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- Wahlen
- Übergreifend
- SIMon: Social Indicators Monitor 1950-2013
- Demonstrationsbeispiele
ZA 8560 | Staatsfinanzen | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in Deutschland von 1868 bis 2010. |
234 Zeitreihen (1868 - 2010) 17 Tabellen |
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Bibliographical information
Study number: ZA 8560
Study title: histat-Datenkompilation online: Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in Deutschland von 1868 bis 2010.
Survey or investigation period: 1868 - 2010
Primary researcher: Sensch, Jürgen
Publication (printed publication): Keine (Online-Publikation)
Recommended citation (dataset): Keine (Online-Publikation)
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8560
Datenfile Version 1.0.0
Study title: histat-Datenkompilation online: Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte in Deutschland von 1868 bis 2010.
Survey or investigation period: 1868 - 2010
Primary researcher: Sensch, Jürgen
Publication (printed publication): Keine (Online-Publikation)
Recommended citation (dataset): Keine (Online-Publikation)
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8560
Datenfile Version 1.0.0
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Study description:
Die Begriffe „Staatsverschuldung“ und „öffentliche Verschuldung“ bzw. „öffentliche Kreditaufnahme“ werden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern häufig auch in der Literatur gleichbedeutend verwendet. Streng genommen umfasst die „Staats“-Verschuldung jedoch nur die Kreditaufnahme seitens des Zentralstaates und der Gliedstaaten, nicht aber diejenige der lokalen Gebietskörperschaften. In dieser Datenkompilation werden grundsätzlich – sofern sich in den Quellen Nachweise finden – die Verschuldungsaktivitäten aller dieser Ebenen betrachtet, so dass korrekterweise von „öffentlicher Verschuldung“ (oder auch „öffentlicher Kreditaufnahme“) zu sprechen ist. Unklarheiten entstehen zuweilen auch dadurch, dass mit „Verschuldung“ nicht nur die Kreditaufnahme in einer Periode, sondern auch der kumulierte Schuldenstand bezeichnet wird. Unter öffentlicher Verschuldung ist hier stets die Netto-Neuverschuldung innerhalb einer Periode (i.d.R. innerhalb eines Rechnungsjahres) gemeint. Demgegenüber bezeichnet der „Schuldenstand“ die kumulierten Schulden bis zu dem Stichtag der Totalerhebung (am Ende eines Rechnungsjahres). Der Schuldenstand einer Periode wächst um die Bruttokreditaufnahmen. Der jeweilige Kreditbedarf (Bruttokreditaufnahme) ist nicht zuletzt durch den Umschuldungsbedarf (Tilgung alter Schulden und gleichzeitige Neuaufnahme von Krediten) mit bestimmt. Zur Haushaltsfinanzierung steht die verbleibende Nettokreditaufnahme zur Verfügung. Daher ist zur Beurteilung des kreditfinanzierten Ausgabebedarfs des Staates ist vor allem die Nettokreditaufnahme von Bedeutung.
Der Stand der öffentlichen Schulden ist erstmals umfassend und einheitlich für das Jahr 1928 erfasst worden. Die globalen Schuldenangaben für die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg beruhen auf der Zusammenfassung verschiedener amtlicher Unterlagen, die zum Teil durch Schätzungen ergänzt wurden. Seit 1950 wird der Schuldenstand jährlich erhoben. Der Schuldenstand wird hier in der Abgrenzung der Finanzstatistik als Kreditmarktschulden im weiteren Sinne wiedergegeben.
Seit der Reichgründung blieb das Deutsche Reich für fünf Jahre – bis 1877 – weitgehend schuldenfrei. Zwar weist das Kaiserliche Statistische Amt für das Jahr 1875 einen Betrag von 120,3 Mio. Mark an Reichsschulden aus, darin sind jedoch die Schuldverschreibungen aus der Anleihe des Norddeutschen Bundes (dessen Schulden Ende 1902 verjährten) enthalten. Fünf Jahre später beliefen sich die Reichsschulden bereits auf 377,5 Mio. Mark. Diese Entwicklung hatte zwei Ursachen: Erstens gelang es nicht, dem Reich eigenen, ergiebige Einnahmequellen zu erschließen. Man begann in den achtziger Jahren daher mit einer verstärkten Kreditaufnahme. Zweites „entdeckte“ man zu jener Zeit, dass man einem großen Teil der Rüstungsausgaben „außerordentlichen“ Charakter zuweisen konnte. Das bedeutete, man „durfte“ sie über Anleihen finanzieren. Obwohl man 1889 durch die Aufstellung sog. Deckungsgrundsätze einen Damm gegen die starke Zunahme der Schulden zu errichten versuchte, betrug die Reichsschuld 1890 schon 1,1 Mrd. Mark, bis 1895 war sie bereits auf knapp 2,1 Mrd. Mark angerstiegen Ein Überblick über die längerfristige Entwicklung der öffentlichen Finanzen macht deutlich, dass staatliche Verschuldung seit jeher eine erhebliche Rolle im Rahmen der öffentlichen Finanzwirtschaft gespielt hat. Nie Nominalwerte der staatlichen Verschuldung sind dabei seit Jahrhundertbeginn erheblich angestiegen. Unterbrochen wurde diese Entwicklung im Wesentlichen lediglich durch die Währungsumstellungen, die als Folge zweier Weltkriege durchgeführt werden mussten.
Die angegebenen Zahlen in dieser Datenkompilation beruhen vorwiegend auf amtlichen Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes, des Statistischen Reichsamtes sowie des Statistischen Bundesamtes und auf Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank.
Die Begriffe „Staatsverschuldung“ und „öffentliche Verschuldung“ bzw. „öffentliche Kreditaufnahme“ werden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern häufig auch in der Literatur gleichbedeutend verwendet. Streng genommen umfasst die „Staats“-Verschuldung jedoch nur die Kreditaufnahme seitens des Zentralstaates und der Gliedstaaten, nicht aber diejenige der lokalen Gebietskörperschaften. In dieser Datenkompilation werden grundsätzlich – sofern sich in den Quellen Nachweise finden – die Verschuldungsaktivitäten aller dieser Ebenen betrachtet, so dass korrekterweise von „öffentlicher Verschuldung“ (oder auch „öffentlicher Kreditaufnahme“) zu sprechen ist. Unklarheiten entstehen zuweilen auch dadurch, dass mit „Verschuldung“ nicht nur die Kreditaufnahme in einer Periode, sondern auch der kumulierte Schuldenstand bezeichnet wird. Unter öffentlicher Verschuldung ist hier stets die Netto-Neuverschuldung innerhalb einer Periode (i.d.R. innerhalb eines Rechnungsjahres) gemeint. Demgegenüber bezeichnet der „Schuldenstand“ die kumulierten Schulden bis zu dem Stichtag der Totalerhebung (am Ende eines Rechnungsjahres). Der Schuldenstand einer Periode wächst um die Bruttokreditaufnahmen. Der jeweilige Kreditbedarf (Bruttokreditaufnahme) ist nicht zuletzt durch den Umschuldungsbedarf (Tilgung alter Schulden und gleichzeitige Neuaufnahme von Krediten) mit bestimmt. Zur Haushaltsfinanzierung steht die verbleibende Nettokreditaufnahme zur Verfügung. Daher ist zur Beurteilung des kreditfinanzierten Ausgabebedarfs des Staates ist vor allem die Nettokreditaufnahme von Bedeutung.
Der Stand der öffentlichen Schulden ist erstmals umfassend und einheitlich für das Jahr 1928 erfasst worden. Die globalen Schuldenangaben für die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg beruhen auf der Zusammenfassung verschiedener amtlicher Unterlagen, die zum Teil durch Schätzungen ergänzt wurden. Seit 1950 wird der Schuldenstand jährlich erhoben. Der Schuldenstand wird hier in der Abgrenzung der Finanzstatistik als Kreditmarktschulden im weiteren Sinne wiedergegeben.
Seit der Reichgründung blieb das Deutsche Reich für fünf Jahre – bis 1877 – weitgehend schuldenfrei. Zwar weist das Kaiserliche Statistische Amt für das Jahr 1875 einen Betrag von 120,3 Mio. Mark an Reichsschulden aus, darin sind jedoch die Schuldverschreibungen aus der Anleihe des Norddeutschen Bundes (dessen Schulden Ende 1902 verjährten) enthalten. Fünf Jahre später beliefen sich die Reichsschulden bereits auf 377,5 Mio. Mark. Diese Entwicklung hatte zwei Ursachen: Erstens gelang es nicht, dem Reich eigenen, ergiebige Einnahmequellen zu erschließen. Man begann in den achtziger Jahren daher mit einer verstärkten Kreditaufnahme. Zweites „entdeckte“ man zu jener Zeit, dass man einem großen Teil der Rüstungsausgaben „außerordentlichen“ Charakter zuweisen konnte. Das bedeutete, man „durfte“ sie über Anleihen finanzieren. Obwohl man 1889 durch die Aufstellung sog. Deckungsgrundsätze einen Damm gegen die starke Zunahme der Schulden zu errichten versuchte, betrug die Reichsschuld 1890 schon 1,1 Mrd. Mark, bis 1895 war sie bereits auf knapp 2,1 Mrd. Mark angerstiegen Ein Überblick über die längerfristige Entwicklung der öffentlichen Finanzen macht deutlich, dass staatliche Verschuldung seit jeher eine erhebliche Rolle im Rahmen der öffentlichen Finanzwirtschaft gespielt hat. Nie Nominalwerte der staatlichen Verschuldung sind dabei seit Jahrhundertbeginn erheblich angestiegen. Unterbrochen wurde diese Entwicklung im Wesentlichen lediglich durch die Währungsumstellungen, die als Folge zweier Weltkriege durchgeführt werden mussten.
Die angegebenen Zahlen in dieser Datenkompilation beruhen vorwiegend auf amtlichen Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes, des Statistischen Reichsamtes sowie des Statistischen Bundesamtes und auf Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank.
Methodology
Study area:
Deutschland; Deutsches Reich 1870 bis 1945. Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2010.
Deutschland; Deutsches Reich 1870 bis 1945. Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2010.
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Source types:
Publikationen der amtlichen Statistik des Deutschen Reichs, der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland (Statistische Jahrbücher).
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. (Zusammengestellt vom Reichsschatzamt.) Berlin 1908.
Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets (Hrsg.), 1949: Statistisches Handbuch von Deutschland 1928-1944. München: Franz Ehrenwirth-Verlag.
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1976: Deutsches Geld- und Bankwesen in Zahlen 1876-1975. Frankfurt/Main: Fritz Knapp.
