrenzungen des Stabilitätspaktes abgelöst worden. Die ökonomische Begründung für die Notwendigkeit, im Rahmen der WWU Kriterien der Verschuldungsbegrenzung aufzunehmen, ergibt sich aus der Problematik, dass die wirtschaftpolitische Zielsetzung der Preisstabilität die Charakteristika eines „reinen öffentlichen Gutes“ aufweist. Die mit der WWU angestrebte einheitliche europäische Währung soll nun die Zielsetzung der Preisstabilität erfüllen.
(1) Berichtskreis, Erhebungstatbestände, Vergleichbarkeit der Daten
(1a) Berichtskreis:
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1986: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1985. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 6).
„Zur jährlichen Schuldenstatistik sind berichtspflichtig (§ 2 Abs. 1 bis 4, 6 und 8):
- Bund – einschließlich Sondervermögen; ERP-Sondervermögen, Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundespost – die Schulden des Lastenausgleichsfonds (LAF) wurden vom Bund am 1. Januar 1980 mit übernommen.
- Länder – einschließlich Sondervermögen.
- Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.); Gemeindeverbände sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Kommunalverband Ruhrgebiet, der Bezirksverband Pfalz, die Landeswohlfahrtverbände Hessen, Baden und Württemberg - Hohenzollern, die Regionalverbände in Baden-Württemberg, die Bezirke in Bayern, die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, die Samtgemeinden in Niedersachsen, die Ämter in Schleswig-Holstein;
- Die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen; zu den Zweckverbänden zählen auch die Verwaltungsgemeinschaften in Baden-Württemberg und in Bayern.
- Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter Buchführung, wenn eine oder mehrere der o.g. juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50 v.H. des Nennkapitals beteiligt sind.
Die Organisationen ohne Erwerbszweck werden ab dem Berichtsjahr 1983 nicht mehr in die Darstellung der öffentlichen Haushalte aufgenommen“.
Für den Zeitraum ab 1991 werden darüber hinaus berücksichtigt:
- Bund – einschließlich Sondervermögen: Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds (Ende 1994 aufgelöst); Entschädigungsfonds (ab 1995 aufgelöst); Erblastentilgungsfonds (ab 1995 aufgelöst). Bundeseisenbahnvermögen und Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (ab 1995 nachgewiesen) sind ab dem 1.7.1999 auf den Bund übergegangen.
- Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.): Die Ämter in Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
(1b) Vergleichbarkeit der Daten:
Die Angaben über die öffentlichen Schulden stammen aus der Erhebung der Schuldenstatistik bis 1959 zum Stichtag 31.03. und ab 1960 zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres. Durch die Novelle zum Finanzstatistischen Ge¬setz von 1973 wurde der Berichtskreis zur Finanzstatistik ab Berichtsjahr 1974 um die Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der öffentlichen Zusatzversorgung, die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusam¬menarbeit erweitert. Bedeutende Änderungen ergaben sich ferner durch die Neufassung der kommunalen Haushaltssystematik (ab 1.1.1974). Inhaltliche Abweichungen gegenüber Veröffentlichung vor 1980 ergaben sich bei den Berichtskörperschaften dadurch, dass der Bund ab dem 1.1.1980 die Schulden des Lastenausgleichfonds (LAF) mit übernommen hat.
In die Darstellung des öffentlichen Gesamthaushalts sind auch die EU-Anteile der Bundes¬republik Deutschland einbezogen.
Die Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ erstrecken sich ab dem Berichtsjahr 1991 auf das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung. Erweiterung des Berichtskreises: Einbezogen wurden im Zuge der Wieder¬vereinigung errichtete Sondervermögen des Bundes, des Fonds "Deutsche Einheit" (ab 1990), der Kredit¬abwicklungsfonds (ab 1991) und ab 1995 der Erblastentilgungs- und Entschädigungsfonds und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999). Ab 1994 kam das Bundeseisenbahnvermögen hinzu.
In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert.
Der Vorjahresvergleich ist durch die einmaligen Versteigungserlöse der Mobilfunklizenzen in Höhe von 99,4 Mrd. DM beeinträchtigt. Aus diesen Mitteln erfolgten Schuldentilgungen im 4. Quartal 200 in Höhe von 34,7 Mrd. DM und 64,7 Mrd. DM im 1. Quartal 2001.
(1c) Ergebnisdarstellung:
Statistisches Bundesamt: Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen (in Mill. DM und in DM pro Einwohner) und Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen. Die angegebenen Daten basieren auf Schätzungen der Deutschen Bundesbank (siehe Monatberichte der Deutschen Bundesbank, Statistischer Teil). Für die Berechnung der Ergebnisse der Schuldenstatistik in DM pro Einwohner werden die fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 30.6. des Berichtsjahres verwendet.
Bis zum Berichtsjahr 1989 wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem
Rechnungswesen in den Veröffentlichungen nur nachrichtlich dargestellt. Ab dem Jahr 1990 wurden die Schulden der kommunalen Krankenhäuser auch für die zurückliegenden Jahre in den Schuldenstand einbezogen.
Die Untergliederung des Schuldenstandes nach Schuldarten wurde bis zum Berichtsjahr 1989 wie folgt vorgenommen:
- Schulden aus Kreditmarktmitteln (zusammen, darunter: bei Sozialversicherungen);
- Fundierte Schulden (insgesamt, Ausgleichsforderungen und sonstige Altverbindlichkeiten, „Auf fremde Währung lautende Schulden“ – anstelle der vor 1980 lautenden Bezeichnung „Auslandsschulden“, Schulden ohne Schulden bei Verwaltungen, Schulden bei Verwaltungen);
- Schwebende Schulden.
Die Abgrenzung der Schulden nach einzelnen Schuldarten wurde ab dem Berichtsjahr 1990 aktualisiert, die zurückliegenden Berichtsjahre wurden in der Berichterstattung entsprechend geändert und an die veränderte Methodik angepasst. Die Zahlungsverpflichtungen aus „kreditähnlichen Rechtsgeschäften wurden dagegen ausgegliedert.
- Kreditmarktschulden“ im weiteren Sinne (K.i.w.S., davon: Kreditmarktschulden im engeren Sinne, Ausgleichforderungen);
- Schulden bei öffentlichen Haushalten;
- Kassenverstärkungskredite;
- Innere Darlehen;
- Bürgschaften, Garantien und Sonstige Gewährleistungen;
- Nachrichtlich: Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
(2) Nebenhaushalte des Bundes (Sondervermögen)
Zu den Sondervermögen zählen: „Lastenausgleichsfonds“ (LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995, zuvor ab 1991 Kreditabwicklungsfonds), der Entschädigungsfonds (ab 1995) und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999).
(a) Fonds „Deutsche Einheit“:
Durch Art. 31 des Gesetzes zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 (BGBl.. II. S.518) ist das Sondervermögen des Bundes Fonds „Deutsche Einheit“ errichtet worden. Zunächst hatte der Fonds die Aufgabe, die aus dem o.e. Gesetz folgenden finanziellen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der DDR zu erfüllen. Nach Vollendung der Einheit erhalten die fünf neuen Länder sowie Berlin Leistungen aus dem Fonds. Die Länder leiteten 40 v.H. der ihnen zufließenden Fondsmittel an ihre Gemeinden und Gemeindeverbände weiter. Für die Jahre 1990 bis 1994 standen zunächst 115 Mrd. DM zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes vom 16. März 1992 wurde das Fondsvolumen auf 146,3 Mrd. DM aufgestockt. Eine weitere Anhebung auf 160,7 Mrd. DM brachte das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 26. Juni 1993. 65,7 Mrd. DM dieses Betrages bringen Bund (49,6 Mrd. DM) und Länder (16,1 Mrd. DM) durch Zuschüsse auf. Den Rest (95 Mrd. DM) finanzierte der Fonds durch Kreditaufnahme.
Für die Zins- und Tilgungsleistungen erhielt der Fonds vom Bund zusätzlich 10 v.H. der bis zum Ende des Jahres 1993 insgesamt aufgenommenen Kredite (90 Mrd. DM). Daran beteiligten sich die alten Länder bis einschließlich 1994 zur Hälfte, ab 1995 erstatten sie dem Bund zusätzlich 2,1 Mrd. DM jährlich.
(b) Erblastentilgungsfonds:
Der durch Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms errichtete Erblastentilgungsfonds übernimmt ab 1. Januar 1995 die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds. Darüber hinaus sind in dem Fonds Teile der Altverbindlichkeiten der Wohnungsbauunternehmen der ehemaligen DDR in Höhe von rund 31 Mrd. DM sowie die Verbindlichkeiten der in der bisherigen Form zum Jahresende 1994 aufgelösten Treuhandanstalt in Höhe von rund 205 Mrd. DM zusammengefasst.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wurden dem Erblastentilgungsfonds die Altschulden der gesellschaftlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR in Höhe von 8,4 Mrd. DM übertragen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(c) Bundeseisenbahnvermögen (BEV):
Dieses im Zuge der Bahnreform gegründete Sondervermögen (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) verwaltet die Altschulden der ehemaligen Unternehmen „Deutsche Bundesbahn“ und „Deutsche Reichsbahn“ und ist Dienstherr der der Bahn AG zugewiesenen Beamten.
Ab 1996 ist die Ermächtigung des BEV zur Nettokreditaufnahme grundsätzlich weggefallen. (Lediglich zur Tilgung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten dürfen noch Kredite neu aufgenommen werden.) Der Bund trägt ab 1996 die Aufwendungen, die das BEV nicht durch eigene Einnahmen decken kann, durch entsprechende Erstattungen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(d) Ausgleichsfonds „Steinkohle“:
Das Ende 1974 als unselbständiges Sondervermögen des Bundes errichtete Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes hat die Aufgabe, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die bei der Verstromung heimischer Steinkohle entstandenen Mehrkosten zu gewähren, die gegenüber dem Einsatz billigerer Importkohle , von Erdöl oder Erdgas entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen wurde eine Ausgleichsabgabe (sog. Kohlepfennig) beim Stromverbraucher in Form eines Aufschlages auf die Stromrechnung von zuletzt 8,5% erhoben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes darf diese Sonderabgabe nur bis Ende 1995 bestehen bleiben.
In den letzten Jahren reichte das Aufkommen aus dieser Ausgleichsabgabe nicht aus, um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Mehraufwendungen zu erstatten. Der Fonds musste daher Schulden aufnehmen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(e) Entschädigungsfonds:
Der Entschädigungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Aus ihm werden die auf der Grundlage des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (-EALG- BGBl. I, S. 2624 vom 27.9.1994) zu leistenden Zahlungen finanziert.
Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt, die erst ab dem 1.1. 2004 zu verzinsen und in fünf gleichen Jahresraten per Auslösung zu tilgen sind. 1996 gab der Fonds erstmals Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 9,3 Millionen DM. aus.
(3) Schuldenstatistische Begriffe und Abgrenzungen
2.1 Begriffsdefinitionen des Statistischen Bundesamtes (1989)
(a) Schuldenstand
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7-9):
„Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden der rechtlich unselbständigen Stiftungen und Sondervermögen. Die Schulden der Krankenhäuser/Kliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen werden in einer Tabelle getrennt dargestellt, die Schulden der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (kommunale Eigenbetriebe) in den Tabellen für die Gemeinden/Gv. Nachrichtlich mitgeteilt.
Nicht im Schuldenstand nachgewiesen werden:
- Schulden von rechtlich selbständigen Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und rechtlich selbständigen Stiftungen, für die Sonderrechnungen außerhalb der Haushalte der berichtspflichtigen Körperschaften geführt werden,
- Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.B. Kautionen),
- Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnliche Verpflichtungen,
- Kommunale Schulden aus Vorgängen, die wirtschaftlich Kreditaufnahmen gleichkommen, wie Verpflichtungen aus Grunderwerb auf Raten bzw. Leibrentenbasis (UGr 932 des kommunalen Gruppierungsplans)
(b) Grundsätze der Zuordnung zu den Schuldenarten
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird nach einzelnen Schuldenarten gegliedert. Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird soweit möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt. Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind (Anleihen usw.), entfällt die Aufteilung nach Gläubigern.
Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet.
(c) Fundierte Schulden
Als fundierte Schulden werden alle Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bezeichnet, soweit sie durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch eine Schuldurkunde fundiert sind.
(d) Schwebende Schulden/Kassenverstärkungskredite
Unter schwebenden Schulden werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Neben Kassenkrediten der Deutschen Bundesbank (Kreditplafond) und von Kreditinstituten rechnen auch Geldmarktmittel dazu, soweit sie als Kassenverstärkungsmittel bestimmt sind.
(e) Innere Schulden
Als innere Verschuldung wird die Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung ausgewiesen. Darlehen kommunaler Eigenbetriebe an die Gemeinden zählen zur „äußeren“ Verschuldung (Übrige Schulden aus Kreditmarktmitteln). Ebenso wird bei den gesondert ausgewiesenen Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen verfahren.
(f) Schulden aus Kreditmarktmitteln
- „Kreditmarktschulden im engeren Sinne“ sind Wertpapiere (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Schatzanweisungen, Kassenobligationen und andere Wertpapierschulden), Schuldscheindarlehen von Kreditinstituten (einschließlich Postsparkassen- und Postgirovermögen), von Individualversicherungen einschließlich privater Kranken- und Zusatzversorgungseinrichtungen oder sonstigen ausländischen Stellen aufgenommene, auf DM lautende Darlehen, Kredite aus Haushaltsmitteln von Bahn und Post, rechtlich selbständigen Stiftungen (z.B. Stiftung Volkswagenwerk) und Sondervermögen sowie von Privaten.
- „Kredite von Sozialversicherungen“ sind Darlehen der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung) und der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale Zusatzversorgungseinrichtungen, Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B, Versorgungsanstalt der Bundespost).
(g) Auf fremde Währung lautende Schulden
Vorkriegsschulden sind bis zum 7. Mai 1945 im Ausland aufgenommene Schulden. Dazu rechnen auch die Anteile an im Ausland aufgenommenen Sammelanleihen, die Entschädigung für Auslandsbonds nach dem Gesetz vom 10. März 1960 (BGBl. I, S. 177) sowie fundierte Zinsrückstände. Der Inlandsumlauf der Auslandsbonds wird hier mit nachgewiesen, da eine entsprechende Trennung nicht möglich ist.
Nachkriegsschulden sind alle seit dem 8. Mai 1945 im Ausland oder bei internationalen Institutionen aufgenommen und nicht auf DM lautende Schulden.
Die auf fremde Währung wie auch auf DM lautenden Schulden gegenüber Gebietsfremden werden – soweit erfassbar – in der Übersichtstabelle 1.4 zusammengefasst dargestellt.
(h) Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
In Abstimmung mit der Abgrenzung der Kreditmarktschulden in den Haushaltssystematiken von Bund, Ländern und Gemeinden/Gv. Werden die Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (z.B. Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden; Restkaufgelder) ab Berichtsjahr 1984 nicht mehr den Kreditmarktmitteln zugerechnet, sondern als eigene Schuldenkategorie gezeigt.
(i) Schulden bei Verwaltungen
Hier sind sämtliche, von der Berichtskörperschaft aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind“.
2.2 Veränderte Gliederung der Schulden nach Schuldarten ab dem Berichtsjahr 1990: Begriffsdefinitionen des Statistischen Bundesamtes
Die Abgrenzung der Schulden nach einzelnen Schuldarten wurde ab dem Berichtsjahr 1990 aktualisiert, die zurückliegenden Berichtsjahre wurden in der Berichterstattung entsprechend geändert und an die veränderte Methodik angepasst. Die bisher nur nachrichtlich dargestellten Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen wurden in die Langen Reihen integriert
(a) Stand der Schulden und Gewährleistungen
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1995: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1994. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7 - 9):
„Nachgewiesen werden alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden ihrer rechtlich unselbständigen Stiftungen und Sondervermögen, deren Ausgaben und einnahmen vollständig im Haushalt des öffentlichen Trägers enthalten sind. … Die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden ab dem Berichtjahr 1990 voll in die Darstellung (auch für die zurückliegenden Jahre) einbezogen“ (Statistisches Bundesamt 1995, a.a.O., S. 7).
In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatshaushalts nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen in den Jahrgängen ab 1998 der Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert!
(b) Grundsätze der Zuordnung zu den Schuldenarten
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird
„Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird soweit möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt: Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten aus ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach iher Herkunft zugeordnet.
(c) Schulden aus Kreditmarkmitteln
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird nach einzelnen Schuldenarten gegliedert.
- Kreditmarktschulden im engeren Sinne sind alle bei inländischen Kreditinstituten, Individualversicherungen, Bausparkassen, der Sozialversicherung sowie im Ausland direkt aufgenommenen Darlehen und Wertpapierschulden. Wertpapierschulden (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Kassenobligationen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Bundesobligationen usf.) sowie Schuldscheindarlehen von Banken und Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen, Bundsbahn und Bundespost, Bundesanstalt für Arbeit, Öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, sonstige Sozialversicherungen (gesetzl. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung), Rechtlich selbständige Stiftungen, Unternehmen und sonst. Private Stellen des Inlandes, ausländische Stellen.
- Kreditmarktschulden im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen mit ein, die hauptsächlich in Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden und seit 1956 von Bund und Ländern zu festen Sätzen getilgt werden (Ausgleichforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Reich nach Ende des 2. Weltkrieges). Kreditmarktschulden im weiteren Sinne sind die Summe aus Kreditmarktschulden im engeren Sinne und Ausgleichsforderungen.
(d) Schulden bei öffentlichen Haushalten
Hier sind sämtliche, von der Berichtskörperschaft beim Bund, dem Lastenausgleichsfonds, dem ERP-Sondervermögen, den Ländern, den Gemeinden(Gv. und Zweckverbänden aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind.
(e) Innere Darlehen
Als innere Darlehen wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung ausgewiesen. Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren rechtlich selbständigen Unternehmen, ihren Eigenbetrieben oder sonst. Sondervermögen mit Sonderrechnung zählen zur „äußeren“ Verschuldung (Übrige Schulden aus Kreditmarktmitteln), ebenso Schulden zwischen Gemeinden/Gv. und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen.
(f) Kassenverstärkungskredite
Unter Kassenverstärkungskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Sie dienen der Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses durch kurzfristige Kreditaufnahmen. Kassenverstärkungskredite sind nach den geltenden Regelungen grundsätzlich während der laufenden Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Die Kassenverstärkungskredite werden haushaltsrechtlich nicht zu den Einnahmen aus Krediten gezählt und sind damit auch nicht von den Regelungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 umfasst. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich in der Überbrückung von temporären Defiziten im Rahmen eines Haushaltjahres, die durch Lücken zwischen kontinuierlichen Ausgaben und diskontinuierlichen Steuereinnahmen entstehen. Sie dienen somit einer ordnungsmäßigen Haushaltswirtschaft. Kassenverstärkungskredite unterliegen darüber hinaus strikten Rückzahlungserfordernissen.
(g) Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommenden Zahlungsverpflichtungen, die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden sowie Restkaufgelder, werden wegen unterschiedlich verwendeter Abgrenzungs- und Bewertungskriterien und wegen ihres geringen Finanzvolumens ab dem Berichtsjahr 1990 nicht mehr in den Schuldenstand einbezogen und sind nur noch nachrichtlich dargestellt.
(h) Bürgschaften, sonstige Gewährleistungen
Bürgschaften und Gewährleistungen stellen Eventualverbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte dar. Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschl. der Nachbürgschaften sind mit den übernommenen Haftungssummen, nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen angegeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen; dagegen ist von ‚Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, der ungedeckte Teil einbezogen“ (Statistisches Bundesamt 1995, a.a.O., S. 7 – 9).
(4) Nettokreditaufnahme
Das Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte in Abgrenzung der Finanzstatistik ist der Saldos der bereinigten Ausgaben und Einnahmen zuzüglich bzw. abzüglich des Saldos der haushaltstechnischen Verrechnungen. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben der öffentlichen Haushalte, liegt ein Finanzierungsüberschuss vor (positives Haushaltssaldo oder Haushaltsüberschuss bzw. Budgetüberschuss). Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen ergibt sich ein Finanzierungsdefizit (Budgetdefizit oder negativer Haushaltssaldo).
Im Mittelpunkt der Diskussionen über die Staatsverschuldung stehen in der Regel die fundierten Schulden, wobei vor allem die Schulden aus Kreditmarktmitteln im Zuge der jährlichen Neuverschuldung thematisiert werden. Es ist zu differenzieren zwischen dem Gesamtschuldenstand und der Neuverschuldung. Letztere bezeichnet den Zuwachs innerhalb einer bestimmten Periode. Zu unterscheiden ist zwischen der absoluten Höhe staatlicher Kreditverpflichtungen und der jährlichen Neuverschuldung, die dazu führt, dass die Gesamthöhe der Staatsschulden ansteigt. Der Begriff der Neuverschuldung bezeichnet den über Kredite finanzierten Teil des Staatshaushalts. Zu differenzieren ist hier zwischen Bruttokreditaufnahme und der Nettokreditaufnahme. Die Nettokreditaufnahme ist der übliche Maßstab für neu hinzukommende Schulden und ergibt sich aus der Verrechnung von Bruttokreditaufnahme minus Schuldentilgung. Daraus ergibt sich der Zusammenhang:
Kreditaufnahme im betreffenden Jahr (Brutto-Kreditaufnahme) – Tilgungen im betreffenden Jahr = Netto-Kreditaufnahme im betreffenden Jahr.
Die Nettokreditaufnahme ist definiert als Saldo aus Schuldenaufnahme abzüglich der Schuldentilgung am Kreditmarkt. Die Nettokreditaufnahme zur Deckung eines Haushaltsdefizits ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz auf die Höhe der Ausgaben für Investitionen des Staates begrenzt.
Wenn die Nettokreditaufnahme zurückgeht, bedeutet dies noch nicht ein Absinken der Staatsverschuldung, denn auch beim Rückgang der Nettokreditaufnahme werden weiterhin Schulden aufgenommen – nur langsamer als im betreffenden Vergleichzeitraum. Ein Rückgang des Gesamtschuldenstandes kann erst beim Verzicht auf jegliche Kreditaufnahme und das Einsetzen von Haushaltsmitteln zur Schuldentilgung einsetzen. Die Neuverschuldung kann entweder absolut oder als so genannte Defizitquote im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gemessen werden.
Aus der Kreditaufnahme entsteht für den Staat eine Zinsbelastung bzw. ein entsprechender Schuldendienst. Der jährliche Schuldendienst bzw. die jährlichen Zinsverpflichtungen können entweder in ein Verhältnis zum jährlichen Steueraufkommen (Zins - Steuerquote) oder zu den jährlichen Gesamtausgaben (Zins - Abgabenquoten) gesetzt werden.
(5) Kennzahlen zur Messung der Verschuldung öffentlicher Haushalte
Um nachzuweisen, welche ökonomischen Effekte die Staatsverschuldung zeitigt und wo die Grenzen liegen, wird mit einer Vielzahl an Kennzahlen zur Messung der Staatsverschuldung argumentiert (ausführlich siehe Lang, E./Koch, W., 1980: Staatsverschuldung – Staatsbankrott? Würzburg/Wien, S. 62ff). Für viele Fragen ist die absolute Höhe von Schuldenstand und –Schuldenzunahme der öffentlichen Haushalte und der Zinsbelastungen von geringer Aussagekraft. Es werden darüber hinaus verschiedene Relationen zu anderen ökonomischen Größen als Indikatoren (Kennzahlen) verwendet. Einige Kennzahlen verwenden als Bezugsgröße das Bruttoinlandprodukt (BIP). Das BIP ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitraum. Es misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung), soweit diese nicht als Vorleistungen für die Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Das BIP wird in jeweiligen Preisen und preisbereinigt errechnet. Die Veränderungsrate des BIP dient als Messgröße für das Wirtschaftswachstum der Volkswirtschaften.
