Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8323
Studientitel: Sozialversicherung in Deutschland, 1885 bis 1913/1938.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1853 - 1938
Primärforscher: Reuter, Hans-Georg
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Reuter, H.-G., 1980: Verteilungs- und Umverteilungseffekte der Sozialversicherungsgesetzgebung im Kaiserreich, in: Blaich, F. (Hrsg.), 1980: Staatliche Umverteilungspolitik in historischer Perspektive. Berlin: Duncker & Humblot, S. 107 – 163.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Reuter, Hans-Georg, (1980 [2008]) Sozialversicherung in Deutschland, 1885 bis 1913/1938.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8323
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Bei der Sozialversicherung handelt es sich – anders als bei dem schon älteren privatwirtschaftlichen Versicherungswesen – um einen Sektor der staatlichen Sozialpolitik. Ihre Basis war die von einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 angekündigte Sozialversicherungsgesetzgebung, die für bestimmte gesellschaftliche Gruppen (vorwiegend Arbeitnehmer) die Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlichen Versicherung (alternativ auch in bestimmten freiwilligen Versicherungen) vorschrieb. „Da es kein anerkanntes Paradigma von Sozialpolitik gibt und die Bindung an die Terminologie der Zeit problematisch ist, geht es zum einen um den Versuch, die Sozialversicherung des Reiches in eine Systematik von Sozialpolitik einzubauen, die es ermöglicht, ihre Stellung im Bereich der sozialpolitischen Aktivitäten abzuschätzen und zum anderen um die Darstellung der durch sie bewirkten Effekte“ (Reuter, H.-G., a.a.O., S. 110). Der quantitativ bedeutendste Teilbereich der Sozialpolitik im Kaiserreich war nach Reuter das realisierte gegliederte Sozialversicherungssystem. Dieser Teilbereich wird in der Untersuchung in seinen Verteilungswirkungen dargestellt, „als die monetären Auswirkungen der durch die Sozialversicherungsgesetzgebung bewirkten Verteilungspolitik“ (Reuter, a.a.O., S. 120).
Ergänzend zu dem Tabellenanhang von Hans-Georg Reuter, der den Untersuchungszeitraum 1885 bis 1913 umfasst, wurden Daten zu ausgewählten öffentlichen Sozialleistungen bis zum Jahr 1938 der Materialsammlung in einem gesonderten Tabellenteil hinzugefügt (aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 -1972. Stuttgart und Mainz: Kohlhammer, S. 219 – 224).
Resümee:
„Insgesamt wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass die Sozialversicherungspolitik nicht einheitlich beurteilt werden kann. Wenn auch unzweifelhaft ist, dass mit ihr ein erster Schritt zur Absicherung der wirtschaftlich Inaktiven erfolgte, so bleibt doch festzustellen, dass bei den Transfers, bei denen niedrige Teilrenten und die Konzeption der Renten als Beihilfen zum Familieneinkommen die Situation bestimmten, die finanziellen Möglichkeiten der Versicherungen nicht ausgeschöpft wurden. Damit wurde das formulierte Ziel „... die Arbeiter¬schaft gegenüber den unvermeidlichen Gefahren und Schäden ihres Berufslebens in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu sichern" (Atlas und Statistik der Arbeiterversicherung 1904, S. 7), nicht in dem Maße, wie es möglich gewesen wäre, erreicht. Dagegen, auch dies wird man zweifelsfrei folgern dürfen, hatte die Sozialversicherungs¬politik, soweit sie Konsumausgaben für die Versicherten tätigte und präventive Ziele verfolgte, eindrucksvolle Erfolge vorzuweisen“ (Reuter, a.a.O., S. 147).
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Teil I: Deutsches Reich, 1885 bis 1913 (Untersuchungszeitraum von Hans-Georg Reuter).
Teil II: Deutsches Reich, 1885 bis 1938; 1938: Gebietsstand 31.12.1937 (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972).
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Quellentypen:
Amtliche statistische Quellen:
Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes IV (1888) ff.
Statistisches Jahrbuch des Deutschen Reiches 14 (1893) ff.
Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs 19 (1910) ff ;
Statistik des Deutschen Reichs Bd. 24, 38, 53, 59, 65, 72, 78, 84, 90, 96, 121, 127, 133, 140, 147, 156, 163, 170, 177, 186, 194, 229, 238, 248, 258, 268, 277.
Publikationen:
Börners Reichsmedizinalkalender 1885 – 1913.
Hoffmann, W., 1965: Das Wachstum der deutschen Wirtschaft seit der Mitte des 19, Jahrhunderts, Berlin/Heidelberg/New York: Springer, S. 680-681.
Mayet, 1903: 25 Jahre Todesursachenstatistik, in: Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs 1903, III, S. 162ff.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 -1972. Stuttgart und Mainz: Kohlhammer.
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
(1) Primärquellen zu Tabelle B.01 bis Tabelle B.14
Die Zahlen entstammen:
1. Für die Knappschaftskassen:
1885 - 1904 Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 170 (1907), S. 50.
1904 - 1908 Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs 19 (1910), II, S. 69.
1909 - 1913 Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs 25 (1914), II, S. 2.
2. Für die Krankenversicherung:
Statistik des Deutschen Reichs Bd. 24, 38, 53, 59, 65, 72, 78, 84, 90, 96, 121, 127, 133, 140, 147, 156, 163, 170, 177, 186, 194, 229, 238, 248, 258, 268, 277.
3. Für die Unfallversicherung:
Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts IV (1888) ff.
4. Für die Invalidenversicherung:
Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts IX (1893) ff.
(2) Quelle zu den Tabellen C.01 bis C.03:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 219- 224.
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Anmerkungen:
Bei der Sozialversicherung handelt es sich – anders als bei dem schon älteren privatwirtschaftlichen Versicherungswesen – um einen Sektor der staatlichen Sozialpolitik. Ihre Basis war die von einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 angekündigte Sozialversicherungsgesetzgebung, die für bestimmte gesellschaftliche Gruppen (vorwiegend Arbeitnehmer) die Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlichen Versicherung (alternativ auch in bestimmten freiwilligen Versicherungen) vorschrieb. Die Sozialversicherungsgesetzgebung ließ in der Regel die Möglichkeit zu freiwilliger Mitgliedschaft bzw. Höherversicherung über das vorgeschriebene Minimum hinaus allerdings offen.
In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts wurden zunächst die Krankenversicherung (1883), die Unfallversicherung (1884) und die Invaliden- und Altersversicherung (1889) der Arbeiter gesetzlich geregelt. Die Angestelltenversicherung erhielt erst in den Jahren vor 1914 zusammen mit der Reichsversicherungsordnung (RVO), die die bisherige Sozialversicherungsgesetzgebung zusammenfasste, eine eigene gesetzliche Fassung.
Die Pflichtmitgliedschaft in den Versicherungen wurde in der Zeit bis 1911 mehrfach ausgedehnt. In der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckte sie sich auf Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze von 2000 Mark (Arbeiter) bzw. 5000 Mark (Angestellte), sofern sie nicht in einer Ersatzkasse versichert waren. In der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckte sich die Pflichtmitgliedschaft auf alle in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrlingsverhältnis Beschäftigten, in der Arbeiterrentenversicherung auf alle als Arbeiter beschäftigten Personen und auf Handgewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen.
„Bei der Festlegung der Organisation der Versicherungen kam es zu dem auch heute noch weithin bestehenden gegliederten Sozialversicherungssystem:
- Bei den Krankenkassen knüpfte man an das bereits bestehende Kassenwesen an. Arbeitgeber zahlten – mit Ausnahme der Hilfskassen, bei denen nur die Arbeitnehmer Beiträge entrichteten und die 1911 als Ersatzkassen aus dem Verband der Sozialversicherungen ausgegliedert wurden – ein Drittel der Beiträge, die Arbeitnehmer zwei Drittel. Unberührt von dieser Regelung blieben die Knappschaftskassen. Bei der Krankenversicherung bestand – im Gegensatz zu den beiden anderen Versicherungszweigen – kein Monopol eines Versicherungsträgers.