Deutsche Bundesbank Hrsg.), 2000- 2013: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Ausgabe Juli 2002 bis Ausgabe Febr. 2013. Frankfurt/Main. (http://www.bundesbank.de).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Publikationen der amtlichen Statistik des Deutschen Reichs, der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland (Statistische Jahrbücher).
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. (Zusammengestellt vom Reichsschatzamt.) Berlin 1908.
Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets (Hrsg.), 1949: Statistisches Handbuch von Deutschland 1928-1944. München: Franz Ehrenwirth-Verlag.
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1976: Deutsches Geld- und Bankwesen in Zahlen 1876-1975. Frankfurt/Main: Fritz Knapp.
Deutsche Bundesbank Hrsg.), 2000- 2013: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Ausgabe Juli 2002 bis Ausgabe Febr. 2013. Frankfurt/Main. (http://www.bundesbank.de).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
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Sources used (detailed index):
A- Tabellen: Denkschriftenband, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. (Zusammengestellt vom Reichsschatzamt.) Berlin 1908.
Kaiserliches Statistisches Amt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1888 bis Jg. 1923. Berlin.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 234 - 235.
B – Tabellen: Statistisches Handbuch von Deutschland, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets (Hrsg.), 1949: Statistisches Handbuch von Deutschland 1928-1944. München: Franz Ehrenwirth-Verlag, S. 554.
Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1932 bis Jg. 1940/41. Berlin.
C – Tabellen:
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1976: Deutsches Geld- und Bankwesen in Zahlen 1876-1975. Frankfurt/Main: Fritz Knapp, S. 313 – 315.
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1999 - 2013: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dez. 1999 bis Febr. 2013. Frankfurt/Main (http://www.bundesbank.de). Primärquelle: Unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes, Berechnungen der Deutschen Bundesbank.
D- Tabellen:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2012: Fachserie 14, Finanzen und Steuern; Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte, Jg. 2011 (wwww.destatis.de).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2012: Fachserie 14, Finanzen und Steuern; Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts. Jg. 2010. (wwww.destatis.de).
Literaturhinweise:
Dieben, W., Die innere Reichsschuld seit 1933, in: Finanzarchiv, 1949.
Karl, F., 1970: 150 Jahre Staatsschuldenverwaltung. 17.1.1820 – 17.1.1970. Ein Gang durch anderthalb Jahrhunderte deutscher Finanzgeschichte. Berlin: Duncker & Humblot.
Der Internationale Währungsfond (IWF) hat mit der „Historical Public Dept Database“ eine interessante Quelle für den makroökonomisch interessierten Historiker eröffnet:
S. Ali Abbas u.a.: A Historical Public Dept Database (IMF Working Paper WP/10/245), 2010 (hhttp://www.imf.org/external/pubs/cat/longres.cfm?sk=24332.0).
A- Tabellen: Denkschriftenband, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. (Zusammengestellt vom Reichsschatzamt.) Berlin 1908.
Kaiserliches Statistisches Amt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1888 bis Jg. 1923. Berlin.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 234 - 235.
B – Tabellen: Statistisches Handbuch von Deutschland, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets (Hrsg.), 1949: Statistisches Handbuch von Deutschland 1928-1944. München: Franz Ehrenwirth-Verlag, S. 554.
Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1932 bis Jg. 1940/41. Berlin.
C – Tabellen:
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1976: Deutsches Geld- und Bankwesen in Zahlen 1876-1975. Frankfurt/Main: Fritz Knapp, S. 313 – 315.
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), 1999 - 2013: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dez. 1999 bis Febr. 2013. Frankfurt/Main (http://www.bundesbank.de). Primärquelle: Unter Verwendung von Angaben des Statistischen Bundesamtes, Berechnungen der Deutschen Bundesbank.
D- Tabellen:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2012: Fachserie 14, Finanzen und Steuern; Reihe 5, Schulden der öffentlichen Haushalte, Jg. 2011 (wwww.destatis.de).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2012: Fachserie 14, Finanzen und Steuern; Reihe 3.1, Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts. Jg. 2010. (wwww.destatis.de).
Literaturhinweise:
Dieben, W., Die innere Reichsschuld seit 1933, in: Finanzarchiv, 1949.
Karl, F., 1970: 150 Jahre Staatsschuldenverwaltung. 17.1.1820 – 17.1.1970. Ein Gang durch anderthalb Jahrhunderte deutscher Finanzgeschichte. Berlin: Duncker & Humblot.
Der Internationale Währungsfond (IWF) hat mit der „Historical Public Dept Database“ eine interessante Quelle für den makroökonomisch interessierten Historiker eröffnet:
S. Ali Abbas u.a.: A Historical Public Dept Database (IMF Working Paper WP/10/245), 2010 (hhttp://www.imf.org/external/pubs/cat/longres.cfm?sk=24332.0).
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Annotations:
I. Abgrenzungen, Begriffserläuterungen
Die Begriffe „Staatsverschuldung“ und „öffentliche Verschuldung“ bzw. „öffentliche Kreditaufnahme“ werden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern häufig auch in der Literatur gleichbedeutend verwendet. Streng genommen umfasst die „Staats“-Verschuldung jedoch nur die Kreditaufnahme seitens des Zentralstaates und der Gliedstaaten, nicht aber diejenige der lokalen Gebietskörperschaften. In dieser Datenkompilation werden grundsätzlich – sofern sich in den Quellen Nachweise finden – die Verschuldungsaktivitäten aller dieser Ebenen betrachtet, so dass korrekterweise von „öffentlicher Verschuldung“ (oder auch „öffentlicher Kreditaufnahme“) zu sprechen ist. Unklarheiten entstehen zuweilen auch dadurch, dass mit „Verschuldung“ nicht nur die Kreditaufnahme in einer Periode, sondern auch der kumulierte Schuldenstand bezeichnet wird. Unter öffentlicher Verschuldung ist hier stets die Netto-Neuverschuldung innerhalb einer Periode (i.d.R. innerhalb eines Haushaltsjahres) gemeint. Demgegenüber bezeichnet der „Schuldenstand“ die kumulierten Schulden. Der Schuldenstand einer Periode wächst um die Neuverschuldung.
Der Stand der öffentlichen Schulden ist erstmals umfassend und einheitlich für das Jahr 1928 erfasst worden. Die globalen Schuldenangaben für die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg beruhen auf der Zusammenfassung verschiedener amtlicher Unterlagen, die zum Teil durch Schätzungen ergänzt wurden. Seit 1950 wird der Schuldenstand jährlich erhoben.
„Fundierte Schulden“ ist die allgemeine Bezeichnung für langfristige Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen, soweit durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch Schuldurkunde fundiert.
„Schwebende Schulde“ sind kurzfristige Verbindlichkeiten zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen (Betriebsmittelkredit).
Als Schuldenaufnahme bezeichnet man eine Form der Schuldenbewegung; der Schuldenstand einer Gebietskörperschaft erhöht sich durch den Zufluss von Haushaltsmitteln zur Haushaltsfinanzierung. Der jeweilige Kreditbedarf ist nicht zuletzt auch durch den Umschuldungsbedarf (Tilgung alter Schulden und gleichzeitige Neuaufnahme von Krediten) mitbestimmt. Verwandt mit dem Haushaltsdefizit ist der Begriff „Bruttoneuverschuldung“. Er bezeichnet sämtliche in einer Periode (i.d.R. Haushaltsjahr) neu aufgenommenen Kredite.
Der Begriff der Nettoneuverschuldung (auch: Nettokreditaufnahme) bezeichnet einen für eine Abrechnungsperiode (i.d.R. Haushaltsjahr) berechneten Saldo. Die Nettokreditaufnahme errechnet sich über die Summe der zugeflossenen finanziellen Mittel aus der Aufnahme neuer Kredite abzüglich der gesamten Kredittilgungen einer Abrechnungsperiode (Nettokreditaufnahme = Bruttoneuverschuldung (Schuldenaufnahme) minus getilgte (alte) Verbindlichkeiten). Zur Haushaltsfinanzierung steht die verbleibende Nettokreditaufnahme zur Verfügung.
Die Nettokreditaufnahme steht zum Finanzierungssaldo in folgender Beziehung:
Finanzierungssaldo = Nettokreditaufnahme + (oder -) Rücklagenbewegung (Entnahme bzw. Zuführung an Rücklagen) + Münzeinnahmen.
Die teilweise erheblichen Unterschiede zwischen dem Finanzierungssaldo einerseits und der Nettokreditaufnahme bzw. der Größe „Differenz zwischen von kommen insbesondere durch die besonderen periodenübergreifenden Finanzierungsvorgänge (Rücklagenbewegungen, Abwicklung von Fehlbeträgen/Überschüssen aus Vorjahren und innere Darlehen) zustande.zwei Schuldenständen aufeinanderfolgender Haushaltsjahre“
1.1. Erhebungsstichtag bzw. Zeitraum (Periode):
Erhoben wird jeweils der Stand der Schulden bzw. Eventualverbindlichkeiten am letzten Tag einer Berichtsperiode. Neben dem stichtagbezogenen Schuldenstand betrachtet die amtliche Schuldenstatistik auch seine Veränderung in der jeweils dem Stichtag vorangehenden Periode durch Schuldenaufnahmen, -tilgungen sowie sonstige Zu- und Abgänge, wobei letztere zwar die Summe der Schuldverpflichtungen verändern, den öffentlichen Haushalten aber keine Mittel zuführen oder entziehen.
Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres (bis 1959: 31.3.; ab 1960: 31.12.). Ausnahmen bilden die Jahre 1875 (1.1. – 31.12) und 1876 (1.1.1876 – 31.3.1877). Ab 1878: 1.4.1878 – 31.3.1879, usf.
1.2 Öffentliche Haushalte: Berichtskreise zur Schuldenstatistik (Körperschaften):
- Reich / Bund. Angaben für den Bund einschließlich der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (ÖffA).
- Die Länderebene umfasst bis 1913 die Bundesstaaten einschließlich der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck sowie Elsaß – Lothringen; 1928 bis 1937 die Länder einschl. der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck; ab 1938 ohne die Hansestadt Lübeck; ab 1939 ohne die Hansestadt Hamburg. Ab 1950 die Länder und die Stadtstaaten einschl. ihres gemeindlichen Bereichs.
- Die Gemeindeebene erfasst bis 1908 lediglich die Gemeinden über 10.000 Einwohner. Ab 1938 einschl. Lübeck; ab 1939 einschl. der Einheitsgemeinde Groß-Hamburg. 1940: Bei den Gemeinden unter 3000 Einwohnern geschätzt.
- Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen (als „Zweckverbbände“ bezeichnet; ab 1974 gesondert ausgewiesen).
