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Studien Zeitreihen |
ZA 8209 | Gesundheit | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Grunddaten zur historischen Entwicklung des Gesundheitswesens in Deutschland von 1876 bis 1999. |
829 Zeitreihen (1853 - 2000) 67 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8209
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Grunddaten zur historischen Entwicklung des Gesundheitswesens in Deutschland von 1876 bis 1999.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1853 - 2000
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1962-2002 [2006]) histat-Datenkompilation online: Grunddaten zur historischen Entwicklung des Gesundheitswesens in Deutschland von 1876 bis 1999.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8209
Datenfile Version 1.0.0.
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Grunddaten zur historischen Entwicklung des Gesundheitswesens in Deutschland von 1876 bis 1999.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1853 - 2000
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1962-2002 [2006]) histat-Datenkompilation online: Grunddaten zur historischen Entwicklung des Gesundheitswesens in Deutschland von 1876 bis 1999.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8209
Datenfile Version 1.0.0.
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Das Gesundheitswesen in Deutschland umfasst alle der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Einrichtungen und Personen. Die Grundlage einer einheitlichen Gesundheitsverwaltung wurde in Deutschland mit der Gründung des Reichsgesundheitsamtes (1876) in Berlin, der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, 1883) und dem Erlass der Reichsversicherungsordnung (RVO, 1911) geschaffen. Zentrale Institution ist die gesetzliche Krankenversicherung, der 1995 rund 90% der Bevölkerung angehören. Sie hat als eine der tragenden Säulen das deutsche Gesundheitswesen entscheidend mitgeprägt, kann auf eine über hundertjährige Geschichte zurückblicken und ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Ihre Vorläufer waren die gewerbliche Unterstützungskasse (preußisches Gesetz von 1854) und die Hilfskassen (Gesetz von 1876). „Als Geburtsstunde der GKV gilt das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ (1883). Es knüpfte allerdings an bestehende Einrichtungen und Konzeptionen an. Die Vorläufer der GKV waren Hilfseinrichtungen der Innungen und Zünfte, von Unternehmern gegründete Fabrikkrankenkassen, Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeiter auf genossenschaftlicher Basis und gemeindliche Armenkassen. Mit der RVO wurden die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung zusammengefasst. Bis zum Inkrafttreten der Strukturreform im Gesundheitswesen 1989 blieb die RVO die entscheidende Rechtsgrundlage der GKV“ (Statistisches Bundesamt (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht für Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 359). Die GKV als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Der Leistungskatalog der GKV wurde 1883 eingeführt und seitdem wiederholt erweitert.
Die Notverordnung (1931) sah die Schaffung von Kassenärztlichen Vereinigungen als öffentlich-rechtliche Zwangsorganisationen der Kassenärzte vor. Zu Beginn der fünfziger Jahre wurde die während der nationalsozialistischen Herrschaft abgeschaffte Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wiederhergestellt. Herausragendes Charakteristikum des deutschen Gesundheitswesens in historischer Perspektive ist die hohe Strukturkontinuität über politische Regimewechsel hinweg. Die im Kaiserreich eingeführte Gesetzliche Krankenversicherung hielt sich in der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus ebenso als Schlüsselinstitution des Gesundheitswesens wie in der Bundesrepublik. Ab dem Jahr 1975 wurde schrittweise aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den bis dahin erlassenen Gesetzen und Verordnungen ein neues Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitet. Es besteht aus einzelnen Büchern für die Zweige der Sozialversicherung. Das SGB V bildet die rechtliche Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Beziehungen zwischen Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern. „Von 1977 bis 1983 ergingen verschiedene Kostendämpfungsgesetze, um das Ausgabenwachstum zu begrenzen. Von 1989 bis 1997 wurde eine Reihe von Gesetzen erlassen, die auf eine Strukturreform im Gesundheitswesen abzielen, vor allem das Gesundheitsreformgesetz (GRG) von 1989, das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993 und das 2. GKV-Neuordnungsgesetz von 1997. Mit dem GRG ist darüber hinaus das Recht der GKV als SGB V neu kodifiziert worden. Die gesetzlichen Grundlagen für die GKV finden sich heute im Wesentlichen im SGB V, in den beiden Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte und in der RVO“ (Statistisches Bundesamt, a.a.O., S. 359).
Die vorliegende Datensammlung beschreibt die langfristige Entwicklung der Gesundheitsversorgung in ihren Grundzügen: Finanzdaten des Gesundheitswesens, Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung (Organisation und Mitglieder, Finanzierung, Leistungen), stationäre Versorgung (Krankenhäuser), Berufe im Gesundheitswesen. Zur Erstellung der Zeitreihen wurde der Weg einer Datenkompilation aus periodischen Quellenwerken eingeschlagen. Dabei beschränkt sich die Datensammlung auf die Darstellung der Entwicklung von Input-Indikatoren. Dazu zählen die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung (z.B. Krankenhäuser und Krankenhausbetten), die personelle Gesundheitsversorgung (ambulant und auch stationär tätiges medizinisches Personal einschließlich der Apotheker), die Gesundheitsvorsorge (Krankenversicherungsschutz) und die Gesundheitskosten. Die Struktur der Gesundheitssicherung umfasst einmal die Finanzierungsinstitutionen und zum anderen die Einrichtungen, die die medizinische Versorgung durchführen. Träger der Finanzierung sind die Krankenversicherungen, die Renten- und Unfallversicherungen sowie die privaten Krankenversicherungen. Die jeweilige Zuständigkeit der verschiedenen Institutionen ergibt sich aus dem Kausalprinzip (bezogen auf das Schadensereignis). Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung sind gegliedert in den ambulanten und den stationären Bereich, daneben den öffentlichen Gesundheitsdienst und betriebsärztlichen Dienst sowie die Arzneimittelversorgung. Die ambulante Versorgung ist ein Monopol der freiberuflich tätigen Ärzte. Die Sicherstellung der Versorgung soll durch die kassenärztlichen Vereinigungen gewährleistet werden. Die stationäre Versorgung in den Krankenhäusern wird von sehr vielen Trägern (Länder, Kommunen, öffentlichrechtliche Versicherungsträger, gemeinnützige Vereine und private Träger) durchgeführt.
Die Datenübersicht ist nach folgenden Themenschwerpunkten gegliedert:
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser, Betten, Verpflegte Kranke, Personal in Krankenhäuser);
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich;
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker);
D. Krankenversicherungsschutz: Organisation und Finanzierung (Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung: Kassen, Mitglieder, Einnahmen und Leistungsausgaben);
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung: Sozialbudget, Sozialleistungsquote, Sozialleistungen für Gesundheit, Beitragssätze in der Sozialversicherung;
F. Ausgaben für Gesundheit (Finanzdaten des Gesundheitswesens);
G. Bevölkerung (Bevölkerungsstand);
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten (Erwerbstätige, Arbeitslosigkeit, Volkswirtschaftliche Gesamtgrößen, Lohn- und Gehaltssumme, Realverdienste, Preisindex, Reallohnindex, Nominallohnindex);
I. Internationaler Vergleich (Gesundheitsausgaben, Sozialleistungsquoten).
Verwendete Literatur:
Alber, J., 1992: Bundesrepublik Deutschland, in: Alber, J./Bernardi-Schenkluhn, B. (Hrsg.), 1992: Westeuropäische Gesundheitssysteme im Vergleich. Bundesrepublik Deutschland, Schweiz., Frankreich, Italien, Großbritannien. Frankfurt/New York: Campus, S. 31-176.
Alber, J., 1992: Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Struktur und Funktionsweise. Franfurt a. M./New York: Campus.
Ballerstedt, Eike und Glatzer, Wolfgang, 1979: Soziologischer Almanach. Handbuch gesellschaftlicher Daten und Indikatoren. Frankfurt am Main, New York: Campus.
Herder-Dornreich, P., 1994: Ökonomische Theorie des Gesundheitswesens. Baden-Baden: Nomos.
Beske, F./Brecht, J.G./Reinkemeier, 1993: Das Gesundheitswesen in Deutschland: Struktur – Leistungen – Weiterentwicklung. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag.
Jungbauer-Gans, M./Schneider, W., 2000: Gesundheit, in: Allmendinger, J./Ludwig-Mayerhofer, L., 2000. Soziologie des Sozialstaats. Weinheim/München: Juventa.
Lampert, H./Althammer, 2004: Lehrbuch der Sozialpolitik. Siebte, überarbeitete und vollständig aktualisierte A. Berlin/Heidelberg/New York: Springer.
Mayntz, R./Rosewitz, B., 1988: Ausdifferenzierung und Strukturwandel des deutschen Gesundheitssystems, in: Mayntz, R./Rosewitz, B./Schimank, U./Stichweh, R., 1988: Differenzierung und Verselbständigung. Zur Entwicklung gesellschaftlicher Teilsysteme. Frankfurt/New York: Campus, S. 117 - 179.
Peters, H., 1978: Die Geschichte der Sozialversicherung. Sankt Augustin: Asgard.
Spree, Reinhard, 1981: Soziale Ungleichheit vor Krankheit und Tod: Zur Sozialgeschichte des Gesundheitsbereichs im Deutschen Kaiserreich. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.
Tennstedt, Florian, 1976: Sozialgeschichte der Sozialversicherung. In: Maria Blohmke u.a. (Hrsg.), Handbuch der Sozialmedizin, Bd. 3. Stuttgart: Enke.
Tennstedt, F., 1977: Soziale Selbstverwaltung. Bd. 2: Geschichte der Selbstverwaltung in der Krankenversicherung. Bonn: Verlag der Ortskrankenkassen.
Zöllner, D., 1981: Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Deutschland. Berlin: Duncker & Humblot.
Das Gesundheitswesen in Deutschland umfasst alle der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Einrichtungen und Personen. Die Grundlage einer einheitlichen Gesundheitsverwaltung wurde in Deutschland mit der Gründung des Reichsgesundheitsamtes (1876) in Berlin, der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, 1883) und dem Erlass der Reichsversicherungsordnung (RVO, 1911) geschaffen. Zentrale Institution ist die gesetzliche Krankenversicherung, der 1995 rund 90% der Bevölkerung angehören. Sie hat als eine der tragenden Säulen das deutsche Gesundheitswesen entscheidend mitgeprägt, kann auf eine über hundertjährige Geschichte zurückblicken und ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Ihre Vorläufer waren die gewerbliche Unterstützungskasse (preußisches Gesetz von 1854) und die Hilfskassen (Gesetz von 1876). „Als Geburtsstunde der GKV gilt das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ (1883). Es knüpfte allerdings an bestehende Einrichtungen und Konzeptionen an. Die Vorläufer der GKV waren Hilfseinrichtungen der Innungen und Zünfte, von Unternehmern gegründete Fabrikkrankenkassen, Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeiter auf genossenschaftlicher Basis und gemeindliche Armenkassen. Mit der RVO wurden die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung zusammengefasst. Bis zum Inkrafttreten der Strukturreform im Gesundheitswesen 1989 blieb die RVO die entscheidende Rechtsgrundlage der GKV“ (Statistisches Bundesamt (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht für Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 359). Die GKV als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Der Leistungskatalog der GKV wurde 1883 eingeführt und seitdem wiederholt erweitert.
Die Notverordnung (1931) sah die Schaffung von Kassenärztlichen Vereinigungen als öffentlich-rechtliche Zwangsorganisationen der Kassenärzte vor. Zu Beginn der fünfziger Jahre wurde die während der nationalsozialistischen Herrschaft abgeschaffte Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wiederhergestellt. Herausragendes Charakteristikum des deutschen Gesundheitswesens in historischer Perspektive ist die hohe Strukturkontinuität über politische Regimewechsel hinweg. Die im Kaiserreich eingeführte Gesetzliche Krankenversicherung hielt sich in der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus ebenso als Schlüsselinstitution des Gesundheitswesens wie in der Bundesrepublik. Ab dem Jahr 1975 wurde schrittweise aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den bis dahin erlassenen Gesetzen und Verordnungen ein neues Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitet. Es besteht aus einzelnen Büchern für die Zweige der Sozialversicherung. Das SGB V bildet die rechtliche Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Beziehungen zwischen Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern. „Von 1977 bis 1983 ergingen verschiedene Kostendämpfungsgesetze, um das Ausgabenwachstum zu begrenzen. Von 1989 bis 1997 wurde eine Reihe von Gesetzen erlassen, die auf eine Strukturreform im Gesundheitswesen abzielen, vor allem das Gesundheitsreformgesetz (GRG) von 1989, das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993 und das 2. GKV-Neuordnungsgesetz von 1997. Mit dem GRG ist darüber hinaus das Recht der GKV als SGB V neu kodifiziert worden. Die gesetzlichen Grundlagen für die GKV finden sich heute im Wesentlichen im SGB V, in den beiden Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte und in der RVO“ (Statistisches Bundesamt, a.a.O., S. 359).
Die vorliegende Datensammlung beschreibt die langfristige Entwicklung der Gesundheitsversorgung in ihren Grundzügen: Finanzdaten des Gesundheitswesens, Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung (Organisation und Mitglieder, Finanzierung, Leistungen), stationäre Versorgung (Krankenhäuser), Berufe im Gesundheitswesen. Zur Erstellung der Zeitreihen wurde der Weg einer Datenkompilation aus periodischen Quellenwerken eingeschlagen. Dabei beschränkt sich die Datensammlung auf die Darstellung der Entwicklung von Input-Indikatoren. Dazu zählen die infrastrukturelle Versorgung der Bevölkerung (z.B. Krankenhäuser und Krankenhausbetten), die personelle Gesundheitsversorgung (ambulant und auch stationär tätiges medizinisches Personal einschließlich der Apotheker), die Gesundheitsvorsorge (Krankenversicherungsschutz) und die Gesundheitskosten. Die Struktur der Gesundheitssicherung umfasst einmal die Finanzierungsinstitutionen und zum anderen die Einrichtungen, die die medizinische Versorgung durchführen. Träger der Finanzierung sind die Krankenversicherungen, die Renten- und Unfallversicherungen sowie die privaten Krankenversicherungen. Die jeweilige Zuständigkeit der verschiedenen Institutionen ergibt sich aus dem Kausalprinzip (bezogen auf das Schadensereignis). Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung sind gegliedert in den ambulanten und den stationären Bereich, daneben den öffentlichen Gesundheitsdienst und betriebsärztlichen Dienst sowie die Arzneimittelversorgung. Die ambulante Versorgung ist ein Monopol der freiberuflich tätigen Ärzte. Die Sicherstellung der Versorgung soll durch die kassenärztlichen Vereinigungen gewährleistet werden. Die stationäre Versorgung in den Krankenhäusern wird von sehr vielen Trägern (Länder, Kommunen, öffentlichrechtliche Versicherungsträger, gemeinnützige Vereine und private Träger) durchgeführt.
Die Datenübersicht ist nach folgenden Themenschwerpunkten gegliedert:
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser, Betten, Verpflegte Kranke, Personal in Krankenhäuser);
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich;
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker);
D. Krankenversicherungsschutz: Organisation und Finanzierung (Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung: Kassen, Mitglieder, Einnahmen und Leistungsausgaben);
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung: Sozialbudget, Sozialleistungsquote, Sozialleistungen für Gesundheit, Beitragssätze in der Sozialversicherung;
F. Ausgaben für Gesundheit (Finanzdaten des Gesundheitswesens);
G. Bevölkerung (Bevölkerungsstand);
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten (Erwerbstätige, Arbeitslosigkeit, Volkswirtschaftliche Gesamtgrößen, Lohn- und Gehaltssumme, Realverdienste, Preisindex, Reallohnindex, Nominallohnindex);
I. Internationaler Vergleich (Gesundheitsausgaben, Sozialleistungsquoten).
Verwendete Literatur:
Alber, J., 1992: Bundesrepublik Deutschland, in: Alber, J./Bernardi-Schenkluhn, B. (Hrsg.), 1992: Westeuropäische Gesundheitssysteme im Vergleich. Bundesrepublik Deutschland, Schweiz., Frankreich, Italien, Großbritannien. Frankfurt/New York: Campus, S. 31-176.
Alber, J., 1992: Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Struktur und Funktionsweise. Franfurt a. M./New York: Campus.
Ballerstedt, Eike und Glatzer, Wolfgang, 1979: Soziologischer Almanach. Handbuch gesellschaftlicher Daten und Indikatoren. Frankfurt am Main, New York: Campus.
Herder-Dornreich, P., 1994: Ökonomische Theorie des Gesundheitswesens. Baden-Baden: Nomos.
Beske, F./Brecht, J.G./Reinkemeier, 1993: Das Gesundheitswesen in Deutschland: Struktur – Leistungen – Weiterentwicklung. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag.
Jungbauer-Gans, M./Schneider, W., 2000: Gesundheit, in: Allmendinger, J./Ludwig-Mayerhofer, L., 2000. Soziologie des Sozialstaats. Weinheim/München: Juventa.
Lampert, H./Althammer, 2004: Lehrbuch der Sozialpolitik. Siebte, überarbeitete und vollständig aktualisierte A. Berlin/Heidelberg/New York: Springer.
Mayntz, R./Rosewitz, B., 1988: Ausdifferenzierung und Strukturwandel des deutschen Gesundheitssystems, in: Mayntz, R./Rosewitz, B./Schimank, U./Stichweh, R., 1988: Differenzierung und Verselbständigung. Zur Entwicklung gesellschaftlicher Teilsysteme. Frankfurt/New York: Campus, S. 117 - 179.
Peters, H., 1978: Die Geschichte der Sozialversicherung. Sankt Augustin: Asgard.
Spree, Reinhard, 1981: Soziale Ungleichheit vor Krankheit und Tod: Zur Sozialgeschichte des Gesundheitsbereichs im Deutschen Kaiserreich. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.
Tennstedt, Florian, 1976: Sozialgeschichte der Sozialversicherung. In: Maria Blohmke u.a. (Hrsg.), Handbuch der Sozialmedizin, Bd. 3. Stuttgart: Enke.
Tennstedt, F., 1977: Soziale Selbstverwaltung. Bd. 2: Geschichte der Selbstverwaltung in der Krankenversicherung. Bonn: Verlag der Ortskrankenkassen.
Zöllner, D., 1981: Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Deutschland. Berlin: Duncker & Humblot.
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Deutschland: Reichsgebiet, in den jeweiligen Grenzen bis 1939.
Bundesrepublik Deutschland: Früheres Bundesgebiet bis 1999.
Deutschland: Reichsgebiet, in den jeweiligen Grenzen bis 1939.
Bundesrepublik Deutschland: Früheres Bundesgebiet bis 1999.
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Quellentypen:
Daten der amtlichen Statistik (Fachserien des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Stat BA).
Daten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Jahresgutachten, Sachstandsbericht des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (SVR).
Übersichten über die soziale Sicherung; Materialbände zum Sozialbudget; Sozialberichte (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BMA).
Daten des Gesundheitswesens (Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit).
Daten der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bundesministerium für Gesundheit).
Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung).
Daten der amtlichen Statistik (Fachserien des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Stat BA).
Daten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Jahresgutachten, Sachstandsbericht des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (SVR).
Übersichten über die soziale Sicherung; Materialbände zum Sozialbudget; Sozialberichte (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BMA).
Daten des Gesundheitswesens (Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit).
Daten der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bundesministerium für Gesundheit).
Statistisches Taschenbuch. Arbeits- und Sozialstatistik (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung).
