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ZA 8540 | Staatsfinanzen | Caasen, Hans Günther, Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. |
11 Zeitreihen (1872 - 1944) 2 Tabellen |
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Bibliographical information
Study number: ZA 8540
Study title: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944.
Survey or investigation period: 1872 - 1944
Primary researcher: Caasen, Hans Günther
Publication (printed publication): Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn.
Recommended citation (dataset): Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8540
Datenfile Version 1.0.0
Study title: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944.
Survey or investigation period: 1872 - 1944
Primary researcher: Caasen, Hans Günther
Publication (printed publication): Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn.
Recommended citation (dataset): Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8540
Datenfile Version 1.0.0
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Study description:
In seiner Untersuchung der Entwicklung der Steuer- und Zolleinnahmen des Reiches gibt der Autor zunächst einen historischen Überblick zu den einzelnen Steuerarten. Der betrachtete Zeitraum ist gekennzeichnet durch zahlreiche Neueinführungen von Steuern, durch Veränderungen bereits bestehender Steuerformen und durch Abschaffung von Steuern, die sich als unzweckmäßig erwiesen haben. Neben der Analyse der Einzelsteuern ist in der Untersuchung von Caasen von besonderer Bedeutung, anhand der verschiedenen großen Steuergruppen ein Gesamtbild der Entwicklung zu entwickeln. Dazu bildet der Autor folgende Steuergruppen: Vermögensteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchsteuern und Einkommensteuern. Neben den Steuern bilden die Zölle eine weitere wichtige Einnahmequelle des Reiches. Sie stellen auch Steuern dar. „Zölle sind Umlaufsteuern auf Waren aus Veranlassung ihrer Einführung über die Zolllinie. Der Importeur zahlt, der Verbraucher trägt sie. Als steuerliche Belastung ausländischer Waren stehen sie in notwendiger Ergänzung neben den inneren Verbrauchsteuern“ (Köppe, H., 1924: Leitfaden zum Studium der Finanzwissenschaften. Jena, S. 105). Die Gesamteinnahmen des Reiches aus Steuern und Zöllen wird in einer weiteren Übersicht zur Größe der Bevölkerung in Beziehung gesetzt. Berechnet wird die Belastung durch Reichssteuern pro Kopf der Bevölkerung in Mark der jeweiligen Kaufkraft (in jeweiligen Preisen). Allerdings ist bei dieser Berechnung einschränkend zu bedenken, dass neben dem Reich auch noch die Länder und Gemeinden Steuern erheben, die in dieser Studie nicht berücksichtigt sind. Die Gesamtsteuerbelastung der Bevölkerung wird somit nicht ausgewiesen.
In seiner Untersuchung der Entwicklung der Steuer- und Zolleinnahmen des Reiches gibt der Autor zunächst einen historischen Überblick zu den einzelnen Steuerarten. Der betrachtete Zeitraum ist gekennzeichnet durch zahlreiche Neueinführungen von Steuern, durch Veränderungen bereits bestehender Steuerformen und durch Abschaffung von Steuern, die sich als unzweckmäßig erwiesen haben. Neben der Analyse der Einzelsteuern ist in der Untersuchung von Caasen von besonderer Bedeutung, anhand der verschiedenen großen Steuergruppen ein Gesamtbild der Entwicklung zu entwickeln. Dazu bildet der Autor folgende Steuergruppen: Vermögensteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchsteuern und Einkommensteuern. Neben den Steuern bilden die Zölle eine weitere wichtige Einnahmequelle des Reiches. Sie stellen auch Steuern dar. „Zölle sind Umlaufsteuern auf Waren aus Veranlassung ihrer Einführung über die Zolllinie. Der Importeur zahlt, der Verbraucher trägt sie. Als steuerliche Belastung ausländischer Waren stehen sie in notwendiger Ergänzung neben den inneren Verbrauchsteuern“ (Köppe, H., 1924: Leitfaden zum Studium der Finanzwissenschaften. Jena, S. 105). Die Gesamteinnahmen des Reiches aus Steuern und Zöllen wird in einer weiteren Übersicht zur Größe der Bevölkerung in Beziehung gesetzt. Berechnet wird die Belastung durch Reichssteuern pro Kopf der Bevölkerung in Mark der jeweiligen Kaufkraft (in jeweiligen Preisen). Allerdings ist bei dieser Berechnung einschränkend zu bedenken, dass neben dem Reich auch noch die Länder und Gemeinden Steuern erheben, die in dieser Studie nicht berücksichtigt sind. Die Gesamtsteuerbelastung der Bevölkerung wird somit nicht ausgewiesen.