- Träger der Unfallversicherung wurden Berufsgenossenschaften, über die das Reichsversicherungsamt, das nicht identisch ist mit der ehemals popagierten Reichsversicherungsanstalt, die Aufsicht führte. Die Beiträge brachten ausschließlich die Arbeitgeber auf. Unfallfolgen bei Beschäftigten der staatlichen Ausführungsbehörden wurden nicht über Berufsgenossenschaften geregelt, sondern über die normalen Einnahmen der öffentlichen Hand finanziert. Für diesen Personenkreis galt mithin für den Bereich des Unfallschutzes nicht das Versicherungsprinzip.
- Träger der Invaliditäts- und Altersversicherung, später umbenannt in Invalidenversicherung und ab 1911 schließlich in Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, wurden regionale Organisationen, die Landesversicherungs¬anstalten, neben denen noch einige Sonderanstal¬ten zugelassen waren. Die Beiträge wurden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern geleistet. Im Gegensatz zu den beiden anderen Versicherungszweigen, die die Beiträge nach dem Umlageverfahren erhoben, basierte die Invalidenversicherung - aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im folgenden immer dieser Ausdruck verwendet - analog den Lebensversicherungen auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Hier wurde auch der schon bei der Unfallversicherung angestrebte Reichszuschuss verwirklicht: Das Reich zahlte jedem Rentenempfänger einen Zuschuss von maximal 50 RM pro Jahr.
Festzustellen ist somit, dass zwischen den einzelnen Versicherungs¬zweigen eine geringe organisatorische Abstimmung vorhanden ist, wo¬für als Grund die jeweils unterschiedlichen Situationen, in denen Kom¬promisse geschlossen werden mussten, zu sehen sind. Das gemeinsame Neue bei aller Unterschiedlichkeit der Organisationsformen im einzelnen waren zum einen die Zwangsversicherung der Risikogruppen, zum zweiten die Verteilung der Beiträge auf die versicherten Arbeit¬nehmer und die Arbeitgeber und drittens schließlich der Rechtsanspruch auf genau festgesetzte Leistungen der Versicherungsträger“ (Reuter, H.-G., 1980: Verteilungs- und Umverteilungseffekte der Sozialversicherungsgesetzgebung im Kaiserreich, in: Blaich, F. (Hrsg.), 1980: Staatliche Umverteilungspolitik in historischer Perspektive. Berlin: Duncker & Humblot, S. 118f).
I. Allgemeines zur Statistik der öffentlichen Sozialleistungen (hier: Sozialversicherung)
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 26, S. 37, S. 49):
„Im Jahr 1881 – also vor der Sozialversicherungsgesetzgebung und zu ihrer Vorbereitung – wurde versucht, den Umfang der öffentlichen Armenpflege zu erheben. Da nicht genügend zuverlässige Nachweisungen geliefert werden konnten, blieben die Ergebnisse unveröffentlicht. Die Erhebung wurde 1885 mit guten Ergebnissen wiederholt. Nachgewiesen wurden die Zahl der unterstützten Personen und die Ursachen der Unterstützungsbedürftigkeit. Bei Tod und Krankheit wurde zusätzlich unterschieden, ob sie auf einen Unfall zurückgingen. Die Ausgaben, die Erstattungen zwischen Armenverbänden und die Armen-Strafsachen wurden ebenfalls festgestellt.
Im Jahre 1885 begann die durch das Gesetz über die Krankenversicherung angeordnete und seitdem jährlich bearbeitete Krankenversicherungsstatistik, die wie es damals hieß – ein größeres Büro innerhalb des Amtes beanspruchte. Die einzelnen Orts- und Betriebskrankenkassen usw. sandten ihre Meldungen unmittelbar an das Statistische Amt. Die Zusammenstellungen bringen Mitgliederzahlen, Erkrankungen, Krankheitstage, Todesfälle, Einnahmen und Ausgaben, die nach 13 bzw. 15 Positionen zu untergliedern waren. Die Vorschriften sind im Laufe der Jahre vielfach ergänzt und neuen gesetzlichen Regelungen angepasst worden.