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
(a) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1962: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1964: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1970: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1974: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1977: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1970 bis 1990: Sozialbericht 1970 bis 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Jg. 1994 bis 2002: Sozialbericht 1993 bis 2001. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1989: Arbeits- und Sozialstatistik. Hauptergebnisse 1989. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1983: Materialband zum Sozialbudget 1983. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1986: Materialband zum Sozialbudget 1986. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1990: Materialband zum Sozialbudget 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 2001: Materialband zum Sozialbudget 2001. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1966: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1963. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1966: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1964. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1967: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1965. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1969: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1966. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1971: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1967 und 1968. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1973: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1969. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1974: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1975: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1976: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1978: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1973 und 1974. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1980: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1975 bis 1978. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1982: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1979 und 1980. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1983: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1981. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1986: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1985. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1991: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1980 bis 1990: Statistisches Taschenbuch, Ausgabe 1980 bis Ausgabe 1997. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), 1998 bis 2001: Statistisches Taschenbuch, Ausgabe 1998 bis Ausgabe 2001. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn: Selbstverlag (www.bmas.bund.de).
(b) Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1977: Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1983. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, Band 152. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1987. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 157. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1989. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 159. Stuttgart/Berlin/Köln: W. Kohlhammer.
(c) Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1996: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995. Statistischer und finanzieller Bericht. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1999: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998. Statistischer und finanzieller Bericht. Bonn: Selbstverlag.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1991: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 3. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1993: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 25. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1995: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 51. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1997: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 91. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 2001: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1992 bis 2002: Statistisches Taschenbuch Gesundheit. Ausgabe 1992 bis 2002. Bonn: Selbstverlag.
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörde (AOLG), 2003: Indikatorensatz für die Gesundheitsberichterstattung der Länder. Band 1: Themenfelder 1 – 5. Dritte, neu bearb. Fassung. Bielefeld: Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (lögd).
(c) Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1987: Jahresgutachten 1987: Medizinische und ökonomische Orientierung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1988: Jahresgutachten 1988: Medizinische und Ökonomische Orientierung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1989: Jahresgutachten 1989: Qualität, Wirtschaftlichkeit und Perspektiven der Gesundheitsversorgung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen , 1990: Jahresgutachten 1990: Herausforderungen und Perspektiven der Gesundheitsversorgung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1991: Jahresgutachten 1991: Das Gesundheitswesen im vereinten Deutschland. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen , 1992: Jahresgutachten 1992: Ausbau Deutschland und Aufbruch nach Europa. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1994: Sachstandsbericht 1994. Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung 2000. Eigenverantwortung, Subsidiarität und Solidarität bei sich ändernden Rahmenbedingungen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1995: Sondergutachten 1995. Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung 2000: Mehr Ergebnisorientierung, mehr Qualität und mehr Wirtschaftlichkeit. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1997: Sondergutachten 1997. Gesundheitswesen in Deutschland: Kostenfaktor und Zukunftsbranche. Bd. II: Fortschritt und Wachstumsmärkte, Finanzierung und Vergütung. Baden-Baden: Nomos.
(d) Statistisches Bundesamt Wiesbaden
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1977: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1975. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1984: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1983. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1989: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1987. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1992. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1999. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1977: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1975. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1986: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1984. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1989: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1988. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1990. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1992: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1991. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Statistisches Jahrbuch 1990 für die Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2001: Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht für Deutschland 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
(e) Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Hrsg.), 1996: Jahresgutachten 1996/1997.Reformen voranbringen. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Hrsg.), 2002: Jahresgutachten 2002/2003. Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Weitere Daten zum Gesundheitswesen finden sich auch unter www.gbe-bund.de im Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes.
(a) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1962: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1964: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1970: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1974: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1977: Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1970 bis 1990: Sozialbericht 1970 bis 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Jg. 1994 bis 2002: Sozialbericht 1993 bis 2001. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1989: Arbeits- und Sozialstatistik. Hauptergebnisse 1989. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1983: Materialband zum Sozialbudget 1983. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1986: Materialband zum Sozialbudget 1986. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1990: Materialband zum Sozialbudget 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 2001: Materialband zum Sozialbudget 2001. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1966: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1963. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1966: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1964. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1967: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1965. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1969: Die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 1966. Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1971: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1967 und 1968. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1973: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1969. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1974: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1975: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1976: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1978: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1973 und 1974. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1980: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1975 bis 1978. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1982: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1979 und 1980. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1983: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1981. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1986: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1985. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1991: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990. Bonn: Selbstverlag.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 1980 bis 1990: Statistisches Taschenbuch, Ausgabe 1980 bis Ausgabe 1997. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), 1998 bis 2001: Statistisches Taschenbuch, Ausgabe 1998 bis Ausgabe 2001. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn: Selbstverlag (www.bmas.bund.de).
(b) Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1977: Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1983. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, Band 152. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1987. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 157. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz: W. Kohlhammer.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1989. Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 159. Stuttgart/Berlin/Köln: W. Kohlhammer.
(c) Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1996: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995. Statistischer und finanzieller Bericht. Bonn: Selbstverlag.
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1999: Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998. Statistischer und finanzieller Bericht. Bonn: Selbstverlag.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1991: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 3. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1993: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 25. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1995: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 51. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 1997: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Band 91. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Daten des Gesundheitswesens, Ausgabe 2001: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.), 1992 bis 2002: Statistisches Taschenbuch Gesundheit. Ausgabe 1992 bis 2002. Bonn: Selbstverlag.
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörde (AOLG), 2003: Indikatorensatz für die Gesundheitsberichterstattung der Länder. Band 1: Themenfelder 1 – 5. Dritte, neu bearb. Fassung. Bielefeld: Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (lögd).
(c) Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1987: Jahresgutachten 1987: Medizinische und ökonomische Orientierung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1988: Jahresgutachten 1988: Medizinische und Ökonomische Orientierung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1989: Jahresgutachten 1989: Qualität, Wirtschaftlichkeit und Perspektiven der Gesundheitsversorgung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen , 1990: Jahresgutachten 1990: Herausforderungen und Perspektiven der Gesundheitsversorgung. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1991: Jahresgutachten 1991: Das Gesundheitswesen im vereinten Deutschland. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen , 1992: Jahresgutachten 1992: Ausbau Deutschland und Aufbruch nach Europa. Vorschläge für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1994: Sachstandsbericht 1994. Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung 2000. Eigenverantwortung, Subsidiarität und Solidarität bei sich ändernden Rahmenbedingungen. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1995: Sondergutachten 1995. Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung 2000: Mehr Ergebnisorientierung, mehr Qualität und mehr Wirtschaftlichkeit. Baden-Baden: Nomos.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, 1997: Sondergutachten 1997. Gesundheitswesen in Deutschland: Kostenfaktor und Zukunftsbranche. Bd. II: Fortschritt und Wachstumsmärkte, Finanzierung und Vergütung. Baden-Baden: Nomos.
(d) Statistisches Bundesamt Wiesbaden
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872-1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1977: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1975. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1984: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1983. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1989: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1987. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1992. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1997. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1999: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1999. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1977: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1975. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1986: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1984. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1989: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1988. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1990. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1992: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1991. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1996: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1995. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 12, Reihe 5: Berufe des Gesundheitswesens 2001. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Statistisches Jahrbuch 1990 für die Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2001: Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht für Deutschland 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
(e) Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Hrsg.), 1996: Jahresgutachten 1996/1997.Reformen voranbringen. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Hrsg.), 2002: Jahresgutachten 2002/2003. Zwanzig Punkte für Beschäftigung und Wachstum. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Weitere Daten zum Gesundheitswesen finden sich auch unter www.gbe-bund.de im Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes.
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Anmerkungen:
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser)
Traditionelle Träger der Krankenhausversorgung waren in Deutschland die christlichen Kirchen, freie Genossenschaften sowie Städte bzw. Kommunen. Die Spitalpflege war lange Zeit ein Monopol der Klöster und Ritterorden. Die Krankenpflege war in Klöstern zunächst noch eng mit der Armenpflege verknüpft. Erst allmählich entstanden eigene Spitalsorden. Die Auswirkungen der Französischen Revolution brachten die kirchliche Spitalpflege zum Erliegen. Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 säkularisierte das Kirchengut und untersagte vielen Klöstern und kirchlichen Stiftungen die krankenpflegerische Tätigkeit. Die Verantwortung für die Spitäler fiel meist den Gemeinden zu. In der Reaktionszeit Mitte des 19. Jahrhunderts kam es aber zur Neugründung vieler katholischer und evangelischer Vereinigungen, die sich der Krankenpflege widmeten und selbst Krankenhäuser gründeten. Darauf basieren die heutigen konfessionellen Krankenhäuser (vgl. Peters, H., 1978: Die Geschichte der Sozialversicherung. Sankt Augustin: Asgard, S. 18).
Nach der Reformation kam es vermehrt zur Gründung genossenschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen. Vor allem die Bergleute gründeten eine Reihe von sog. ‚Berghospitälern’, die für andere Berufsgruppen wegweisend wurden. Die größeren Städte hatten schon im 13. und 14. Jahrhundert eigene Armenhospitäler eingerichtet, in denen bis zur Reformation noch fast ausschließlich Ordensleute tätig waren. Die städtischen und genossenschaftlichen Aktivitäten trugen im Verein mit dem Aufstieg der medizinischen Wissenschaft dazu bei, die Krankenpflege allmählich aus dem christlichen Liebesdienst für die Armen herauszulösen. Der preußische Staat unterstellte die Krankenpflegeanstalten im Allgemeinen Landrecht von 1794 staatlicher Aufsicht. In der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden in den Großstädten dann die ersten modernen Großkliniken. Die jährliche Statistik der Krankenhäuser und Krankenhausbetten begann im Jahre 1877. Die Statistik der Krankenanstalten zählte für das Deutsche Reich im Ausgangsjahr 1877 insgesamt 2357 Krankenhäuser mit 107.337 Betten, die im Laufe des Jahres von 472.000 Bürgern in Anspruch genommen wurden. Die Durchschnittsgröße der Kliniken hielt sich mit 45 Betten pro Hospital zunächst noch in engen Grenzen.
Rechtsgrundlagen der Krankenhausstatistik sind der Beschluss des Reichsrates vom 17. Sept. 1931 sowie die Dritte Durchführungsverordnung vom 30. März 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, außerdem Vereinbarungen mit den Ländern. Während die ältere Krankenhausstatistik auch über die Art der Krankheiten der Patienten Auskunft gibt, beschränken sich die Nachweisungen seit 1931 auf den Betten- und Personalbestand am Jahresende sowie auf die Krankenbewegung (Patientenbestand am Anfang und Ende des Jahres, Zu- und Abgänge, Pflegetage) auf die Geburten, auf die Sterbefälle.
Die Krankenhausstatistik ist 1988 nach dem bisherigen Erhebungsverfahren als eine koordinierte Länderstatistik durchgeführt worden. Es ist der letzte Berichtszeitraum, für den die Angaben von allen Befragten vorliegen. 1989 konnte eine größere Anzahl von Häusern nicht einbezogen werden, für Hessen wurde die Erhebung 1989 ausgesetzt. Ab 1990 wird die neue bundeseinheitliche Krankenhausstatistik eingeführt.
Die Aufgaben des Krankenhauses ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) von 1972 in der Fassung der Bekanntmachung von 1985, aus der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze von 1985, aus dem fünften Buch des Soziagesetzbuches (SGB V) von 1988 sowie aus den Krankenhausgesetzen der Bundesländer. Durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser bei sozial tragbaren Pflegesätzen gewährleistet werden.
Krankenhäuser werden nach verschiedenen Kriterien eingeteilt: Trägerschaft, Aufgaben, Größenklasse und Versorgungsstufe. Aufschluss über die Kapazität der Krankenhäuser geben Angaben über die Anzahl der geleisteten Pflegetage, Verweildauer der Patienten (der durchschnittliche Krankenhausaufenthalt in Tagen), Bettenauslastung (der Anteil der durchschnittlich belegten Betten) und Versorgungsdichte Zahl der Betten je 10.000 Einwohner). Als Krankenhausträger werden diejenigen Personen, Körperschaften oder Institutionen bezeichnet, die ein Krankenhaus besitzen oder betreiben. Hierbei wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern unterschieden. Die Krankenhausstatistik unterscheidet Akut- und Sonderkrankenhäuser. Akutkrankenhäuser behandeln akute Fälle unabhängig von der Art der Erkrankung und dem Kostenträger. Sonderkrankenhäuser sind Einrichtungen für Patienten mit bestimmten Krankheiten und Personengruppen. Hierzu gehören z.B. psychiatrische Krankenhäuser und Kurkrankenhäuser.
Das Personal in Krankenhäusern ist durch zunehmende Spezialisierung und Arbeitsteilung gekennzeichnet: Ärzte/Zahnärzte, Krankenpflegepersonen, Krankenpflegepersonen in Ausbildung, Mitarbeiter in den Wirtschaftsbereichen, Verwaltungsangestellte und –beamte, Hebammen und anderes in der Geburtshilfe tätiges Personal, Mitarbeiter in den Krankenhausapotheken, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Personals, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Mitarbeiter des sonstigen medizinischen Personals/Fachpersonals. Organisatorisch lässt sich das Krankenhaus in die Bereiche ärztlicher Dienst (gegliedert nach Disziplinen und Subdisziplinen in Abteilungen und Stationen), Pflegepersonal, Versorgungsdienste, Verwaltung und Funktionsbereiche unterteilen.
„Erhebungstatbestände nach der Statistik der Krankenhäuser sind die jährliche Erfassung:
- Krankenhäuser und Betten in Krankenhäusern nach Trägern, der Zweckbestimmung und Bettengrößenklassen zum Stichtag 31.12.
- In den Krankenhäusern tätige Ärzte nach Geschlecht, Stellung im Krankenhaus und Gebietsbezeichnung; Zahnärzte, Apotheker, Pflegepersonen, Hebammen, medizinisch-technisches Personal, sonstiges medizinisches Personal, Verwaltungs- und Wirtschaftskräfte nach Geschlecht zum 31.12;
- Krankenbewegung, Pflegetage;
- Geburten, Sterbefälle und Sektionen im Krankenhaus.
Die Ergebnisse werden jährlich zusammengestellt und in der Fachserie 12 Gesundheitswesen, Reihe 6 Krankenhäuser zusammengestellt.
Krankenhäuser im Sinne dieser Erhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden, Geburtshilfe geleistet wird und die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Die Abgrenzung des Krankenhauses erfolgt nach der Wirtschaftseinheit. Ein Krankenhaus kann somit – wie z.B. eine Universitätsklinik – mehrere ärztlich selbständig geleitete Fachabteilungen oder Fachkliniken umfassen, sofern diese einheitlich verwaltet bzw. bewirtschaftet werden.
Art des Trägers: Träger des Krankenhauses ist, wer das Krankenhaus betreibt und bewirtschaftet. Nach Art des Trägers werden unterschieden:
- Öffentliche Krankenhäuser, die von den Gebietskörperschaften (Bund, Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde), von Zusammenschlüssen solcher Körperschaften in Form von Zweckverbänden und Arbeitsgemeinschaften oder von Sozialversicherungsträgern wie Landesversicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften betrieben und unterhalten werden.
- Freie gemeinnützige Krankenhäuser, die von Trägern der kirchlichen oder der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen getragen werden.
- Private Krankenhäuser, die als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen.
Unter „Zweckbestimmung“ ist die überwiegende fachliche Ausrichtung zu verstehen“
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 28).
Bis 1989 wurde nach sogenannten „Akut-Krankenhäusern“ für Patienten mit vorübergehenden Erkrankungen und relativ kurzer Verweildauer und Sonderkrankenhäuser zur Behandlung besonderer, meist chronischer Krankheiten mit längerer Verweildauer unterschieden. Die Krankenhausstatistikverordnung führte dazu, dass zum Jahresbeginn 1990 eine tief greifende Änderung der Krankenhausstatistik eintrat. Dies beginnt beim Begriff des Krankenhauses. Hier findet nunmehr eine scharfe Trennung zwischen Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen statt. Nach Art der stationären Einrichtung (Krankenhaustyp) wurde bisher unterschieden zwischen „Akutkrankenhäuser“ und „Sonderkrankenhäuser“. Ab 1990 erfolgt die Differenzierung nach: „Allgemeine Krankenhäuser“, „Sonstige Krankenhäuser“ (mit ausschließlich psychiatrischen oder psychiatrischen und neurologischen Betten) und „Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen“. Die Ausdifferenzierung der Trägerschaft nach „öffentliche KH“, „freigemeinnützige KH“ und „private KH“ erfolgt ab 1990 nur für „Allgemeine Krankenhäuser“.
Aber auch die gesamte übrige Begrifflichkeit wurde an vielen Stellen aufgefächert und präzisiert. Die Änderung der Begrifflichkeit war ein Schritt auf dem Wege zu einer verfeinerten Statistik der stationären Einrichtungen und speziell der Krankenhäuser. Allerdings brachte die Änderung auch mit sich, dass zahlreiche Zeitreihen nicht mehr fortgeführt werden konnten.
Weitere Erhebungstatbestände sind:
- Bettenausstattung (Jahresdurchschnittswert; es werden nur Betten zur vollstationären Behandlung gezählt; Planbetten und aufgestellte Betten).
- Fachabteilungen nach Fachrichtung/Fachbereich.
- Belegbetten (Betten, die Belegärzte zur vollstationären Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen).
- Pflegetage (Summe der an den einzelnen Tagen des Berichtsjahres um 24.00 vollstationär unter gebrachten Patienten).
- Bettenauslastung (Nutzungsgrad der Betten in Prozent; Auslastungskennziffer = Pflegetage/(aufgestellte Betten x Tage im Jahr)*100).
- Stationär behandelte Kranke (Fallzahl): Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen der fachabteilungs- und der einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Fallzahl = Patientenzugang/2 + Patientenabgang/2 .
- Verweildauer (gibt die Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt. Dabei wird zwischen der fachabteilungs- und einrichtungsbezogenen Verweildauer unterschieden. Die Verweildauer ergibt sich aus den Pflegetagen und der Fallzahl der jeweiligen Fachabteilung bzw. der Einrichtung: Verweildauer = Pflegetage/Fallzahl.
- Hauptamtliches ärztliches Personal sind fest angestellte Ärzte/Ärztinnen; Gast-, Konsiliar- und hospitierende Ärzte/Ärztinnen sind nicht zu erfassen (Ärzte/Ärztinnen nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen; Leitende Ärzte/Ärztinnen; Assistenzärzte/-ärztinnen mit abgeschlossener Weiterbildung, in einer Weiterbildung, ohne abgeschlossene Weiterbildung, d.h. Ärzte/Ärztinnen, die keine Gebietsbezeichnung führen).
- Nichtärztliches Personal (in den Angaben der Beschäftigten zum 31.12. des Berichtsjahres nach Berufsbezeichnungen sind die Schüler/-innen und Auszubildenden nicht gezählt; sie sind nachrichtlich angegeben.
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich
Die Indikatoren für den Gesundheitsbereich werden hier lediglich nach der alten Gesundheitsausgabenrechnung GAR berücksichtigt, die mit dem Berichtsjahr 1998 endet.
Der Anteil der Ausgaben für Gesundheit am Bruttosozialprodukt (BSP) bzw. Bruttoinlandsprodukt (BIP) gibt einen Eindruck von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitsbereichs. In den Ausgaben bis zum Jahr 1997 der Reihe „Daten des Gesundheitswesens“ wurde das BSP als Bezugsgröße verwendet (Zeitreihen bis 1994). In den nachfolgenden Ausgaben wird dagegen das Bruttoinlandsprodukt als Bezugsgröße gewählt. Auch in der späteren Ausgabe der Fachserie 12 (Gesundheitswesen), Reihe S. 2 von 2001 (Ausgaben für Gesundheit, 1970 - 1998) wird der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandprodukt (BIP) angegeben. Das Bruttoinlandsprodukt gilt als Ausdruck der gesamten im Inland entstandenen wirtschaftlichen Leistung einer Berichtsperiode, unabhängig davon, in welchem Umfang inländische oder ausländische Wirtschaftseinheiten dazu beigetragen haben; das Bruttosozialprodukt misst die wirtschaftliche Leistung dagegen an den Erwerbs- und Vermögenseinkommen, die inländischen Wirtschaftseinheiten zugeflossen sind, Inländerkonzept; addiert man zu dem BIP die Einkommen aus der übrigen Welt und subtrahiert davon die Einkommen an die übrige Welt, so folgt daraus das Bruttosozialprodukt.