- Die rechtlich selbständigen Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung und Entwicklung, die auf die Dauer überwiegend aus Zuwendungen von den o. g. öffentlichen Haushalten oder den Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.
Zeitlich befristete Sonderaufgaben mit speziellen organisatorischen und finanziellen Anforderungen werden oft von Sondervermögen außerhalb der regulären öffentlichen Haushalte durchgeführt.
Zu den Sondervermögen des Bundes zählen:
- Lastenausgleichsfonds (LAF) zur Bewältigung der Kriegsfolgelasten. Der Bund hat die Schulden des LAF mit übernommen; diese werden ab 1980 zusammen mit der eigentlichen Bundesschuld beim Bund nachgewiesen.
- ERP – Sondervermögen (European Recovery Program); dies wurde 1948 ursprünglich auf der Grundlage des Marshallplans bereitgestellt, um den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu fördern. Das ERP –Sondervermögen wurde später auch für Aufgaben der Entwicklungshilfe, der Mittelstandsförderung, des Umweltschutzes eingesetzt. Der kräftige Anstieg der Schulden des ERP – Sondervermögens in der 90er Jahren resultiert vornehmlich aus der verstärkten Förderung der ostdeutschen Wirtschaft und Infrastruktur.
Zu den ERP – Sondervermögen zählen:
- Fonds “Deutsche Einheit” (1990 – 2004) zur Verbesserung der Infrastruktur der neuen Länder.
- Kreditabwicklungsfonds (1991 bis 1994); er übernahm die Schulden des ehemaligen DDR – Staatshaushalts sowie die im Rahmen der deutsch-deutschen Währungsunion entstandenen Verbindlichkeiten.
- Erblastentilgungsfonds (ab 1995); in diesen Fonds wurde der Kreditabwicklungsfonds sowie Teile der Altverbindlichkeiten der Wohnungsbauunternehmen der ehemaligen DDR wie auch die Verbindlichkeiten der zum Jahresende 1994 aufgelösten Treuhandanstalt zusammengeführt. 1997 wurden diesem Fonds auch die Schulden der kommunalen gesellschaftlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR übertragen. Damit wies der Erblastentilgungsfonds 1998 die höchsten Schulden unter den Sondervermögen des Bundes auf.
- Vermögensentschädigungsfonds (ab 1995); dieser Fonds hat die Aufgabe, Ausgleichszahlungen für in der ehemaligien DDR enteignete Vermögenswerte zu finanzieren. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zahlung von Schuldverschreibungen anstelle von Barleistungen erfüllt.
- Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994); diesem Fonds wurden die Schulden der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Reichsbahn übertragen, um die neu gegründete Bahn AG von Altverbindlichkeiten zu entlasten.
- Ausgleichfonds zur Sicherung der Steinkohle (1996 – 2000); da der Kohlepfennig nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab 1996 entfallen ist, musste bei der Subventionsfinanzierung verstärkt auf Kredite zurückgegriffen werden. Seine Aufgabe ist es, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten zu gewähren, die bei der Verstromung heimischer Steinkohle gegenüber dem Einsatz billigerer Importkohle, von Erdöl oder Erdgas entstehen.
- Versorgungsrücklage (ab 1999).
- Fonds „Aufbauhilfe“ (2003 – 2006).
- Bundes - Pensions – Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT, ab 2007).
- Versorgungsfonds des Bundes und Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ (ab 2007).
- Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin, ab 2008).
- Öffentliche Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechungswesen und Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung (bis 1997).
Bei der Abgrenzung des Darstellungsbereichs ergibt sich ab 1998 eine Änderung: Die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden in Anpassung an die neue Abgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) ab dem Berichtsjahr 1998 nicht mehr den öffentlichen Haushalten zugeordnet. Auch die Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung sind nicht mehr einbezogen.
Ab 1974 sind die Schulden der rechtlich selbständigen öffentlichen Wirtschaftunternehmen, Stiftungen und sonstige Sondervermögen mit eigener Rechnungsführung in der Finanzstatistik nicht mehr enthalten. Ebenfalls grundsätzlich nicht erfasst werden die Schulden der rechtlich unselbständigen kommunalen Sondervermögen mit eigener, vom Träger getrennter Rechnungsführung; sie gelten nicht als Schulden der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
Ausnahme sind bis 1997 die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung. Ab 1974 sind die Schulden der kommunalen Wirtschaftunternehmen (Eigenbetriebe) in der Finanzstatistik nicht mehr enthalten; sie werden lediglich in einer Summe nachrichtlich nachgewiesen.
Ab 2002: Aufgrund der Einführung einer neuen Haushaltssystematik ab 2002 ist der Vergleich mit den Vorjahren z.T. nur eingeschränkt möglich.
Ab 200& werden bei den Schulden der öffentlichen Haushalte auch die Schulden der Extrahaushalte nachgewiesen. Dazu zählen die Extrahaushalte des Bundes, die ausgegliederten Hochschulen des Staatssektors mit eigenem Rechnungswesen, aus den öffentlichen Haushalten ausgegliederte Statistische Ämter der Länder und die Landesbetriebe für Straßenbau/-wesen bzw. für Verkehr sowie die Zweckverbände des Staatssektors. 2009 neu hinzugekommen sind Einheiten, die zur Bewältigung der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise gegründet wurden, z.B. der HSH Finanzfonds AöR und der Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen, sowie Bau- und Liegenschaftsbetriebe der Länder.
1.3. Schuldarten:
Die Schulden der Gebietskörperschaften werden nach folgenden Schuldarten unterschieden:
- Altschulden;
- Auslandsschulden;
- Schulden aus Kreditmarktmitteln (im weiteren Sinne: Wertpapierschulden, Direkte Darlehen, Ausgleichsforderungen; im engeren Sinne: Wertpapierschulden, Direkte Darlehen);
- Schulden bei Verwaltungen (Schulden bei öffentlichen Haushalten);
- Innere Darlehen, Kassenverstärkungskredite;
- Bürgschaften, Garantien, und sonstige Gewährleistungen.
Altschulden: Nach der Neuregelung der Geld- und Währungsverhältnisse im Gefolge der beiden Weltkriege entfällt jeweils zunächst der überwiegende Teil der Schulden von Reich bzw. Bund und der Länder auf Altschulden. Die Altschulden umfassen nach dem Zweiten Weltkrieg die Ausgleichsforderungen, deren Tilgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegenüber Bund und Ländern, die im Rahmen der Währungsreform und der damit verbundenen Neuordnung des Geldwesens den Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und anderen Stellen übergeben wurden. Sie dienten als Deckung für die Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit neuem Geld. Seit 1956 werden die Ausgleichsforderungen zu festen Sätzen getilgt.
Die Auslandschulden der Gebietskörperschaften wurden zum größten Teil nach dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandschulden vom 27. Februar 1953 geregelt. Das Abkommen setzt die Bedingungen und das Verfahren für die Abwicklung deutscher Vorkriegsschulden fest. Beim Bund spielen nach der Regelung durch das Londoner Schuldenabkommen in den 50er Jahren die Auslandschulden eine besondere Rolle. Neben diesem Abkommen wurden Vereinbarungen getroffen, die die Regelung der geleisteten Nachkriegswirtschaftshilfe für Deutschland zum Gegenstand haben. Die Auslandsschulden nach diesem Abkommen sind inzwischen vollständig getilgt worden.
Die amtliche Finanzstatistik erfasst unter den Vorkriegsschulden die bis zum 7. Mai 1945 im Ausland aufgenommenen Schulden, unter den Nachkriegsschulden die seit dem 8. Mai 1945 im Ausland oder bei internationalen Institutionen aufgenommenen Schulden. Diese Trennung erfolgt wegen der geringen Beträge der Vorkriegsschulden in den publizierten Tabellen der amtlichen Statistik nicht mehr.
Die Verpflichtungen des Bundes gegenüber den internationalen Währungsfonds, der Weltbank und dem Europäischen Fonds, die von der Deutschen Bundesbank abgewickelt werden, sind in die Statistik der öffentlichen Verschuldung nicht einbezogen.
Schulden, die im Ausland oder bei internationalen Stellen aufgenommen und in fremder Währung kontrahiert sind, werden zu dem von der Deutschen Bundesbank zum 31. Dezember veröffentlichten amtlichen Devisenkursen auf Deutsche Mark bzw. Euro umgerechnet.
Schulden bei Verwaltungen (bei öffentlichen Haushalten): Bei den Schulden der Gemeinden und insbesondere der Länder sind die „Schulden bei Verwaltungen (öffentlichen HH)“ von verhältnismäßig großer Bedeutung. Hier sind sämtliche, von der Berichtsstelle beim Bund, dem Lastenausgleichsfonds, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern, den Gemeinden/Gv. aufgenommene Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind. Bei den „Schulden bei Verwaltungen“ handelt es sich in erster Linie um Darlehen im Rahmen der Wohnungsbauförderung und der sonstigen Wirtschaftsförderung, die für den Schuldner (vor allem die Länder) im Wesentlichen nur „durchlaufende Posten“ darstellen. Sie sind mit verhältnismäßig geringem Zinsaufwand verbunden, der vor allem dem Bund als Gläubiger zufließt.
Schulden aus Kreditmarktmitteln:
Schulden aus Kreditmarktmitteln ohne Anleihestücke im eigenen Bestand. In der Entwicklung der Schulden aus Kreditmarktmitteln, in denen auch die Schulden bei der Sozialversicherung enthalten sind, spiegelt sich die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur jeweiligen Haushaltsfinanzierung. Die Kreditmarktmittel des Bundes haben insbesondere seit 1966 deutlich an Bedeutung zugenommen. In den Nachkriegsjahren bestanden die Verbindlichkeiten des Bundes in erster Linie aus Altschulden (Ausgleichsforderungen und Auslandsschulden nach dem Londoner Schuldenabkommen). Ihr Anteil belief sich 1955 auf gerundet 90 Prozent und 1965 noch auf etwa 50 Prozent der gesamten Schulden. In den Folgejahren ist die Schuldenentwicklung des Bundes in ganz entscheidendem Maße von Kreditmarktmitteln (einschl. Schulden bei Sozialversicherungen) bestimmt worden. Ihr Anteil am Schuldenstand des Bundes machte 1965 rund 50 Prozent aus; er stieg über 71 Prozent im Jahre 1970, auf 88 Prozent im Jahre 1975 und betrug Ende 1979 rund 94 Prozent.