Methodology
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Study area:
Deutschland. Deutsches Reich von 1872 bis 1944.
In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg sind im Reichsgebiet nicht enthalten: Ab 1919: Elsaß -Lothringen und der an Polen gefallene Teil der Provinz Posen; ab 1920: das Memelgebiet, frei Stadt Danzig; ab 1922: der an Polen gefallene Teil des Abstimmungsgebietes Oberschlesien. Von 1922 bis 1944: Die Angaben beziehen sich auf den Gebietsstand vom 31.12.1937.
Deutschland. Deutsches Reich von 1872 bis 1944.
In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg sind im Reichsgebiet nicht enthalten: Ab 1919: Elsaß -Lothringen und der an Polen gefallene Teil der Provinz Posen; ab 1920: das Memelgebiet, frei Stadt Danzig; ab 1922: der an Polen gefallene Teil des Abstimmungsgebietes Oberschlesien. Von 1922 bis 1944: Die Angaben beziehen sich auf den Gebietsstand vom 31.12.1937.
Source types:
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1 (1880) – Jg. 59 (1941).
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jg. 1 (1880) – Jg. 59 (1941).
Sources used (detailed index):
Es sind keine Quellenangaben zu den verwendeten statistischen Materialien in der Dissertation angegeben!
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Annotations:
(1) Vorbemerkung
„Im Jahre 1872 wurde die zwischen dem Reichstag des Norddeutschen Bundes und den norddeutschen Regierungen vereinbarte Verfassung in allen wesentlichen Teilen für das neue Deutsche Reich übernommen. Das galt insbesondere für die Bestimmungen über das Zoll- und Finanzwesen. Das Zollparlament ging in dem Reichstag auf. Hier sollten Nord und Süd die gemeinsame Arbeit gestalten.
Die auf dem Gebiet der Vereinheitlichung des Finanzwesens liegenden Aufgaben betrafen Mängel, die seit Jahrzehnten fühlbar waren. Um die neuen Verhältnisse organisch aus den alten hervorgehen zu lassen, verblieb das Reich zunächst bei den Einnahmequellen, die es vom Norddeutschen Bund übernommen hatte. Es waren dies:
1. die Zölle (Zolltarif vom 17. Mai 1870),
2. die Salzsteuer (Gesetz vom 12. Oktober 1867),
3. die Tabaksteuer (Gesetz vom 26. Mai 1868),
4. die Erträge der Branntweinsteuergemeinschaft (Gesetz vom 8. Juli 1868),
5. die Zuckersteuer (Gesetz vom 26. Juni 1869),
6. die Erträge der Brausteuergemeinschaft (Gesetz vom 31. Mai 1871),
7. die Wechselstempelsteuer (Gesetz vom 10. Juni 1869),
8. die Stempelabgaben für die im innerdeutschen Verkehr zugelassenen fremden Prämienscheine (Gesetz vom 8. Juni 1871).
Dazu hatten die an der Brau- und Branntweinsteuergemeinschaft nicht beteiligten Staaten Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß - Lothringen, sowie einige thüringische Staaten an das Reich Ausgleichsbeträge zu zahlen. Desgleichen waren für die Zollausschlüsse Hamburg - Altona und Bremen Ausgleichsbeträge vorgesehen.
Die ordentliche Finanzwirtschaft des Reichs begann mit dem Jahre 1872. In diesem Jahr wurde der erste Etat für das ganze Reichsgebiet in den durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 und das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung von Elsaß – Lothringen mit dem Deutschen Reich, festgelegten Grenzen vorgelegt“ Caasen, a.a.O., S. 1f).