5.1 Kriterien zur Messung der Staatsverschuldung
(a) Staatsverschuldung pro Kopf: Diese Kennziffer stellt die Relation Staatsverschul¬dung pro Einwohner dar. Sie wird gebildet, in dem der Schuldenstand der Volkswirtschaft in Beziehung zur Einwohnerzahl gesetzt wird. Grundsätzlich kann eine solche Zahlenangabe nur dann aussagefähig sein, wenn ersichtlich wird, wie sich Schuldenstand und Bevölkerung entwickelt haben. Sinkt z. B. die Bevölkerungszahl bei gleich bleibendem Schuldenstand, lässt sich daraus eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung ablesen, ohne dass politische Ak¬teure die Staatsverschuldung tatsächlich erhöht haben.
(b) Staatsverschuldung und Bruttosozial- bzw. Inlandsprodukt, Schuldenstandsquote: Diese Kennzahl gibt die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in Relation zum BIP in jeweiligen Preisen an. Die Relation Staatsver¬schuldung zu BIP bzw. BSP drückt aus, wie viel Jahre benötigt werden, um bei gegebenen Produktionsbedingungen eine Gütermenge zu produzieren, deren Marktwert dem Staatsschuldenstand entspricht. Davon abgesehen, dass dieser Wert nicht die Vielschichtigkeit und Komplexität der Wirtschaftsprozesse in einer gesamten Volkswirtschaft abbildet, ist der wesentliche Einwand gegen diese Messgröße, dass er keine Aussagen über die Auswirkungen des Schul¬denstandes auf die öffentlichen Haushalte zulässt, auf die es bei der Bewertung der Verschuldungsgrenze eigentlich ankommen sollte.
(c) Staatsverschuldung zu Staatsausgaben: Diese Relation muss als ungerechtfertigt gekennzeichnet werden. Die Staatsverschuldung beschreibt die Gesamthöhe der aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Kredite der öffentlichen Hand. Die Staatsausgaben umfassen die während eines Haushaltsjahres zu leis¬tenden Auszahlungen in Form von Lohn- und Gehaltszahlungen, Käufen von Sachmitteln, Investitionsgütern sowie den Erwerb von Beteiligungen und Aus¬zahlungen zur Schuldentilgung sowie den Zinsen. Ein Zusammenhang zur Staatsverschuldung besteht aber nur in den beiden zuletzt genannten Größen, Schuldentilgung und Zinsaufkommen. Der Schuldenstand ist bezogen auf die Staatsausgaben nur für die Feststellung des Schuldendienstes von Belang.
(d) Kreditaufnahme in Prozent der Staatsausgaben: Diese Kennziffer bildet den Quotienten aus der Kreditaufnahme und den Ausgaben der Gebietskörperschaften. Sie gibt an, zu welchem Anteil die Staatsausgaben durch einnahmen der Einnahmeart „öffentlicher Kredit“ finanziert wurden.
5.2 Finanzwirtschaftliche Indikatoren zur Bestimmung einer Haushaltsnotlage:
Als Haushaltsnotlage versteht die Finanzwissenschaft einen Zustand, bei dem ein Land aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen einer anwachsenden Verschuldung nachzukommen. Es müsste seine sonstigen Ausgaben in einem Maße einschränken, dass die Bereitstellungen eines Grundsockels an öffentlichen Gütern nicht weiter möglich wäre. Es wäre demzufolge ein Grad an Verschuldung erreicht, der die finanzielle Stabilität gefährdet, als es z.B. im Vergleich zum Durchschnitt aller (Bundes-) Länder zu einem außerordentlich hohen Schuldendienst verpflichtet ist.
(a) Deckungsquote (DEQ) = bereinige Einnahmen/bereinigte Ausgaben.
Die DEQ eines Landes gibt darüber Aufschluss, welche anteile der Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt sind. Eine DEQ, die kleiner als eins ist, weist auf eine Deckungslücke hin. Damit besteht die Notwendigkeit, Kredite aufzunehmen sofern sich keine anderen Einsparungsmöglichkeiten ergeben.
(b) Kreditfinanzierungsquote (KfQ) = Kreditmarktschulden / bereinigte Ausgaben.
Die KfQ gibt das Verhältnis zwischen der gesamten (Netto-) Kreditaufnahme zu den bereinigten Ausgaben an. Sie zeigt, welcher Teil der Ausgaben kreditfinanziert ist. Diese Quote wird insbesondere für konjunkturpolitische Analysen herangezogen.
(c) Zins – Steuer – Quote (ZSTQ) = Zinsausgaben/Steuereinnahmen.
Die ZSTQ beschreibt den Anteil der Zinsausgaben an den Steuereinnahmen. Die ZSTQ gibt an, welcher Anteil von den realisierten Steuereinnahmen für die Tilgung der Zinsen eingestellt wird. Sie bringt damit zum Ausdruck, in welchem Ausmaß die Zinsbelastung Steuern bindet und der Verwendung bei der Erfüllung der eigentlichen Staatsausgaben entzieht.
(d) Zins – Ausgaben – Quote (ZAQ) = Zinsausgaben/bereinigte Ausgaben.
Aus der ZAQ wird deutlich, welcher Teil der bereinigten Ausgaben eines Landes für die Bedienung der Zinslasten bestimmt ist. Sie zeigt damit, welcher Anteil an den gesamten Staatsausgaben (bzw. am Haushalt) auf den Schuldendienst entfällt. Eine ansteigende ZAQ bedeutet daher automatisch die Einschränkung anderer (Landes-) Ausgaben.
(e) Zinsbelastungsquote = Zinsausgaben/BIP.
Die absoluten Zinsen werden hier auf das Bruttoinlandsprodukt bezogen. Das BIP ist insofern eine sinnvolle Bezugsgröße, als auch das Steueraufkommen, aus dem der laufende Schuldendienst geleistet werden muss, wesentlich vom BIP abhängt.
(f) Neuverschuldungs- oder Defizitquote = Nettokreditaufnahme/BIP.
Statt der Nettoverschuldung kann auch der Finanzierungssaldo (Ausgaben – Einnahmen) in Relation zum BIP verwendet werden; in dieser Abgrenzung (auf Basis der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) bildet die Defizitquote zusammen mit der Schuldenstandsquote (Schuldenstandsquote = Schuldenstand/BIP)einen wichtigen Indikator für den Beitritt zur Europäischen Währungsunion und darüber hinaus für die Beurteilung der Finanzpolitik. Die jährliche Neuverschuldungsquote wird vor allem von konjunkturellen Einflüssen bestimmt. Die Schuldenstandsquote spiegelt eher das langfristige Ergebnis der Haushaltspolitik wieder. Allerdings wird hier eine Bestandsgröße auf eine im Konjunkturverlauf schwankende Stromgröße bezogen.
6. Gläubiger, Formen, Schuldarten
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt:
Hierunter sind alle im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Krediten (siehe § 18 BHO/LHO) zu verstehen, soweit sie dem „Kreditmarkt“ entstammen. Der Kreditmarkt ist in den „Geldmarkt“ und in den „Kapitalmarkt“ gegliedert.
- Der „Geldmarkt“ ist nur für kurzfristige Kredite bis zu 2 Jahren Laufzeit vorgesehen;
- Der „Kapitalmarkt“ dagegen für mittelfristige (2 – 4 Jahre) und langfristige Kredite (mehr als 4 Jahre) Laufzeit.
Als „Kreditarten“ werden „Kassenkredite (auch „Kassenverstärkungskredite“) von den „Deckungskrediten“ (auch: Haushaltskredite, Finanzkredite, Finanzierungskredite) unterschieden.
Wesensmerkmale der Kassenkredite sind:
- Sie dienen der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten der Kassen,
- sie sind kurzfristig, d.h. sie sind rückzahlbar bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie aufgenommen wurden,
- sie werden nur vom Geldmarkt aufgenommen,
- sie sind wie Verwahrungen zu behandeln, d.h. sie sind nicht im Haushaltsplan veranschlagt,
- sie sind revolvierbar, d.h. sie können erneut in Anspruch genommen werden, sobald sie zurückgezahlt sind,
- sie sind sog. „schwebende Schulden“.
Wesensmerkmale der Deckungskredite sind:
- sie dienen zur Deckung von Ausgaben,
- sie werden regelmäßig vom Kapitalmarkt aufgenommen, d.h. von Geschäftsbanken (z.B. Commerzbank), von Kapitalsammelstellen ( z.B. Bausparkassen, Versicherungen), von der Bundesanstalt für Arbeit, von Sozialversicherungsträgern, von Auslandsbanken,
- sie können auch von Gebietskörperschaften und Sondervermögen aufgenommen werden,
. sie sind mittelfristig (2 – 4 Jahre) oder langfristig (mehr als 4 Jahre),
sie sind - brutto oder netto – im Haushaltsplan veranschlagt,
- sie sind nicht revolvierbar,
- sie sind Haushaltseinnahmen,
- sie sind sog. „Fundierte Schulden“.
Schuldarten:
Entsprechend den verschiedenen Bedürfnissen von Schuldnern und Gläubigern der öffentlichen Verschuldung hat sich ein breites Spektrum von Erscheinungsformen der öffentlichen Verschuldung entwickelt. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale sind dabei die jeweilige Fristigkeit und die Unterscheidung in Buchschulden und Briefschulden. Die wichtigsten Formen der öffentlichen Verschuldung sind: Buchkredite der Bundesbank, unverzinsliche Schatzanweisungen, Obligationen/Schatzanweisungen, Bundesobligationen, Bundesschatzbriefe, Anleihen, Direktausleihungen der Kreditinstitute, Darlehen von Sozialversicherungen, Sonstige Darlehen, Ausgleichsforderungen, Sonstige Altschulden, Investitionshilfeabgabe.
- Schuldscheindarlehen, die meist mittel- und langfristige Direktkredite von Kreditunternehmen oder Versicherungen vergeben werden. Es ist dies die wichtigste Form der öffentlichen Verschuldung und die fast ausschließlich für den kommunalen Bereich.
- Kassenobligationen sind eine Form des festverzinslichen mittelfristigen Kredites (3-5 Jahre) durch Großanleger (Kreditinstitute), wobei in der Regel die Lombardfähigkeit (Belehnbarkeit durch die Notenbank) gegeben ist.
- Anleihen sind Kapitalmarktpapiere zur mittel- und langfristigen Hauhaltsfinanzierung, die in der Regel über den Kreditapparat (Emissionssyndikate) der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten bzw. von den im Emissionssyndikat vertretenen Kreditinstituten selbst übernommen werden. Sie sind börsen- und damit lombardfähig. Eine Sonderform stellen die Bundesschatzbriefe dar, die vom Bund in kleiner Stückelung direkt für Privatanleger angeboten werden.
- Geldmarktverschuldung: die Form der öffentlichen Verschuldung mit der kürzesten Frist – abgesehen von Buchkrediten der Bundesbank, die die Funktion eines Kontokorrentkredites erfüllen. – sind Schatzwechsel, die jedoch seit 1969 nicht mehr begeben werden. Etwas länger sind ‚Schatzanweisungen’. Schatzanweisungen sind „unverzinsliche“ Diskontpapiere mit einer Laufzeit zwischen 6 und 24 Monaten. Die Verzinsung ergibt sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen dem niedrigeren Ausgabekurs und der endfälligen Tilgung zum Neuwert. Dies gilt auch für die so genannten „Finanzierungsschätze“, die in kleiner Stückelung für Privatanleger angeboten werden.
Gläubiger:
Gläubiger sind: Bankensystem, (Bundesbank, Kreditinstitute), inländische Nichtbankern (Sozialversicherungen, Sonstige, d.h. private Haushalte, Unternehmen), das Ausland.