(a) Schulden aus Kreditmarktmitteln im engeren Sinn:
Kreditmarktschulden im engeren Sinn sind
- Wertpapierschulden (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Kassenobligationen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen, Landesobligationen/ Landesschatzanweisungen, Sonstige Wertpapierschulden) und
- Schuldscheindarlehen (direkte Darlehen) von inländischen Banken und Sparkassen, inländ. Bausparkassen, inländ. Versicherungen, Bundesbahn (bis 1993) und Bundespost, Bundesanstalt für Arbeit, öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, sonstige Sozialversicherungen (gesetzl. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung), rechtlich selbständige Stiftungen, Unternehmen und sonst. Private Stellen des Inlandes, ausländische Stellen.
(b) Schulden aus Kreditmarktmitteln im weiteren Sinne:
Kreditmarktschulden im weiteren Sinne sind
- Kreditmarktschulden im engeren Sinn + die Ausgleichsforderungen.
Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Reich nach dem Ende des 2. Weltkriegs. Zentralbank (Bundesbank), Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen und andere Stellen wurden nach der Währungsreform 1948 gesetzlich ermächtigt, diese Forderungen gegen die Länder und den Bund zum Ausgleich in ihre Bilanzen einzustellen, soweit sie nicht durch eigene Aktiva ausgeglichen waren. Seit 1956 werden die Ausgleichsforderungen zu festen Sätzen getilgt. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank, der Banken und Sparkassen, der Versicherungsunternehmen, der Postgiro- (Postsparkassen-) Ämter, Sonstige Gläubiger.
Innere Darlehen, Kassenverstärkungskredite: Als innere Darlehen wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung verstanden. Unter Kassenverstärkungskrediten werden kurzfristige Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen.
II. Anmerkungen zu den einzelnen Tabellen:
2.1. A – Tabellen:
Tabelle A.01:
Die Verschuldung insgesamt berücksichtigt nicht die Reichskassenscheine.
Die Reichsschuld setzt sich zusammen aus den langfristigen verzinslichen Anleihen und den langfristigen verzinslichen Schatzanweisungen (in der Regel mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mehr). Bis zum Jahr 1925 werden hier die in den damaligen Veröffentlichungen als „fundierte Schuldung“ (Anleihen, Renten, langfristige Schatzanweisungen) bezeichneten Kredite ausgewiesen.
Tabelle A.02 – A.05:
Mit der Ausgabe von verzinslichen langfristigen Schatzanweisungen ist das Reich seit 1900 mehrmals vorgegangen. Bestimmend dafür war, dass der deutsche Kapitalmarkt infolge der allgemeinen Lage der Volkswirtschaft sehr angespannt war, so dass er sich für eine neue „fundierte Anleihe“ des bisherigen Typs nicht als aufnahmefähig erwies.
Die unverzinslichen kurzfristigen Schatzanweisungen dienten bis 1923 der vorübergehenden Verstärkung der laufenden Betriebsmittel (schwebende Schulden). „Durch den Umstand, daß die Ausgaben des Reiches zum Teil zahlbar werden können, bevor die entsprechenden Einnahmen eingehen, kann ein vorübergehender Geldbedarf der Reichshauptkasse eintreten, für dessen Deckung Sorge zu tragen ist. In den ersten Jahren nach der Reichsgründung lieferten die französischen Kriegsentschädigungszahlungen die nötigen Mittel, dann aber zeigte sich die Notwendigkeit einer Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse. Als Weg dazu wurde die eventuelle Begebung von kurzfristigen Schatzanweisungen vorgesehen. Durch den Etat wird jährlich der Höchstbetrag bestimmt, bis zu welchem kurzfristige Schatzanweisungen ausgegeben werden bzw. in Umlauf sein dürfen. Ab 1902 vermehrte sich der Höchstumlauf auf 221 Millionen Mark. Von 1904 ab wurde die Höchstgrenze auf 350 Millionen Mark festgesetzt. Das Ergebnis ist, daß seit 1903 das Reich ununterbrochen Schatzscheine in Umlauf gehabt hat; aus der vorübergehenden Verstärkung der Mittel ist zum Teil eine latente Schatzscheinschuld geworden“ (Denkschriftenband, a. a. O., S. 33f).
Die (aus-) gegebenen Schuldverschreibungen sind die realisierten Kredite (im Gegensatz zu den neu bewilligten Krediten eines Jahres und den Resten nicht realisierter Kredite früherer Jahre; die Summe der offenen Kredite bildet die Maximalgrenze der statthaften Anleiheaufnahme).
In der Tabelle A.02 wird zunächst die Summe der innerhalb eines Rechnungsjahres zur Begebung gelangten Schuldverschreibungen des Reiches im Nominalbetrag angegeben (Jahressumme und kumulierte Gesamtsumme); es folgen die erzielten Nettokapitalerlöse (als Jahressumme und als kumulierte Gesamtsumme). Die ausgewiesenen Tilgungen von Anleiheschulden wurden in der Weise bewerkstelligt, dass die zur Tilgung vorgesehenen Beträge von den noch offenen Anleihekrediten abgeschrieben wurden.
Aus dem jährlich zur Begebung gelangten Betrag an Schuldverschreibungen ergibt sich der berechnete Schuldbestand am Schluss eines jeden Rechnungsjahres.
Tabelle A.06b:
Angaben jeweils am Ende des Rechnungsjahres; bis 1959: 31.3., ab 1960: 31.12.
Bundesgebiet: 1950/51 Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin; 1952-1959: Bundesgebiet ohne Saarland.
„Bei den Neuschulden für das Reichsgebiet handelt es sich um die seit dem 1.4.1924 und für das Bundesgebiet um die seit dem 21.6.1948 aufgenommenen Schulden.
Kreditmarktschulden sind Schuldscheindarlehen von Kreditinstituten, Individualversicherungen und anderen privaten Gläubigern, Inhaberschuldverschreibungen und Schatzanweisungen. Die Angaben für das Reichsgebiet umfassen auch Schatzwechsel und sonstige Betriebsmittelkredite (schwebende Schulden), jedoch keine Steuergutscheine und Wechsel, die das Reich zur Bekämpfung der Deflation und insbesondere zur Finanzierung der Rüstungsausgaben ausgegeben hatte.
In den Angaben für das Bundesgebiet sind keine Schatzwechsel und sonstige Betriebsmittelkredite (schwebende Schulden) enthalten. Die Schulden der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (ÖffA) sind ab 1950 in den ausgewiesenen Zahlen enthalten. Ohne die Schulden des Lastenausgleichsfonds und des ERP - Sondervermögens
Als öffentliche Sondermittel gelten vor allem die Darlehen von Sozialversicherungsträgern.
Die Schulden bei Gebietskörperschaften [Reichsgebiet: Schulden beim Reich, bei Ländern, bei Gemeinden (Gemeindeverbände) und (öffentliche) Unternehmen und Zweckverbänden; Bundesgebiet: Schulden beim Bund, bei Ländern, bei Gemeinden (Gemeindeverbände), beim Lastenausgleichsfonds und beim ERP-Sondervermögen] sind - um Doppelzählungen zu vermeiden - nicht in den Gesamtschulden enthalten.
Als Auslandschulden sind für das Reichsgebiet Einzel- und Sammelanleihen, Schatzwechsel und sonstige kurzfristige Schulden in fremder Währung ausgewiesen (politische Auslandschulden – Reparationen – sind nicht enthalten); für das Bundesgebiet handelt es sich um die Schulden aus dem Londoner Schuldenabkommen von 1953, Auslandsanleihen und (inzwischen getilgten) Verbindlichkeiten aus der Nachkriegswirtschaftshilfe“ Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 228).
Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte die Regelung der Altschulden im Wesentlichen durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen sowie durch das Londoner Schuldenabkommen. Bund und Länder haben im Zusammenhang mit der Regelung der Altschulden (Ausgleichsforderungen und Londoner Schuldenabkommen) bereits in den 50er Jahren von relativ hohen Anfangsbelastungen auszugehen. Insbesondere ab 1974 erfolgt ein besonders starker Anstieg der Verschuldung des Bundes.
(a) Gebietskörperschaften
Ohne Schulden bei Verwaltungen. Die Angaben enthalten nicht die gegenseitige Verschuldung der Gebietskörperschaften.
- Reichs-/Bundesgebiet insgesamt: Lastenausgleichsfonds (LAF), ERP- Sondervermögen (ERP), Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Bis 1914 einschl. der verhältnismäßig geringen Schulden gegenüber anderen Gebietskörperschaften; ab 1928 Gesamtbetrag der In- und Auslandsschulden (die Schulden der Gebietskörperschaften (ab 1950 einschl. LAF und ERP-Sondervermögen) untereinander sind wegen Doppelzählung in den Gesamtbetrag nicht eingerechnet).
- Bund: Ohne Verpflichtungen aus der Beteiligung an internationalen Einrichtungen (IWF u.a.).
- Länder: Bis 1914 Bundesstaaten einschl. Hamburg, Lübeck und Elsaß-Lothringen; 1928 bis 1937 Länder einschl. Hamburg, Bremen und Lübeck; 1938 ohne Lübeck; ab 1950 Länder einschl. Stadtstaaten, Hansestädte von 1914 bis 1936; Stadtstaaten ab 1950 einschl. des gemeindlichen Bereiches.
- Gemeinden/Gemeindeverbände: Bis 1908 ohne Gemeinden unter 10.000 Einwohner sowie ohne Gemeindeverbände; bis 1908, 1937 und 1938 einschl. gemeindlicher Schulden in Hamburg und Bremen; bis 1914 einschl. gemeindlicher Schulden in Elsaß-Lothringen; 1914 zum Teil geschätzt; bis 1938 einschl. Berlin; 1938 einschl. Lübeck.
(b) Hauptarten von Schulden
- Schulden insgesamt: Ohne die Steuergutscheine und ohne die Mefo-Wechsel des Reichs, die s. Z. als Schulden des Reichs nicht veröffentlicht wurden; ab 1950 ohne schwebende Schulden (Betriebsmittelkredite).
- Inlandschulden zusammen: Reichsgebiet, einschl. der verhältnismäßig geringen. bis zum 31.3.1924 entstandenen Auslandschulden (Altschulden).
- Neuschulden: Reichsgebiet, Seit dem 1.4.1924 aufgenommene Schulden; Bundesgebiet: seit dem 21.6.1948, Berlin (West) 25.6., Saarland 20.11.1947 aufgenommene Schulden.
- Öffentliche Sondermittel: Ab 1968 ohne Anleihestücke im eigenen Bestand der Emittenten. „Öffentliche Sondermittel“ Reichsgebiet: Unter „Kreditmarktmitteln“ mit enthalten; Bundesgebiet: Vor allem Kredite bei Sozialversicherungsträgern.
- Schulden bei Gebietskörperschaften: Reichsgebiet, Schulden bei anderen Gebietskörperschaften und deren öffentliche Unternehmen und Zweckverbänden.