Die hier wiedergegebenen Daten zu den Steuereinnahmen beschränken sich auf das Reich, bilden somit lediglich einen Teil der tatsächlichen Steuerlast der Bevölkerung ab.
„Die Ergebnisse der Statistiken, insbesondere die Bestimmung der Steuerbelastung pro Kopf der Bevölkerung, sind … geeignet, ein schiefes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben. Wir müssen bedenken, daß neben dem Reich noch Länder und Gemeinden Steuern erhoben erheben und daß in dem betrachteten Zeitraum das Besteuerungsverhältnis zwischen Reich und Ländern sich grundlegend gewandelt hat.
Bei der Gründung des Reiches im Jahre 1871 lag das Hauptgewicht entsprechend der damaligen Staatsauffassung bei den Bundesstaaten, was darin zum Ausdruck kam, daß dem Reich nur die indirekten Steuern zufielen, während die Ausschöpfung der Hauptsteuern – die direkten Steuern – den Bundesstaaten verblieb.
Der durch die Einnahmen des Reiches nicht gedeckte Finanzbedarf mußte durch Matrikularbeiträge der Bundesstaaten aufgebracht werden. Diese Matrikularbeiträge wurden in ihrer Höhe jedes Jahr neu festgesetzt. Durch diese Beiträge der Länder, aber auch durch die Überweisungen des Reiches an die Gliedstaaten, tritt im Verbrauch der Steuermittel naturgemäß ein anderes Verhältnis ein, als es durch die Haushaltsrechnungen ausgewiesen wird“ (Caasen, a.a.O., S. 36).
Im Einzelnen sind von 1883 bis 1892 und von 1893 bis 1898 die Überweisungen des Reiches an die Gliedstaaten ununterbrochen größer gewesen als die Matrikularbeiträge. Durch das Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Deutschen Reiches (vom 14. Mai 1904) wurde die Frankensteinsche Klausel weiter eingeschränkt. Das Reich brauchte nur noch die Stempelabgaben und die Branntweinsteuer zu überweisen, die Matrikularbeiträge wurden jedoch Als dauernde Institution deklariert.
Die Weimarer Verfassung stellte den ‚Grundsatz auf, dass das Reich die selbständige Lebensfähigkeit der Länder nicht in Frage stellen dürfe. Dieser Grundsatz hätte jedoch nur dann ein wirkliches Gewicht gehabt, wenn Steuerkraft und Aufgabe sich einigermaßen entsprochen hätten. Da dies nicht der Fall war, setzte sich die Erzbergersche Finanzreform durch, die den Ländern fast alle ihnen bisher vorbehaltenen Steuerquellen nahm. Somit waren die Länder weitgehend von der Beteiligung an den Überweisungssteuern des Reiches abhängig.
Nach 1933 erfolgte immer stärker eine Umgestaltung des Reiches zum Einheitsstaat. Tiefgreifende Veränderungen in der Aufgabenteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden sind seit der Machtübernahme 1933 eingetreten. Das Reich übernahm neue Aufgaben, so z.B. die Finanzierung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, den Neuaufbau der Wehrmacht und die Justizverwaltung. Im Mittelpunkt einer Neuregelung stand eine neue Verteilung der für die gesamte Steuerentwicklung ausschlaggebenden Überweisungssteuern des Reiches an die Länder.
Ab dem 1. Oktober 1939 erfolgten nur noch Finanzzuweisungen des Reiches an die Länder. Mit der Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer im Jahre 1943 wurde dann noch die letzte Landessteuer beseitigt und die Länder völlig vom Reich abhängig.
(2) Anmerkungen zur Tabelle A.01:
Neben der Analyse der Einzelsteuern ist in der Untersuchung von Caasen von besonderer Bedeutung, anhand der verschiedenen großen Steuergruppen ein Gesamtbild der Entwicklung zu entwickeln. Dabei erwies es sich als schwierig, die verschiedenen Steuern einem bestimmten Steuertypus zuzuordnen, vor allem dann, wenn sie Merkmale mehrerer Steuerarten tragen (z.B. die Krisensteuer).
(a) Verbrauchsteuern:
Die Verbrauchsteuern umfassen im Jahr 1872:
- Branntweinsteuer, Bier-/Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer.