Die Ausgaben für einzelne Gesundheitsbereiche werden direkt auf die Größe der Bevölkerung im Berichtsjahr bezogen (Ausgaben je Einwohner). Auch die Ausgaben für stationäre Behandlung sind als Relativzahlen angegeben: Als Indikatoren werden sie pro stationär behandelten Kranken, pro Pflegetag und pro Krankenhausbett ausgewiesen.
Sämtliche Angaben erfolgen jeweils in jeweiligen und in konstanten Preisen (1991=100). Berücksicht werden die Preisindexreihen für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte: Insgesamt, für Güter der Gesundheits- und Körperpflege, Arzt- Krankenhaus- und Sonstige Dienstleistungen für die Gesundheitspflege.
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen
Zu den ältesten bekannten Berufen im Gesundheitswesen gehören Ärzte, Apotheker und Hebammen. Weitere Berufe entstanden durch den Fortschritt in der Medizin und in den naturwissenschaftlichen Bereichen wie Pharmazie, Biologie und Chemie. Durch die Einführung des Sozialversicherungssystems in Deutschland wurde es jedem Bürger ermöglicht, umfassende Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Dies hat wesentlich zu einer Ausweitung und Differenzierung der Berufe im Gesundheitswesen beigetragen. Die geschichtliche Entwicklung des Arztberufs ist bis in das 19. Jahrhundert hinein durch eine Vielfalt eigenständiger Berufsgruppen gekennzeichnet (z.B. Chirurg, Dentist, Geburtshelfer oder Wundarzt). Bei der Entwicklung zu einem einheitlichen Berufsstand mit klar umrissenen Kompetenzen spielte der Staat in Deutschland eine herausragende Rolle. Schon 1725 wurde das Recht zur Approbation von den universitären Fakultäten auf eine staatliche Prüfungsbehörde übertragen. Die Prüfungsreform von 1825 schrieb dann erstmals detaillierte Prüfungsanforderungen für alle Arztkategorien vor. Das Gesetz vom 8.10.1852 vereinheitlichte die Ausbildungsbestimmungen und schuf den mit Kompetenzmonopolen von anderen Berufsgruppen abgegrenzten ärztlichen Einheitsstand. Der ehemalige Wundarzt 2. Klasse ging nun in den Beruf des Heildieners über, der ebenso wie Hebammen der Oberaufsicht der Ärzte unterstellt war. Damit hatten die Ärzte die dominante Stellung im Gesundheitswesen für sich gewonnen. Gesetzlich geschützt wurde die Berufsbezeichnung „Arzt“ und „Zahnarzt“ durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes zur Gewerbeordnung vom 21.6.1869. Die Legitimation ist mit diesem Gesetz an einen gesetzlich geregelten Sachkundenachweis und die staatliche Anerkennung (Approbation) gebunden. ….
(Auszug aus: Beske, F./Brecht, J.G./Reinkemeier, A.-M., 1993: Das Gesundheitswesen in Deutschland. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag, 173-201):
„Die Ausbildung zum Apotheker erfolgte zunächst handwerklich-kaufmännisch in einem Lehrer-Schüler-Verhältnis vom Lehrling über den Gesellen zum Meister. Als Vorläufer der akademischen Ausbildung sind für Deutschland die „Pharmazeutischen Privatinstitute“ typisch, die in der zweiten Hälfte des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden. Die Universitätsausbildung für Pharmazeuten begann 1809 in Bayern. Mit dem „Gewerbeedikt vom 1.11.1810“ begründete Preußen die moderne Entwicklung des deutschen Apothekenwesens. Dieses Gewerbeedikt schaffte das Recht des Souveräns zur Privilegienverleihung ab und führte die Gewerbefreiheit wieder ein, ohne bestehende Privilegien zu beschneiden. 1812 etablierte sich das Konzessionssystem und führte zu einer persönlichen, öffentlich-rechtlichen Erlaubnis mit Präsentationsrecht, der Realkonzession, die erst 1894 durch die unveräußerliche Personalkonzession abgelöst wurde. Die Personalkonzession erlosch mit dem Tode des Inhabers und fiel an den Staat zurück, der sie ausschrieb und an Bewerber mit dem höchsten Berechtigungsalter vergab. Die Niederlassungsfreiheit für Apotheker wurde erstmals durch das Bayrische Apothekengesetz von 1952 aus dem Besatzungsrecht der amerikanischen Militärregierung in deutsches Recht übernommen, 1952 folgten Württemberg-Baden und 1954 Bremen, während in den englischen und französischen Besatzungszonen die Personalkonzession beibehalten wurde. Erst 1958 wurde mit dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die Niederlassungsfreiheit (verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung) als verfassungskonform erklärt. Dieses Grundsatzurteil führte zu einem Bundesapothekengesetz, das als „Gesetz über das Apothekenwesen vom 20.8.1960“ am 1.10.1960 in Kraft trat. Mit ihm ging die Gesetzgebungstätigkeit im Apothekenrecht erstmalig auf den Bund über.
Heilpraktiker vertreten die sog. Laienmedizin. Von Heilpraktikern dürfen nur Behandlungen durchgeführt werden, für die keine Approbation erforderlich ist. 1869 wurde die Heilkunde der Gewerbeordnung unterworfen und damit die Kurierfreiheit eingeführt. 1939 wurde das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) erlassen. Es enthielt u.a. das Verbot von Heilpraktikerschulen und hob die allgemeine Kurierfreiheit auf. Damit sollte der Zugang zum Beruf des Heilpraktikers versperrt werden, gleichzeitig wurde der Heilpraktiker aber auch zum ersten Mal gesetzlich eingeführt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1957 wurden Schulen für Heilpraktiker wieder zugelassen. Heilpraktiker sind nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen“.
Im Gesundheitswesen sind darüber hinaus weitere Personen in Berufen tätig, die in ihren jeweiligen Spezialisierungen die unterschiedlichen gesundheitsbezogenen Bedürfnisse von Patienten betreffen. Dazu zählen die Krankenpflegeberufe (einschließlich Hebammen und Entbindungspfleger), Altenpfleger, Arzthelfer und Zahnarzthelfer, Apothekenhelfer, die pharmazeutisch-technische Assistentin, Diätassistentin, Krankengymnast, Logopäde, Masseur, medizinischer Bademeister, medizinisch-technische Assistentin.
Die erste Zählung von „Berufen des Gesundheitswesens“ fand 1876 statt. Die Zählungen wurden zunächst in mehrjährigen Abständen und dann jährlich wiederholt. Seit 1935 obliegt es den Gesundheitsämtern, über die in ihrem Bezirk in Berufen des Gesundheitswesens tätigen Personen Listen zu führen. Hierdurch wurde der Kreis der erfassten Personen wesentlich erweitert. Hebammen, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die früher nur bei Volkszählungen ermittelt wurden, werden seit 1928 laufend erfasst. „Die Statistik der Berufe des Gesundheitswesens wird als koordinierte Länderstatistik durchgeführt. Allerdings wurde durch die Einführung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBI. I S. 1429) die Karteiführung in den Gesundheitsämtern erschwert und teilweise verhindert, die für die Erstellung einer Übersicht über die Zahl der in ärztlichen und nichtärztlichen Gesundheitsdienstberufen Tätigen erforderlich ist. Deshalb werden seit 1985 die Daten zur Erstellung der Statistik der Berufe des Gesundheitswesens ersatzweise aus anderen Quellen gewonnen:
- Die Angaben zur Zahl der beruflich tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie zu den Anerkennungen von Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen werden von den für diese Berufe bestehenden Kammern und Dachorganisationen (Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Tierärzteschaft und Bundesvereinigung Deutscher Apotheker) zur Verfügung gestellt.
- das Personal der Gesundheitsämter und die an Ärzte und Zahnärzte erteilten Approbationen werden von den Gesundheitsämtern, von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder oder von den Regierungspräsidenten ermittelt.
- Das Personal in den sonstigen Gesundheitsdienstberufen muss derzeit auf der Basis von Stichprobenerhebungen geschätzt werden. Die hierzu verwendeten Angaben stammen aus der 1%-Mikrozensus-Erhebung bzw. aus der 0,4%-EG-Arbeitskräftestichprobe“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Fachserie 12; Gesundheitswesen. Reihe 5; Berufe des Gesundheitswesens 1990. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 4).
Bis 1984 wurde die Statistik der Berufe des Gesundheitswesens als koordinierte Länderstatistik geführt. Da nach Erlass der Ländermeldegesetze die Gesundheitsämter in einigen Ländern nicht mehr in der Lage sind, die Daten mit Hilfe der Melderegister zu aktualisieren, werden die Ergebnisse dieser Statistik seit 1985 teilweise anderen Quellen entnommen. Die Angaben über Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind wegen des Wechsels der Datenquellen ab dem Berichtsjahr 1985 nur noch eingeschränkt mit den Ergebnissen bis 1984 vergleichbar.
D. Krankenversicherungsschutz
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat als eine der tragenden Säulen der Sozialversicherung das deutsche Gesundheitswesen entscheidend mitgeprägt. Sie geht in ihren wesentlichen Zügen auf das Krankenversicherungsgesetz von 1883 zurück. Die Kosten der Krankheit decken und den Einkommensausfall auszugleichen, wurde die soziale Krankenversicherung eingeführt. Im Lauf ihrer Entwicklung hat sich ihr Leistungsbereich weit ausgedehnt. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden wegen der aus der beginnenden Verarmung weiter Bevölkerungskreise erste gesetzliche Regelungen zunächst in Preußen, später auch in anderen deutschen Staaten erlassen. Sie umfassten staatliche Armenpflegeprogramme und Maßnahmen zur Krankenfürsorge. Hauptaufgabe des Krankenversicherungsrechts war die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall durch die Zahlung von Krankengeld.
(a) Überblick zu den wichtigsten staatlichen Regelungen im Gesundheitswesen
- Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794: Der preußische Staat unterstellte die Krankenpflegeanstalten im Allgemeinen Landrecht staatlicher Aufsicht. In der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden in den Großstädten dann die ersten modernen Großkliniken. Die 1877 eingeführte Statistik der Krankenanstalten zählte für das Deutsche Reich im Ausgangsjahr 2.357 Krankenhäuser mit 107.337 Betten, die im Laufe des Jahres von 427.000 Bürgern in Anspruch genommen wurden. Die Durchschnittsgröße der Kliniken hielt sich mit 45 Betten pro Hospital zunächst noch in engen Grenzen.
- Allgemeine Gewerbeordnung von 1845: die ärztliche Tätigkeit wurde zum Gewerbe erklärt, das jeder ausüben konnte. Das Kurpfuschereiverbot war damit aufgehoben. Nur der Titel „Arzt“ blieb gesetzlich geschützt und approbierten Personen vorbehalten. Wenige Jahre später revidierte die Ärzteschaft ihre Haltung. Der deutsche Ärztetag von 1880 forderte die Ausgliederung der Ärzte aus der Gewerbeordnung und eine gesetzliche Absicherung ihres professionellen Kompetenzmonopols. Diese Forderung wurde später auf mehreren Ärztetagen wiederholt, aber erst im Kontext des Niedergangs der Demokratie am Ausgang der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus eingelöst.
- Gesetz betreffend die gewerblichen Unterstützungskassen von 1854.
- Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869.
- Hilfskassengesetz von 1876: Gesetzliche Regelungen für die verschiedenen Kassentypen (freie Hilfskassen der Zünfte, Gesellen und Knappschaften, den Fabrik-Krankenkassen der Betriebe und den auf Orts- bzw. Gemeindestatut basierenden Zwangshilfskassen). Damit war die Entwicklung dessen, was heute als die gegliederte Struktur der Krankenversicherung bezeichnet wird, in die Wege geleitet.
- Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 31.5.1883: In diesem Gesetz wurden erstmalig für das gesamte Deutsche Reich einheitliche Regelungen getroffen. Dazu zählen die Versicherungspflicht mit Befreiungstatbeständen, die Pflicht- und Kann-Leistungen, die Zwangsbeiträge. Das Krankenversicherungsgesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Geldleistungen, daneben auch auf Sachleistzungen wie die Gewährung von freier ärztlicher Behandlung und von Arzneimitteln. Im Vordergrund standen jedoch die Geldleistungen: Krankengeld, Sterbegeld und Wöchnerinnengeld. Die Versicherungspflicht erstreckte sich im Prinzip auf Lohn- und Gehaltsempfänger in bestimmten Betriebsarten, deren Einkommen unter einer bestimmten Versicherungspflichtgrenze blieb. Der Versicherungspflicht konnte in sieben verschiedenen Kassenarten genügt werden, aber der Versicherte hatte kaum eine Wahlfreiheit, denn die für seinen Beschäftigungszweig vorgesehene Kasse galt in der Regel als Zwangskasse. Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgte aus Versicherungsbeiträgen, die zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem Drittel von ihren Arbeitgebern aufgebracht wurden. Nach dem gleichen Schlüssel verteilten sich auch die Sitze im Vorstand und der Generalversammlung der Selbstverwaltung. Der Leistungskatalog sah Krankengeld in Höhe von 50% des ausgefallenen Lohns vor, das nach 2 Karenztagen für die Dauer von 13 Wochen bezahlt wurde. Darüber hinaus war von Beginn einer Krankheit an freie ärztliche Behandlung für die Versicherten zu gewähren, wobei die stationäre Behandlung im Krankenhaus an die Stelle ambulanter ärztlicher Leistungen treten konnte. Dachleistungen für Familienangehörige konnten die Kassen per Satzungsbeschluss in den Leistungskatalog aufnehmen. Die medizinische Versorgung der Versicherten galt noch nicht als Monopol approbierter Ärzte, sondern stand – entsprechend der 1869 erfolgten Aufhebung des Kurpfuschereiverbots – im Prinzip allen Heilberufen frei (Tennstedt, Florian, 1976: Sozialgeschichte der Sozialversicherung. In: Maria Blohmke u.a. (Hrsg.), Handbuch der Sozialmedizin, Bd. 3. Stuttgart: Enke, S. 388).
- Reichsversicherungsordnung (RVO von 1911: Mit der RVO wurde die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung systematisiert und zu einem einheitlichen Gesetzwerk zusammengefasst. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat 1914 in Kraft. Sie reduzierte die Zahl der Kassen um die Hälfte. Die RVO war (mit vielen Änderungen und Ergänzungen) bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes im Jahr 1989 die entscheidende Rechtsgrundlage des Krankenversicherungsrechts. Durch die RVO wurde die Versicherungspflicht auf Dienstboten, unselbständig Beschäftigte, das Wander- und Hausgewerbe sowie Beschäftigte aus Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet. Angestellte unterlagen von einem festgelegten Jahresverdienst an nicht mehr der Versicherungspflicht. Weitere Regelungen betrafen das Organisationsrecht der Krankenkassen. So wurde die Gemeinde-Krankenkasse abgeschafft. Deren Aufgaben wurden auf die Orts- und neu gegründeten Landkrankenkassen übertragen. Eingeschriebene Hilfskassen konnten als Ersatzkassen zugelassen werden.
- Berliner Abkommen (Dezember 1913): Die RVO hatte zwar die Stellung der Arbeitgeber gestärkt, die Interessen der Ärzte aber nicht berücksichtigt. Mit dem Berliner Abkommen
zwischen Ärzten und Krankenkassenverbänden verloren die Kassen das Recht zu bestimmen, wen sie als Arzt zulassen. Statt dessen wurde die Zulassung von mindestens einem Arzt je 1350 Versicherten zwingend vorgeschrieben. Die Zulassung zum Kassenarzt wurde einem Registerausschuss übertragen, in dem die Gesamtheit der Kassenärzte mitwirkte. Das Berliner Abkommen galt formal bis 1923. Seine wesentlichen Bestimmungen wurden nach Ärztestreiks der Jahre 1920 und 1923 mittels Notverordnung des Reichsministeriums im Jahre 1923 in die RVO übernommen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise am Ende der Weimarer Republik führte zu einem dramatischen Rückgang der Einnahmen der Krankenversicherung sowie zu einem steigenden Finanzbedarf der Arbeitslosenversicherung. Um die finanzielle Lage der Kassen zu stabilisieren und Beitragserhöhungen in der Arbeitslosenversicherung ohne eine Erhöhung der gesamten Sozialabgabenlast durchsetzen zu können, griff die Regierung Brüning mit mehreren Notverordnungen in die Gestaltung der Krankenversicherung ein. Am wichtigsten und waren die Notverordnungen vom 26.7.1930 und vom 8.12.1931, die zusammen mit einer weiteren Verordnung vom 14.1.1932 die rechtlichen Grundlage des in den Hauptcharakteristika bis in die Gegenwart unveränderten Kassenarztrechts wurde. Die Notverordnung von 1930 machte die Familienmitversicherung zur Regelleistung der Kassen. Darüber hinaus senkte sie die Verhältniszahl zischen zugelassenen Ärzten und Versicherten auf 1:1.000 und führte einen Vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkassen ein, der die Aufgabe hatte, Krankschreibungen der Ärzte nachzuprüfen. Der Kölner Ärztetag von 1931 erarbeitete einen Plan der einen expliziten Tausch zwischen Einkommens- und Kompetenzchancen vorsah. Während den Ärzten an einer rechtlichen Absicherung eines Kompetenzmonopols für die ambulante Versorgung gelegen war, richtete sich das politische Interesse der Reichsregierung darauf, durch Einführung einer zwischen Ärzte- und Kassenverbänden (auf Bezirksebene) auszuhandelnden Gesamtvergütung die Ausgabenentwicklung der GKV unter Kontrolle zu bekommen. Die 1931 neu geschaffenen Kassenärztlichen Vereinigungen erhielten die Alleinverantwortung für die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung. Die KVen übernahmen gegenüber den Kassen die Verantwortung für eine ausreichende Versorgung, zweckmäßige und „nach Art und Umfang wirtschaftliche“ Behandlungs- und Verordnungsweise der Ärzte. Dafür erhielten sie Disziplinarrechte gegenüber ihren einzelnen Mitgliedern (RGB1. I 1931, S. 718). Die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit erfolgte durch paritätisch besetzte Zulassungsausschüsse auf der Grundlage der neuen Verhältniszahl von 600 Versicherten pro Arzt in einzelnen Zulassungsbezirken.
- Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung (1934). Die Nationalsozialisten bezweckten nach ihrer Machtübernahme mit diesem Gesetz die völlige Umstrukturierung der Sozialversicherung.
- Krankenversicherung der Rentner von 1941.
- Sozialversicherungsanpassungsgesetz (17.6.1949): Das noch als Gesetz des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets erlassene Gesetz führte die Beitragsparität zwischen Versicherten und Arbeitgebern ein. Daneben kam es zu einer Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze von 3.600 auf 4.500 DM jährlich.