Die Statistiken der Unfall- und der Invalidenversicherung wurden nicht vom Statistischen Amt, sondern vom Reichsversicherungsamt bearbeitet.
In der Weimarer Republik (1919 bis 1932) erschienen die Geschäfts- und Rechn8ungsergebnisse der Krankenversicherung weiterhin jährlich. Statistiken aus dem Bereich der übrigen Sozialversicherung wurden von den sie bearbeitenden Trägern der Sozialversicherung bzw. vom Reichsversicherungsamt für Veröffentlichungszwecke übernommen.
Um einen Indikator für die Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung zu gewinnen, wurde aufgrund von Meldungen der Postämter, die die Versicherungsmarken verkauften, ab 1929 eine vierteljährliche Statistik der Beiträge zur Invaliden- und Angestelltenversicherung aufgebaut.
Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) blieb es bei dem im Statistischen Reichsamt bearbeiteten Programm“.
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218):
„Mit der statistischen Zusammenstellung von Geschäftsunterlagen der verschiedenen Träger der Sozialversicherung wurde schon Ende des 19. Jahrhunderts begonnen.
- Nachweisungen über Mitglieder, Kranke, Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen (bis 1937 Pflichtkrankenkassen, ab 1937 auch Ersatzkassen) liegen seit 1885 vor.
- Die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung mit Angaben über Versicherte, Rentenempfänger, Einnahmen und ausgaben begann ebenfalls bereits 1885.
- Über Rentenbestand, Einnahmen und Ausgaben der Arbeiterrentenversicherung (früher Invalidenversicherung) liegen seit 1891 Angaben vor.
- Entsprechendes Material der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung wird seit 1913 bzw. 1923 zusammengestellt. In den statistischen Ergebnissen schlagen sich zahlreiche Änderungen in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nieder“.
II. Anmerkungen zu den Tabellen B.01 bis B.14
Da auf die Leistungen der Versicherungsträger z.T. nicht nur die Versicherten, sondern auch ihre Familien Anspruch hatten, ist der Kreis der Versicherten nicht mit den Berechtigten identisch. Da die Mitglieder erst bei Eintritt eines Versicherungsfalles von den Organisationen erfasst wurden, sind genaue Aussagen über die Zahl derer, die in den Genuss der Umverteilung kommen konnten, nicht möglich. Man muss sich daher, wenn man den Personenkreis, der von der Gesetzgebung erfasst wurde, bestimmen will, mit den Angaben über die Versichertenentwicklung begnügen.
(a) Unfallversicherung: Ohne die Zahl der bei den Versicherungsanstalten Versicherten.
b) Krankenversicherung: 1885 bis 1887: Stand Jahresabschluss; ab 1888 Jahresdurchschnitt.
c) Unfallversicherung: 1891 - 1907 abzüglich 1,5 Mill. Versicherte, ab 1908 abzüglich 3,4 Mill. Versicherte wegen Doppelversicherung. Die ohnehin unvollständigen Angaben der Unfallversicherung – die Zahl der bei den Versicherungsanstalten der Baugenossenschaften Versicherten ist nicht erfasst – können in der Vom Reichsversicherungsamt veröffentlichten Form nicht übernommen werden, weil die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ihrer Versicherungsstatistik z.T. über Jahre hinweg konstant gehaltene Zahlen zugrunde legten, die auf Schätzungen beruhten und zu erheblichen Doppelzählungen führten. Bereinigt man die Angaben um diese – allerdings auch nur geschätzten – Werte, dann erhält man auch für diesen Versicherungszweig realistische Angaben.
d) Invalidenversicherung: Ab 1891 ausschließlich Schätzwerte. Für die Invalidenversicherung existieren nur Schätzwerte. Der Versichertenstatistik der Invalidenversicherung liegen die Ergebnisse der Berufs- und Gewerbezählung und deren Fortschreibung zugrunde; vgl. Atlas und Statistik der Arbeiterversicherung 1904, S. 12 Anm. 3.
e) Krankenversicherung (einschl. der Summe aus Knappschaftskassen und Krankenversicherung, 1 und 2): Für 1912 und 1913 ohne die in den Hilfskassen Versicherten.