Die Verbrauchsteuern umfassen im Jahr 1917:
- Branntweinsteuer, Bier-/Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer;
Schaumweinsteuer, Weinsteuer, Zigarettensteuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer,
Mineralwassersteuer, Kohlensteuer, Essigsäureverbrauchsteuer.
(b) Verkehrssteuern (diese Steuern haben den Charakter von Umsatzsteuern):
Die Verkehrssteuern umfassen im Jahr 1877:
- Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte und Lotterielose, Wechselstempelsteuer,
Spielkartenstempel, Statistische Gebühr.
Die Verkehrssteuern umfassen im Jahr 1877:
- Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Abgabe für Personen- und Güterverkehr,
Zuwachssteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelsteuer, Spielkartenstempel,
Statistische Gebühr.
(c) Steuergruppen im Rechnungsjahr 1925/26
I. Steuern vom Einkommen und Vermögen
II. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbe
III. Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer
IV. Steuern vom Umsatz und Vermögensverkehr
V. Steuern vom Verkehr
VI. Steuern vom Verbrauch und Aufwand
VII. Zölle
VIII: Nicht aufteilbare Steuerreste
(d) Steuergruppen im Rechnungsjahr 1937/38
AI. Reichsüberweisungssteuern
- Einkommen- und Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Urkundensteuer
- Rennwettsteuer
- Gesellschaftsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
- Biersteuer
- Mineralwassersteuer
- Schlachtsteuer
- Wandergewerbesteuer
AII. Andere Reichssteuern und Zölle
B. Landes- und Gemeindesteuern
1. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb
2. Steuern vom Einkommen und Vermögen im Allgemeinen
3. Steuern vom Vermögensverkehr
4. Steuern vom Verkehr
5. Steuern vom Verbrauch und Aufwand
6.
C. Ausgleichstock
(3) Anmerkungen zur Tabelle A.02:
Die Ergebnisse der Bestimmung der Steuerbelastung pro Kopf der Bevölkerung sind geeignet, ein schiefes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben. Bei dieser Berechnung ist einschränkend zu bedenken, dass neben dem Reich auch noch die Länder und Gemeinden Steuern erheben, die in dieser Studie nicht berücksichtigt sind. Ferner hat sich in dem betrachteten Zeitraum das Besteuerungsverhältnis zwischen Reich und Ländern grundlegend gewandelt. Die Gesamtsteuerbelastung der Bevölkerung ist somit in der vorliegenden Berechnung nicht ausgewiesen!
(1) Vorbemerkung
„Im Jahre 1872 wurde die zwischen dem Reichstag des Norddeutschen Bundes und den norddeutschen Regierungen vereinbarte Verfassung in allen wesentlichen Teilen für das neue Deutsche Reich übernommen. Das galt insbesondere für die Bestimmungen über das Zoll- und Finanzwesen. Das Zollparlament ging in dem Reichstag auf. Hier sollten Nord und Süd die gemeinsame Arbeit gestalten.
Die auf dem Gebiet der Vereinheitlichung des Finanzwesens liegenden Aufgaben betrafen Mängel, die seit Jahrzehnten fühlbar waren. Um die neuen Verhältnisse organisch aus den alten hervorgehen zu lassen, verblieb das Reich zunächst bei den Einnahmequellen, die es vom Norddeutschen Bund übernommen hatte. Es waren dies:
1. die Zölle (Zolltarif vom 17. Mai 1870),
2. die Salzsteuer (Gesetz vom 12. Oktober 1867),
3. die Tabaksteuer (Gesetz vom 26. Mai 1868),
4. die Erträge der Branntweinsteuergemeinschaft (Gesetz vom 8. Juli 1868),
5. die Zuckersteuer (Gesetz vom 26. Juni 1869),
6. die Erträge der Brausteuergemeinschaft (Gesetz vom 31. Mai 1871),
7. die Wechselstempelsteuer (Gesetz vom 10. Juni 1869),
8. die Stempelabgaben für die im innerdeutschen Verkehr zugelassenen fremden Prämienscheine (Gesetz vom 8. Juni 1871).