- Auslandschulden: Reichsgebiet, bis 1933 zur Parität, ab 1934 zu Mittelkursen am Stichtag umgerechnet. Bei Reich und Gemeinden ohne die verhältnismäßig geringen Altschulden; bei Ländern, Hansestädten und Gemeinden einschl. der Anteile an im Ausland aufgenommenen Sammelanleihen.
2.2. B – Tabellen:
(a) Gebietskörperschaften:
Hansestädte: 1928-1933: Einschl. ihrer Gemeinden; ab 1934: Ohne die in den Staatsgebieten liegenden Gemeinden. 1938: Ohne die Hansestadt Lübeck. 1939: Ohne die Hansestadt Hamburg.
Gemeinden/Gemeindeverbände: 1928-1932: Bei den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sind einzelne Angaben geschätzt. Ab 1936 einschl. Saarland. 1938: Unter Berücksichtigung der durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Jan. 1937 eingetretenen Gebietsveränderungen. 1939: Einschl. der Einheitsgemeinde Groß-Hamburg. 1940: Bei den Gemeinden unter 3000 Einwohnern geschätzt.
(b) Variablen:
- Altverschuldung: Ohne Ablösung von Neubesitz und noch streitige Beträge.
- Auslandschulden: Ab 1934 umgerechnet zu den Mittelkursen der Berliner Notierung am Stichtag bzw. bis 1933 bei der Belga zur neuen Parität.
- Schulden aus öffentlichen Mitteln. Insbesondere Kredite von Finanzierungsinstituten der Arbeitsbeschaffungs-, Reichs- und Länderkredite für Wohnungsbau u. dergl. sowie Schulden aus Hauszinssteuermitteln.
2.3. C – Tabelle
(a) Für die Zeit bis 1944 (C.01):
Jahresangaben: Stand am Ende des Rechnungsjahres. Für die Verschuldung des Reichs jeweils am 31. März bzw. 1. April. Für die Verschuldung der Länder und Gemeinden bis 1920 entsprechend dem unterschiedlichem Beginn des Rechnungsjahres, ab 1928 ebenfalls am 31. März. Für die Jahresangaben in der Tabelle gilt das Ende des Rechnungsjahres: 1877 entspricht 1876/77 usw.
Gebietstand: Ab 1919 ohne Elsaß-Lothringen. 1938: Ab 1938 altes Reichsgebiet in den Grenzen von 1937.
Bundesstaaten bzw. Länder: Einschl. Hansestädte. 1938 Umbuchung der Verschuldung der Hansestadt Lübeck von Ländern auf Gemeinden. 1939 Umbuchung der Verschuldung der Hansestadt Hamburg von Ländern auf Gemeinden.
Gemeinden (Gemeindeverbände): Bis 1908 ohne Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sowie ohne Gemeindeverbände. Ab 1936 einschl. Gemeindeverschuldung im Saarland.
Variablen:
- Verschuldung insgesamt Reich: Ohne Reichskassenscheine. Verschuldung insgesamt Bundesstaaten, Gemeinden: Vor 1926 einschl. der verhältnismäßig geringen Verschuldung bei anderen Gebietskörperschaften.
- Langfristige Kredite: In der Regel mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mehr. Bis zum Jahr 1923 werden hier die in den damaligen Veröffentlichungen als „fundierte Verschuldung“ (Anleihen, Renten, langfristige Schatzanweisungen) bezeichneten Kredite ausgewiesen. Langfristige Kredite Bundesstaaten, Gemeinden: Einschl. Altverschuldung (1928: Länder 198 Mio. RM, Gemeinden 1138 Mio. RM).
- Mittel und kurzfristige Kredite: In der Regel mit einer Laufzeit von unter 10 Jahren. Beim Reich einschließlich der zur Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommenen Kredite (bis 1923 in der Form von Unverzinslichen Schatzanweisungen; 1909 bis 1912 Stand am 1.4. eines Jahres). Bei den Bundesstaaten bzw. Ländern bis 1920 ohne Betriebsmittelkredite.
- Altverschuldung: Vor dem 1.4.1924 begründete Festwert- und Valutaschulden sowie Ablösungsschulden auf Grund- der Ablösungsgesetzgebung.
(b) Für die Zeit ab 1950 (C.02):
Die Daten der Deutschen Bundesbank entsprechen im Wesentlichen denen der Finanzstatistik. Die Abgrenzung „Öffentlicher Gesamthaushalt“ umfasst neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden/Gv) auch die Nebenhaushalte (ERP-Sondervermögen, Lastenausgleichsfonds, Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds, Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen, Ausgleichsfonds „Steinkohleeinsatz“, ab Dez. 2008 einschl. Verschuldung des Sonderfonds „Finanzmarktstabilisierung“, ab März 2009 einschl. Verschuldung des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“.
2.4. D - Tabellen
Schuldenstand nach dem Maastrichtvertrag:
Zu den Kreditmarktschulden im weiteren Sinne (Finanzstatistik) werden zuaddiert: Kassenverstärkungskredite, Kreditänliche Rechtsgeschäfte, Platzhaltergeschäfte, Münzumlauf, Schulden der Sozialversicherung, Differenz zwischen Nominal- und abgezinsten Wert der unverzinzliche Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze, sonst. Korrekturen aufgrund von Stützungsmaßnahmen für Banken, sonst. Korrekturen zugunsten von EU-Staaten, sonst. Korrekturen. Abgezogen werden die Versorgungsrücklagen und sonstige Konsolidierung, die Schulden der Gebietskörperschaften bei der Sozialversicherung.
I. Abgrenzungen, Begriffserläuterungen
Die Begriffe „Staatsverschuldung“ und „öffentliche Verschuldung“ bzw. „öffentliche Kreditaufnahme“ werden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern häufig auch in der Literatur gleichbedeutend verwendet. Streng genommen umfasst die „Staats“-Verschuldung jedoch nur die Kreditaufnahme seitens des Zentralstaates und der Gliedstaaten, nicht aber diejenige der lokalen Gebietskörperschaften. In dieser Datenkompilation werden grundsätzlich – sofern sich in den Quellen Nachweise finden – die Verschuldungsaktivitäten aller dieser Ebenen betrachtet, so dass korrekterweise von „öffentlicher Verschuldung“ (oder auch „öffentlicher Kreditaufnahme“) zu sprechen ist. Unklarheiten entstehen zuweilen auch dadurch, dass mit „Verschuldung“ nicht nur die Kreditaufnahme in einer Periode, sondern auch der kumulierte Schuldenstand bezeichnet wird. Unter öffentlicher Verschuldung ist hier stets die Netto-Neuverschuldung innerhalb einer Periode (i.d.R. innerhalb eines Haushaltsjahres) gemeint. Demgegenüber bezeichnet der „Schuldenstand“ die kumulierten Schulden. Der Schuldenstand einer Periode wächst um die Neuverschuldung.
Der Stand der öffentlichen Schulden ist erstmals umfassend und einheitlich für das Jahr 1928 erfasst worden. Die globalen Schuldenangaben für die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg beruhen auf der Zusammenfassung verschiedener amtlicher Unterlagen, die zum Teil durch Schätzungen ergänzt wurden. Seit 1950 wird der Schuldenstand jährlich erhoben.
„Fundierte Schulden“ ist die allgemeine Bezeichnung für langfristige Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen, soweit durch Übernahme einer besonderen Schuldverpflichtung oder durch Schuldurkunde fundiert.
„Schwebende Schulde“ sind kurzfristige Verbindlichkeiten zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen (Betriebsmittelkredit).
Als Schuldenaufnahme bezeichnet man eine Form der Schuldenbewegung; der Schuldenstand einer Gebietskörperschaft erhöht sich durch den Zufluss von Haushaltsmitteln zur Haushaltsfinanzierung. Der jeweilige Kreditbedarf ist nicht zuletzt auch durch den Umschuldungsbedarf (Tilgung alter Schulden und gleichzeitige Neuaufnahme von Krediten) mitbestimmt. Verwandt mit dem Haushaltsdefizit ist der Begriff „Bruttoneuverschuldung“. Er bezeichnet sämtliche in einer Periode (i.d.R. Haushaltsjahr) neu aufgenommenen Kredite.
Der Begriff der Nettoneuverschuldung (auch: Nettokreditaufnahme) bezeichnet einen für eine Abrechnungsperiode (i.d.R. Haushaltsjahr) berechneten Saldo. Die Nettokreditaufnahme errechnet sich über die Summe der zugeflossenen finanziellen Mittel aus der Aufnahme neuer Kredite abzüglich der gesamten Kredittilgungen einer Abrechnungsperiode (Nettokreditaufnahme = Bruttoneuverschuldung (Schuldenaufnahme) minus getilgte (alte) Verbindlichkeiten). Zur Haushaltsfinanzierung steht die verbleibende Nettokreditaufnahme zur Verfügung.
Die Nettokreditaufnahme steht zum Finanzierungssaldo in folgender Beziehung:
Finanzierungssaldo = Nettokreditaufnahme + (oder -) Rücklagenbewegung (Entnahme bzw. Zuführung an Rücklagen) + Münzeinnahmen.
Die teilweise erheblichen Unterschiede zwischen dem Finanzierungssaldo einerseits und der Nettokreditaufnahme bzw. der Größe „Differenz zwischen von kommen insbesondere durch die besonderen periodenübergreifenden Finanzierungsvorgänge (Rücklagenbewegungen, Abwicklung von Fehlbeträgen/Überschüssen aus Vorjahren und innere Darlehen) zustande.zwei Schuldenständen aufeinanderfolgender Haushaltsjahre“
1.1. Erhebungsstichtag bzw. Zeitraum (Periode):
Erhoben wird jeweils der Stand der Schulden bzw. Eventualverbindlichkeiten am letzten Tag einer Berichtsperiode. Neben dem stichtagbezogenen Schuldenstand betrachtet die amtliche Schuldenstatistik auch seine Veränderung in der jeweils dem Stichtag vorangehenden Periode durch Schuldenaufnahmen, -tilgungen sowie sonstige Zu- und Abgänge, wobei letztere zwar die Summe der Schuldverpflichtungen verändern, den öffentlichen Haushalten aber keine Mittel zuführen oder entziehen.
Die Angaben beziehen sich jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres (bis 1959: 31.3.; ab 1960: 31.12.). Ausnahmen bilden die Jahre 1875 (1.1. – 31.12) und 1876 (1.1.1876 – 31.3.1877). Ab 1878: 1.4.1878 – 31.3.1879, usf.
1.2 Öffentliche Haushalte: Berichtskreise zur Schuldenstatistik (Körperschaften):
- Reich / Bund. Angaben für den Bund einschließlich der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (ÖffA).