Vorbemerkung
Die Finanzstatistik erstreckt sich auf die statistische Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft. Als eine aus Verwaltungsunterlagen erstellte Sekundärstatistik ist sie im erheblichen Maße von den rechtlichen, institutionellen, organisatorischen und sachlichen Gegebenheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft abhängig. Der Begriff der „Finanzstatistik“ lässt sich zwar auf den gesamten Regelungsbereich des Finanzstatistikgesetzes (vgl. $1 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzstatistik) anwenden, gebräuchlicher ist jedoch die Eingrenzung auf die Statistiken über Ausgaben und Einnahmen (Haushaltsstatistik) sowie über die Schulden (Schuldenstatistik) der öffentlichen Haushalte.
Alle Ausgaben und Einnahmen einer Gebietskörperschaft in einer Periode werden im öffentlichen Haushalt zusammengefasst: Das Budget bildet die feste Klammer für die Einnahmen und Ausgaben. Die geplanten/tatsächlichen Ausgaben müssen immer mit den geplanten/tatsächlichen Einnahmen einer Periode übereinstimmen. Dies bringt die staatliche Budgetrestriktion zum Ausdruck. Ordentliche Ausgaben (A) plus Ausgaben für die Tilgung ausstehender Kredite (KT) müssen betragsmäßig mit der Summe der ordentlichen Einnahmen (E) und Krediteinnahmen (KE) übereinstimmen:
A(Jahr) + KT(Jahr) = E(Jahr) + KE(Jahr).
Umformuliert gilt auch, dass die Differenz zwischen ordentlichen Ausgaben und ordentlichen Einnahmen gleich der Differenz zwischen Krediteinnahmen und Tilgungsausgaben sein muss.
Die Differenz zwischen (Brutto-) Krediteinnahmen und Tilgungsausgaben bezeichnet man als Nettokreditaufnahme (bzw. Nettoneuverschuldung NNV).
A(Jahr) - E(Jahr) = KE(Jahr) - KT(Jahr) = NNV(Jahr).
Die Finanzpolitik unterscheidet zwischen unterschiedliche Konstellationen von ordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Aus dieser Sicht unterscheidet man zwischen einem ausgeglichen und einem nicht ausgeglichenen Haushalt. Bei einem ausgeglichenen Haushalt stimmen ordentliche Ausgaben und ordentliche Einnahmen überein. Die Nettokreditaufnahme ist gleich null. Die Bruttokreditaufnahme entspricht den Tilgungszahlungen. Der Schuldenstand des Staates hat sich insgesamt nicht erhöht.
Bei einem nicht ausgeglichenen Haushalt handelt es sich entweder um ein Budgetdefizit oder um einen Budgetüberschuss. Bei einem Budgetdefizit übersteigen die ordentlichen Ausgaben die ordentlichen Einnahmen. Die Differenz muss durch Nettoneuverschuldung finanziert werden. Der Staat muss über die Tilgungszahlungen hinaus Kredite aufnehmen. Der Schuldenstand des Staates erhöht sich. Bei einem Budgetüberschuss sind die ordentlichen Ausgaben geringer als die ordentlichen Einnahmen. Die ordentlichen Einnahmen werden nicht in voller Höhe zur Finanzierung der ordentlichen Ausgaben benötigt. Der überschüssige Betrag wird zur Finanzierung von Tilgungsausgaben verwendet. Die Tilgungszahlungen sind größer als die Bruttokreditaufnahme. Die Nettoneuverschuldung ist negativ. Der staatliche Schuldenstand nimmt ab.
Durch Nettoneuverschuldungen (Budgetdefizit) (Stromgröße) wird ein Schuldenstand (Bestandsgröße) aufgebaut, durch Nettoschuldentilgungen (Budgetüberschüsse) abgebaut). Der Schuldenstand in einem bestimmten Zeitpunkt entspricht der Summe der vergangenen Budgetdefizite abzüglich der Summe der vergangenen Budgetüberschüsse.
Bezogen auf Defizitgrößen ist demnach zu unterscheiden zwischen: zwischen:
- Nettodefizit (= Neuverschuldung);
- Bruttodefizit (= Nettodefizit + Tilgung)
- Primärdefizit (= Nettodefizit – Zinszahlung).
Auf die bestehenden Schulden sind Zinsen in dem laufenden Jahr und in den zukünftigen Jahren zu zahlen. Das entsprechende Budgetsaldo wird als Ergebnis der jeweils ‚aktuellen’, ‚frei bestimmbaren’ Budgetpolitik gesehen, während die Höhe des Zinsendienstes von in der Vergangenheit akkumulierten Staatsschuld bzw. dem Schuldenstand (und dem Zinsniveau) abhängt. Von besonderer Bedeutung zur Beurteilung der Haushaltsstruktur und der entsprechenden Effekte sind Kennzahlen, die sich auf den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) beziehen. Dazu zählen insbesondere die Schuldienst- bzw. die Zins-Steuerquote (Verhältnis Schuldendienst bzw. Zinszahlungen zu Steueraufkommen) und die Schuldendienst- bzw. Zins-Abgabenquote (jeweils Verhältnis Zinsausgaben zu Gesamtausgaben). Da es sich bei den Schuldendienstaufwendungen um feste Verpflichtungen handelt, lassen diese Quoten erkennen, wieweit der finanzpolitische Handlungsspielraum des jeweiligen öffentlichen Haushalts durch die Belastungen der Vergangenheit (frühere Schuldaufnahmen) eingeschränkt ist.
Die Intention praktischer Schuldenstrukturpolitik ergibt sich aus dem Ziel der politischen Entscheidungsträger, eine möglichst geringe Belastung der öffentlichen Haushalte zu erreiche. Denn mit einer durch Verschuldung erreichten Einnahmesteigerung ist zwar eine Erweiterung des Ausgabenspielraums bzw. des fiskalischen Handlungsspielraumes verbunden, ohne dafür Steuersätze anheben zu müssen. Diesem kurzfristigen Vorteil stehen hingegen die langfristigen Folgen einer kontinuierlichen Neuverschuldung in Form einer dauerhaft hohen und wachsenden Gesamtschuldenstandsquote gegenüber (Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 1985: Aufgaben und Ziel einer neuen Finanzpolitik – Grenzen der Verschuldung. Schriftenreihe des BMF Heft 36., S. 19). Aus einem wachsenden Schuldenstand ergeben sich zusätzliche und kumulierende Zinsausgaben, die wiederum aus dem Steueraufkommen finanziert werden sollten. Damit wird der Ausgaben- bzw. fiskalische Handlungsspielraum, der ursprünglich erweitert werden sollte, insofern eingeschränkt, als durch die Zinsaufwendungen zuzüglich zu den Verpflichtungen der Leistungsgesetze ein weiterer Teil des staatlichen Budgets gebunden ist.
Der öffentliche Gesamthaushalt umfasst 6 Haushaltsebenen:
- Bundeshaushalt (ohne Nebenhaushalte);
- Nebenhaushalte des Bundes (ERP – Sondervermögen, Lastenausgleichsfonds, ab 1990 einschl. Fonds „Deutsche Einheit“ und Kreditabwicklungsfonds, abgelöst 1995 vom Erblastentilgungsfonds, ab 1994 einschl. Bundseisenbahnvermögen und ab 1995 einschl. Ausgleichfonds „Steinkohle“);
- EU – Anteile;
- Bundesländer (16 Einzelhaushalte);
- Gemeinden / Gemeindeverbände und Zweckverbände;
- Sozialversicherungen (Sozialversicherungsträger dürfen keine direkten Schulden aufnehmen und können daher auch keine Schuldenstände aufweisen).
„Rechtsgrundlage für die vierteljährlich und jährlich durchzuführende Statistik über die Schulden der öffentlichen Haushalte ist das Gesetz über die Finanzstatistik vom 11. Juni 1980 (BGBI. S. 673), geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (2. Statistikbereinigungsgesetz vom 19. Dezember 1986 BGBI. I S. 2555). Vierteljährlich zum Quartalsende erfasst die Statistik einige ausgewählte aktuelle Eckdaten über die Schulden der Gebietskörperschaften Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Sondervermögen des Bundes (Bund, Lastenausgleichsfonds, ERP - Sondervermögen, Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände). Jährlich zum 31.12. wird eine detaillierte Erhebung bei allen öffentlichen Haushalten durchgeführt (zusätzlich: Zweckverbände, Öffentliche Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen bis 1997, Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung, und Entwicklung, nachrichtlich bis 1993: Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost).
Hauptgegenstand der statistischen Erhebung sind die Schulden, die die öffentlichen Haushalte am in- und ausländischen Kreditmarkt zur Finanzierung von Ausgaben aufnehmen (Deckungsmittel) oder die ihnen durch Gesetz, Vereinbarung oder in sonstiger Form übertragen bzw. auferlegt wurden (Reparationsschulden, Schulden der ehemaligen DDR u.a.).
Erfasst werden von der Schuldenstatistik außerdem:
- die kurzfristigen Schulden, die lediglich zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe aufgenommen werden und in der Regel eine Rückzahlung und Verzinsung im laufenden Haushaltsjahr zur Folge haben (Kassenverstärkungskredite);
- die zweckgebundenen Schulden der öffentlichen Haushalte untereinander;
- ausgewählte kreditähnliche Rechtsgeschäfte;
- die „Inneren Darlehen“ sowie
- die Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen), die nur im Falle eines eventuellen Schadens- oder Ereignisfalles zu einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung für den Haushalt führen“
(Dietz, O., 1991: Erfassungs- und Auswertungsprogramm der Schuldenstatistik der öffentlichen Haushalte mit Ergebnissen bis 1990, in: Wirtschaft und Statistik 12/1991, S. 817).
Mit dem Berichtjahr 1990 wurden Verbesserungen des Auswertungs- und Darstellungskonzeptes der Schuldenstatistik vorgenommen. Das Veröffentlichungsprogramm der Fachserie zur jährlichen Schuldenstatistik (Fachserie 14, Reihe 5) ist durch die Integration der bisher nur nachrichtlich dargestellten Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen verbessert und die Gliederung der Schulden nach einzelnen Schuldenarten aktualisiert worden. Damit wurde neuen Formen der Verschuldung Rechnung getragen und die Begriffsabgrenzung der Schuldenstatistik mit den aktuellen Rechtsvorschriften in Einklang gebracht.
„Im Mittelpunkt der statistischen Betrachtung stehen die Schulden am Kreditmarkt. Die öffentlichen Haushalte beschaffen sich diese Mittel durch Begebung von speziellen Wertpapieren (Wertpapierschulden) oder direkt bei Kreditinstituten und sonstigen in- und ausländischen Stellen in Form von Schuldscheindarlehen. Aufgrund ihrer Herkunft werden diese Schulden als Kreditmarktschulden klassifiziert. Bei der gesamtwirtschaftlichen Analyse der öffentlichen Haushalte gelten sie neben den Entnahmen eigener angesammelter Rücklagenmittel als besonderer Finanzierungsvorgang, der periodenübergreifend auch die Finanzen nachfolgender Haushaltsjahre durch Tilgung und Zinsen beeinflusst.
Zu den Kreditmarktschulden im engeren Sinne hinzugerechnet werden bei der Darstellung der Schulden der öffentlichen Haushalte aus Ausgleichsforderungen und die so genannten Vorkriegsschulden (Kreditmarktschulden im weiteren Sinne). Es handelt sich hier um regelmäßige Rückzahlungsverpflichtungen, die den öffentlichen Haushalten durch Gesetz bzw. internationale Vereinbarung auferlegt worden sind, die also nicht aus der Beschaffung von Finanzierungsmitteln resultieren. Die Ausgleichsforderungen wurden im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen gegenüber der öffentlichen Hand eingeräumt und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäßig zu festen Sätzen getilgt. Die Vorkriegsschulden gemäß dem Londoner Schuldenabkommen resultieren aus der Anleihenbegebung des Deutschen Reiches, mit der die Reparationszahlungen aus dem Ersten Weltkrieg finanziert werden sollten. Sie sind inzwischen weitgehend getilgt und daher von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung.
Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte untereinander ist kein Instrument der allgemeinen Haushaltsfinanzierung, sondern dient der gezielten Förderung spezifischer Aufgaben des Mittelempfängers. Die Mittelbereitstellung erfolgt in der Regel durch einen zentralen Haushalt für nach geordnete Haushaltsebenen (Bund an Länder; Länder an Gemeinden). , die in einigen Fällen die Mittel sogar nur in Empfang nehmen um einen Eigenanteil aufstocken und an die endgültigen Empfänger weiterleiten (z.B. Darlehen der Kriegsopferfürsorge, der Sozialhilfe, der Ausbildungsförderung, der Wohnungs- und Städtebauförderung) …
Dies gilt auch für die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme ähnlichen Zahlungsverpflichtungen. Die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte (Anteil am Schuldenstand insgesamt 1990 unter 0,1%).
Um eine Schuldkategorie besonderer Art handelt es sich bei den so genannten „Inneren Darlehen“, die ausschließlich bei den kommunalen Haushalten als Finanzierungsinstrument noch eine Rolle spielen. Wie die Bezeichnung andeutet, handelt es sich nicht um die Beschaffung von Fremdmitteln, sondern um die vorübergehende Verwendung angesammelter Eigenmittel (Sonderrücklagen), solange diese für den vorgesehenen eigentlichen Zweck (noch) nicht benötigt werden. Die Mittel sind wieder der Rücklage zuzuführen und haushaltsintern für die Zeit der „zweckfremden“ Beanspruchung angemessen zu verzinsen …
Von den Instrumenten der mittel- und langfristigen Haushaltsfinanzierung deutlich getrennt sind in der Schuldenstatistik die Mittel, die zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsschwankungen der öffentlichen Kassen aufgenommen werden. Diese Kassenverstärkungskredite sind unter Umständen im Laufe eines Haushaltsjahres erforderlich, wenn Kassenein- und -ausgänge nicht korrespondieren und keine Kassenbestände mehr vorhanden sind, um die notwendigen Ausgaben zu begleichen. Die Rückzahlung erfolgt bei verbesserter Kassenlage in der Regel noch im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres …
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen begründen bei den öffentlichen Haushalten keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen. Es handelt sich vielmehr um Instrumente, die in erster Linie vom Bund, aber auch von Ländern und Gemeinden und Gemeindeverbänden eingesetzt werden, um Forderungen Dritter aus Rechtsgeschäften, an denen ein öffentliches Interesse besteht, für den Fall zu sichern, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung bzw. Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Forderungsberechtigten nicht nachkommen kann. Erst wenn dieser Fall eintritt, kann aus der Eventualverbindlichkeit für den öffentlichen Haushalt eine echte Zahlungsverpflichtung entstehen …“ (Dietz, O., 1991, a.a.O., S. 818f).
Aus den Erfahrungen der Hyperinflation der 1920er Jahre ist es dem „Sektor Staat“ verboten, Kredite bei der Notenbank aufzunehmen. Im Bundesbankgesetz (BBankG) istz festgehalten, dass die Zentralbank von Weisungen in der Regierung unabhängig ist. Darüber hinaus ist im § 20 BBankG ausdrücklich festgeschrieben, dass jede Kreditaufnahme bei der Zentralbank verboten ist. Gleiches gilt unverändert auch für die Verfassung der Europäischen Zentralbank. Nach Art. 107 des EU – Vertrags „darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank Weisungen von Organen der Gemeinschaft oder Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen“. Die Kreditaufnahme erfolgt ausschließlich am Geld- und Kapitalmarkt (Inland und Ausland).
Die Grenzen der Neuverschuldung sind an bestimmte Bezugsgrößen gebunden. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Bezugsgröße die Höhe der Investitionen (Art. 115 Abs. 1 GG). Im Haushaltplan des Bundes werden die Investitionen in einer separaten Kontenklasse erfasst.
Wirtschaftpolitisch sind in Bezug auf Verschuldungskriterien vor allem die im Maastricht - Vertrag enthaltenen Kriterien bedeutsam geworden („Vertrag über Europäische Union“, abgeschlossen am 7.2.1992 in Maastricht; die entsprechenden Regelungen wurden in den Vertrag von Amsterdam überführt: Art. 104c (1) EGV bestimmt dabei, dass die Mitliedsstaaten „übermäßige Defizite“ vermeiden müssen; die Konkretisierung in Form entsprechender Konvergenzkriterien erfolgte im Art. 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls). Die Verschuldungsbegrenzung bezieht sich dabei einerseits auf das Nettodefizit (exakt: net lending), das – jedenfalls der Tendenz nach – 3% des Bruttoinlandprodukts (BIP) nicht übersteigen darf, und auf das Volumen der öffentlichen Verschuldung, das – längerfristig –mit 60% des BIP zu limitieren ist. Mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) per 1.1. 1999 sind für die Mitlieder der WWU die „Eintrittsbedingungen“ der Maastricht – Kriterien durch die Verschuldungsbegrenzungen des Stabilitätspaktes abgelöst worden. Die ökonomische Begründung für die Notwendigkeit, im Rahmen der WWU Kriterien der Verschuldungsbegrenzung aufzunehmen, ergibt sich aus der Problematik, dass die wirtschaftpolitische Zielsetzung der Preisstabilität die Charakteristika eines „reinen öffentlichen Gutes“ aufweist. Die mit der WWU angestrebte einheitliche europäische Währung soll nun die Zielsetzung der Preisstabilität erfüllen.
(1) Berichtskreis, Erhebungstatbestände, Vergleichbarkeit der Daten
(1a) Berichtskreis:
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg. 1986: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1985. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 6).
„Zur jährlichen Schuldenstatistik sind berichtspflichtig (§ 2 Abs. 1 bis 4, 6 und 8):
- Bund – einschließlich Sondervermögen; ERP-Sondervermögen, Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundespost – die Schulden des Lastenausgleichsfonds (LAF) wurden vom Bund am 1. Januar 1980 mit übernommen.
- Länder – einschließlich Sondervermögen.
- Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.); Gemeindeverbände sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Kommunalverband Ruhrgebiet, der Bezirksverband Pfalz, die Landeswohlfahrtverbände Hessen, Baden und Württemberg - Hohenzollern, die Regionalverbände in Baden-Württemberg, die Bezirke in Bayern, die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, die Samtgemeinden in Niedersachsen, die Ämter in Schleswig-Holstein;
- Die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen; zu den Zweckverbänden zählen auch die Verwaltungsgemeinschaften in Baden-Württemberg und in Bayern.
- Krankenhäuser mit kaufmännischer doppelter Buchführung, wenn eine oder mehrere der o.g. juristischen Personen Träger oder mit mehr als 50 v.H. des Nennkapitals beteiligt sind.
Die Organisationen ohne Erwerbszweck werden ab dem Berichtsjahr 1983 nicht mehr in die Darstellung der öffentlichen Haushalte aufgenommen“.
Für den Zeitraum ab 1991 werden darüber hinaus berücksichtigt:
- Bund – einschließlich Sondervermögen: Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds (Ende 1994 aufgelöst); Entschädigungsfonds (ab 1995 aufgelöst); Erblastentilgungsfonds (ab 1995 aufgelöst). Bundeseisenbahnvermögen und Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (ab 1995 nachgewiesen) sind ab dem 1.7.1999 auf den Bund übergegangen.
- Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.): Die Ämter in Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
(1b) Vergleichbarkeit der Daten:
Die Angaben über die öffentlichen Schulden stammen aus der Erhebung der Schuldenstatistik bis 1959 zum Stichtag 31.03. und ab 1960 zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres. Durch die Novelle zum Finanzstatistischen Ge¬setz von 1973 wurde der Berichtskreis zur Finanzstatistik ab Berichtsjahr 1974 um die Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der öffentlichen Zusatzversorgung, die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusam¬menarbeit erweitert. Bedeutende Änderungen ergaben sich ferner durch die Neufassung der kommunalen Haushaltssystematik (ab 1.1.1974). Inhaltliche Abweichungen gegenüber Veröffentlichung vor 1980 ergaben sich bei den Berichtskörperschaften dadurch, dass der Bund ab dem 1.1.1980 die Schulden des Lastenausgleichfonds (LAF) mit übernommen hat.
In die Darstellung des öffentlichen Gesamthaushalts sind auch die EU-Anteile der Bundes¬republik Deutschland einbezogen.
Die Langen Reihen über die „Entwicklung der öffentlichen Schulden“ erstrecken sich ab dem Berichtsjahr 1991 auf das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung. Erweiterung des Berichtskreises: Einbezogen wurden im Zuge der Wieder¬vereinigung errichtete Sondervermögen des Bundes, des Fonds "Deutsche Einheit" (ab 1990), der Kredit¬abwicklungsfonds (ab 1991) und ab 1995 der Erblastentilgungs- und Entschädigungsfonds und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999). Ab 1994 kam das Bundeseisenbahnvermögen hinzu.
In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert.
Der Vorjahresvergleich ist durch die einmaligen Versteigungserlöse der Mobilfunklizenzen in Höhe von 99,4 Mrd. DM beeinträchtigt. Aus diesen Mitteln erfolgten Schuldentilgungen im 4. Quartal 200 in Höhe von 34,7 Mrd. DM und 64,7 Mrd. DM im 1. Quartal 2001.
(1c) Ergebnisdarstellung:
Statistisches Bundesamt: Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen (in Mill. DM und in DM pro Einwohner) und Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen. Die angegebenen Daten basieren auf Schätzungen der Deutschen Bundesbank (siehe Monatberichte der Deutschen Bundesbank, Statistischer Teil). Für die Berechnung der Ergebnisse der Schuldenstatistik in DM pro Einwohner werden die fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 30.6. des Berichtsjahres verwendet.
Bis zum Berichtsjahr 1989 wurden die Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem
Rechnungswesen in den Veröffentlichungen nur nachrichtlich dargestellt. Ab dem Jahr 1990 wurden die Schulden der kommunalen Krankenhäuser auch für die zurückliegenden Jahre in den Schuldenstand einbezogen.
Die Untergliederung des Schuldenstandes nach Schuldarten wurde bis zum Berichtsjahr 1989 wie folgt vorgenommen:
- Schulden aus Kreditmarktmitteln (zusammen, darunter: bei Sozialversicherungen);
- Fundierte Schulden (insgesamt, Ausgleichsforderungen und sonstige Altverbindlichkeiten, „Auf fremde Währung lautende Schulden“ – anstelle der vor 1980 lautenden Bezeichnung „Auslandsschulden“, Schulden ohne Schulden bei Verwaltungen, Schulden bei Verwaltungen);
- Schwebende Schulden.
Die Abgrenzung der Schulden nach einzelnen Schuldarten wurde ab dem Berichtsjahr 1990 aktualisiert, die zurückliegenden Berichtsjahre wurden in der Berichterstattung entsprechend geändert und an die veränderte Methodik angepasst. Die Zahlungsverpflichtungen aus „kreditähnlichen Rechtsgeschäften wurden dagegen ausgegliedert.
- Kreditmarktschulden“ im weiteren Sinne (K.i.w.S., davon: Kreditmarktschulden im engeren Sinne, Ausgleichforderungen);
- Schulden bei öffentlichen Haushalten;
- Kassenverstärkungskredite;
- Innere Darlehen;
- Bürgschaften, Garantien und Sonstige Gewährleistungen;
- Nachrichtlich: Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.
(2) Nebenhaushalte des Bundes (Sondervermögen)
Zu den Sondervermögen zählen: „Lastenausgleichsfonds“ (LAF), „European Recovery Program“ (ERP), Fonds „Deutsche Einheit (ab 1990), Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994), Erblastentilgungsfonds (ab 1995, zuvor ab 1991 Kreditabwicklungsfonds), der Entschädigungsfonds (ab 1995) und der Ausgleichsfonds „Steinkohle“ (1996 bis 2000) sowie die Versorgungsrücklage (ab 1999).