- Selbstverwaltungsgesetz (22.2.1951), Kassenarztrecht und Krankenkassenverbandsgesetz (17.8.1955): Das Selbstverwaltungsgesetz schuf die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Die Verwaltungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige wurden wieder zu staatsunabhängigen Organen. Das Kassenarztrecht führte zu einer Neuregelung der Beziehungen zwischen Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen. Vertragspartner der Krankenkassen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und eine Kassenärztliche Bundesvereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen sind die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung und die Gewährleistung zweckmäßiger wie wirtschaftlicher Behandlungsweisen der Ärzte übertragen. Das Kassenverbandsgesetz machte auch die Landes- und Bundesverbände der verschiedenen Kassenarten zu Körperschaften des öffentlichen Rechts und stellte sie damit auf eine Stufe mit den Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Im Jahr 1969: Beschluss zur Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts wurde weitgehend auf den Arbeitgeber übertragen. Die Sicherung von krankheitsbedingten Einkommensverlusten tritt mehr und mehr in den Hintergrund; im Mittelpunkt steht die präventive und kurative Medizin.
- Krankenhausfinanzierungsgesetz von 1972: Die Vorhaltung von Krankenhäusern wurde zur öffentlichen Aufgabe erklärt. Die Länder erhielten die Aufgabe, Krankenhausbedarfspläne zu erstellen. Die Investitionskosten übernahmen Bund (1/3) und Länder (2/3). Die Neuregelung sollte den Krankenhäusern ein ausreichendes Investitionsvolumen sichern und den Pflegesatz in sozial tragbaren Grenzen halten. Die Bundespflegesatzverordnung von 1973 führte dann das Prinzip kostendeckender und vollpauschalierter Pflegesätze ein, die von den Pflegesatzbehörden der Länder hoheitlich festzusetzen waren.
- Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (20.12.1984): Der ab 1974 anhaltende Anstieg der Pflegesätze führte zum Krankenhaus-Neuordnungsgesetz. Der Bund zog sich aus der Finanzierung der Krankenhausinvestitionen zurück. Die staatliche Festsetzung der Pflegesätze wurde zugunsten des von den Kassen seit jeher geforderten Vereinbarungsprinzips aufgegeben. Nach der neuen Bundespflegesatzverordnung von 1985 handeln Kassen und Krankenhausträger auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten der Kliniken prospektive Pflegesätze aus.
- Ausbau der Versorgungsstrukturen und Verbesserungen im Leistungsbereich von
1965 bis 1975: Zeitlich unbegrenzte Krankenhauspflege, Krankengeld, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Rehabilitation. Der Kreis der Versichtungspflichtigen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde um selbständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen und 1981 um selbständige Künstler und Publizisten erweitert.
- Sozialgesetzbuch (SGB): Ab dem Jahr 1975 wurde schrittweise aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den bis dahin erlassenen Gesetzen und Verordnungen ein neues SGB erarbeitet. Es besteht aus einzelnen Büchern für die Zweige der Sozialversicherung. Zum 1.1.1997 wurden auch die Gesetze der Unfallversicherung in das SGB integriert und somit ein vorläufiger Schlussstrich gezogen. Das SGB I beschreibt die grundlegenden Sozialrechte, -leistungen und die zuständigen sozialversicherungsträger. Das SGB V bildet die rechtliche Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Beziehungen zwischen Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern. Das SGB VI bildet den Rahmen für die gesetzliche Rentenversicherung, das SGB BII übernimmt weitgehend das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung als SGB XI wurde 1994 ein neuer Zweig der Sozialversicherung geschaffen.
- Kostendämpfungsgesetze 1977 bis 1983: Als die Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich stiegen, leitete das Kostendämpfungsgesetz vom 27.6.1977 eine Reihe von Spargesetzen ein, wie etwa das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz und das Kostendämpfungsergänzungsgesetz vom 22.12.1981. Mit der Konzertierten Aktion wurde auch ein neues Steuerungsorgan geschaffen, das Leitlinien zur Entwicklung der Gesundheitspolitik in Abstimmung der Interessen von Regierung, Leistungsanbietern, Krankenkassen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden erarbeiten soll. Darüber hinaus führte das Gesetz das Prinzip der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ein, indem es Ärzte und Kassen dazu verpflichtete, bei Verträgen über die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen die Entwicklung der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Individuelle Leistungsanbieter wurden einer strikteren Verbandskontrolle im Sinne von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen unterworfen. Die Ausgabenexpansion sollte entgegengewirkt werden auch durch Einschränkungen im Leistungsrecht: Begrenzung der Kosten bei Zahnersatz, Ausschluss bestimmter Arznei-, Verband- und Heilmittel und Selbstbeteiligung an diesen Mitteln sowie bei Brillen, Fahrkosten, Krankenhauspflege und Kuren.
Trotz der zahlreichen Kostendämpfungsmaßnahmen konnten die Ausgaben der GKV nur vorübergehend gesenkt werden. Eine grundlegende Struktur im Gesundheitswesen wurde erst durch zwei Gesundheitsreform-Gesetze eingeleitet.
- Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988: Am 1.1.1989 traten wesentliche Teile des GRG in Kraft. Die Stärkung der Kassenkompetenzen und die Steuerung durch die Verbände wurden damit fortgesetzt. Der Leistungskatalog wurde umgeschichtet mit einer Kürzung kurzfristiger und kurativer Leistungen zugunsten langfristiger und präventiver Maßnahmen (Leistungen zur Förderung der Gesundheit und Erweiterung der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten). Weitere Neuerungen waren: Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Zahnersatz mit differenzierter Zuschussregelung; Festbetragsregelungen bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, und Hilfsmitteln mit einer Erhöhung der Zuzahlung bei Arznei- und Hilfsmitteln; Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit; Begrenzung des Sterbegeldes; Härtefallregelungen; Qualitätssicherung der Leistungserbringung; Medizinischer Dienst der Krankenversicherung mit dem Recht zur Prüfung von Art und Umfang verordneter Leistungen.
- Gesundheits-Strukturgesetz (GSG), in Kraft getreten am 1.1.1993: Dieses Gesetz sollte zur Sicherung der finanziellen Grundlagen der GKV beitragen und Beitragsstabilität gewährleisten. Diesem Ziel dienten im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Im Krankenhaus Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip zugunsten der Einführung leistungsorientierter Vergütungen; Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung; Liste verordnungsfähiger Arzneimittel; Begrenzung der Zahl der zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte/Zahnärzte; Preismoratorium und Preisabsenkung bei Arzneimitteln; Grundlohnanbindung und damit Budgetierung der Ausgaben für Krankenhausleistungen, für stationäre Kuren, für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung, für Arzneimittel und für die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen; erweiterte Zuzahlungsregelungen für Versicherte.
- Zweites GKV-Neuordnungsgesetz von 1997: Freie der Krankenkasse.
(b) Überblick über die Geschichte der GKV:
Das Entstehen einer professionellen ambulanten Krankenversorgung außerhalb des Laiensystems setzte neben dem Ausbau und der Diffusion medizinischen Wissens zweierlei voraus: die Entwicklung eines sichtbar kaufenswerten Angebots ärztlicher Leistungen und das Entstehen einer kaufkräftigen Nachfrage. Der erste Faktor hängt eng mit dem Professionalisierungsprozess der Ärzte zusammen, der zweite mit dem Aufstieg kollektiver Sicherungssysteme in Gestalt der Krankenkassen.
„Die soziale Krankenversicherung ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Ihre Vorläufer waren die gewerblichen Unterstützungskassen (preußisches Gesetz von 1854) und die Hilfskassen (Gesetz von 1876). Die Krankenversicherung der Arbeiter wurde 1883 schon mit den heutigen Grundzügen (Versicherungspflicht, freie Sachleistungen, Krankengeld) eingeführt, allerdings nur für gewerbliche Arbeiter. Im Zug der sogenannten Revisionsgesetzgebung (1885 bis 1903) wurden auch die Arbeiter des Transportgewerbes und die Handlungsgehilfen (1903) einbezogen. Insgesamt waren etwa 10 Mio. Personen versichert. Die Beiträge wurden zu zwei Drittel von den Arbeitern, zu einem Drittel von den Arbeitgebern getragen. Das Krankengeld in Höhe mindestens der Lohnhälfte wurde nur bis zu einem viertel, später (1903) bis zu einem halben Jahr gezahlt. Die Reichsversicherungsordnung (RVO, 1911) dehnte die Versicherungspflicht auf die Land- und Forstarbeiter (6 bis 7 Mio.), Dienstboten und die Hausgewerbetreibenden aus und verringerte die 22000 Krankenkassen um 8500. Nach Herabsetzung der Leistungen und Beiträge zu Beginn des Ersten Weltkriegs (1914) wurde noch in den Kriegsjahren eine erweiterte Wochenhilfe vor und nach der Niederkunft eingeführt, und zwar auch für Familienangehörige; sie wurde 1919 und 1926 verbessert. 1927 wurde die Kranken¬versicherung auf die Seeleute ausgedehnt. Die Wirtschaftskrise der 30er Jahre brachte einschneidende Änderungen, zum Beispiel die Einführung einer Kranken¬scheingebühr und des Vertrauensärztlichen Dienstes (durch Notverordnung 1930), aber auch der freien Krankenpflege für die Familienangehörigen als Pflichtleistung. Die Aufbaugesetzgebung (1934/39) befasste sich in erster Linie mit der Organisation der sozialen Krankenversicherung, deren Finanzgebarung und der Aufsicht. Der Betrieb von Heilanstalten, die vorbeugende Gesundheitsfürsorge, der Vertrauensärztliche Dienst, die Verwaltung der Rücklagen und die Prüfung der Krankenkassen wurden als Gemeinschaftsaufgabe bei den Landesversicherungs¬anstalten zusammengefasst. Erst im Rahmen des Kriegsrechts wurden 1941/43 wichtige Verbesserungen der Leistungen eingeführt; vor allem wird seitdem Krankenpflege ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Die Leistungen bei Mutterschaft wurden erweitert. Zur gleichen Zeit wurden die Krankenversicherung für Rentner und der gemeinsame Abzug der Beiträge vom Lohn für Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung durch die Krankenkassen eingeführt.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs (1945) blieb die Krankenversicherung im Wesentlichen in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. 1949 glich das Sozialversiche¬rungs-Anpassungsgesetz Leistungen und Beiträge den veränderten wirtschaft¬lichen Verhältnissen an. 1955 wurden das Recht der Verbände der Krankenkassen, 1956 das Kassenarztrecht und die Krankenversicherung der Rentner neu geordnet. Durch viele andere Gesetze im ersten Jahrzehnt der Bundesrepublik Deutschland wurde auch die soziale Krankenversicherung beeinflusst. Eine entscheidende Ver¬änderung brachte das Lohnfortzahlungsgesetz 1957, das das Krankengeld erhöhte, dem Arbeitgeber einen Zuschuss dazu für Arbeiter auferlegte und damit eine An¬gleichung der wirtschaftlichen Stellung des Arbeiters an die des Angestellten her¬beiführte. Die Lohnfortzahlung wurde 1961 unter anderem durch den Wegfall der Karenztage verbessert. 1965 wurden das Krankengeld und das Hausgeld auch für die Zeit nach der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit bedeutend erhöht; die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte und die Grenzen für die Bemessung der Beiträge und Leistungen wurden heraufgesetzt. Allerdings steht eine Neufas¬sung des gesamten Rechts der sozialen Krankenversicherung, wie sie Rentenversi¬cherung und Unfallversicherung erfahren haben, noch aus. Ein Gesetzentwurf zur Reform der Krankenversicherung ist 1958 und 1962 vorgelegt, aber vom Bundestag nicht verabschiedet worden; vor allem war die Selbstbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten und die Honorarbemessung der Kassenärzte umstritten.
Im Jahr 1967 wurde die Mutterschaftshilfe neu geordnet. Gleichzeitig wurde der Krankenversicherungsbeitrag für Rentner eingeführt. Der Beitrag betrug 2 v. H. des Rentenzahlbetrages. Diese Beitragspflicht der Rentner entfiel jedoch ab 1.1.1970 wieder.
Die Bemühungen um eine Reform der Krankenversicherung brachten im Jahr 1969 die Einführung der Lohnfortzahlung an erkrankte Arbeiter vom 1.1.1970 an. Damit wurde die seit langem geforderte Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten im Krankheitsfalle verwirklicht“ (Schewe, D./Nordhorn, K./Schenke, K., 1970: Übersicht über die soziale Sicherung. 8. A. Bonn: Eigenverlag, S. 121f).
(c) Aufgaben der Krankenversicherung, Leistungskatalog (Versicherungsumfang der GKV):
Der Leistungskatalog der GKV ist seit der Einführung im Jahre 1883 wiederholt erweitert worden. Die Leistungen werden grundsätzlich für alle Versicherten und deren Familienangehörige gewährt. Geldleistungen, die als Ersatz für Arbeitslohn oder Gehalt gezahlt werden (Krankengeld, Hausgeld) nur dann, wenn tatsächlich ein Lohnausfall eintreten kann, also nicht für die Rentner und die Familienangehörigen. Grundsätzlich wird zwischen Regelleistungen und Mehrleistungen unterschieden. Als Regelleistungen werden jene Leistungen bezeichnet, die jede der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen ausnahmslos zu gewähren hat. Die Mehrleistungen beruhen dagegen auf satzungsmäßigen ‚Beschluss und können daher zwischen den einzelnen Kassen variieren. Die Gesetzliche Krankenversicherung deckt die Risiken ab, die sich im Krankheitsfall in Form von kurativer Behandlung und Einkommensausfall im Anschluss an Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergeben. Die Leistungen erstrecken sich ferner auf Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, auf Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung sowie auf Rehabilitation.
Zu den Regelleistungen zählen nach § 27 SGB V insbesondere die Maßnahmen zur Krankenbehandlung:
- Ambulante ärztliche Behandlung,
- Stationäre ärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil und Hilfsmitteln,
- Behandlung durch Zahnärzte und Versorgung mit Zahnersatz,
- Krankheitsfolgeleistungen, insbesondere medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit und Invalidität (Krankengeld in Höhe von derzeit 70% des Arbeitsentgelts im Anschluss an die zumeist sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), sonstige Krankheitsfolgeleistungen,
- nicht aufteilbare Leistungen.
- Mit dem Gesundheitsreformgesetz (1989) wurden Leistungen für Schwerpflegebedürftigkeit in die GKV eingeführt; sie werden seit 1995 im Wesentlichen von der Pflegeversicherung übernommen.
- Hinzu kommen Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung sowie Früherkennung von Krankheiten, Individual- und Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 20 SGB V, $$ 21, 22), Vorsorgeuntersuchungen gegen Krebs, Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (§25 SGB V).
- Sterbegeld,
- Verwaltungskosten.
Sämtliche Leistungen müssen dem Buchstaben des Gesetzes zufolge medizinisch erforderlich sowie „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 SGB V).
Darüber hinausgehende Mehrleistungen einer Krankenkasse müssen in der Satzung verankert sein und sich mit ihrer finanziellen Lage vereinbaren lassen. Mehrleistungen können zwischen den Kassen variieren.
In der Statistik der GKV werden die Rein- bzw. Gesamtausgaben (einschl. Verwaltungskosten) nach den einzelnen Leistungsbereichen aufgeschlüsselt, jeweils als Summen und je Mitglied/je Rentner (Versicherte insgesamt einschl. Rentner, ohne Rentner, für Rentner, jeweils einschl. deren Familienangehörige). Ab 1986 werden neben den Gesamtbeträgen, den Beträgen je Mitglied auch die Beträge je versicherte Person ausgewiesen (d.h. unter Berücksichtigung der mitversicherten Familienangehörigen). Die Aufwendungen für Leistungen werden entsprechend angegeben:
- Aufwendungen für Leistungen an Mitglieder (einschl. Rentner) und ihre Familienangehörigen (Versicherte insgesamt);
- Aufwendungen für Leistungen an Mitglieder (ohne Rentner) und ihre Familienangehörigen (AKV);
- Aufwendungen für Leistungen an Rentner und ihre Familienangehörigen (KVdR);
(jeweils als Summe, je Mitglied und ab 1986 je versicherte Person).
Die Ausgaben der GKV werden in verschiedene Leistungsbereiche (Leistungsarten) gegliedert. Ausgaben der Krankenkassen für sich selbst, für ihre Einrichtungen, Verbände und Eigenbetriebe werden unter „Verwaltungs- und Verfahrenskosten“ (kurz: Verwaltungskosten) erfasst. Nicht enthalten sind jedoch die Mittel für die Kassenärztlichen Vereinigungen, Verbände und andere Zusammenschlüsse der Vertragspartner, die ebenfalls von den Krankenkassen finanziert werden, jedoch mittelbar über die Leistungsausgaben. Die weiteren Ausgaben nach Leistungsarten umfassen die Bereiche: Ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arzneimittel aus Apotheken, Heil- und Hilfsmittel, die stationäre Behandlung in Krankenhäuser. Gesondert ausgewiesen werden die Kosten für zur Vorbeugung gegen und zur Verhütung von Krankheiten. Die Geldleistungen umfassen das Krankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Sterbegeld. Sonstige Leistungen sind die Behandlung durch sonstige Hilfspersonen, Genesendenfürsorge, sonstige Hilfen, Betriebs- und Haushaltshilfe usw.
(d) Organisation der Gesetzlichen Krankenversicherung: Zahl der Kassen, Mitgliederkreis:
Die im Zuge von Industrialisierung und Urbanisierung schnell wachsenden Krankenkassen hatten ihren Ursprung in den freien Hilfskassen der Zünfte, Gesellen und Knappschaften, den Fabrik-Krankenkassen der Betriebe und den auf Orts- bzw. Gemeindestatut beruhenden Zwangshilfskassen. Gesetzliche Regelungen für diese verschiedenen Kassentypen wurden erstmals um die Mitte des 19. Jahrhunderts erlassen. Das am 31.5.1883 verabschiedete Krankenversicherungsgesetz verbindet im Prinzip diese drei Ursprünge: Aus den Zwangshilfskassen wurde der Gedanke der Versicherungspflicht übernommen, aus dem Hilfskassenwesen das Prinzip der Selbstverwaltung und aus den Fabrikkrankenkassen die Mitwirkung der Arbeitgeber an der Finanzierung und Verwaltung der Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht erstreckte sich im Prinzip auf Lohn- und Gehaltsempfänger in bestimmten Betriebsarten, deren Einkommen unter einer bestimmten Versicherungspflichtgrenze blieb. Der Versicherungspflicht konnte in sieben verschiedenen Kassenarten genügt werden. Die für den einzelnen Versicherten vorgesehene Kasse galt in der Regel als Zwangskasse. Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgte aus Versicherungsbeiträgen, die zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem Drittel von ihren Arbeitgebern aufgebracht wurden.
Während der Zeit des Nationalsozialismus waren die Kassen in hohem Maße von der Gleichschaltungspolitik betroffen. Die Selbstverwaltung der Kassen wurde zerschlagen und eine Großzahl der Versichertenvertreter aus ihren Ämtern vertrieben. Die Autonomie hatten die Kassen schon durch eine Verordnung vom 17.3.1933 eingebüßt, welche die Spitzenverbände der Krankenkassen der Staatsaufsicht durch den Reichsarbeitminister unterstellte.
Struktur bestimmend für die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland wurden die verschiedenen Gestaltungsgesetze der frühen fünfziger Jahre, die im Wesentlichen die krankenversicherungsrechtliche Ordnung der Endphase der Weimarer Republik restaurierten. Dazu zählten das Selbstverwaltungsgesetz vom 22.2.1951, das Kassenarztgesetz vom 17.8.1955 und das gleichzeitig erlassene Krankenkassenverbandsgesetz. Das Selbstverwaltungsgesetz machte die Verwaltungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige wieder zu staatsunabhängigen Organen wie vor der nationalsozialistischen Zeit. Das Kassenverbandsgesetz machte die Landes- und Bundesverbände der verschiedenen Kassenarten zu Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Krankenkassen als Träger der Krankenversicherung sind damit finanziell und organisatorisch selbständig und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben selbst verantwortlich. Sie führen als autonome Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht aus eigenen, in einer Satzung festgeschriebenen Recht durch. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Krankenkassen hoheitliche Funktionen wahr. Sie überwachen im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens die Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und setzen die Beitragshöhe fest. Dabei unterliegen sie der Aufsicht der Länderbehörden und des Bundesversicherungsamtes. Zur Wahrnehmung überregionaler und gemeinsamer Interessen gibt es Zusammenschlüsse der Kassen zu Verbänden auf Landes- und Bundesebene.