III. Anmerkungen zu den Tabellen C.01 bis C.05
(Zitat aus Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218):
(a) Gesetzliche Krankenversicherung: Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere Arbeiter und Lehrlinge. Die angestellten mit einem einkommen unter Versicherungspflichtgrenze und die Sozialrentner. Freiwillig Versicherung und Weiterversicherung sind möglich.
(b) Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Beschäftigten sowie ein Teil der Selbständigen und die Mithelfenden Familienangehörigen; Unternehmer können kraft Satzungsrecht versichert sein oder der Versicherung freiwillig beitreten.
(c) Arbeiterrentenversicherung: In der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert sind die als Arbeiter beschäftigten Personen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die selbständigen Handwerker. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind möglich.
(d) Angestelltenversicherung: In der Angestelltenversicherung sind alle Angestellten und Angehörige bestimmter freier Berufe Pflichtmitglieder. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind ebenfalls möglich.
(e) Knappschaftliche Rentenversicherung: Versicherungspflichtige der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die im Bergbau Beschäftigten.
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Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Tabellen aus dem Textteil
A.01 Zahl der versicherten Unternehmer (1886-1913)
A.02 Invaliden-, Kranken- und Altersrenten (1891-1913)
A.03 Nettoinvestitionen (1986-1913)
A.04 Todesursachestatistik, ausgewählte Reihen (1877-1913)
A.05a Ärzte- und Bettendichte, nach Börners Reichsmedizinalkalender (1885-1912)
A.05b Die Krankenanstalten, nach W.G. Hoffmann (1853-1913)
A.06 Entschädigungsfälle, Vollrenten und Todesfälle der Unfallversicherung (1886-1913)
B. Tabellen aus dem Anhang
B.01 Versicherte der Sozialversicherungen in Tausend (1885-1913)
B.02 Beitragsentwicklung der Sozialversicherungen (1885-1913)
B.03 Beiträge der Versicherten zu den Sozialversicherungen (1885-1913)
B.04 Beiträge der Unternehmungen zu den Sozialversicherungen (1885-1913)
B.05 Transfers der Sozialversicherungen (1885-1913)
B.06 Renten an Verletzte und Witwenrenten der Unfallversicherung (1886-1913)
B.07 Zahlungen an Unternehmungen für Heilbehandlung durch die Sozialversicherungen (1885-1913)
B.08 Die Sozialausgaben der Sozialversicherung (1885-1913)
B.09 Beschäftigte der Sozialversicherungen (1886-1913)
B.10 Persönliche Verwaltungskosten der Sozialversicherungen (1885-1913)
B.11 Sachliche Verwaltungsausgaben der Sozialversicherung (1885-1913)
B.12 Rücklagen der Sozialversicherungen (1885-1913)
B.13 Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen durch die Invalidenversicherung (1895-1913)
B.14 Zahlungen an Ärzte durch die Krankenversicherung (1885-1913)
C. Ergänzende Tabellen zu den öffentlichen Sozialleistungen 1885 bis 1938 (aus: „Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972“, hrsg. v. Statistischen Bundesamt Wiesbaden, 1972)
C.01 Gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder, Einnahmen, Ausgaben (1885-1938)
C.02 Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherte, Rentenempfänger, Einnahmen und Ausgaben (1885-1938)
C.03 Rentenversicherung der Arbeiter: Rentenbestand, Einnahmen, Ausgaben (1891-1938)
C.04 Rentenversicherung der Angestellten: Rentenbestand, Einnahmen, Ausgaben (1913-1938)
C.05 Knappschaftliche Rentenversicherung: Rentenbestand, Einnahmen, Ausgaben (1913-1938)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: September 2008
Jahr der Online-Publikation: 1980
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch/Desislava Pavlova
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Materialien zur Studie
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