(a) Fonds „Deutsche Einheit“:
Durch Art. 31 des Gesetzes zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 (BGBl.. II. S.518) ist das Sondervermögen des Bundes Fonds „Deutsche Einheit“ errichtet worden. Zunächst hatte der Fonds die Aufgabe, die aus dem o.e. Gesetz folgenden finanziellen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der DDR zu erfüllen. Nach Vollendung der Einheit erhalten die fünf neuen Länder sowie Berlin Leistungen aus dem Fonds. Die Länder leiteten 40 v.H. der ihnen zufließenden Fondsmittel an ihre Gemeinden und Gemeindeverbände weiter. Für die Jahre 1990 bis 1994 standen zunächst 115 Mrd. DM zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes vom 16. März 1992 wurde das Fondsvolumen auf 146,3 Mrd. DM aufgestockt. Eine weitere Anhebung auf 160,7 Mrd. DM brachte das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 26. Juni 1993. 65,7 Mrd. DM dieses Betrages bringen Bund (49,6 Mrd. DM) und Länder (16,1 Mrd. DM) durch Zuschüsse auf. Den Rest (95 Mrd. DM) finanzierte der Fonds durch Kreditaufnahme.
Für die Zins- und Tilgungsleistungen erhielt der Fonds vom Bund zusätzlich 10 v.H. der bis zum Ende des Jahres 1993 insgesamt aufgenommenen Kredite (90 Mrd. DM). Daran beteiligten sich die alten Länder bis einschließlich 1994 zur Hälfte, ab 1995 erstatten sie dem Bund zusätzlich 2,1 Mrd. DM jährlich.
(b) Erblastentilgungsfonds:
Der durch Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms errichtete Erblastentilgungsfonds übernimmt ab 1. Januar 1995 die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds. Darüber hinaus sind in dem Fonds Teile der Altverbindlichkeiten der Wohnungsbauunternehmen der ehemaligen DDR in Höhe von rund 31 Mrd. DM sowie die Verbindlichkeiten der in der bisherigen Form zum Jahresende 1994 aufgelösten Treuhandanstalt in Höhe von rund 205 Mrd. DM zusammengefasst.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wurden dem Erblastentilgungsfonds die Altschulden der gesellschaftlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR in Höhe von 8,4 Mrd. DM übertragen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(c) Bundeseisenbahnvermögen (BEV):
Dieses im Zuge der Bahnreform gegründete Sondervermögen (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) verwaltet die Altschulden der ehemaligen Unternehmen „Deutsche Bundesbahn“ und „Deutsche Reichsbahn“ und ist Dienstherr der der Bahn AG zugewiesenen Beamten.
Ab 1996 ist die Ermächtigung des BEV zur Nettokreditaufnahme grundsätzlich weggefallen. (Lediglich zur Tilgung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten dürfen noch Kredite neu aufgenommen werden.) Der Bund trägt ab 1996 die Aufwendungen, die das BEV nicht durch eigene Einnahmen decken kann, durch entsprechende Erstattungen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(d) Ausgleichsfonds „Steinkohle“:
Das Ende 1974 als unselbständiges Sondervermögen des Bundes errichtete Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes hat die Aufgabe, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die bei der Verstromung heimischer Steinkohle entstandenen Mehrkosten zu gewähren, die gegenüber dem Einsatz billigerer Importkohle , von Erdöl oder Erdgas entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen wurde eine Ausgleichsabgabe (sog. Kohlepfennig) beim Stromverbraucher in Form eines Aufschlages auf die Stromrechnung von zuletzt 8,5% erhoben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes darf diese Sonderabgabe nur bis Ende 1995 bestehen bleiben.
In den letzten Jahren reichte das Aufkommen aus dieser Ausgleichsabgabe nicht aus, um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Mehraufwendungen zu erstatten. Der Fonds musste daher Schulden aufnehmen.
Ab 1.7.1999 sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen.
(e) Entschädigungsfonds:
Der Entschädigungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Aus ihm werden die auf der Grundlage des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (-EALG- BGBl. I, S. 2624 vom 27.9.1994) zu leistenden Zahlungen finanziert.
Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt, die erst ab dem 1.1. 2004 zu verzinsen und in fünf gleichen Jahresraten per Auslösung zu tilgen sind. 1996 gab der Fonds erstmals Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 9,3 Millionen DM. aus.
(3) Schuldenstatistische Begriffe und Abgrenzungen
2.1 Begriffsdefinitionen des Statistischen Bundesamtes (1989)
(a) Schuldenstand
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7-9):
„Im Schuldenstand werden alle Schulden nachgewiesen, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden der rechtlich unselbständigen Stiftungen und Sondervermögen. Die Schulden der Krankenhäuser/Kliniken mit kaufmännischem Rechnungswesen werden in einer Tabelle getrennt dargestellt, die Schulden der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (kommunale Eigenbetriebe) in den Tabellen für die Gemeinden/Gv. Nachrichtlich mitgeteilt.
Nicht im Schuldenstand nachgewiesen werden:
- Schulden von rechtlich selbständigen Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und rechtlich selbständigen Stiftungen, für die Sonderrechnungen außerhalb der Haushalte der berichtspflichtigen Körperschaften geführt werden,
- Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.B. Kautionen),
- Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnliche Verpflichtungen,
- Kommunale Schulden aus Vorgängen, die wirtschaftlich Kreditaufnahmen gleichkommen, wie Verpflichtungen aus Grunderwerb auf Raten bzw. Leibrentenbasis (UGr 932 des kommunalen Gruppierungsplans)
(b) Grundsätze der Zuordnung zu den Schuldenarten
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird nach einzelnen Schuldenarten gegliedert. Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird soweit möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt. Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind (Anleihen usw.), entfällt die Aufteilung nach Gläubigern.
Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet.
(c) Fundierte Schulden
Als fundierte Schulden werden alle Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bezeichnet, soweit sie durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch eine Schuldurkunde fundiert sind.
(d) Schwebende Schulden/Kassenverstärkungskredite
Unter schwebenden Schulden werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Neben Kassenkrediten der Deutschen Bundesbank (Kreditplafond) und von Kreditinstituten rechnen auch Geldmarktmittel dazu, soweit sie als Kassenverstärkungsmittel bestimmt sind.
(e) Innere Schulden
Als innere Verschuldung wird die Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung ausgewiesen. Darlehen kommunaler Eigenbetriebe an die Gemeinden zählen zur „äußeren“ Verschuldung (Übrige Schulden aus Kreditmarktmitteln). Ebenso wird bei den gesondert ausgewiesenen Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen verfahren.
(f) Schulden aus Kreditmarktmitteln
- „Kreditmarktschulden im engeren Sinne“ sind Wertpapiere (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Schatzanweisungen, Kassenobligationen und andere Wertpapierschulden), Schuldscheindarlehen von Kreditinstituten (einschließlich Postsparkassen- und Postgirovermögen), von Individualversicherungen einschließlich privater Kranken- und Zusatzversorgungseinrichtungen oder sonstigen ausländischen Stellen aufgenommene, auf DM lautende Darlehen, Kredite aus Haushaltsmitteln von Bahn und Post, rechtlich selbständigen Stiftungen (z.B. Stiftung Volkswagenwerk) und Sondervermögen sowie von Privaten.
- „Kredite von Sozialversicherungen“ sind Darlehen der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung) und der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale Zusatzversorgungseinrichtungen, Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B, Versorgungsanstalt der Bundespost).
(g) Auf fremde Währung lautende Schulden
Vorkriegsschulden sind bis zum 7. Mai 1945 im Ausland aufgenommene Schulden. Dazu rechnen auch die Anteile an im Ausland aufgenommenen Sammelanleihen, die Entschädigung für Auslandsbonds nach dem Gesetz vom 10. März 1960 (BGBl. I, S. 177) sowie fundierte Zinsrückstände. Der Inlandsumlauf der Auslandsbonds wird hier mit nachgewiesen, da eine entsprechende Trennung nicht möglich ist.
Nachkriegsschulden sind alle seit dem 8. Mai 1945 im Ausland oder bei internationalen Institutionen aufgenommen und nicht auf DM lautende Schulden.
Die auf fremde Währung wie auch auf DM lautenden Schulden gegenüber Gebietsfremden werden – soweit erfassbar – in der Übersichtstabelle 1.4 zusammengefasst dargestellt.
(h) Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
In Abstimmung mit der Abgrenzung der Kreditmarktschulden in den Haushaltssystematiken von Bund, Ländern und Gemeinden/Gv. Werden die Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (z.B. Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden; Restkaufgelder) ab Berichtsjahr 1984 nicht mehr den Kreditmarktmitteln zugerechnet, sondern als eigene Schuldenkategorie gezeigt.
(i) Schulden bei Verwaltungen
Hier sind sämtliche, von der Berichtskörperschaft aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind“.
2.2 Veränderte Gliederung der Schulden nach Schuldarten ab dem Berichtsjahr 1990: Begriffsdefinitionen des Statistischen Bundesamtes
Die Abgrenzung der Schulden nach einzelnen Schuldarten wurde ab dem Berichtsjahr 1990 aktualisiert, die zurückliegenden Berichtsjahre wurden in der Berichterstattung entsprechend geändert und an die veränderte Methodik angepasst. Die bisher nur nachrichtlich dargestellten Schulden der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen wurden in die Langen Reihen integriert
(a) Stand der Schulden und Gewährleistungen
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1995: Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte 1994. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 7 - 9):
„Nachgewiesen werden alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden ihrer rechtlich unselbständigen Stiftungen und Sondervermögen, deren Ausgaben und einnahmen vollständig im Haushalt des öffentlichen Trägers enthalten sind. … Die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden ab dem Berichtjahr 1990 voll in die Darstellung (auch für die zurückliegenden Jahre) einbezogen“ (Statistisches Bundesamt 1995, a.a.O., S. 7).
In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatshaushalts nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 1998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen in den Jahrgängen ab 1998 der Fachserie 14, Finanzen und Steuern. Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 1992 eliminiert!
(b) Grundsätze der Zuordnung zu den Schuldenarten
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird
„Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird soweit möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt: Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten aus ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach iher Herkunft zugeordnet.
(c) Schulden aus Kreditmarkmitteln
Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird nach einzelnen Schuldenarten gegliedert.
- Kreditmarktschulden im engeren Sinne sind alle bei inländischen Kreditinstituten, Individualversicherungen, Bausparkassen, der Sozialversicherung sowie im Ausland direkt aufgenommenen Darlehen und Wertpapierschulden. Wertpapierschulden (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Kassenobligationen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Bundesobligationen usf.) sowie Schuldscheindarlehen von Banken und Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen, Bundsbahn und Bundespost, Bundesanstalt für Arbeit, Öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, sonstige Sozialversicherungen (gesetzl. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung), Rechtlich selbständige Stiftungen, Unternehmen und sonst. Private Stellen des Inlandes, ausländische Stellen.
- Kreditmarktschulden im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen mit ein, die hauptsächlich in Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden und seit 1956 von Bund und Ländern zu festen Sätzen getilgt werden (Ausgleichforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Reich nach Ende des 2. Weltkrieges). Kreditmarktschulden im weiteren Sinne sind die Summe aus Kreditmarktschulden im engeren Sinne und Ausgleichsforderungen.
(d) Schulden bei öffentlichen Haushalten
Hier sind sämtliche, von der Berichtskörperschaft beim Bund, dem Lastenausgleichsfonds, dem ERP-Sondervermögen, den Ländern, den Gemeinden(Gv. und Zweckverbänden aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind.
(e) Innere Darlehen
Als innere Darlehen wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung ausgewiesen. Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren rechtlich selbständigen Unternehmen, ihren Eigenbetrieben oder sonst. Sondervermögen mit Sonderrechnung zählen zur „äußeren“ Verschuldung (Übrige Schulden aus Kreditmarktmitteln), ebenso Schulden zwischen Gemeinden/Gv. und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen.