Dazu hatten die an der Brau- und Branntweinsteuergemeinschaft nicht beteiligten Staaten Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß - Lothringen, sowie einige thüringische Staaten an das Reich Ausgleichsbeträge zu zahlen. Desgleichen waren für die Zollausschlüsse Hamburg - Altona und Bremen Ausgleichsbeträge vorgesehen.
Die ordentliche Finanzwirtschaft des Reichs begann mit dem Jahre 1872. In diesem Jahr wurde der erste Etat für das ganze Reichsgebiet in den durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 und das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die Vereinigung von Elsaß – Lothringen mit dem Deutschen Reich, festgelegten Grenzen vorgelegt“ Caasen, a.a.O., S. 1f).
Die hier wiedergegebenen Daten zu den Steuereinnahmen beschränken sich auf das Reich, bilden somit lediglich einen Teil der tatsächlichen Steuerlast der Bevölkerung ab.
„Die Ergebnisse der Statistiken, insbesondere die Bestimmung der Steuerbelastung pro Kopf der Bevölkerung, sind … geeignet, ein schiefes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben. Wir müssen bedenken, daß neben dem Reich noch Länder und Gemeinden Steuern erhoben erheben und daß in dem betrachteten Zeitraum das Besteuerungsverhältnis zwischen Reich und Ländern sich grundlegend gewandelt hat.
Bei der Gründung des Reiches im Jahre 1871 lag das Hauptgewicht entsprechend der damaligen Staatsauffassung bei den Bundesstaaten, was darin zum Ausdruck kam, daß dem Reich nur die indirekten Steuern zufielen, während die Ausschöpfung der Hauptsteuern – die direkten Steuern – den Bundesstaaten verblieb.
Der durch die Einnahmen des Reiches nicht gedeckte Finanzbedarf mußte durch Matrikularbeiträge der Bundesstaaten aufgebracht werden. Diese Matrikularbeiträge wurden in ihrer Höhe jedes Jahr neu festgesetzt. Durch diese Beiträge der Länder, aber auch durch die Überweisungen des Reiches an die Gliedstaaten, tritt im Verbrauch der Steuermittel naturgemäß ein anderes Verhältnis ein, als es durch die Haushaltsrechnungen ausgewiesen wird“ (Caasen, a.a.O., S. 36).
Im Einzelnen sind von 1883 bis 1892 und von 1893 bis 1898 die Überweisungen des Reiches an die Gliedstaaten ununterbrochen größer gewesen als die Matrikularbeiträge. Durch das Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Deutschen Reiches (vom 14. Mai 1904) wurde die Frankensteinsche Klausel weiter eingeschränkt. Das Reich brauchte nur noch die Stempelabgaben und die Branntweinsteuer zu überweisen, die Matrikularbeiträge wurden jedoch Als dauernde Institution deklariert.
Die Weimarer Verfassung stellte den ‚Grundsatz auf, dass das Reich die selbständige Lebensfähigkeit der Länder nicht in Frage stellen dürfe. Dieser Grundsatz hätte jedoch nur dann ein wirkliches Gewicht gehabt, wenn Steuerkraft und Aufgabe sich einigermaßen entsprochen hätten. Da dies nicht der Fall war, setzte sich die Erzbergersche Finanzreform durch, die den Ländern fast alle ihnen bisher vorbehaltenen Steuerquellen nahm. Somit waren die Länder weitgehend von der Beteiligung an den Überweisungssteuern des Reiches abhängig.
Nach 1933 erfolgte immer stärker eine Umgestaltung des Reiches zum Einheitsstaat. Tiefgreifende Veränderungen in der Aufgabenteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden sind seit der Machtübernahme 1933 eingetreten. Das Reich übernahm neue Aufgaben, so z.B. die Finanzierung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, den Neuaufbau der Wehrmacht und die Justizverwaltung. Im Mittelpunkt einer Neuregelung stand eine neue Verteilung der für die gesamte Steuerentwicklung ausschlaggebenden Überweisungssteuern des Reiches an die Länder.
Ab dem 1. Oktober 1939 erfolgten nur noch Finanzzuweisungen des Reiches an die Länder. Mit der Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer im Jahre 1943 wurde dann noch die letzte Landessteuer beseitigt und die Länder völlig vom Reich abhängig.