Ein bedeutendes organisatorisches Element des Krankenversicherungssystems sind die Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte zusammengeschlossen sind. Das Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17.8.1955 lehnte sich an die am Ende der Weimarer Republik entwickelte Regelung an. Als Vertragspartner der Krankenkassen fungierten Kassenärztliche Vereinigungen und eine Kassenärztliche Bundesvereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen ist die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung und die Gewährleistung zweckmäßiger wie wirtschaftlicher Behandlungsweisen der Ärzte übertragen. Die Krankenkassenverbände schließen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge ab, in denen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichten, eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kassenmitglieder sicherzustellen.
Die Zahl der Kassen ist bei wachsender Versichertenzahl stark geschrumpft. Mit der schnell wachsenden Durchschnittsgröße verlor die Selbstverwaltung ihren ursprünglichen Charakter als Organ sozialer Kontrolle, Beratung und Steuerung mit großer Nähe zum Versicherten. Die modernen Kassen haben sich mehr und mehr zu bürokratischen Großbetrieben entwickelt.
Im Rahmen ihrer Verbandsstatistiken stellt die Kassenärztliche bzw. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Köln) Angaben über Ärzte und Zahnärzte bereit, die sich an der kassenärztlichen Versorgung beteiligen:
- Teilnehmende Ärzte insgesamt (davon: Allgemein-/Praktische Ärzte, Gebietsärzte);
- Kassen-/Vertragsärzte (§24 Ä-ZV und §5,5 EKV; davon: Allgemein-/Praktische Ärzte, Gebietsärzte);
- Zahnärzte (teilnehmende bzw. abrechnende).
Die GKV ist ein gegliedertes System, d.h. sie hat keinen einheitlichen Träger, sondern besteht – historisch gewachsen - aus regionalen, betrieblichen und berufsbezogenen Krankenkassen sowie Ersatzkassen. Das SGB V unterscheidet sieben verschiedene Arten von Krankenkassen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK);
- Betriebskrankenkassen (BKK);
- Innungskrankenkassen (IKK);
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK);
- See-Krankenkasse (SEE);
- Bundesknappschaft (BKN);
- Ersatzkasse für Arbeiter (EK ARB);
- Ersatzkasse für Angestellte (EK ANG).
(Die Landkrankenkassen (LKK) sind zum 31.9.1972 aufgelöst worden).
Die Zugehörigkeit bestimmter Personenkreise zu den verschiedenen Kassen ist gesetzlich geregelt. Historisch gesehen waren die Allgemeinen Ortskrankenkassen traditionell für Arbeiter, die Seekrankenkasse für auf Seeschiffen Beschäftigte, die Bundesknappschaft für Bergleute, die Innungskrankenkassen für Handwerker und die Betriebskrankenkassen für die Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zuständig. Die Ortskrankenkassen gelten „subsidiär-generell“ als Regelkassenart (vgl. BT-Drucksache 11/63380: 178); ihnen sind somit alle Versicherungspflichtigen angeschlossen, für die keine andere Kasse besteht. Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern für Betriebe gegründet werden, in denen regelmäßig mindestens 450 Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Handwerkerinnungen können für die Betriebe ihrer in die Handwerksrolle eingetragenen Mitglieder Innungskrankenkassen errichten. Auch in den Handwerksbetrieben müssen aber mindestens 450 versicherungspflichtige Personen beschäftigt sein. Die durch ein eigenständiges Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte von 1972 geschaffenen landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mithelfende Familienangehörige zuständig. Sie werden bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet. Neben diesen über Einzelkassen auf regionaler Ebene verfügenden Kassenarten gibt es noch die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft, die als Einzelkassen auf Bundesebene die in Bergbaubetriebe bzw. auf Seeschiffen Beschäftigten versichern. Die Ersatzkassen unterteilen sich in 8 Arbeiter- und 7 Angestellten-Ersatzkassen (ab 1997: jeweils 7). Ersatzkassen sind Krankenkassen, deren Mitgliedschaft die Versicherten nicht kraft des Gesetzes, sondern durch freiwillige Wahl erlangen (§ 168 SGB V). Arbeiterersatzkassen sind nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche und bestimmte Regionen zugelassen und dürfen ausschließlich Arbeiter aufnehmen. Die Ersatzkassen für Angestellte sind bundesweit tätig. Sie stehen ausschließlich Angestellten offen und können ihren Mitgliederkreis darüber hinaus satzungsmäßig auf bestimmte Berufsgruppen beschränken.
Zur Wahrnehmung überregionaler und gemeinsamer Interessen gibt es Zusammenschlüsse der Kassen zu Verbänden auf Landes- und Bundesebene.
Außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind Privatkrankenkassen tätig. Sie versichern hauptsächlich Selbständige und Beamte sowie in Konkurrenz zu den Ersatzkassen Gruppen, der Versicherungspflicht der GKV entwachsen sind.
Kassenpluralismus ist nach wie vor herausragendes Kennzeichen der GKV. Dennoch ist die Zahl der Kassen im Lauf der historischen Entwicklung beträchtlich gesunken. Allein in den letzten dreißig Jahren hat sie sich mehr als halbiert. Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993 hat das Prinzip der freien Kassenwahl in das Krankenversicherungsrecht eingeführt. Mit Beginn des Jahres 1996 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte zwischen AOK und allen Ersatzkassen sowie solchen BKK oder IKK frei wählen, die sich durch Satzungsregelung geöffnet haben.
Kreis der Mitglieder:
Die gesetzliche Krankenversicherung war ursprünglich fast ausschließlich auf Arbeiter beschränkt, ist seither aber auf zusätzliche Bevölkerungsgruppen ausgedehnt worden. Heute zählen rund 90% der Bevölkerung zu ihren Mitgliedern. Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausdehnungsschritten gehörten die 1911 erfolgte Einbeziehung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer, die 1941 realisierte Ausdehnung auf Rentner sowie die Einführung der Versicherungspflicht für Landwirte (1972), Behinderte (1975), Studenten (1975) und Künstler (1981). Die meisten Selbständigen sind allerdings nach wie vor von der Versicherungspflicht befreit, und für Angestellte - sowie seit dem Gesundheitsreformgesetz von 1988 auch für Arbeiter – gilt die Versicherungspflicht nur bis zu einer Einkommensgrenze.
Praktisch die gesamte deutsche Wohnbevölkerung ist umfassend gegen finanzielle Risiken im Krankheitsfall abgesichert, der weitaus größte Teil im Rahmen der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung (im Jahr 1995, GKV: 89% der Bevölkerung, PKV 9%, nicht krankenversichert: 0,1%). Neben den Krankenversicherungen decken auch Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung Krankheitsrisiken im weitesten Sinne ab. 1995 haben rund 43,5 Mio. pflicht- und freiwillig Rentenversicherte Anspruch auf medizinische, und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Alle gesetzlich und privat Krankenversicherten sind auch pflegeversichert.
Die GKV ist der bei weitem wichtigste Sicherungszweig. Für die Mehrzahl der abhängig Beschäftigten besteht Versicherungspflicht in der GKV. Maßgeblich sind bestimmte Wochenarbeitszeiten und Einkommensgrenzen (nach oben am 1.1.1997 bei einem mtl. Bruttoentgelt von 6150 DM im Westen, 5325 DM im Osten). Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist im Wesentlichen nur im Rahmen einer Weiterversicherung für bereits zuvor GKV-Versicherte möglich, deren Versicherungspflicht erlischt. Beitragsfrei mitversichert in der GKV sind nicht bzw. nur geringfügig beschäftigte Ehegatten und Kinder von GKV-Mitgliedern (Familienangehörige). Versicherungsfrei sind in der Regel Personen; die bereits anderweitig abgesichert sind. Zu ihnen zählen Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Bruttoentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und alle Selbständigen mit Ausnahme von Landwirten und Künstlern. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben (1997 bei monatlich 610 DM im Westen, 520 DM im Osten).
Neben der Gesamtzahl der Mitglieder in der GKV werden auch einzelne Mitgliedergruppen sowie die Familienversicherten erfasst). Die in der GKV Versicherten werden in Pflichtmitglieder und Familienmitversicherten unterteilt. Die Pflichtmitglieder haben in einer vorgegebenen Form Beiträge an ihre Krankenkasse zu entrichten. Die Familienmitversicherten sind als Familienangehörige eines Kassenmitglieds in der Regel automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen, sofern sie selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Außerdem werden die versicherten Mitglieder aufgrund der Versicherungspflicht und der Versicherungspflichtgrenze in Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte unterschieden.
In der GKV ist zu unterscheiden zwischen:
- Pflichtmitgliedern. Kraft des Gesetzes sind versicherungspflichtig: Arbeiter, Angestellte, Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Künstler, Publizisten, Rentner, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, Arbeitslose; Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation; Behinderte, die in bestimmten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind; Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Die Kennzeichen der Pflichtmitgliedschaft sind seit der Reichsverordnung (RVO) von 1911 (ab 1988: im Sozialgesetzbuch) gesetzlich festgelegt. Bei den Pflichtversicherten handelt es sich in erster Linie um Versicherte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Zu Beginn der GKV entsprachen die Mitglieder noch weitgehend den Versicherten. Die Einführung der Familienversicherung durch einige Kassen veränderte das Bild zusehends, so dass sich die Deckungsgleichheit von Versicherten und Mitgliedern sich verändert hat.
- Freiwilligen Mitgliedern. Nicht versicherungspflichtige Personen können sich neben der Versicherung in einer Privaten Krankenversicherung auch in der GKV freiwillig versichern. Dies trifft in der Regel für Angestellte zu, die nicht versicherungspflichtig sind, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist z.B. möglich, wenn nach längerer Mitgliedschaft die Versicherungspflicht durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze erlischt.
- Familienangehörige: Ehegatten und Kinder der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Nicht-Erwerbstätigkeit bzw. Schul- oder Berufsausbildung erhöht sich die Altersgrenze auf 23 bzw. 25 Jahre. Die mitversicherten Familienangehörigen sind heute versichert, ohne einen eigenen Beitrag zu zahlen. Dieses Privileg hatten sie nicht von vornherein, es ist ihnen erst im Verlauf der Geschichte zugefallen. Bei den frühen Kassen gab es nur ganz vereinzelt Familienmitversicherung. 1883 wurden die Gemeinden ermächtigt, eine Familienhilfe ihrer Kassen zu beschließen. Danach sollten auch die der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Familienangehörigen auf Antrag freie ärztliche Behandlung, Arzneien und Heilmittel erhalten. Für die Versicherung der Familienangehörigen war ein eigener Beitrag zu entrichten, den die Krankenkasse festsetzte. Die Arbeitgeber waren jedoch nicht daran zu beteiligen. 1930 wird die Familienversicherung in die RVO eingeführt. Die Familienhilfe wird zur Regelleistung aller Kassen gemacht. Zusätzliche Familienversicherungen sind seit 1936 nicht mehr möglich.
Die mitversicherten Familienangehörigen sind bis 1984 nicht eindeutig erfasst worden und von den Kassen nicht automatisch registriert. Die Jahreswerte können daher nur geschätzt werden. Da eine zuverlässige Erfassung der Zahl der Familienangehörigen bei den Krankenkassen in der Nachkriegszeit bis 1984 nicht möglich war, konnte man nur mit Hilfe von Angaben des Mikrozensus die Gesamtzahl der durch die GKV geschützten Personen – einschließlich der Familienangehörigen – ermitteln (jeweils im April bzw. Mai des Berichtsjahres). Ab 1985 wird die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen sowohl insgesamt als auch bei der Allgemeinen Krankenversicherung und bei der Krankversicherung der Rentner ermittelt (jeweils Stand Oktober).
- Arbeitslose. Arbeitslose sind versichert, wenn sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Ebenso sind Teilnehmer an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen bei Bezug von Unterhaltgeld für den Fall von Krankheit versichert.
- Rentner: Die Krankenversicherung der Rentner wurde 1941 eingeführt und 1956 sowie 1967 neu geregelt. Die Rentner sind beitragspflichtig. Ihr Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird von der Rentenversicherung bezuschusst. Die Höhe des Beitrags liegt heute etwa beim durchschnittlichen Beitragssatz in der GKV. Nach der stufen weisen Einführung haben heute die Rentner die Hälfte des Beitrages selbst zu tragen; die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger, der früher die Gesamthöhe des Beitragssatzes an die KVdR gezahlt hat.
In der Mitgliederstatistik der GKV sind folgende Mitgliedergruppen ausgewiesen:
Differenzierung bis 1984 (grundsätzlich ohne Familienangehörige):
- Mitglieder insgesamt (einschl. Rentner).
- Pflichtmitglieder (einschl. Rentner).
- Pflichtmitglieder (ohne Rentner).
- Rentner.
- Freiwillige Mitglieder.
- Rentnerquote (Anteil der pflichtversicherte Rentner in v.H. an der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder).
Die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen wird aus den Ergebnissen des Mikrozensus (jeweils April bzw. Mai) berechnet.
Differenzierung ab 1985:
- Mitglieder insgesamt, einschl. Rentner (ohne Familienangehörige).
- Mitglieder der Allgemeinen Krankenversicherung AKV (ohne Familienangehörige).
- darunter: Pflichtmitglieder, Freiwillige Mitglieder (ohne Familienangehörige).
- Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner KVdR (ohne Familienangehörige).
- Rentnerquote (Anteil der pflichtversicherte Renner in v.H. an der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder).
- Versicherte insgesamt, einschl. Rentner und einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige insgesamt.
- Versicherte der Allgemeinen Krankenversicherung AKV, einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige, AKV.
- Versicherte der Krankenversicherung der Rentner KVdR, einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige, KVdR.
Nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehörende Personen können sich privat versichern. Im Grundsatz kann jede geschäftsfähige Person einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Familienmitglieder müssen in der PKV gesondert versichert werden. Allerdings kommen für eine private Vollversicherung vor allem jene in Frage, die nicht in der GKV pflichtversichert sind. Versicherungsfrei sind kraft des Gesetzes:
- Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Lehrer an privaten Ersatzschulen und Personen in beamtenähnlicher Stellung;
- Selbständige (mit Ausnahme von Landwirten und Künstlern), Freiberufler;
- Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Seeleuten), deren regelmäßiges Jahreseinkommen 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt;
- Studenten, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
- geringfügig Beschäftigte.
(e) Finanzielle Situation der GKV:
Die GKV finanziert ihre Ausgaben aus Beiträgen und in geringem Umfang aus staatlichen Zuschüssen. Jede Krankenkasse muss sich selbst finanzieren. Beitragspflichtig sind die Versicherten und die Arbeitgeber. Die Beiträge sind einkommensproportional, d.h., jeweils ein bestimmter Anteil des beitragspflichtigen Einkommens wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Beitrag an die Krankenversicherung abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Obergrenze für das beitragspflichtige Entgelt. Seit 1971 beträgt sie 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die selbst der Entwicklung der Durchschnittseinkommen folgt. 1997 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV bei monatlich 6150 DM im Westen und 5325 DM im Osten. Der Beitragssatz für Studenten, Praktikanten und Rentner ist gesetzlich festgelegt. Die Höhe des Beitragssatzes für Arbeitnehmer in der GKV wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Die Beiträge sind zu je 50 Prozent vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber für die beschäftigte Zeit zu tragen. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse die in deren Haushaltsplan vorgesehen Ausgaben und die vorgeschriebenen Rücklage decken. Die Beitragssätze variieren sowohl zwischen den verschiedenen Kassenarten als auch zwischen den einzelnen Kassen unterschiedlicher Regionen. Ein wichtiges Element für die Beitragssatzgestaltung ist der Wettbewerb der Kassen: Seit dem 1.1.1996 können auch Pflichtversicherte ihre Krankenkasse weitgehend uneingeschränkt wählen (wirksam erst zum 1.1.1997). Bisher bestand eine Kassenwahlfreiheit de facto für pflicht- und freiwillig versicherte Angestellte. Für Arbeiter gab es bisher kaum eine Kassenwahlfreiheit. Die unterschiedlichen Regelungen zwischen Arbeitern und Angestellten waren historisch gewachsen. Sie ergaben sich vor allem aus der früher erheblich schlechteren wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten.
Für Versicherte ohne Krankengeldanspruch oder mit anderen Leistungseinschränkungen sowie für Wehrdienst- oder Zivildienstleistende wird ein ermäßigter Beitragssatz erhoben. Für versicherungspflichtige Rentner gilt der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jährlich festgestellt wird. Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den Krankenkassenbeitrag je zur Hälfte.
Die GKV finanziert nach dem Umlageverfahren die Leistungen eines Jahres mit den Beitragseinnahmen des gleichen Jahres. Für die GKV gilt das Solidarprinzip: Die Beiträge hängen von dem Einkommen und Leistungen werden beitragsunabhängig gewährt. Jeder trägt entsprechend seinem Leistungsvermögen zur Finanzierung bei, hat aber unabhängig von der Höhe der Beitragszahlung einen uneingeschränkten Anspruch auf alle Sachleistungen. Für den Beitragssatz gilt das Prinzip der kollektiven Äquivalenz: Die Summe aller Beitragszahlungen einer Periode sollen den gesamten Leistungsausgaben derselben Periode entsprechen. In der GKV wird der Beitragssatz lediglich nach dem unterschiedlichen Anspruch auf Krankengeld differenziert. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, der erhöhte Beitragssatz für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Rentner müssen den allgemeinen Beitragssatz entrichten, obwohl sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind ebenso wie Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil der Lohnnebenkosten. Steigende Beitragssätze zur Sozialversicherung schmälern nicht nur die Kaufkraft der Versicherungsnehmer, sondern erhöhen aufgrund der Arbeitgeberbeteiligung auch die Lohnnebenkosten und können sich damit negativ auf die Beschäftigung auswirken.
Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Die GKV finanziert sich im Wesentlichen
- aus den Beiträgen für Arbeitnehmer, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht werden müssen; die Obergrenze für die Beitragsleistung eines Versicherten ist die Beitragsbemessungsgrenze, die bis 2002 mit der Versicherungspflichtgrenze identisch war. Die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze beeinflusst die Höhe der maximal zu zahlenden Beträge. Der Grundsatz der Beitragsstabilität besagt, dass der Beitragssatz konstant bleibt, wenn die GKV-Ausgaben nicht stärker steigen als die versicherungspflichtigen Einkommen. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert;
- aus Beiträgen der Rentner und der Rentenversicherung, der Studenten und sonstiger Versicherungsberechtigter (selbständige Landwirte und deren mithelfende Familienangehörige, Künstler und Publizisten);
- aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, die die Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltgeld und Eingliederungsgeld gegen Krankheit weiterversichert;
- aus Mitteln, die die Träger der Sozialhilfe den Krankenkassen für die Leistungen entrichten, die von den Empfängern der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen wurden.