(f) Kassenverstärkungskredite
Unter Kassenverstärkungskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Sie dienen der Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses durch kurzfristige Kreditaufnahmen. Kassenverstärkungskredite sind nach den geltenden Regelungen grundsätzlich während der laufenden Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Die Kassenverstärkungskredite werden haushaltsrechtlich nicht zu den Einnahmen aus Krediten gezählt und sind damit auch nicht von den Regelungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 umfasst. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich in der Überbrückung von temporären Defiziten im Rahmen eines Haushaltjahres, die durch Lücken zwischen kontinuierlichen Ausgaben und diskontinuierlichen Steuereinnahmen entstehen. Sie dienen somit einer ordnungsmäßigen Haushaltswirtschaft. Kassenverstärkungskredite unterliegen darüber hinaus strikten Rückzahlungserfordernissen.
(g) Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommenden Zahlungsverpflichtungen, die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden sowie Restkaufgelder, werden wegen unterschiedlich verwendeter Abgrenzungs- und Bewertungskriterien und wegen ihres geringen Finanzvolumens ab dem Berichtsjahr 1990 nicht mehr in den Schuldenstand einbezogen und sind nur noch nachrichtlich dargestellt.
(h) Bürgschaften, sonstige Gewährleistungen
Bürgschaften und Gewährleistungen stellen Eventualverbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte dar. Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschl. der Nachbürgschaften sind mit den übernommenen Haftungssummen, nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen angegeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen; dagegen ist von ‚Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, der ungedeckte Teil einbezogen“ (Statistisches Bundesamt 1995, a.a.O., S. 7 – 9).
(4) Nettokreditaufnahme
Das Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte in Abgrenzung der Finanzstatistik ist der Saldos der bereinigten Ausgaben und Einnahmen zuzüglich bzw. abzüglich des Saldos der haushaltstechnischen Verrechnungen. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben der öffentlichen Haushalte, liegt ein Finanzierungsüberschuss vor (positives Haushaltssaldo oder Haushaltsüberschuss bzw. Budgetüberschuss). Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen ergibt sich ein Finanzierungsdefizit (Budgetdefizit oder negativer Haushaltssaldo).
Im Mittelpunkt der Diskussionen über die Staatsverschuldung stehen in der Regel die fundierten Schulden, wobei vor allem die Schulden aus Kreditmarktmitteln im Zuge der jährlichen Neuverschuldung thematisiert werden. Es ist zu differenzieren zwischen dem Gesamtschuldenstand und der Neuverschuldung. Letztere bezeichnet den Zuwachs innerhalb einer bestimmten Periode. Zu unterscheiden ist zwischen der absoluten Höhe staatlicher Kreditverpflichtungen und der jährlichen Neuverschuldung, die dazu führt, dass die Gesamthöhe der Staatsschulden ansteigt. Der Begriff der Neuverschuldung bezeichnet den über Kredite finanzierten Teil des Staatshaushalts. Zu differenzieren ist hier zwischen Bruttokreditaufnahme und der Nettokreditaufnahme. Die Nettokreditaufnahme ist der übliche Maßstab für neu hinzukommende Schulden und ergibt sich aus der Verrechnung von Bruttokreditaufnahme minus Schuldentilgung. Daraus ergibt sich der Zusammenhang:
Kreditaufnahme im betreffenden Jahr (Brutto-Kreditaufnahme) – Tilgungen im betreffenden Jahr = Netto-Kreditaufnahme im betreffenden Jahr.
Die Nettokreditaufnahme ist definiert als Saldo aus Schuldenaufnahme abzüglich der Schuldentilgung am Kreditmarkt. Die Nettokreditaufnahme zur Deckung eines Haushaltsdefizits ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz auf die Höhe der Ausgaben für Investitionen des Staates begrenzt.
Wenn die Nettokreditaufnahme zurückgeht, bedeutet dies noch nicht ein Absinken der Staatsverschuldung, denn auch beim Rückgang der Nettokreditaufnahme werden weiterhin Schulden aufgenommen – nur langsamer als im betreffenden Vergleichzeitraum. Ein Rückgang des Gesamtschuldenstandes kann erst beim Verzicht auf jegliche Kreditaufnahme und das Einsetzen von Haushaltsmitteln zur Schuldentilgung einsetzen. Die Neuverschuldung kann entweder absolut oder als so genannte Defizitquote im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gemessen werden.
Aus der Kreditaufnahme entsteht für den Staat eine Zinsbelastung bzw. ein entsprechender Schuldendienst. Der jährliche Schuldendienst bzw. die jährlichen Zinsverpflichtungen können entweder in ein Verhältnis zum jährlichen Steueraufkommen (Zins - Steuerquote) oder zu den jährlichen Gesamtausgaben (Zins - Abgabenquoten) gesetzt werden.
(5) Kennzahlen zur Messung der Verschuldung öffentlicher Haushalte
Um nachzuweisen, welche ökonomischen Effekte die Staatsverschuldung zeitigt und wo die Grenzen liegen, wird mit einer Vielzahl an Kennzahlen zur Messung der Staatsverschuldung argumentiert (ausführlich siehe Lang, E./Koch, W., 1980: Staatsverschuldung – Staatsbankrott? Würzburg/Wien, S. 62ff). Für viele Fragen ist die absolute Höhe von Schuldenstand und –Schuldenzunahme der öffentlichen Haushalte und der Zinsbelastungen von geringer Aussagekraft. Es werden darüber hinaus verschiedene Relationen zu anderen ökonomischen Größen als Indikatoren (Kennzahlen) verwendet. Einige Kennzahlen verwenden als Bezugsgröße das Bruttoinlandprodukt (BIP). Das BIP ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitraum. Es misst den Wert der im Inland hergestellten Waren und Dienstleistungen (Wertschöpfung), soweit diese nicht als Vorleistungen für die Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Das BIP wird in jeweiligen Preisen und preisbereinigt errechnet. Die Veränderungsrate des BIP dient als Messgröße für das Wirtschaftswachstum der Volkswirtschaften.
5.1 Kriterien zur Messung der Staatsverschuldung
(a) Staatsverschuldung pro Kopf: Diese Kennziffer stellt die Relation Staatsverschul¬dung pro Einwohner dar. Sie wird gebildet, in dem der Schuldenstand der Volkswirtschaft in Beziehung zur Einwohnerzahl gesetzt wird. Grundsätzlich kann eine solche Zahlenangabe nur dann aussagefähig sein, wenn ersichtlich wird, wie sich Schuldenstand und Bevölkerung entwickelt haben. Sinkt z. B. die Bevölkerungszahl bei gleich bleibendem Schuldenstand, lässt sich daraus eine Erhöhung der Pro-Kopf-Verschuldung ablesen, ohne dass politische Ak¬teure die Staatsverschuldung tatsächlich erhöht haben.
(b) Staatsverschuldung und Bruttosozial- bzw. Inlandsprodukt, Schuldenstandsquote: Diese Kennzahl gibt die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in Relation zum BIP in jeweiligen Preisen an. Die Relation Staatsver¬schuldung zu BIP bzw. BSP drückt aus, wie viel Jahre benötigt werden, um bei gegebenen Produktionsbedingungen eine Gütermenge zu produzieren, deren Marktwert dem Staatsschuldenstand entspricht. Davon abgesehen, dass dieser Wert nicht die Vielschichtigkeit und Komplexität der Wirtschaftsprozesse in einer gesamten Volkswirtschaft abbildet, ist der wesentliche Einwand gegen diese Messgröße, dass er keine Aussagen über die Auswirkungen des Schul¬denstandes auf die öffentlichen Haushalte zulässt, auf die es bei der Bewertung der Verschuldungsgrenze eigentlich ankommen sollte.
(c) Staatsverschuldung zu Staatsausgaben: Diese Relation muss als ungerechtfertigt gekennzeichnet werden. Die Staatsverschuldung beschreibt die Gesamthöhe der aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Kredite der öffentlichen Hand. Die Staatsausgaben umfassen die während eines Haushaltsjahres zu leis¬tenden Auszahlungen in Form von Lohn- und Gehaltszahlungen, Käufen von Sachmitteln, Investitionsgütern sowie den Erwerb von Beteiligungen und Aus¬zahlungen zur Schuldentilgung sowie den Zinsen. Ein Zusammenhang zur Staatsverschuldung besteht aber nur in den beiden zuletzt genannten Größen, Schuldentilgung und Zinsaufkommen. Der Schuldenstand ist bezogen auf die Staatsausgaben nur für die Feststellung des Schuldendienstes von Belang.
(d) Kreditaufnahme in Prozent der Staatsausgaben: Diese Kennziffer bildet den Quotienten aus der Kreditaufnahme und den Ausgaben der Gebietskörperschaften. Sie gibt an, zu welchem Anteil die Staatsausgaben durch einnahmen der Einnahmeart „öffentlicher Kredit“ finanziert wurden.
5.2 Finanzwirtschaftliche Indikatoren zur Bestimmung einer Haushaltsnotlage:
Als Haushaltsnotlage versteht die Finanzwissenschaft einen Zustand, bei dem ein Land aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen einer anwachsenden Verschuldung nachzukommen. Es müsste seine sonstigen Ausgaben in einem Maße einschränken, dass die Bereitstellungen eines Grundsockels an öffentlichen Gütern nicht weiter möglich wäre. Es wäre demzufolge ein Grad an Verschuldung erreicht, der die finanzielle Stabilität gefährdet, als es z.B. im Vergleich zum Durchschnitt aller (Bundes-) Länder zu einem außerordentlich hohen Schuldendienst verpflichtet ist.
(a) Deckungsquote (DEQ) = bereinige Einnahmen/bereinigte Ausgaben.
Die DEQ eines Landes gibt darüber Aufschluss, welche anteile der Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt sind. Eine DEQ, die kleiner als eins ist, weist auf eine Deckungslücke hin. Damit besteht die Notwendigkeit, Kredite aufzunehmen sofern sich keine anderen Einsparungsmöglichkeiten ergeben.
(b) Kreditfinanzierungsquote (KfQ) = Kreditmarktschulden / bereinigte Ausgaben.
Die KfQ gibt das Verhältnis zwischen der gesamten (Netto-) Kreditaufnahme zu den bereinigten Ausgaben an. Sie zeigt, welcher Teil der Ausgaben kreditfinanziert ist. Diese Quote wird insbesondere für konjunkturpolitische Analysen herangezogen.
(c) Zins – Steuer – Quote (ZSTQ) = Zinsausgaben/Steuereinnahmen.
Die ZSTQ beschreibt den Anteil der Zinsausgaben an den Steuereinnahmen. Die ZSTQ gibt an, welcher Anteil von den realisierten Steuereinnahmen für die Tilgung der Zinsen eingestellt wird. Sie bringt damit zum Ausdruck, in welchem Ausmaß die Zinsbelastung Steuern bindet und der Verwendung bei der Erfüllung der eigentlichen Staatsausgaben entzieht.
(d) Zins – Ausgaben – Quote (ZAQ) = Zinsausgaben/bereinigte Ausgaben.
Aus der ZAQ wird deutlich, welcher Teil der bereinigten Ausgaben eines Landes für die Bedienung der Zinslasten bestimmt ist. Sie zeigt damit, welcher Anteil an den gesamten Staatsausgaben (bzw. am Haushalt) auf den Schuldendienst entfällt. Eine ansteigende ZAQ bedeutet daher automatisch die Einschränkung anderer (Landes-) Ausgaben.
(e) Zinsbelastungsquote = Zinsausgaben/BIP.
Die absoluten Zinsen werden hier auf das Bruttoinlandsprodukt bezogen. Das BIP ist insofern eine sinnvolle Bezugsgröße, als auch das Steueraufkommen, aus dem der laufende Schuldendienst geleistet werden muss, wesentlich vom BIP abhängt.
(f) Neuverschuldungs- oder Defizitquote = Nettokreditaufnahme/BIP.