- Die Länderebene umfasst bis 1913 die Bundesstaaten einschließlich der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck sowie Elsaß – Lothringen; 1928 bis 1937 die Länder einschl. der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck; ab 1938 ohne die Hansestadt Lübeck; ab 1939 ohne die Hansestadt Hamburg. Ab 1950 die Länder und die Stadtstaaten einschl. ihres gemeindlichen Bereichs.
- Die Gemeindeebene erfasst bis 1908 lediglich die Gemeinden über 10.000 Einwohner. Ab 1938 einschl. Lübeck; ab 1939 einschl. der Einheitsgemeinde Groß-Hamburg. 1940: Bei den Gemeinden unter 3000 Einwohnern geschätzt.
- Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen (als „Zweckverbbände“ bezeichnet; ab 1974 gesondert ausgewiesen).
- Die rechtlich selbständigen Einrichtungen für Wissenschaft und Forschung und Entwicklung, die auf die Dauer überwiegend aus Zuwendungen von den o. g. öffentlichen Haushalten oder den Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.
Zeitlich befristete Sonderaufgaben mit speziellen organisatorischen und finanziellen Anforderungen werden oft von Sondervermögen außerhalb der regulären öffentlichen Haushalte durchgeführt.
Zu den Sondervermögen des Bundes zählen:
- Lastenausgleichsfonds (LAF) zur Bewältigung der Kriegsfolgelasten. Der Bund hat die Schulden des LAF mit übernommen; diese werden ab 1980 zusammen mit der eigentlichen Bundesschuld beim Bund nachgewiesen.
- ERP – Sondervermögen (European Recovery Program); dies wurde 1948 ursprünglich auf der Grundlage des Marshallplans bereitgestellt, um den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu fördern. Das ERP –Sondervermögen wurde später auch für Aufgaben der Entwicklungshilfe, der Mittelstandsförderung, des Umweltschutzes eingesetzt. Der kräftige Anstieg der Schulden des ERP – Sondervermögens in der 90er Jahren resultiert vornehmlich aus der verstärkten Förderung der ostdeutschen Wirtschaft und Infrastruktur.
Zu den ERP – Sondervermögen zählen:
- Fonds “Deutsche Einheit” (1990 – 2004) zur Verbesserung der Infrastruktur der neuen Länder.
- Kreditabwicklungsfonds (1991 bis 1994); er übernahm die Schulden des ehemaligen DDR – Staatshaushalts sowie die im Rahmen der deutsch-deutschen Währungsunion entstandenen Verbindlichkeiten.
- Erblastentilgungsfonds (ab 1995); in diesen Fonds wurde der Kreditabwicklungsfonds sowie Teile der Altverbindlichkeiten der Wohnungsbauunternehmen der ehemaligen DDR wie auch die Verbindlichkeiten der zum Jahresende 1994 aufgelösten Treuhandanstalt zusammengeführt. 1997 wurden diesem Fonds auch die Schulden der kommunalen gesellschaftlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR übertragen. Damit wies der Erblastentilgungsfonds 1998 die höchsten Schulden unter den Sondervermögen des Bundes auf.
- Vermögensentschädigungsfonds (ab 1995); dieser Fonds hat die Aufgabe, Ausgleichszahlungen für in der ehemaligien DDR enteignete Vermögenswerte zu finanzieren. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zahlung von Schuldverschreibungen anstelle von Barleistungen erfüllt.
- Bundeseisenbahnvermögen (ab 1994); diesem Fonds wurden die Schulden der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Reichsbahn übertragen, um die neu gegründete Bahn AG von Altverbindlichkeiten zu entlasten.
- Ausgleichfonds zur Sicherung der Steinkohle (1996 – 2000); da der Kohlepfennig nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab 1996 entfallen ist, musste bei der Subventionsfinanzierung verstärkt auf Kredite zurückgegriffen werden. Seine Aufgabe ist es, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten zu gewähren, die bei der Verstromung heimischer Steinkohle gegenüber dem Einsatz billigerer Importkohle, von Erdöl oder Erdgas entstehen.
- Versorgungsrücklage (ab 1999).
- Fonds „Aufbauhilfe“ (2003 – 2006).
- Bundes - Pensions – Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT, ab 2007).
- Versorgungsfonds des Bundes und Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ (ab 2007).
- Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin, ab 2008).
- Öffentliche Krankenhäuser und Hochschulkliniken mit kaufmännischem Rechungswesen und Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung (bis 1997).
Bei der Abgrenzung des Darstellungsbereichs ergibt sich ab 1998 eine Änderung: Die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden in Anpassung an die neue Abgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) ab dem Berichtsjahr 1998 nicht mehr den öffentlichen Haushalten zugeordnet. Auch die Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung sind nicht mehr einbezogen.
Ab 1974 sind die Schulden der rechtlich selbständigen öffentlichen Wirtschaftunternehmen, Stiftungen und sonstige Sondervermögen mit eigener Rechnungsführung in der Finanzstatistik nicht mehr enthalten. Ebenfalls grundsätzlich nicht erfasst werden die Schulden der rechtlich unselbständigen kommunalen Sondervermögen mit eigener, vom Träger getrennter Rechnungsführung; sie gelten nicht als Schulden der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
Ausnahme sind bis 1997 die Schulden der kommunalen Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und Zusatzversorgungskassen der Sozialversicherung. Ab 1974 sind die Schulden der kommunalen Wirtschaftunternehmen (Eigenbetriebe) in der Finanzstatistik nicht mehr enthalten; sie werden lediglich in einer Summe nachrichtlich nachgewiesen.
Ab 2002: Aufgrund der Einführung einer neuen Haushaltssystematik ab 2002 ist der Vergleich mit den Vorjahren z.T. nur eingeschränkt möglich.
Ab 200& werden bei den Schulden der öffentlichen Haushalte auch die Schulden der Extrahaushalte nachgewiesen. Dazu zählen die Extrahaushalte des Bundes, die ausgegliederten Hochschulen des Staatssektors mit eigenem Rechnungswesen, aus den öffentlichen Haushalten ausgegliederte Statistische Ämter der Länder und die Landesbetriebe für Straßenbau/-wesen bzw. für Verkehr sowie die Zweckverbände des Staatssektors. 2009 neu hinzugekommen sind Einheiten, die zur Bewältigung der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise gegründet wurden, z.B. der HSH Finanzfonds AöR und der Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen, sowie Bau- und Liegenschaftsbetriebe der Länder.
1.3. Schuldarten:
Die Schulden der Gebietskörperschaften werden nach folgenden Schuldarten unterschieden:
- Altschulden;
- Auslandsschulden;
- Schulden aus Kreditmarktmitteln (im weiteren Sinne: Wertpapierschulden, Direkte Darlehen, Ausgleichsforderungen; im engeren Sinne: Wertpapierschulden, Direkte Darlehen);
- Schulden bei Verwaltungen (Schulden bei öffentlichen Haushalten);
- Innere Darlehen, Kassenverstärkungskredite;
- Bürgschaften, Garantien, und sonstige Gewährleistungen.
Altschulden: Nach der Neuregelung der Geld- und Währungsverhältnisse im Gefolge der beiden Weltkriege entfällt jeweils zunächst der überwiegende Teil der Schulden von Reich bzw. Bund und der Länder auf Altschulden. Die Altschulden umfassen nach dem Zweiten Weltkrieg die Ausgleichsforderungen, deren Tilgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegenüber Bund und Ländern, die im Rahmen der Währungsreform und der damit verbundenen Neuordnung des Geldwesens den Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und anderen Stellen übergeben wurden. Sie dienten als Deckung für die Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit neuem Geld. Seit 1956 werden die Ausgleichsforderungen zu festen Sätzen getilgt.
Die Auslandschulden der Gebietskörperschaften wurden zum größten Teil nach dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandschulden vom 27. Februar 1953 geregelt. Das Abkommen setzt die Bedingungen und das Verfahren für die Abwicklung deutscher Vorkriegsschulden fest. Beim Bund spielen nach der Regelung durch das Londoner Schuldenabkommen in den 50er Jahren die Auslandschulden eine besondere Rolle. Neben diesem Abkommen wurden Vereinbarungen getroffen, die die Regelung der geleisteten Nachkriegswirtschaftshilfe für Deutschland zum Gegenstand haben. Die Auslandsschulden nach diesem Abkommen sind inzwischen vollständig getilgt worden.
Die amtliche Finanzstatistik erfasst unter den Vorkriegsschulden die bis zum 7. Mai 1945 im Ausland aufgenommenen Schulden, unter den Nachkriegsschulden die seit dem 8. Mai 1945 im Ausland oder bei internationalen Institutionen aufgenommenen Schulden. Diese Trennung erfolgt wegen der geringen Beträge der Vorkriegsschulden in den publizierten Tabellen der amtlichen Statistik nicht mehr.
Die Verpflichtungen des Bundes gegenüber den internationalen Währungsfonds, der Weltbank und dem Europäischen Fonds, die von der Deutschen Bundesbank abgewickelt werden, sind in die Statistik der öffentlichen Verschuldung nicht einbezogen.
Schulden, die im Ausland oder bei internationalen Stellen aufgenommen und in fremder Währung kontrahiert sind, werden zu dem von der Deutschen Bundesbank zum 31. Dezember veröffentlichten amtlichen Devisenkursen auf Deutsche Mark bzw. Euro umgerechnet.
Schulden bei Verwaltungen (bei öffentlichen Haushalten): Bei den Schulden der Gemeinden und insbesondere der Länder sind die „Schulden bei Verwaltungen (öffentlichen HH)“ von verhältnismäßig großer Bedeutung. Hier sind sämtliche, von der Berichtsstelle beim Bund, dem Lastenausgleichsfonds, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern, den Gemeinden/Gv. aufgenommene Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind. Bei den „Schulden bei Verwaltungen“ handelt es sich in erster Linie um Darlehen im Rahmen der Wohnungsbauförderung und der sonstigen Wirtschaftsförderung, die für den Schuldner (vor allem die Länder) im Wesentlichen nur „durchlaufende Posten“ darstellen. Sie sind mit verhältnismäßig geringem Zinsaufwand verbunden, der vor allem dem Bund als Gläubiger zufließt.