Die Beitragseinnahmen im Gesundheitswesen sind der wesentliche Faktor für die Finanzierung der Gesundheitsausgaben. Seit 1970 hat der Anteil der beitragsfinanzierten Leistungen stetig zugenommen. Ebenfalls steigt seit Jahren der durchschnittliche allgemeine der Beitragssatz in der Tendenz an. Die Beitragssätze sind nicht gesetzlich geregelt, sondern von den Krankenkassen so zu bemessen, dass sie einschließlich der anderen Einnahmen ausreichen, um die zulässigen Ausgaben der jeweiligen Kasse abdecken. Ist das nicht der Fall, sind die Beträge zu erhöhen oder zu senken (§ 220 SGB V). Wesentliches Ziel im SGB V ist das Bestreben an einer Festschreibung der Beitragsstabilität. Das gesetzlich verankerte Ziel der Beitragsstabilität lässt sich nur erreichen, wenn die Durchschnittsausgaben je Mitglied nicht schneller steigen als die Pro-Kopf-Beiträge. Die ständige starke Zunahme der Ausgaben hat allerdings bewirkt, das wirtschaftspolitische Ziel, die Beitragssätze zur GKV stabil zu halten, nur selten realisiert werden konnte. Seit 1970 ist der durchschnittliche Beitragssatz von 8,2% auf 13,8% (1999) gestiegen. Die Ausgabenentwicklung konnte nur mit Hilfe steigender Beitragssätze in Verbindung mit steigenden Beitragsbemessungsgrenzen finanziert werden.
Die Statistik der GKV unterscheidet zwischen gesamten Reineinnahmen und Reineinnahmen je Mitglied. Die Reineinnahmen werden insgesamt (einschl. Rentner) ausgewiesen. Getrennt berichtet werden die in den Reineinnahmen enthaltenen Beitragseinnahmen, tabellarisch differenziert nach:
- Beitragseinnahmen insgesamt (einschl. Rentner), Beitragseinnahmen je Mitglied (einschl. Rentner),
- Beitragseinnahmen ohne Rentner, Beitragseinnahmen je Mitglied (ohne Rentner),
- Beitragseinnahmen Rentner, Beitragseinnahmen je Rentner.
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung (Sozialbudget), Sozialleistungsquote, Sozialleistungen für Gesundheit
Im Sozialbudget berichtet die Bundesregierung über den Umfang und die Struktur des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Sozialbudget ist die Darstellung aller sozialen Leistungen und ihre Finanzierung. Die Leistungen werden nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert: nach Art der Leistungen (Einkommensleistungen, Sachleistungen), nach der Finanzierung (z.B. Beiträge der Versicherten, und Arbeitgeber, Zuweisungen) nach den Funktionen (z.B. Gesundheit, Ehe und Familie, Beschäftigung, Alter und Hinterbliebene) und nach Institutionen (staatliche Einrichtungen, öffentliche Körperschaften und der Arbeitgeber: Allgemeines System, Beamtenrechtliches System, Arbeitgeberleistungen, Entschädigungen, Soziale Hilfen und Dienste). Das allgemeine System umfasst die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitsförderung, das Kindergeld und das Erziehungsgeld. Das Sozialbudget enthält Angaben über die Systeme der Sozialversicherung, über gesetzliche, tarifvertragliche und freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, über die Sicherung der Bediensteten von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Sozialversicherungsträgern. Dargestellt werden die laufenden Leistungen. Vermögensübertragungen und Darlehen enthält das Sozialbudget nicht.
Zusätzlich werden auch Sozialleistungsquoten berechnet, indem Ausgaben im Sozialbudget oder auch in einzelnen Funktionsbereichen ins Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gesetzt werden. Die Sozialleistungsquote ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis des Sozialbudgets zum Bruttoinlandsprodukt des gleichen Jahres. Ihre Höhe informiert über das volkswirtschaftliche Gewicht sozialer Leistungen, sie wird entscheidend von der Abgrenzung und vom Erfassungskonzept sowohl des Sozialbudgets als auch des Inlandsprodukts bestimmt. Die Sozialleistungsquote ist ein Indikator, der einen Zusammenhang zwischen dem Umfang der sozialen Leistungen und der gesamtwirtschaftlichen Leistung herstellt. Mit dieser Normierung wird näherungsweise der Anteil der Wirtschaftskraft gemessen, der für soziale Ziele aufgewandt wird. Die Sozialleistungsquote kann aber auch als eine Kennziffer interpretiert werden, die das Ausmaß der Einkommensumverteilung beschreibt, das für die Finanzierung des sozialen Sicherungssystems erforderlich ist. Daher gibt die Quote auch die Belastung der Faktoreinkommen mit Sozialabgaben und direkten Steuern sowie der Güterverwendung mit indirekten Steuern wieder. Die Veränderung der Quote im Zeitablauf sowie ihre Zusammensetzung aus einzelnen Komponenten und deren zeitliche Veränderung sind bei binnenwirtschaftlicher Betrachtungsweise aufschlussreicher als ihre absolute Höhe.
F. Ausgaben des Gesundheitswesens insgesamt
Zur Erfassung der Situation im Gesundheitswesen werden von dem Statistischen Bundesamt seit dem Jahre 1970 alle öffentlichen und privaten Gesundheitsausgaben in einer Statistik zusammengefasst. Die Daten dieser Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) werden im Rahmen einer Sonderaufbereitung aus einer Vielzahl vorhandener Einzelstatistiken und Einzelnachweisen zusammengestellt. „Den Tabellen liegt ein gesamtwirtschaftliches Modell der Finanzierungsströme im Gesundheitswesen zugrunde, das ein überschneidungsfreies und konsistentes statistisches Gesamtbild der Gesundheitsausgaben aller relevanten Ausgabenträger ermöglicht. Die Ergebnisse sind gegliedert
(a) nach Leistungsarten (Funktionen des Gesundheitswesens): Vorbeugung und Betreuung, ambulante und stationäre Behandlung, Arzneien, Heil- und Hilfsmittel sowie die Folgeleistungen bei Krankheit, Invalidität und Mutterschaft. Außerdem zählen die Ausbildung und Forschung im Bereich Medizin sowie nicht weiter statistisch aufteilbare (Verwaltungs-) Leistungen dazu.
(b) nach den Ausgabenträgern und den Finanzierungsformen: öffentliche Haushalte (Steuern), gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung (Sozialabgaben), private Krankenversicherung (Prämien), Arbeitgeber (Lohnfortzahlung), private Haushalte (Selbstbeteiligung und private Ausgaben) und
(c) nach den Ausgabenarten: Sachleistungen, Einkommensleistungen Personal- und laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben, laufende Zuschüsse, Investitionszuschüsse“.
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2001: Fachserie 12, Gesundheitswesen; Reihe S. 2, Ausgaben für Gesundheit 1970 bis 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 5).
Die Ergebnisse der neuen Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) des Statistischen Bundesamtes sind nicht mit den Ergebnissen der Vorjahre nach der alten GAR (Zeitreihen bis 1998) vergleichbar. Da die alte GAR international nur schwer vergleichbar war, wurde diese Umstellung dringend notwendig. Die neue GAR orientiert sich an internationalen Erfordernissen. Sie gibt Aufschluss darüber, wer was bezahlt und wo was produziert wird.
G. Bevölkerung
Berücksichtigt sind Jahresdurchschnittszahlen und Stichtagsergebnisse (jeweils zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres).
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten
Niveau und Wachstum der Wirtschaftskraft haben wesentlichen Einfluss auf die Finanzierungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Versorgung. Umgekehrt stellt das Gesundheitswesen selbst einen wichtigen Wirtschaftszweig dar. „Zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Gesundheitswesen gibt es eine Reihe von Wechselwirkungen: Die Erwerbseinkommen bilden die zentrale Grundlage der Finanzierung der Gesundheitsausgaben. Mit steigenden Sozialprodukt wächst aber auch die Nachfrage nach Gesundheitsgütern und -dienstleistungen; dabei ist zu beobachten, dass der Gesundheitssektor überproportional zunimmt. Einkommen und Erwerbsbeteiligung beeinflussen als Determinanten der sozialen Lage Gesundheitsverhalten, gesundheitliche Belastungen und Krankheitsbewältigung …
Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wird mit dem realen Wirtschaftswachstum gemessen, d.h. der Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu konstanten Preisen … Die zeitliche Entwicklung des Anteils der Gesundheitsausgaben am BIP zeigt, ob die Ausgaben für Gesundheit mit der gleichen Dynamik wachsen wie die Gesamtwirtschaft“
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 31ff).
Die Preisentwicklung und das reale Wirtschaftswachstum folgen im Zeitablauf bestimmten Mustern: Häufig ist der Höhepunkt der Preissteigerung gerade dann überschritten, wenn die Phase einer wirtschaftlichen Rezession eintritt. Die Preisentwicklung im Gesundheitswesen trägt nicht unwesentlich zur allgemeinen Preisentwicklung bei. Die Preisentwicklung für die Lebenshaltung insgesamt für alle Privathaushalt wird in dem Preisindex der Lebenshaltung gemessen (Verbraucherpreise insgesamt).
„Die Arbeitslosenquote ist ein wichtiger Indikator, um zu beurteilen, in welchem Maß das Ziel hoher Beschäftigung erreicht ist. Sie ist als Anteil der Arbeitslosen an den abhängigen bzw. an allen Erwerbspersonen definiert. Die hohe Arbeitslosigkeit ist eine der Ursachen für die steigenden Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung und speziell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die beitragspflichtigen Einnahmen der Arbeitslosen wachsen nicht im selben Umfang wie die der Erwerbstätigen. … eine Ausweitung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erhöht allerdings nicht die Beitragseinnahmen der GKV, weil auf diese Einkünfte keine Sozialabgaben erhoben werden. Letztlich hängen die GKV-Einnahmen nur von der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ab“ (Statistisches Bundesamt 2001, S. 32f).
Die zentrale Finanzierungsquelle der Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der GKV-Mitglieder. Ein guter Indikator zur Beurteilung der langfristigen Entwicklung dieser Einkommen ist die Lohnquote; sie gibt den Anteil der Einkommen aus unselbständiger Arbeit am Volkseinkommen an, das Volkseinkommen ist die Summe aus Arbeitnehmer-, Unternehmer- und Vermögenseinkommen.
Die Bruttolohn- und -gehaltssumme enthält die Löhne und Gehälter vor Abzug der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und der Lohnsteuer, die den Arbeitern, Angestellten, Beamten, Soldaten, Auszubildenden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zugeflossen sind. Die Bruttolohn- und -gehaltssumme wird aus dem (Brutto-) Einkommen aus unselbständiger Arbeit durch Abzug der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeleitet. Aus dieser Größe wird die Nettolohn- und -gehaltssumme durch Abzug der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ermittelt. Diese Größen bilden einen Bestandteil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Sie werden insgesamt und als Durchschnitt je Arbeitnehmer ausgewiesen.
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser)
Traditionelle Träger der Krankenhausversorgung waren in Deutschland die christlichen Kirchen, freie Genossenschaften sowie Städte bzw. Kommunen. Die Spitalpflege war lange Zeit ein Monopol der Klöster und Ritterorden. Die Krankenpflege war in Klöstern zunächst noch eng mit der Armenpflege verknüpft. Erst allmählich entstanden eigene Spitalsorden. Die Auswirkungen der Französischen Revolution brachten die kirchliche Spitalpflege zum Erliegen. Der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 säkularisierte das Kirchengut und untersagte vielen Klöstern und kirchlichen Stiftungen die krankenpflegerische Tätigkeit. Die Verantwortung für die Spitäler fiel meist den Gemeinden zu. In der Reaktionszeit Mitte des 19. Jahrhunderts kam es aber zur Neugründung vieler katholischer und evangelischer Vereinigungen, die sich der Krankenpflege widmeten und selbst Krankenhäuser gründeten. Darauf basieren die heutigen konfessionellen Krankenhäuser (vgl. Peters, H., 1978: Die Geschichte der Sozialversicherung. Sankt Augustin: Asgard, S. 18).
Nach der Reformation kam es vermehrt zur Gründung genossenschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen. Vor allem die Bergleute gründeten eine Reihe von sog. ‚Berghospitälern’, die für andere Berufsgruppen wegweisend wurden. Die größeren Städte hatten schon im 13. und 14. Jahrhundert eigene Armenhospitäler eingerichtet, in denen bis zur Reformation noch fast ausschließlich Ordensleute tätig waren. Die städtischen und genossenschaftlichen Aktivitäten trugen im Verein mit dem Aufstieg der medizinischen Wissenschaft dazu bei, die Krankenpflege allmählich aus dem christlichen Liebesdienst für die Armen herauszulösen. Der preußische Staat unterstellte die Krankenpflegeanstalten im Allgemeinen Landrecht von 1794 staatlicher Aufsicht. In der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden in den Großstädten dann die ersten modernen Großkliniken. Die jährliche Statistik der Krankenhäuser und Krankenhausbetten begann im Jahre 1877. Die Statistik der Krankenanstalten zählte für das Deutsche Reich im Ausgangsjahr 1877 insgesamt 2357 Krankenhäuser mit 107.337 Betten, die im Laufe des Jahres von 472.000 Bürgern in Anspruch genommen wurden. Die Durchschnittsgröße der Kliniken hielt sich mit 45 Betten pro Hospital zunächst noch in engen Grenzen.
Rechtsgrundlagen der Krankenhausstatistik sind der Beschluss des Reichsrates vom 17. Sept. 1931 sowie die Dritte Durchführungsverordnung vom 30. März 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934, außerdem Vereinbarungen mit den Ländern. Während die ältere Krankenhausstatistik auch über die Art der Krankheiten der Patienten Auskunft gibt, beschränken sich die Nachweisungen seit 1931 auf den Betten- und Personalbestand am Jahresende sowie auf die Krankenbewegung (Patientenbestand am Anfang und Ende des Jahres, Zu- und Abgänge, Pflegetage) auf die Geburten, auf die Sterbefälle.
Die Krankenhausstatistik ist 1988 nach dem bisherigen Erhebungsverfahren als eine koordinierte Länderstatistik durchgeführt worden. Es ist der letzte Berichtszeitraum, für den die Angaben von allen Befragten vorliegen. 1989 konnte eine größere Anzahl von Häusern nicht einbezogen werden, für Hessen wurde die Erhebung 1989 ausgesetzt. Ab 1990 wird die neue bundeseinheitliche Krankenhausstatistik eingeführt.
Die Aufgaben des Krankenhauses ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) von 1972 in der Fassung der Bekanntmachung von 1985, aus der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze von 1985, aus dem fünften Buch des Soziagesetzbuches (SGB V) von 1988 sowie aus den Krankenhausgesetzen der Bundesländer. Durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser bei sozial tragbaren Pflegesätzen gewährleistet werden.
Krankenhäuser werden nach verschiedenen Kriterien eingeteilt: Trägerschaft, Aufgaben, Größenklasse und Versorgungsstufe. Aufschluss über die Kapazität der Krankenhäuser geben Angaben über die Anzahl der geleisteten Pflegetage, Verweildauer der Patienten (der durchschnittliche Krankenhausaufenthalt in Tagen), Bettenauslastung (der Anteil der durchschnittlich belegten Betten) und Versorgungsdichte Zahl der Betten je 10.000 Einwohner). Als Krankenhausträger werden diejenigen Personen, Körperschaften oder Institutionen bezeichnet, die ein Krankenhaus besitzen oder betreiben. Hierbei wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern unterschieden. Die Krankenhausstatistik unterscheidet Akut- und Sonderkrankenhäuser. Akutkrankenhäuser behandeln akute Fälle unabhängig von der Art der Erkrankung und dem Kostenträger. Sonderkrankenhäuser sind Einrichtungen für Patienten mit bestimmten Krankheiten und Personengruppen. Hierzu gehören z.B. psychiatrische Krankenhäuser und Kurkrankenhäuser.
Das Personal in Krankenhäusern ist durch zunehmende Spezialisierung und Arbeitsteilung gekennzeichnet: Ärzte/Zahnärzte, Krankenpflegepersonen, Krankenpflegepersonen in Ausbildung, Mitarbeiter in den Wirtschaftsbereichen, Verwaltungsangestellte und –beamte, Hebammen und anderes in der Geburtshilfe tätiges Personal, Mitarbeiter in den Krankenhausapotheken, Mitarbeiter des medizinisch-technischen Personals, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Mitarbeiter des sonstigen medizinischen Personals/Fachpersonals. Organisatorisch lässt sich das Krankenhaus in die Bereiche ärztlicher Dienst (gegliedert nach Disziplinen und Subdisziplinen in Abteilungen und Stationen), Pflegepersonal, Versorgungsdienste, Verwaltung und Funktionsbereiche unterteilen.
„Erhebungstatbestände nach der Statistik der Krankenhäuser sind die jährliche Erfassung:
- Krankenhäuser und Betten in Krankenhäusern nach Trägern, der Zweckbestimmung und Bettengrößenklassen zum Stichtag 31.12.
- In den Krankenhäusern tätige Ärzte nach Geschlecht, Stellung im Krankenhaus und Gebietsbezeichnung; Zahnärzte, Apotheker, Pflegepersonen, Hebammen, medizinisch-technisches Personal, sonstiges medizinisches Personal, Verwaltungs- und Wirtschaftskräfte nach Geschlecht zum 31.12;
- Krankenbewegung, Pflegetage;
- Geburten, Sterbefälle und Sektionen im Krankenhaus.
Die Ergebnisse werden jährlich zusammengestellt und in der Fachserie 12 Gesundheitswesen, Reihe 6 Krankenhäuser zusammengestellt.
Krankenhäuser im Sinne dieser Erhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden, Geburtshilfe geleistet wird und die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Die Abgrenzung des Krankenhauses erfolgt nach der Wirtschaftseinheit. Ein Krankenhaus kann somit – wie z.B. eine Universitätsklinik – mehrere ärztlich selbständig geleitete Fachabteilungen oder Fachkliniken umfassen, sofern diese einheitlich verwaltet bzw. bewirtschaftet werden.
Art des Trägers: Träger des Krankenhauses ist, wer das Krankenhaus betreibt und bewirtschaftet. Nach Art des Trägers werden unterschieden:
- Öffentliche Krankenhäuser, die von den Gebietskörperschaften (Bund, Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde), von Zusammenschlüssen solcher Körperschaften in Form von Zweckverbänden und Arbeitsgemeinschaften oder von Sozialversicherungsträgern wie Landesversicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften betrieben und unterhalten werden.
- Freie gemeinnützige Krankenhäuser, die von Trägern der kirchlichen oder der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen getragen werden.
- Private Krankenhäuser, die als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen.
Unter „Zweckbestimmung“ ist die überwiegende fachliche Ausrichtung zu verstehen“
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1990: Fachserie 12, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für das Gesundheitswesen 1989. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 28).
Bis 1989 wurde nach sogenannten „Akut-Krankenhäusern“ für Patienten mit vorübergehenden Erkrankungen und relativ kurzer Verweildauer und Sonderkrankenhäuser zur Behandlung besonderer, meist chronischer Krankheiten mit längerer Verweildauer unterschieden. Die Krankenhausstatistikverordnung führte dazu, dass zum Jahresbeginn 1990 eine tief greifende Änderung der Krankenhausstatistik eintrat. Dies beginnt beim Begriff des Krankenhauses. Hier findet nunmehr eine scharfe Trennung zwischen Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen statt. Nach Art der stationären Einrichtung (Krankenhaustyp) wurde bisher unterschieden zwischen „Akutkrankenhäuser“ und „Sonderkrankenhäuser“. Ab 1990 erfolgt die Differenzierung nach: „Allgemeine Krankenhäuser“, „Sonstige Krankenhäuser“ (mit ausschließlich psychiatrischen oder psychiatrischen und neurologischen Betten) und „Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen“. Die Ausdifferenzierung der Trägerschaft nach „öffentliche KH“, „freigemeinnützige KH“ und „private KH“ erfolgt ab 1990 nur für „Allgemeine Krankenhäuser“.