(2) Anmerkungen zur Tabelle A.01:
Neben der Analyse der Einzelsteuern ist in der Untersuchung von Caasen von besonderer Bedeutung, anhand der verschiedenen großen Steuergruppen ein Gesamtbild der Entwicklung zu entwickeln. Dabei erwies es sich als schwierig, die verschiedenen Steuern einem bestimmten Steuertypus zuzuordnen, vor allem dann, wenn sie Merkmale mehrerer Steuerarten tragen (z.B. die Krisensteuer).
(a) Verbrauchsteuern:
Die Verbrauchsteuern umfassen im Jahr 1872:
- Branntweinsteuer, Bier-/Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer.
Die Verbrauchsteuern umfassen im Jahr 1917:
- Branntweinsteuer, Bier-/Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer;
Schaumweinsteuer, Weinsteuer, Zigarettensteuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer,
Mineralwassersteuer, Kohlensteuer, Essigsäureverbrauchsteuer.
(b) Verkehrssteuern (diese Steuern haben den Charakter von Umsatzsteuern):
Die Verkehrssteuern umfassen im Jahr 1877:
- Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte und Lotterielose, Wechselstempelsteuer,
Spielkartenstempel, Statistische Gebühr.
Die Verkehrssteuern umfassen im Jahr 1877:
- Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Abgabe für Personen- und Güterverkehr,
Zuwachssteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempelsteuer, Spielkartenstempel,
Statistische Gebühr.
(c) Steuergruppen im Rechnungsjahr 1925/26
I. Steuern vom Einkommen und Vermögen
II. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbe
III. Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer
IV. Steuern vom Umsatz und Vermögensverkehr
V. Steuern vom Verkehr
VI. Steuern vom Verbrauch und Aufwand
VII. Zölle
VIII: Nicht aufteilbare Steuerreste
(d) Steuergruppen im Rechnungsjahr 1937/38
AI. Reichsüberweisungssteuern
- Einkommen- und Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Urkundensteuer
- Rennwettsteuer
- Gesellschaftsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
- Biersteuer
- Mineralwassersteuer
- Schlachtsteuer
- Wandergewerbesteuer
AII. Andere Reichssteuern und Zölle
B. Landes- und Gemeindesteuern
1. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb
2. Steuern vom Einkommen und Vermögen im Allgemeinen
3. Steuern vom Vermögensverkehr
4. Steuern vom Verkehr
5. Steuern vom Verbrauch und Aufwand
6.
C. Ausgleichstock
(3) Anmerkungen zur Tabelle A.02:
Die Ergebnisse der Bestimmung der Steuerbelastung pro Kopf der Bevölkerung sind geeignet, ein schiefes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben. Bei dieser Berechnung ist einschränkend zu bedenken, dass neben dem Reich auch noch die Länder und Gemeinden Steuern erheben, die in dieser Studie nicht berücksichtigt sind. Ferner hat sich in dem betrachteten Zeitraum das Besteuerungsverhältnis zwischen Reich und Ländern grundlegend gewandelt. Die Gesamtsteuerbelastung der Bevölkerung ist somit in der vorliegenden Berechnung nicht ausgewiesen!
Objective breakdown of the data tables:
A.01 Die Entwicklung der Steuer- und Zolleinnahmen aus den verschiedenen Steuergruppen (1872-1944)
A.02 Das Steuer- und Zollaufkommen pro Kopf der Bevölkerung, in jeweiliger Kaufkraft (1872-1944)
A.01 Die Entwicklung der Steuer- und Zolleinnahmen aus den verschiedenen Steuergruppen (1872-1944)
A.02 Das Steuer- und Zollaufkommen pro Kopf der Bevölkerung, in jeweiliger Kaufkraft (1872-1944)
Processing instructions
Archival date: April 2012
Year of online publication: 1953
Editor in GESIS: Jürgen Sensch
Version: Version 1.0.0
Access class: A
Year of online publication: 1953
Editor in GESIS: Jürgen Sensch
Version: Version 1.0.0
Access class: A
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