Schulden aus Kreditmarktmitteln:
Schulden aus Kreditmarktmitteln ohne Anleihestücke im eigenen Bestand. In der Entwicklung der Schulden aus Kreditmarktmitteln, in denen auch die Schulden bei der Sozialversicherung enthalten sind, spiegelt sich die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur jeweiligen Haushaltsfinanzierung. Die Kreditmarktmittel des Bundes haben insbesondere seit 1966 deutlich an Bedeutung zugenommen. In den Nachkriegsjahren bestanden die Verbindlichkeiten des Bundes in erster Linie aus Altschulden (Ausgleichsforderungen und Auslandsschulden nach dem Londoner Schuldenabkommen). Ihr Anteil belief sich 1955 auf gerundet 90 Prozent und 1965 noch auf etwa 50 Prozent der gesamten Schulden. In den Folgejahren ist die Schuldenentwicklung des Bundes in ganz entscheidendem Maße von Kreditmarktmitteln (einschl. Schulden bei Sozialversicherungen) bestimmt worden. Ihr Anteil am Schuldenstand des Bundes machte 1965 rund 50 Prozent aus; er stieg über 71 Prozent im Jahre 1970, auf 88 Prozent im Jahre 1975 und betrug Ende 1979 rund 94 Prozent.
(a) Schulden aus Kreditmarktmitteln im engeren Sinn:
Kreditmarktschulden im engeren Sinn sind
- Wertpapierschulden (Anleihen, Bundesschatzbriefe, Kassenobligationen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen, Landesobligationen/ Landesschatzanweisungen, Sonstige Wertpapierschulden) und
- Schuldscheindarlehen (direkte Darlehen) von inländischen Banken und Sparkassen, inländ. Bausparkassen, inländ. Versicherungen, Bundesbahn (bis 1993) und Bundespost, Bundesanstalt für Arbeit, öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, sonstige Sozialversicherungen (gesetzl. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung), rechtlich selbständige Stiftungen, Unternehmen und sonst. Private Stellen des Inlandes, ausländische Stellen.
(b) Schulden aus Kreditmarktmitteln im weiteren Sinne:
Kreditmarktschulden im weiteren Sinne sind
- Kreditmarktschulden im engeren Sinn + die Ausgleichsforderungen.
Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Reich nach dem Ende des 2. Weltkriegs. Zentralbank (Bundesbank), Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen und andere Stellen wurden nach der Währungsreform 1948 gesetzlich ermächtigt, diese Forderungen gegen die Länder und den Bund zum Ausgleich in ihre Bilanzen einzustellen, soweit sie nicht durch eigene Aktiva ausgeglichen waren. Seit 1956 werden die Ausgleichsforderungen zu festen Sätzen getilgt. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank, der Banken und Sparkassen, der Versicherungsunternehmen, der Postgiro- (Postsparkassen-) Ämter, Sonstige Gläubiger.
Innere Darlehen, Kassenverstärkungskredite: Als innere Darlehen wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung verstanden. Unter Kassenverstärkungskrediten werden kurzfristige Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen.
II. Anmerkungen zu den einzelnen Tabellen:
2.1. A – Tabellen:
Tabelle A.01:
Die Verschuldung insgesamt berücksichtigt nicht die Reichskassenscheine.
Die Reichsschuld setzt sich zusammen aus den langfristigen verzinslichen Anleihen und den langfristigen verzinslichen Schatzanweisungen (in der Regel mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mehr). Bis zum Jahr 1925 werden hier die in den damaligen Veröffentlichungen als „fundierte Schuldung“ (Anleihen, Renten, langfristige Schatzanweisungen) bezeichneten Kredite ausgewiesen.
Tabelle A.02 – A.05:
Mit der Ausgabe von verzinslichen langfristigen Schatzanweisungen ist das Reich seit 1900 mehrmals vorgegangen. Bestimmend dafür war, dass der deutsche Kapitalmarkt infolge der allgemeinen Lage der Volkswirtschaft sehr angespannt war, so dass er sich für eine neue „fundierte Anleihe“ des bisherigen Typs nicht als aufnahmefähig erwies.
Die unverzinslichen kurzfristigen Schatzanweisungen dienten bis 1923 der vorübergehenden Verstärkung der laufenden Betriebsmittel (schwebende Schulden). „Durch den Umstand, daß die Ausgaben des Reiches zum Teil zahlbar werden können, bevor die entsprechenden Einnahmen eingehen, kann ein vorübergehender Geldbedarf der Reichshauptkasse eintreten, für dessen Deckung Sorge zu tragen ist. In den ersten Jahren nach der Reichsgründung lieferten die französischen Kriegsentschädigungszahlungen die nötigen Mittel, dann aber zeigte sich die Notwendigkeit einer Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse. Als Weg dazu wurde die eventuelle Begebung von kurzfristigen Schatzanweisungen vorgesehen. Durch den Etat wird jährlich der Höchstbetrag bestimmt, bis zu welchem kurzfristige Schatzanweisungen ausgegeben werden bzw. in Umlauf sein dürfen. Ab 1902 vermehrte sich der Höchstumlauf auf 221 Millionen Mark. Von 1904 ab wurde die Höchstgrenze auf 350 Millionen Mark festgesetzt. Das Ergebnis ist, daß seit 1903 das Reich ununterbrochen Schatzscheine in Umlauf gehabt hat; aus der vorübergehenden Verstärkung der Mittel ist zum Teil eine latente Schatzscheinschuld geworden“ (Denkschriftenband, a. a. O., S. 33f).
Die (aus-) gegebenen Schuldverschreibungen sind die realisierten Kredite (im Gegensatz zu den neu bewilligten Krediten eines Jahres und den Resten nicht realisierter Kredite früherer Jahre; die Summe der offenen Kredite bildet die Maximalgrenze der statthaften Anleiheaufnahme).
In der Tabelle A.02 wird zunächst die Summe der innerhalb eines Rechnungsjahres zur Begebung gelangten Schuldverschreibungen des Reiches im Nominalbetrag angegeben (Jahressumme und kumulierte Gesamtsumme); es folgen die erzielten Nettokapitalerlöse (als Jahressumme und als kumulierte Gesamtsumme). Die ausgewiesenen Tilgungen von Anleiheschulden wurden in der Weise bewerkstelligt, dass die zur Tilgung vorgesehenen Beträge von den noch offenen Anleihekrediten abgeschrieben wurden.
Aus dem jährlich zur Begebung gelangten Betrag an Schuldverschreibungen ergibt sich der berechnete Schuldbestand am Schluss eines jeden Rechnungsjahres.
Tabelle A.06b:
Angaben jeweils am Ende des Rechnungsjahres; bis 1959: 31.3., ab 1960: 31.12.
Bundesgebiet: 1950/51 Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin; 1952-1959: Bundesgebiet ohne Saarland.
„Bei den Neuschulden für das Reichsgebiet handelt es sich um die seit dem 1.4.1924 und für das Bundesgebiet um die seit dem 21.6.1948 aufgenommenen Schulden.
Kreditmarktschulden sind Schuldscheindarlehen von Kreditinstituten, Individualversicherungen und anderen privaten Gläubigern, Inhaberschuldverschreibungen und Schatzanweisungen. Die Angaben für das Reichsgebiet umfassen auch Schatzwechsel und sonstige Betriebsmittelkredite (schwebende Schulden), jedoch keine Steuergutscheine und Wechsel, die das Reich zur Bekämpfung der Deflation und insbesondere zur Finanzierung der Rüstungsausgaben ausgegeben hatte.
In den Angaben für das Bundesgebiet sind keine Schatzwechsel und sonstige Betriebsmittelkredite (schwebende Schulden) enthalten. Die Schulden der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (ÖffA) sind ab 1950 in den ausgewiesenen Zahlen enthalten. Ohne die Schulden des Lastenausgleichsfonds und des ERP - Sondervermögens
Als öffentliche Sondermittel gelten vor allem die Darlehen von Sozialversicherungsträgern.
Die Schulden bei Gebietskörperschaften [Reichsgebiet: Schulden beim Reich, bei Ländern, bei Gemeinden (Gemeindeverbände) und (öffentliche) Unternehmen und Zweckverbänden; Bundesgebiet: Schulden beim Bund, bei Ländern, bei Gemeinden (Gemeindeverbände), beim Lastenausgleichsfonds und beim ERP-Sondervermögen] sind - um Doppelzählungen zu vermeiden - nicht in den Gesamtschulden enthalten.
Als Auslandschulden sind für das Reichsgebiet Einzel- und Sammelanleihen, Schatzwechsel und sonstige kurzfristige Schulden in fremder Währung ausgewiesen (politische Auslandschulden – Reparationen – sind nicht enthalten); für das Bundesgebiet handelt es sich um die Schulden aus dem Londoner Schuldenabkommen von 1953, Auslandsanleihen und (inzwischen getilgten) Verbindlichkeiten aus der Nachkriegswirtschaftshilfe“ Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 228).
Nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte die Regelung der Altschulden im Wesentlichen durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen sowie durch das Londoner Schuldenabkommen. Bund und Länder haben im Zusammenhang mit der Regelung der Altschulden (Ausgleichsforderungen und Londoner Schuldenabkommen) bereits in den 50er Jahren von relativ hohen Anfangsbelastungen auszugehen. Insbesondere ab 1974 erfolgt ein besonders starker Anstieg der Verschuldung des Bundes.
(a) Gebietskörperschaften
Ohne Schulden bei Verwaltungen. Die Angaben enthalten nicht die gegenseitige Verschuldung der Gebietskörperschaften.
- Reichs-/Bundesgebiet insgesamt: Lastenausgleichsfonds (LAF), ERP- Sondervermögen (ERP), Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Bis 1914 einschl. der verhältnismäßig geringen Schulden gegenüber anderen Gebietskörperschaften; ab 1928 Gesamtbetrag der In- und Auslandsschulden (die Schulden der Gebietskörperschaften (ab 1950 einschl. LAF und ERP-Sondervermögen) untereinander sind wegen Doppelzählung in den Gesamtbetrag nicht eingerechnet).
- Bund: Ohne Verpflichtungen aus der Beteiligung an internationalen Einrichtungen (IWF u.a.).
- Länder: Bis 1914 Bundesstaaten einschl. Hamburg, Lübeck und Elsaß-Lothringen; 1928 bis 1937 Länder einschl. Hamburg, Bremen und Lübeck; 1938 ohne Lübeck; ab 1950 Länder einschl. Stadtstaaten, Hansestädte von 1914 bis 1936; Stadtstaaten ab 1950 einschl. des gemeindlichen Bereiches.
- Gemeinden/Gemeindeverbände: Bis 1908 ohne Gemeinden unter 10.000 Einwohner sowie ohne Gemeindeverbände; bis 1908, 1937 und 1938 einschl. gemeindlicher Schulden in Hamburg und Bremen; bis 1914 einschl. gemeindlicher Schulden in Elsaß-Lothringen; 1914 zum Teil geschätzt; bis 1938 einschl. Berlin; 1938 einschl. Lübeck.