Aber auch die gesamte übrige Begrifflichkeit wurde an vielen Stellen aufgefächert und präzisiert. Die Änderung der Begrifflichkeit war ein Schritt auf dem Wege zu einer verfeinerten Statistik der stationären Einrichtungen und speziell der Krankenhäuser. Allerdings brachte die Änderung auch mit sich, dass zahlreiche Zeitreihen nicht mehr fortgeführt werden konnten.
Weitere Erhebungstatbestände sind:
- Bettenausstattung (Jahresdurchschnittswert; es werden nur Betten zur vollstationären Behandlung gezählt; Planbetten und aufgestellte Betten).
- Fachabteilungen nach Fachrichtung/Fachbereich.
- Belegbetten (Betten, die Belegärzte zur vollstationären Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen).
- Pflegetage (Summe der an den einzelnen Tagen des Berichtsjahres um 24.00 vollstationär unter gebrachten Patienten).
- Bettenauslastung (Nutzungsgrad der Betten in Prozent; Auslastungskennziffer = Pflegetage/(aufgestellte Betten x Tage im Jahr)*100).
- Stationär behandelte Kranke (Fallzahl): Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen der fachabteilungs- und der einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Fallzahl = Patientenzugang/2 + Patientenabgang/2 .
- Verweildauer (gibt die Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt. Dabei wird zwischen der fachabteilungs- und einrichtungsbezogenen Verweildauer unterschieden. Die Verweildauer ergibt sich aus den Pflegetagen und der Fallzahl der jeweiligen Fachabteilung bzw. der Einrichtung: Verweildauer = Pflegetage/Fallzahl.
- Hauptamtliches ärztliches Personal sind fest angestellte Ärzte/Ärztinnen; Gast-, Konsiliar- und hospitierende Ärzte/Ärztinnen sind nicht zu erfassen (Ärzte/Ärztinnen nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen; Leitende Ärzte/Ärztinnen; Assistenzärzte/-ärztinnen mit abgeschlossener Weiterbildung, in einer Weiterbildung, ohne abgeschlossene Weiterbildung, d.h. Ärzte/Ärztinnen, die keine Gebietsbezeichnung führen).
- Nichtärztliches Personal (in den Angaben der Beschäftigten zum 31.12. des Berichtsjahres nach Berufsbezeichnungen sind die Schüler/-innen und Auszubildenden nicht gezählt; sie sind nachrichtlich angegeben.
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich
Die Indikatoren für den Gesundheitsbereich werden hier lediglich nach der alten Gesundheitsausgabenrechnung GAR berücksichtigt, die mit dem Berichtsjahr 1998 endet.
Der Anteil der Ausgaben für Gesundheit am Bruttosozialprodukt (BSP) bzw. Bruttoinlandsprodukt (BIP) gibt einen Eindruck von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitsbereichs. In den Ausgaben bis zum Jahr 1997 der Reihe „Daten des Gesundheitswesens“ wurde das BSP als Bezugsgröße verwendet (Zeitreihen bis 1994). In den nachfolgenden Ausgaben wird dagegen das Bruttoinlandsprodukt als Bezugsgröße gewählt. Auch in der späteren Ausgabe der Fachserie 12 (Gesundheitswesen), Reihe S. 2 von 2001 (Ausgaben für Gesundheit, 1970 - 1998) wird der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandprodukt (BIP) angegeben. Das Bruttoinlandsprodukt gilt als Ausdruck der gesamten im Inland entstandenen wirtschaftlichen Leistung einer Berichtsperiode, unabhängig davon, in welchem Umfang inländische oder ausländische Wirtschaftseinheiten dazu beigetragen haben; das Bruttosozialprodukt misst die wirtschaftliche Leistung dagegen an den Erwerbs- und Vermögenseinkommen, die inländischen Wirtschaftseinheiten zugeflossen sind, Inländerkonzept; addiert man zu dem BIP die Einkommen aus der übrigen Welt und subtrahiert davon die Einkommen an die übrige Welt, so folgt daraus das Bruttosozialprodukt.
Die Ausgaben für einzelne Gesundheitsbereiche werden direkt auf die Größe der Bevölkerung im Berichtsjahr bezogen (Ausgaben je Einwohner). Auch die Ausgaben für stationäre Behandlung sind als Relativzahlen angegeben: Als Indikatoren werden sie pro stationär behandelten Kranken, pro Pflegetag und pro Krankenhausbett ausgewiesen.
Sämtliche Angaben erfolgen jeweils in jeweiligen und in konstanten Preisen (1991=100). Berücksicht werden die Preisindexreihen für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte: Insgesamt, für Güter der Gesundheits- und Körperpflege, Arzt- Krankenhaus- und Sonstige Dienstleistungen für die Gesundheitspflege.
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen
Zu den ältesten bekannten Berufen im Gesundheitswesen gehören Ärzte, Apotheker und Hebammen. Weitere Berufe entstanden durch den Fortschritt in der Medizin und in den naturwissenschaftlichen Bereichen wie Pharmazie, Biologie und Chemie. Durch die Einführung des Sozialversicherungssystems in Deutschland wurde es jedem Bürger ermöglicht, umfassende Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Dies hat wesentlich zu einer Ausweitung und Differenzierung der Berufe im Gesundheitswesen beigetragen. Die geschichtliche Entwicklung des Arztberufs ist bis in das 19. Jahrhundert hinein durch eine Vielfalt eigenständiger Berufsgruppen gekennzeichnet (z.B. Chirurg, Dentist, Geburtshelfer oder Wundarzt). Bei der Entwicklung zu einem einheitlichen Berufsstand mit klar umrissenen Kompetenzen spielte der Staat in Deutschland eine herausragende Rolle. Schon 1725 wurde das Recht zur Approbation von den universitären Fakultäten auf eine staatliche Prüfungsbehörde übertragen. Die Prüfungsreform von 1825 schrieb dann erstmals detaillierte Prüfungsanforderungen für alle Arztkategorien vor. Das Gesetz vom 8.10.1852 vereinheitlichte die Ausbildungsbestimmungen und schuf den mit Kompetenzmonopolen von anderen Berufsgruppen abgegrenzten ärztlichen Einheitsstand. Der ehemalige Wundarzt 2. Klasse ging nun in den Beruf des Heildieners über, der ebenso wie Hebammen der Oberaufsicht der Ärzte unterstellt war. Damit hatten die Ärzte die dominante Stellung im Gesundheitswesen für sich gewonnen. Gesetzlich geschützt wurde die Berufsbezeichnung „Arzt“ und „Zahnarzt“ durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes zur Gewerbeordnung vom 21.6.1869. Die Legitimation ist mit diesem Gesetz an einen gesetzlich geregelten Sachkundenachweis und die staatliche Anerkennung (Approbation) gebunden. ….
(Auszug aus: Beske, F./Brecht, J.G./Reinkemeier, A.-M., 1993: Das Gesundheitswesen in Deutschland. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag, 173-201):
„Die Ausbildung zum Apotheker erfolgte zunächst handwerklich-kaufmännisch in einem Lehrer-Schüler-Verhältnis vom Lehrling über den Gesellen zum Meister. Als Vorläufer der akademischen Ausbildung sind für Deutschland die „Pharmazeutischen Privatinstitute“ typisch, die in der zweiten Hälfte des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden. Die Universitätsausbildung für Pharmazeuten begann 1809 in Bayern. Mit dem „Gewerbeedikt vom 1.11.1810“ begründete Preußen die moderne Entwicklung des deutschen Apothekenwesens. Dieses Gewerbeedikt schaffte das Recht des Souveräns zur Privilegienverleihung ab und führte die Gewerbefreiheit wieder ein, ohne bestehende Privilegien zu beschneiden. 1812 etablierte sich das Konzessionssystem und führte zu einer persönlichen, öffentlich-rechtlichen Erlaubnis mit Präsentationsrecht, der Realkonzession, die erst 1894 durch die unveräußerliche Personalkonzession abgelöst wurde. Die Personalkonzession erlosch mit dem Tode des Inhabers und fiel an den Staat zurück, der sie ausschrieb und an Bewerber mit dem höchsten Berechtigungsalter vergab. Die Niederlassungsfreiheit für Apotheker wurde erstmals durch das Bayrische Apothekengesetz von 1952 aus dem Besatzungsrecht der amerikanischen Militärregierung in deutsches Recht übernommen, 1952 folgten Württemberg-Baden und 1954 Bremen, während in den englischen und französischen Besatzungszonen die Personalkonzession beibehalten wurde. Erst 1958 wurde mit dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die Niederlassungsfreiheit (verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung) als verfassungskonform erklärt. Dieses Grundsatzurteil führte zu einem Bundesapothekengesetz, das als „Gesetz über das Apothekenwesen vom 20.8.1960“ am 1.10.1960 in Kraft trat. Mit ihm ging die Gesetzgebungstätigkeit im Apothekenrecht erstmalig auf den Bund über.
Heilpraktiker vertreten die sog. Laienmedizin. Von Heilpraktikern dürfen nur Behandlungen durchgeführt werden, für die keine Approbation erforderlich ist. 1869 wurde die Heilkunde der Gewerbeordnung unterworfen und damit die Kurierfreiheit eingeführt. 1939 wurde das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) erlassen. Es enthielt u.a. das Verbot von Heilpraktikerschulen und hob die allgemeine Kurierfreiheit auf. Damit sollte der Zugang zum Beruf des Heilpraktikers versperrt werden, gleichzeitig wurde der Heilpraktiker aber auch zum ersten Mal gesetzlich eingeführt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1957 wurden Schulen für Heilpraktiker wieder zugelassen. Heilpraktiker sind nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen“.
Im Gesundheitswesen sind darüber hinaus weitere Personen in Berufen tätig, die in ihren jeweiligen Spezialisierungen die unterschiedlichen gesundheitsbezogenen Bedürfnisse von Patienten betreffen. Dazu zählen die Krankenpflegeberufe (einschließlich Hebammen und Entbindungspfleger), Altenpfleger, Arzthelfer und Zahnarzthelfer, Apothekenhelfer, die pharmazeutisch-technische Assistentin, Diätassistentin, Krankengymnast, Logopäde, Masseur, medizinischer Bademeister, medizinisch-technische Assistentin.
Die erste Zählung von „Berufen des Gesundheitswesens“ fand 1876 statt. Die Zählungen wurden zunächst in mehrjährigen Abständen und dann jährlich wiederholt. Seit 1935 obliegt es den Gesundheitsämtern, über die in ihrem Bezirk in Berufen des Gesundheitswesens tätigen Personen Listen zu führen. Hierdurch wurde der Kreis der erfassten Personen wesentlich erweitert. Hebammen, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die früher nur bei Volkszählungen ermittelt wurden, werden seit 1928 laufend erfasst. „Die Statistik der Berufe des Gesundheitswesens wird als koordinierte Länderstatistik durchgeführt. Allerdings wurde durch die Einführung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBI. I S. 1429) die Karteiführung in den Gesundheitsämtern erschwert und teilweise verhindert, die für die Erstellung einer Übersicht über die Zahl der in ärztlichen und nichtärztlichen Gesundheitsdienstberufen Tätigen erforderlich ist. Deshalb werden seit 1985 die Daten zur Erstellung der Statistik der Berufe des Gesundheitswesens ersatzweise aus anderen Quellen gewonnen:
- Die Angaben zur Zahl der beruflich tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie zu den Anerkennungen von Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen werden von den für diese Berufe bestehenden Kammern und Dachorganisationen (Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Tierärzteschaft und Bundesvereinigung Deutscher Apotheker) zur Verfügung gestellt.
- das Personal der Gesundheitsämter und die an Ärzte und Zahnärzte erteilten Approbationen werden von den Gesundheitsämtern, von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder oder von den Regierungspräsidenten ermittelt.
- Das Personal in den sonstigen Gesundheitsdienstberufen muss derzeit auf der Basis von Stichprobenerhebungen geschätzt werden. Die hierzu verwendeten Angaben stammen aus der 1%-Mikrozensus-Erhebung bzw. aus der 0,4%-EG-Arbeitskräftestichprobe“ (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1991: Fachserie 12; Gesundheitswesen. Reihe 5; Berufe des Gesundheitswesens 1990. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 4).
Bis 1984 wurde die Statistik der Berufe des Gesundheitswesens als koordinierte Länderstatistik geführt. Da nach Erlass der Ländermeldegesetze die Gesundheitsämter in einigen Ländern nicht mehr in der Lage sind, die Daten mit Hilfe der Melderegister zu aktualisieren, werden die Ergebnisse dieser Statistik seit 1985 teilweise anderen Quellen entnommen. Die Angaben über Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind wegen des Wechsels der Datenquellen ab dem Berichtsjahr 1985 nur noch eingeschränkt mit den Ergebnissen bis 1984 vergleichbar.
D. Krankenversicherungsschutz
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat als eine der tragenden Säulen der Sozialversicherung das deutsche Gesundheitswesen entscheidend mitgeprägt. Sie geht in ihren wesentlichen Zügen auf das Krankenversicherungsgesetz von 1883 zurück. Die Kosten der Krankheit decken und den Einkommensausfall auszugleichen, wurde die soziale Krankenversicherung eingeführt. Im Lauf ihrer Entwicklung hat sich ihr Leistungsbereich weit ausgedehnt. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden wegen der aus der beginnenden Verarmung weiter Bevölkerungskreise erste gesetzliche Regelungen zunächst in Preußen, später auch in anderen deutschen Staaten erlassen. Sie umfassten staatliche Armenpflegeprogramme und Maßnahmen zur Krankenfürsorge. Hauptaufgabe des Krankenversicherungsrechts war die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall durch die Zahlung von Krankengeld.
(a) Überblick zu den wichtigsten staatlichen Regelungen im Gesundheitswesen
- Preußisches Allgemeines Landrecht von 1794: Der preußische Staat unterstellte die Krankenpflegeanstalten im Allgemeinen Landrecht staatlicher Aufsicht. In der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden in den Großstädten dann die ersten modernen Großkliniken. Die 1877 eingeführte Statistik der Krankenanstalten zählte für das Deutsche Reich im Ausgangsjahr 2.357 Krankenhäuser mit 107.337 Betten, die im Laufe des Jahres von 427.000 Bürgern in Anspruch genommen wurden. Die Durchschnittsgröße der Kliniken hielt sich mit 45 Betten pro Hospital zunächst noch in engen Grenzen.
- Allgemeine Gewerbeordnung von 1845: die ärztliche Tätigkeit wurde zum Gewerbe erklärt, das jeder ausüben konnte. Das Kurpfuschereiverbot war damit aufgehoben. Nur der Titel „Arzt“ blieb gesetzlich geschützt und approbierten Personen vorbehalten. Wenige Jahre später revidierte die Ärzteschaft ihre Haltung. Der deutsche Ärztetag von 1880 forderte die Ausgliederung der Ärzte aus der Gewerbeordnung und eine gesetzliche Absicherung ihres professionellen Kompetenzmonopols. Diese Forderung wurde später auf mehreren Ärztetagen wiederholt, aber erst im Kontext des Niedergangs der Demokratie am Ausgang der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus eingelöst.
- Gesetz betreffend die gewerblichen Unterstützungskassen von 1854.
- Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869.
- Hilfskassengesetz von 1876: Gesetzliche Regelungen für die verschiedenen Kassentypen (freie Hilfskassen der Zünfte, Gesellen und Knappschaften, den Fabrik-Krankenkassen der Betriebe und den auf Orts- bzw. Gemeindestatut basierenden Zwangshilfskassen). Damit war die Entwicklung dessen, was heute als die gegliederte Struktur der Krankenversicherung bezeichnet wird, in die Wege geleitet.
- Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 31.5.1883: In diesem Gesetz wurden erstmalig für das gesamte Deutsche Reich einheitliche Regelungen getroffen. Dazu zählen die Versicherungspflicht mit Befreiungstatbeständen, die Pflicht- und Kann-Leistungen, die Zwangsbeiträge. Das Krankenversicherungsgesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Geldleistungen, daneben auch auf Sachleistzungen wie die Gewährung von freier ärztlicher Behandlung und von Arzneimitteln. Im Vordergrund standen jedoch die Geldleistungen: Krankengeld, Sterbegeld und Wöchnerinnengeld. Die Versicherungspflicht erstreckte sich im Prinzip auf Lohn- und Gehaltsempfänger in bestimmten Betriebsarten, deren Einkommen unter einer bestimmten Versicherungspflichtgrenze blieb. Der Versicherungspflicht konnte in sieben verschiedenen Kassenarten genügt werden, aber der Versicherte hatte kaum eine Wahlfreiheit, denn die für seinen Beschäftigungszweig vorgesehene Kasse galt in der Regel als Zwangskasse. Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgte aus Versicherungsbeiträgen, die zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem Drittel von ihren Arbeitgebern aufgebracht wurden. Nach dem gleichen Schlüssel verteilten sich auch die Sitze im Vorstand und der Generalversammlung der Selbstverwaltung. Der Leistungskatalog sah Krankengeld in Höhe von 50% des ausgefallenen Lohns vor, das nach 2 Karenztagen für die Dauer von 13 Wochen bezahlt wurde. Darüber hinaus war von Beginn einer Krankheit an freie ärztliche Behandlung für die Versicherten zu gewähren, wobei die stationäre Behandlung im Krankenhaus an die Stelle ambulanter ärztlicher Leistungen treten konnte. Dachleistungen für Familienangehörige konnten die Kassen per Satzungsbeschluss in den Leistungskatalog aufnehmen. Die medizinische Versorgung der Versicherten galt noch nicht als Monopol approbierter Ärzte, sondern stand – entsprechend der 1869 erfolgten Aufhebung des Kurpfuschereiverbots – im Prinzip allen Heilberufen frei (Tennstedt, Florian, 1976: Sozialgeschichte der Sozialversicherung. In: Maria Blohmke u.a. (Hrsg.), Handbuch der Sozialmedizin, Bd. 3. Stuttgart: Enke, S. 388).
- Reichsversicherungsordnung (RVO von 1911: Mit der RVO wurde die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung systematisiert und zu einem einheitlichen Gesetzwerk zusammengefasst. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat 1914 in Kraft. Sie reduzierte die Zahl der Kassen um die Hälfte. Die RVO war (mit vielen Änderungen und Ergänzungen) bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes im Jahr 1989 die entscheidende Rechtsgrundlage des Krankenversicherungsrechts. Durch die RVO wurde die Versicherungspflicht auf Dienstboten, unselbständig Beschäftigte, das Wander- und Hausgewerbe sowie Beschäftigte aus Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet. Angestellte unterlagen von einem festgelegten Jahresverdienst an nicht mehr der Versicherungspflicht. Weitere Regelungen betrafen das Organisationsrecht der Krankenkassen. So wurde die Gemeinde-Krankenkasse abgeschafft. Deren Aufgaben wurden auf die Orts- und neu gegründeten Landkrankenkassen übertragen. Eingeschriebene Hilfskassen konnten als Ersatzkassen zugelassen werden.