Statt der Nettoverschuldung kann auch der Finanzierungssaldo (Ausgaben – Einnahmen) in Relation zum BIP verwendet werden; in dieser Abgrenzung (auf Basis der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) bildet die Defizitquote zusammen mit der Schuldenstandsquote (Schuldenstandsquote = Schuldenstand/BIP)einen wichtigen Indikator für den Beitritt zur Europäischen Währungsunion und darüber hinaus für die Beurteilung der Finanzpolitik. Die jährliche Neuverschuldungsquote wird vor allem von konjunkturellen Einflüssen bestimmt. Die Schuldenstandsquote spiegelt eher das langfristige Ergebnis der Haushaltspolitik wieder. Allerdings wird hier eine Bestandsgröße auf eine im Konjunkturverlauf schwankende Stromgröße bezogen.
6. Gläubiger, Formen, Schuldarten
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt:
Hierunter sind alle im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Krediten (siehe § 18 BHO/LHO) zu verstehen, soweit sie dem „Kreditmarkt“ entstammen. Der Kreditmarkt ist in den „Geldmarkt“ und in den „Kapitalmarkt“ gegliedert.
- Der „Geldmarkt“ ist nur für kurzfristige Kredite bis zu 2 Jahren Laufzeit vorgesehen;
- Der „Kapitalmarkt“ dagegen für mittelfristige (2 – 4 Jahre) und langfristige Kredite (mehr als 4 Jahre) Laufzeit.
Als „Kreditarten“ werden „Kassenkredite (auch „Kassenverstärkungskredite“) von den „Deckungskrediten“ (auch: Haushaltskredite, Finanzkredite, Finanzierungskredite) unterschieden.
Wesensmerkmale der Kassenkredite sind:
- Sie dienen der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten der Kassen,
- sie sind kurzfristig, d.h. sie sind rückzahlbar bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie aufgenommen wurden,
- sie werden nur vom Geldmarkt aufgenommen,
- sie sind wie Verwahrungen zu behandeln, d.h. sie sind nicht im Haushaltsplan veranschlagt,
- sie sind revolvierbar, d.h. sie können erneut in Anspruch genommen werden, sobald sie zurückgezahlt sind,
- sie sind sog. „schwebende Schulden“.
Wesensmerkmale der Deckungskredite sind:
- sie dienen zur Deckung von Ausgaben,
- sie werden regelmäßig vom Kapitalmarkt aufgenommen, d.h. von Geschäftsbanken (z.B. Commerzbank), von Kapitalsammelstellen ( z.B. Bausparkassen, Versicherungen), von der Bundesanstalt für Arbeit, von Sozialversicherungsträgern, von Auslandsbanken,
- sie können auch von Gebietskörperschaften und Sondervermögen aufgenommen werden,
. sie sind mittelfristig (2 – 4 Jahre) oder langfristig (mehr als 4 Jahre),
sie sind - brutto oder netto – im Haushaltsplan veranschlagt,
- sie sind nicht revolvierbar,
- sie sind Haushaltseinnahmen,
- sie sind sog. „Fundierte Schulden“.
Schuldarten:
Entsprechend den verschiedenen Bedürfnissen von Schuldnern und Gläubigern der öffentlichen Verschuldung hat sich ein breites Spektrum von Erscheinungsformen der öffentlichen Verschuldung entwickelt. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale sind dabei die jeweilige Fristigkeit und die Unterscheidung in Buchschulden und Briefschulden. Die wichtigsten Formen der öffentlichen Verschuldung sind: Buchkredite der Bundesbank, unverzinsliche Schatzanweisungen, Obligationen/Schatzanweisungen, Bundesobligationen, Bundesschatzbriefe, Anleihen, Direktausleihungen der Kreditinstitute, Darlehen von Sozialversicherungen, Sonstige Darlehen, Ausgleichsforderungen, Sonstige Altschulden, Investitionshilfeabgabe.
- Schuldscheindarlehen, die meist mittel- und langfristige Direktkredite von Kreditunternehmen oder Versicherungen vergeben werden. Es ist dies die wichtigste Form der öffentlichen Verschuldung und die fast ausschließlich für den kommunalen Bereich.
- Kassenobligationen sind eine Form des festverzinslichen mittelfristigen Kredites (3-5 Jahre) durch Großanleger (Kreditinstitute), wobei in der Regel die Lombardfähigkeit (Belehnbarkeit durch die Notenbank) gegeben ist.
- Anleihen sind Kapitalmarktpapiere zur mittel- und langfristigen Hauhaltsfinanzierung, die in der Regel über den Kreditapparat (Emissionssyndikate) der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten bzw. von den im Emissionssyndikat vertretenen Kreditinstituten selbst übernommen werden. Sie sind börsen- und damit lombardfähig. Eine Sonderform stellen die Bundesschatzbriefe dar, die vom Bund in kleiner Stückelung direkt für Privatanleger angeboten werden.
- Geldmarktverschuldung: die Form der öffentlichen Verschuldung mit der kürzesten Frist – abgesehen von Buchkrediten der Bundesbank, die die Funktion eines Kontokorrentkredites erfüllen. – sind Schatzwechsel, die jedoch seit 1969 nicht mehr begeben werden. Etwas länger sind ‚Schatzanweisungen’. Schatzanweisungen sind „unverzinsliche“ Diskontpapiere mit einer Laufzeit zwischen 6 und 24 Monaten. Die Verzinsung ergibt sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen dem niedrigeren Ausgabekurs und der endfälligen Tilgung zum Neuwert. Dies gilt auch für die so genannten „Finanzierungsschätze“, die in kleiner Stückelung für Privatanleger angeboten werden.
Gläubiger:
Gläubiger sind: Bankensystem, (Bundesbank, Kreditinstitute), inländische Nichtbankern (Sozialversicherungen, Sonstige, d.h. private Haushalte, Unternehmen), das Ausland.
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Objective breakdown of the data tables:
A. Übersichten
A.1a Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Kreditnehmern (1950-2000)
A.1b Entwicklung der öffentlichen Schulden nach Kreditnehmern, nach veränderter Methodik (1950-2000)
A.2 Verschuldung der öffentlichen Haushalte, ausgewählte Schuldarten (1950-2000)
A.3 Schuldenstand der Gebietskörperschaften nach Arten – alte Methodik (1950-1989)
A.4a Schuldenstand der Gebietskörperschaften nach Arten - neue Methodik (1950-2000)
A.4b Schuldenstand sonstiger Körperschaften nach Arten - neue Methodik (1950-2000)
A.5 Bruttoinlandsprodukt, öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-2000)
A.6 Indikatoren der Staatsverschuldung, Quoten in Prozent (1962-2000)
B. Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Entstehungsbereichen
B.1 Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Entstehungsbereichen (1950-2000)
B.2 Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen (Kreditmarktschulden im weiteren Sinne), in Mill. DM und pro Einwohner (1950-2000)
C. Nettokreditaufnahme
C.1a Nettokreditaufnahme von Bund, Ländern und Gemeinden, nach BMF - Finanzberichten (1950-2000)
C.1b Nettokreditaufnahme, öffentlicher Gesamthaushalt - ohne/mit Sozialversicherung und Zweckverbände (1950-2000)
C.2 Nettokreditaufnahme der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
D. Formen der öffentlichen Verschuldung (Schuldarten; Deutsche Bundesbank, nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes)
D.1 Verschuldung der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.2 Verschuldung des Bundes (einschl. LAF und Auftragsfinanzierung Öffa) nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.3a Verschuldung der westdeutschen Länder nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.3b Verschuldung der ostdeutschen Länder nach Formen (Gläubigern) (1991-1997)
D.4a Verschuldung der westdeutschen Gemeinden nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.4b Verschuldung der westdeutschen Gemeinden nach Formen (Gläubigern) (1991-1997)
D.5a Verschuldung öffentlicher Haushalte: ERP - Sondervermögen nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.5b Verschuldung: Sondervermögen Fonds "Deutsche Einheit" nach Formen (Gläubigern) (1990-1997)
D.5c Verschuldung: Sondervermögen Kreditabwicklungsfonds / Erblastentilgungsfonds nach Formen (Gläubigern) (1990-1997)
D.5d Verschuldung: Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen nach Formen (Gläubigern) (1994-1997)
D.5e Verschuldung: Sondervermögen Ausgleichsfonds Steinkohleneinsatz nach Formen (Gläubigern) (1995-1997)
D.5f Verschuldung: Sondervermögen Entschädigungsfonds nach Formen (Gläubigern) (1996-1997)
D.6 Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Kreditnehmern (1950-1997)
E. Internationaler Vergleich: Verschuldungsquoten
E.1 Staatsschuldenquote im internationalen Vergleich (1980-2000)
A. Übersichten
A.1a Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Kreditnehmern (1950-2000)
A.1b Entwicklung der öffentlichen Schulden nach Kreditnehmern, nach veränderter Methodik (1950-2000)
A.2 Verschuldung der öffentlichen Haushalte, ausgewählte Schuldarten (1950-2000)
A.3 Schuldenstand der Gebietskörperschaften nach Arten – alte Methodik (1950-1989)
A.4a Schuldenstand der Gebietskörperschaften nach Arten - neue Methodik (1950-2000)
A.4b Schuldenstand sonstiger Körperschaften nach Arten - neue Methodik (1950-2000)
A.5 Bruttoinlandsprodukt, öffentlicher Gesamthaushalt, nach der Finanzstatistik (1962-2000)
A.6 Indikatoren der Staatsverschuldung, Quoten in Prozent (1962-2000)
B. Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Entstehungsbereichen
B.1 Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Entstehungsbereichen (1950-2000)
B.2 Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen (Kreditmarktschulden im weiteren Sinne), in Mill. DM und pro Einwohner (1950-2000)
C. Nettokreditaufnahme
C.1a Nettokreditaufnahme von Bund, Ländern und Gemeinden, nach BMF - Finanzberichten (1950-2000)
C.1b Nettokreditaufnahme, öffentlicher Gesamthaushalt - ohne/mit Sozialversicherung und Zweckverbände (1950-2000)
C.2 Nettokreditaufnahme der öffentlichen Haushalte, Rechnungsergebnisse in Mill. DM (1950-2000)
D. Formen der öffentlichen Verschuldung (Schuldarten; Deutsche Bundesbank, nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes)
D.1 Verschuldung der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.2 Verschuldung des Bundes (einschl. LAF und Auftragsfinanzierung Öffa) nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.3a Verschuldung der westdeutschen Länder nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.3b Verschuldung der ostdeutschen Länder nach Formen (Gläubigern) (1991-1997)
D.4a Verschuldung der westdeutschen Gemeinden nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.4b Verschuldung der westdeutschen Gemeinden nach Formen (Gläubigern) (1991-1997)
D.5a Verschuldung öffentlicher Haushalte: ERP - Sondervermögen nach Formen (Gläubigern) (1950-1997)
D.5b Verschuldung: Sondervermögen Fonds "Deutsche Einheit" nach Formen (Gläubigern) (1990-1997)
D.5c Verschuldung: Sondervermögen Kreditabwicklungsfonds / Erblastentilgungsfonds nach Formen (Gläubigern) (1990-1997)
D.5d Verschuldung: Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen nach Formen (Gläubigern) (1994-1997)
D.5e Verschuldung: Sondervermögen Ausgleichsfonds Steinkohleneinsatz nach Formen (Gläubigern) (1995-1997)
D.5f Verschuldung: Sondervermögen Entschädigungsfonds nach Formen (Gläubigern) (1996-1997)
D.6 Verschuldung der öffentlichen Haushalte nach Kreditnehmern (1950-1997)
E. Internationaler Vergleich: Verschuldungsquoten
E.1 Staatsschuldenquote im internationalen Vergleich (1980-2000)
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Archival date: April 2009
Year of online publication: 1961-2007
Editor in GESIS: Jürgen Sensch/Alexander Todorov
Version: Version 1.0.0.
Access class: A
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