(b) Hauptarten von Schulden
- Schulden insgesamt: Ohne die Steuergutscheine und ohne die Mefo-Wechsel des Reichs, die s. Z. als Schulden des Reichs nicht veröffentlicht wurden; ab 1950 ohne schwebende Schulden (Betriebsmittelkredite).
- Inlandschulden zusammen: Reichsgebiet, einschl. der verhältnismäßig geringen. bis zum 31.3.1924 entstandenen Auslandschulden (Altschulden).
- Neuschulden: Reichsgebiet, Seit dem 1.4.1924 aufgenommene Schulden; Bundesgebiet: seit dem 21.6.1948, Berlin (West) 25.6., Saarland 20.11.1947 aufgenommene Schulden.
- Öffentliche Sondermittel: Ab 1968 ohne Anleihestücke im eigenen Bestand der Emittenten. „Öffentliche Sondermittel“ Reichsgebiet: Unter „Kreditmarktmitteln“ mit enthalten; Bundesgebiet: Vor allem Kredite bei Sozialversicherungsträgern.
- Schulden bei Gebietskörperschaften: Reichsgebiet, Schulden bei anderen Gebietskörperschaften und deren öffentliche Unternehmen und Zweckverbänden.
- Auslandschulden: Reichsgebiet, bis 1933 zur Parität, ab 1934 zu Mittelkursen am Stichtag umgerechnet. Bei Reich und Gemeinden ohne die verhältnismäßig geringen Altschulden; bei Ländern, Hansestädten und Gemeinden einschl. der Anteile an im Ausland aufgenommenen Sammelanleihen.
2.2. B – Tabellen:
(a) Gebietskörperschaften:
Hansestädte: 1928-1933: Einschl. ihrer Gemeinden; ab 1934: Ohne die in den Staatsgebieten liegenden Gemeinden. 1938: Ohne die Hansestadt Lübeck. 1939: Ohne die Hansestadt Hamburg.
Gemeinden/Gemeindeverbände: 1928-1932: Bei den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sind einzelne Angaben geschätzt. Ab 1936 einschl. Saarland. 1938: Unter Berücksichtigung der durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Jan. 1937 eingetretenen Gebietsveränderungen. 1939: Einschl. der Einheitsgemeinde Groß-Hamburg. 1940: Bei den Gemeinden unter 3000 Einwohnern geschätzt.
(b) Variablen:
- Altverschuldung: Ohne Ablösung von Neubesitz und noch streitige Beträge.
- Auslandschulden: Ab 1934 umgerechnet zu den Mittelkursen der Berliner Notierung am Stichtag bzw. bis 1933 bei der Belga zur neuen Parität.
- Schulden aus öffentlichen Mitteln. Insbesondere Kredite von Finanzierungsinstituten der Arbeitsbeschaffungs-, Reichs- und Länderkredite für Wohnungsbau u. dergl. sowie Schulden aus Hauszinssteuermitteln.
2.3. C – Tabelle
(a) Für die Zeit bis 1944 (C.01):
Jahresangaben: Stand am Ende des Rechnungsjahres. Für die Verschuldung des Reichs jeweils am 31. März bzw. 1. April. Für die Verschuldung der Länder und Gemeinden bis 1920 entsprechend dem unterschiedlichem Beginn des Rechnungsjahres, ab 1928 ebenfalls am 31. März. Für die Jahresangaben in der Tabelle gilt das Ende des Rechnungsjahres: 1877 entspricht 1876/77 usw.
Gebietstand: Ab 1919 ohne Elsaß-Lothringen. 1938: Ab 1938 altes Reichsgebiet in den Grenzen von 1937.
Bundesstaaten bzw. Länder: Einschl. Hansestädte. 1938 Umbuchung der Verschuldung der Hansestadt Lübeck von Ländern auf Gemeinden. 1939 Umbuchung der Verschuldung der Hansestadt Hamburg von Ländern auf Gemeinden.
Gemeinden (Gemeindeverbände): Bis 1908 ohne Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sowie ohne Gemeindeverbände. Ab 1936 einschl. Gemeindeverschuldung im Saarland.
Variablen:
- Verschuldung insgesamt Reich: Ohne Reichskassenscheine. Verschuldung insgesamt Bundesstaaten, Gemeinden: Vor 1926 einschl. der verhältnismäßig geringen Verschuldung bei anderen Gebietskörperschaften.
- Langfristige Kredite: In der Regel mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mehr. Bis zum Jahr 1923 werden hier die in den damaligen Veröffentlichungen als „fundierte Verschuldung“ (Anleihen, Renten, langfristige Schatzanweisungen) bezeichneten Kredite ausgewiesen. Langfristige Kredite Bundesstaaten, Gemeinden: Einschl. Altverschuldung (1928: Länder 198 Mio. RM, Gemeinden 1138 Mio. RM).
- Mittel und kurzfristige Kredite: In der Regel mit einer Laufzeit von unter 10 Jahren. Beim Reich einschließlich der zur Verstärkung der Betriebsmittel aufgenommenen Kredite (bis 1923 in der Form von Unverzinslichen Schatzanweisungen; 1909 bis 1912 Stand am 1.4. eines Jahres). Bei den Bundesstaaten bzw. Ländern bis 1920 ohne Betriebsmittelkredite.
- Altverschuldung: Vor dem 1.4.1924 begründete Festwert- und Valutaschulden sowie Ablösungsschulden auf Grund- der Ablösungsgesetzgebung.
(b) Für die Zeit ab 1950 (C.02):
Die Daten der Deutschen Bundesbank entsprechen im Wesentlichen denen der Finanzstatistik. Die Abgrenzung „Öffentlicher Gesamthaushalt“ umfasst neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden/Gv) auch die Nebenhaushalte (ERP-Sondervermögen, Lastenausgleichsfonds, Fonds „Deutsche Einheit“, Kreditabwicklungsfonds, Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen, Ausgleichsfonds „Steinkohleeinsatz“, ab Dez. 2008 einschl. Verschuldung des Sonderfonds „Finanzmarktstabilisierung“, ab März 2009 einschl. Verschuldung des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“.
2.4. D - Tabellen
Schuldenstand nach dem Maastrichtvertrag:
Zu den Kreditmarktschulden im weiteren Sinne (Finanzstatistik) werden zuaddiert: Kassenverstärkungskredite, Kreditänliche Rechtsgeschäfte, Platzhaltergeschäfte, Münzumlauf, Schulden der Sozialversicherung, Differenz zwischen Nominal- und abgezinsten Wert der unverzinzliche Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze, sonst. Korrekturen aufgrund von Stützungsmaßnahmen für Banken, sonst. Korrekturen zugunsten von EU-Staaten, sonst. Korrekturen. Abgezogen werden die Versorgungsrücklagen und sonstige Konsolidierung, die Schulden der Gebietskörperschaften bei der Sozialversicherung.
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Objective breakdown of the data tables:
A. Denkschriftenband, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
A.01 Reichsschuld (fundierte Schuld), einschl. der langfristigen Schatzanweisungen (1878-1928)
A.02 Entwicklung der (verzinslichen) Schuldverschreibungen im Deutschen Reich (1875-1908)
A.03 Stand der fundierten Staatsschulden (1881-1912)
A.04 Der Umlauf von unverzinslichen Schatzanweisungen im Deutschen Reich (1877-1908)
A.05 Stand der Bundes- und Reichsschulden nach dem Nennwert jeweils am Ende des Kalender- bzw. Rechnungsjahres (1868-1923)
A.06a Übersicht: Schulden (insgesamt) der öffentlichen Haushalte nach Gebietskörperschaften (1877-1940)
A.06b Übersicht: Schulden der Gebietskörperschaften nach Hauptarten, in Mill. M/RM/DM (1881-1971)
B. Statistisches Handbuch von Deutschland, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
B.01a Die Schulden von Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt (1928-1940)
B.01b Die Reichsschuld (1928-1945)
B.02 Stand der beurkundeten Reichsschuld und Notenumlauf (1934-1945)
B.03 Die Schulden von Reich, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden (1928-1940)
C. Deutsche Bundesbank
C.01 Verschuldung der öffentlichen Haushalte, in Mio. Mark bzw. Reichsmark (1877-1945)
C.02 Verschuldung der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Arten (Gläubigern) (1950-2010)
D. Verschuldung der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland
D.01a Finanzierungssaldo (1950-2010)
D.01b Nettokreditaufnahme / -tilgung der öffentlichen Haushalte nach Körperschaften (1950-2010)
D.02 Schuldenstand der öffentlichen Haushalte nach Körperschaften (1950-2009)
D.03 Schuldenstand der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Arten (1950-2009)
A. Denkschriftenband, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
A.01 Reichsschuld (fundierte Schuld), einschl. der langfristigen Schatzanweisungen (1878-1928)
A.02 Entwicklung der (verzinslichen) Schuldverschreibungen im Deutschen Reich (1875-1908)
A.03 Stand der fundierten Staatsschulden (1881-1912)
A.04 Der Umlauf von unverzinslichen Schatzanweisungen im Deutschen Reich (1877-1908)
A.05 Stand der Bundes- und Reichsschulden nach dem Nennwert jeweils am Ende des Kalender- bzw. Rechnungsjahres (1868-1923)
A.06a Übersicht: Schulden (insgesamt) der öffentlichen Haushalte nach Gebietskörperschaften (1877-1940)
A.06b Übersicht: Schulden der Gebietskörperschaften nach Hauptarten, in Mill. M/RM/DM (1881-1971)
B. Statistisches Handbuch von Deutschland, Statistische Jahrbücher für das Deutsche Reich
B.01a Die Schulden von Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt (1928-1940)
B.01b Die Reichsschuld (1928-1945)
B.02 Stand der beurkundeten Reichsschuld und Notenumlauf (1934-1945)
B.03 Die Schulden von Reich, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden (1928-1940)
C. Deutsche Bundesbank
C.01 Verschuldung der öffentlichen Haushalte, in Mio. Mark bzw. Reichsmark (1877-1945)
C.02 Verschuldung der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Arten (Gläubigern) (1950-2010)
D. Verschuldung der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland
D.01a Finanzierungssaldo (1950-2010)
D.01b Nettokreditaufnahme / -tilgung der öffentlichen Haushalte nach Körperschaften (1950-2010)
D.02 Schuldenstand der öffentlichen Haushalte nach Körperschaften (1950-2009)
D.03 Schuldenstand der öffentlichen Haushalte insgesamt nach Arten (1950-2009)
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Archival date: Februar 2013
Year of online publication: 1888, 2013
Editor in GESIS: Simone Bubel / Jürgen Sensch
Version: Version 1.0.0
Access class: A
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