- Berliner Abkommen (Dezember 1913): Die RVO hatte zwar die Stellung der Arbeitgeber gestärkt, die Interessen der Ärzte aber nicht berücksichtigt. Mit dem Berliner Abkommen
zwischen Ärzten und Krankenkassenverbänden verloren die Kassen das Recht zu bestimmen, wen sie als Arzt zulassen. Statt dessen wurde die Zulassung von mindestens einem Arzt je 1350 Versicherten zwingend vorgeschrieben. Die Zulassung zum Kassenarzt wurde einem Registerausschuss übertragen, in dem die Gesamtheit der Kassenärzte mitwirkte. Das Berliner Abkommen galt formal bis 1923. Seine wesentlichen Bestimmungen wurden nach Ärztestreiks der Jahre 1920 und 1923 mittels Notverordnung des Reichsministeriums im Jahre 1923 in die RVO übernommen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise am Ende der Weimarer Republik führte zu einem dramatischen Rückgang der Einnahmen der Krankenversicherung sowie zu einem steigenden Finanzbedarf der Arbeitslosenversicherung. Um die finanzielle Lage der Kassen zu stabilisieren und Beitragserhöhungen in der Arbeitslosenversicherung ohne eine Erhöhung der gesamten Sozialabgabenlast durchsetzen zu können, griff die Regierung Brüning mit mehreren Notverordnungen in die Gestaltung der Krankenversicherung ein. Am wichtigsten und waren die Notverordnungen vom 26.7.1930 und vom 8.12.1931, die zusammen mit einer weiteren Verordnung vom 14.1.1932 die rechtlichen Grundlage des in den Hauptcharakteristika bis in die Gegenwart unveränderten Kassenarztrechts wurde. Die Notverordnung von 1930 machte die Familienmitversicherung zur Regelleistung der Kassen. Darüber hinaus senkte sie die Verhältniszahl zischen zugelassenen Ärzten und Versicherten auf 1:1.000 und führte einen Vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkassen ein, der die Aufgabe hatte, Krankschreibungen der Ärzte nachzuprüfen. Der Kölner Ärztetag von 1931 erarbeitete einen Plan der einen expliziten Tausch zwischen Einkommens- und Kompetenzchancen vorsah. Während den Ärzten an einer rechtlichen Absicherung eines Kompetenzmonopols für die ambulante Versorgung gelegen war, richtete sich das politische Interesse der Reichsregierung darauf, durch Einführung einer zwischen Ärzte- und Kassenverbänden (auf Bezirksebene) auszuhandelnden Gesamtvergütung die Ausgabenentwicklung der GKV unter Kontrolle zu bekommen. Die 1931 neu geschaffenen Kassenärztlichen Vereinigungen erhielten die Alleinverantwortung für die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung. Die KVen übernahmen gegenüber den Kassen die Verantwortung für eine ausreichende Versorgung, zweckmäßige und „nach Art und Umfang wirtschaftliche“ Behandlungs- und Verordnungsweise der Ärzte. Dafür erhielten sie Disziplinarrechte gegenüber ihren einzelnen Mitgliedern (RGB1. I 1931, S. 718). Die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit erfolgte durch paritätisch besetzte Zulassungsausschüsse auf der Grundlage der neuen Verhältniszahl von 600 Versicherten pro Arzt in einzelnen Zulassungsbezirken.
- Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung (1934). Die Nationalsozialisten bezweckten nach ihrer Machtübernahme mit diesem Gesetz die völlige Umstrukturierung der Sozialversicherung.
- Krankenversicherung der Rentner von 1941.
- Sozialversicherungsanpassungsgesetz (17.6.1949): Das noch als Gesetz des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets erlassene Gesetz führte die Beitragsparität zwischen Versicherten und Arbeitgebern ein. Daneben kam es zu einer Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze von 3.600 auf 4.500 DM jährlich.
- Selbstverwaltungsgesetz (22.2.1951), Kassenarztrecht und Krankenkassenverbandsgesetz (17.8.1955): Das Selbstverwaltungsgesetz schuf die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Die Verwaltungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige wurden wieder zu staatsunabhängigen Organen. Das Kassenarztrecht führte zu einer Neuregelung der Beziehungen zwischen Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen. Vertragspartner der Krankenkassen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und eine Kassenärztliche Bundesvereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen sind die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung und die Gewährleistung zweckmäßiger wie wirtschaftlicher Behandlungsweisen der Ärzte übertragen. Das Kassenverbandsgesetz machte auch die Landes- und Bundesverbände der verschiedenen Kassenarten zu Körperschaften des öffentlichen Rechts und stellte sie damit auf eine Stufe mit den Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Im Jahr 1969: Beschluss zur Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts wurde weitgehend auf den Arbeitgeber übertragen. Die Sicherung von krankheitsbedingten Einkommensverlusten tritt mehr und mehr in den Hintergrund; im Mittelpunkt steht die präventive und kurative Medizin.
- Krankenhausfinanzierungsgesetz von 1972: Die Vorhaltung von Krankenhäusern wurde zur öffentlichen Aufgabe erklärt. Die Länder erhielten die Aufgabe, Krankenhausbedarfspläne zu erstellen. Die Investitionskosten übernahmen Bund (1/3) und Länder (2/3). Die Neuregelung sollte den Krankenhäusern ein ausreichendes Investitionsvolumen sichern und den Pflegesatz in sozial tragbaren Grenzen halten. Die Bundespflegesatzverordnung von 1973 führte dann das Prinzip kostendeckender und vollpauschalierter Pflegesätze ein, die von den Pflegesatzbehörden der Länder hoheitlich festzusetzen waren.
- Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (20.12.1984): Der ab 1974 anhaltende Anstieg der Pflegesätze führte zum Krankenhaus-Neuordnungsgesetz. Der Bund zog sich aus der Finanzierung der Krankenhausinvestitionen zurück. Die staatliche Festsetzung der Pflegesätze wurde zugunsten des von den Kassen seit jeher geforderten Vereinbarungsprinzips aufgegeben. Nach der neuen Bundespflegesatzverordnung von 1985 handeln Kassen und Krankenhausträger auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten der Kliniken prospektive Pflegesätze aus.
- Ausbau der Versorgungsstrukturen und Verbesserungen im Leistungsbereich von
1965 bis 1975: Zeitlich unbegrenzte Krankenhauspflege, Krankengeld, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Rehabilitation. Der Kreis der Versichtungspflichtigen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde um selbständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen und 1981 um selbständige Künstler und Publizisten erweitert.
- Sozialgesetzbuch (SGB): Ab dem Jahr 1975 wurde schrittweise aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und den bis dahin erlassenen Gesetzen und Verordnungen ein neues SGB erarbeitet. Es besteht aus einzelnen Büchern für die Zweige der Sozialversicherung. Zum 1.1.1997 wurden auch die Gesetze der Unfallversicherung in das SGB integriert und somit ein vorläufiger Schlussstrich gezogen. Das SGB I beschreibt die grundlegenden Sozialrechte, -leistungen und die zuständigen sozialversicherungsträger. Das SGB V bildet die rechtliche Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Beziehungen zwischen Versicherten, Krankenkassen und Leistungserbringern. Das SGB VI bildet den Rahmen für die gesetzliche Rentenversicherung, das SGB BII übernimmt weitgehend das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung als SGB XI wurde 1994 ein neuer Zweig der Sozialversicherung geschaffen.
- Kostendämpfungsgesetze 1977 bis 1983: Als die Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich stiegen, leitete das Kostendämpfungsgesetz vom 27.6.1977 eine Reihe von Spargesetzen ein, wie etwa das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz und das Kostendämpfungsergänzungsgesetz vom 22.12.1981. Mit der Konzertierten Aktion wurde auch ein neues Steuerungsorgan geschaffen, das Leitlinien zur Entwicklung der Gesundheitspolitik in Abstimmung der Interessen von Regierung, Leistungsanbietern, Krankenkassen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden erarbeiten soll. Darüber hinaus führte das Gesetz das Prinzip der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ein, indem es Ärzte und Kassen dazu verpflichtete, bei Verträgen über die Gesamtvergütung für ärztliche Leistungen die Entwicklung der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Individuelle Leistungsanbieter wurden einer strikteren Verbandskontrolle im Sinne von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen unterworfen. Die Ausgabenexpansion sollte entgegengewirkt werden auch durch Einschränkungen im Leistungsrecht: Begrenzung der Kosten bei Zahnersatz, Ausschluss bestimmter Arznei-, Verband- und Heilmittel und Selbstbeteiligung an diesen Mitteln sowie bei Brillen, Fahrkosten, Krankenhauspflege und Kuren.
Trotz der zahlreichen Kostendämpfungsmaßnahmen konnten die Ausgaben der GKV nur vorübergehend gesenkt werden. Eine grundlegende Struktur im Gesundheitswesen wurde erst durch zwei Gesundheitsreform-Gesetze eingeleitet.
- Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988: Am 1.1.1989 traten wesentliche Teile des GRG in Kraft. Die Stärkung der Kassenkompetenzen und die Steuerung durch die Verbände wurden damit fortgesetzt. Der Leistungskatalog wurde umgeschichtet mit einer Kürzung kurzfristiger und kurativer Leistungen zugunsten langfristiger und präventiver Maßnahmen (Leistungen zur Förderung der Gesundheit und Erweiterung der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten). Weitere Neuerungen waren: Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Zahnersatz mit differenzierter Zuschussregelung; Festbetragsregelungen bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, und Hilfsmitteln mit einer Erhöhung der Zuzahlung bei Arznei- und Hilfsmitteln; Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit; Begrenzung des Sterbegeldes; Härtefallregelungen; Qualitätssicherung der Leistungserbringung; Medizinischer Dienst der Krankenversicherung mit dem Recht zur Prüfung von Art und Umfang verordneter Leistungen.
- Gesundheits-Strukturgesetz (GSG), in Kraft getreten am 1.1.1993: Dieses Gesetz sollte zur Sicherung der finanziellen Grundlagen der GKV beitragen und Beitragsstabilität gewährleisten. Diesem Ziel dienten im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Im Krankenhaus Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip zugunsten der Einführung leistungsorientierter Vergütungen; Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung; Liste verordnungsfähiger Arzneimittel; Begrenzung der Zahl der zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte/Zahnärzte; Preismoratorium und Preisabsenkung bei Arzneimitteln; Grundlohnanbindung und damit Budgetierung der Ausgaben für Krankenhausleistungen, für stationäre Kuren, für die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung, für Arzneimittel und für die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen; erweiterte Zuzahlungsregelungen für Versicherte.
- Zweites GKV-Neuordnungsgesetz von 1997: Freie der Krankenkasse.
(b) Überblick über die Geschichte der GKV:
Das Entstehen einer professionellen ambulanten Krankenversorgung außerhalb des Laiensystems setzte neben dem Ausbau und der Diffusion medizinischen Wissens zweierlei voraus: die Entwicklung eines sichtbar kaufenswerten Angebots ärztlicher Leistungen und das Entstehen einer kaufkräftigen Nachfrage. Der erste Faktor hängt eng mit dem Professionalisierungsprozess der Ärzte zusammen, der zweite mit dem Aufstieg kollektiver Sicherungssysteme in Gestalt der Krankenkassen.
„Die soziale Krankenversicherung ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Ihre Vorläufer waren die gewerblichen Unterstützungskassen (preußisches Gesetz von 1854) und die Hilfskassen (Gesetz von 1876). Die Krankenversicherung der Arbeiter wurde 1883 schon mit den heutigen Grundzügen (Versicherungspflicht, freie Sachleistungen, Krankengeld) eingeführt, allerdings nur für gewerbliche Arbeiter. Im Zug der sogenannten Revisionsgesetzgebung (1885 bis 1903) wurden auch die Arbeiter des Transportgewerbes und die Handlungsgehilfen (1903) einbezogen. Insgesamt waren etwa 10 Mio. Personen versichert. Die Beiträge wurden zu zwei Drittel von den Arbeitern, zu einem Drittel von den Arbeitgebern getragen. Das Krankengeld in Höhe mindestens der Lohnhälfte wurde nur bis zu einem viertel, später (1903) bis zu einem halben Jahr gezahlt. Die Reichsversicherungsordnung (RVO, 1911) dehnte die Versicherungspflicht auf die Land- und Forstarbeiter (6 bis 7 Mio.), Dienstboten und die Hausgewerbetreibenden aus und verringerte die 22000 Krankenkassen um 8500. Nach Herabsetzung der Leistungen und Beiträge zu Beginn des Ersten Weltkriegs (1914) wurde noch in den Kriegsjahren eine erweiterte Wochenhilfe vor und nach der Niederkunft eingeführt, und zwar auch für Familienangehörige; sie wurde 1919 und 1926 verbessert. 1927 wurde die Kranken¬versicherung auf die Seeleute ausgedehnt. Die Wirtschaftskrise der 30er Jahre brachte einschneidende Änderungen, zum Beispiel die Einführung einer Kranken¬scheingebühr und des Vertrauensärztlichen Dienstes (durch Notverordnung 1930), aber auch der freien Krankenpflege für die Familienangehörigen als Pflichtleistung. Die Aufbaugesetzgebung (1934/39) befasste sich in erster Linie mit der Organisation der sozialen Krankenversicherung, deren Finanzgebarung und der Aufsicht. Der Betrieb von Heilanstalten, die vorbeugende Gesundheitsfürsorge, der Vertrauensärztliche Dienst, die Verwaltung der Rücklagen und die Prüfung der Krankenkassen wurden als Gemeinschaftsaufgabe bei den Landesversicherungs¬anstalten zusammengefasst. Erst im Rahmen des Kriegsrechts wurden 1941/43 wichtige Verbesserungen der Leistungen eingeführt; vor allem wird seitdem Krankenpflege ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Die Leistungen bei Mutterschaft wurden erweitert. Zur gleichen Zeit wurden die Krankenversicherung für Rentner und der gemeinsame Abzug der Beiträge vom Lohn für Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung durch die Krankenkassen eingeführt.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs (1945) blieb die Krankenversicherung im Wesentlichen in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. 1949 glich das Sozialversiche¬rungs-Anpassungsgesetz Leistungen und Beiträge den veränderten wirtschaft¬lichen Verhältnissen an. 1955 wurden das Recht der Verbände der Krankenkassen, 1956 das Kassenarztrecht und die Krankenversicherung der Rentner neu geordnet. Durch viele andere Gesetze im ersten Jahrzehnt der Bundesrepublik Deutschland wurde auch die soziale Krankenversicherung beeinflusst. Eine entscheidende Ver¬änderung brachte das Lohnfortzahlungsgesetz 1957, das das Krankengeld erhöhte, dem Arbeitgeber einen Zuschuss dazu für Arbeiter auferlegte und damit eine An¬gleichung der wirtschaftlichen Stellung des Arbeiters an die des Angestellten her¬beiführte. Die Lohnfortzahlung wurde 1961 unter anderem durch den Wegfall der Karenztage verbessert. 1965 wurden das Krankengeld und das Hausgeld auch für die Zeit nach der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit bedeutend erhöht; die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte und die Grenzen für die Bemessung der Beiträge und Leistungen wurden heraufgesetzt. Allerdings steht eine Neufas¬sung des gesamten Rechts der sozialen Krankenversicherung, wie sie Rentenversi¬cherung und Unfallversicherung erfahren haben, noch aus. Ein Gesetzentwurf zur Reform der Krankenversicherung ist 1958 und 1962 vorgelegt, aber vom Bundestag nicht verabschiedet worden; vor allem war die Selbstbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten und die Honorarbemessung der Kassenärzte umstritten.
Im Jahr 1967 wurde die Mutterschaftshilfe neu geordnet. Gleichzeitig wurde der Krankenversicherungsbeitrag für Rentner eingeführt. Der Beitrag betrug 2 v. H. des Rentenzahlbetrages. Diese Beitragspflicht der Rentner entfiel jedoch ab 1.1.1970 wieder.
Die Bemühungen um eine Reform der Krankenversicherung brachten im Jahr 1969 die Einführung der Lohnfortzahlung an erkrankte Arbeiter vom 1.1.1970 an. Damit wurde die seit langem geforderte Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten im Krankheitsfalle verwirklicht“ (Schewe, D./Nordhorn, K./Schenke, K., 1970: Übersicht über die soziale Sicherung. 8. A. Bonn: Eigenverlag, S. 121f).
(c) Aufgaben der Krankenversicherung, Leistungskatalog (Versicherungsumfang der GKV):
Der Leistungskatalog der GKV ist seit der Einführung im Jahre 1883 wiederholt erweitert worden. Die Leistungen werden grundsätzlich für alle Versicherten und deren Familienangehörige gewährt. Geldleistungen, die als Ersatz für Arbeitslohn oder Gehalt gezahlt werden (Krankengeld, Hausgeld) nur dann, wenn tatsächlich ein Lohnausfall eintreten kann, also nicht für die Rentner und die Familienangehörigen. Grundsätzlich wird zwischen Regelleistungen und Mehrleistungen unterschieden. Als Regelleistungen werden jene Leistungen bezeichnet, die jede der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen ausnahmslos zu gewähren hat. Die Mehrleistungen beruhen dagegen auf satzungsmäßigen ‚Beschluss und können daher zwischen den einzelnen Kassen variieren. Die Gesetzliche Krankenversicherung deckt die Risiken ab, die sich im Krankheitsfall in Form von kurativer Behandlung und Einkommensausfall im Anschluss an Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergeben. Die Leistungen erstrecken sich ferner auf Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, auf Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung sowie auf Rehabilitation.
Zu den Regelleistungen zählen nach § 27 SGB V insbesondere die Maßnahmen zur Krankenbehandlung:
- Ambulante ärztliche Behandlung,
- Stationäre ärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil und Hilfsmitteln,
- Behandlung durch Zahnärzte und Versorgung mit Zahnersatz,
- Krankheitsfolgeleistungen, insbesondere medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit und Invalidität (Krankengeld in Höhe von derzeit 70% des Arbeitsentgelts im Anschluss an die zumeist sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), sonstige Krankheitsfolgeleistungen,
- nicht aufteilbare Leistungen.
- Mit dem Gesundheitsreformgesetz (1989) wurden Leistungen für Schwerpflegebedürftigkeit in die GKV eingeführt; sie werden seit 1995 im Wesentlichen von der Pflegeversicherung übernommen.
- Hinzu kommen Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung sowie Früherkennung von Krankheiten, Individual- und Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 20 SGB V, $$ 21, 22), Vorsorgeuntersuchungen gegen Krebs, Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (§25 SGB V).
- Sterbegeld,
- Verwaltungskosten.
Sämtliche Leistungen müssen dem Buchstaben des Gesetzes zufolge medizinisch erforderlich sowie „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 SGB V).
Darüber hinausgehende Mehrleistungen einer Krankenkasse müssen in der Satzung verankert sein und sich mit ihrer finanziellen Lage vereinbaren lassen. Mehrleistungen können zwischen den Kassen variieren.
In der Statistik der GKV werden die Rein- bzw. Gesamtausgaben (einschl. Verwaltungskosten) nach den einzelnen Leistungsbereichen aufgeschlüsselt, jeweils als Summen und je Mitglied/je Rentner (Versicherte insgesamt einschl. Rentner, ohne Rentner, für Rentner, jeweils einschl. deren Familienangehörige). Ab 1986 werden neben den Gesamtbeträgen, den Beträgen je Mitglied auch die Beträge je versicherte Person ausgewiesen (d.h. unter Berücksichtigung der mitversicherten Familienangehörigen). Die Aufwendungen für Leistungen werden entsprechend angegeben:
- Aufwendungen für Leistungen an Mitglieder (einschl. Rentner) und ihre Familienangehörigen (Versicherte insgesamt);
- Aufwendungen für Leistungen an Mitglieder (ohne Rentner) und ihre Familienangehörigen (AKV);
- Aufwendungen für Leistungen an Rentner und ihre Familienangehörigen (KVdR);
(jeweils als Summe, je Mitglied und ab 1986 je versicherte Person).
Die Ausgaben der GKV werden in verschiedene Leistungsbereiche (Leistungsarten) gegliedert. Ausgaben der Krankenkassen für sich selbst, für ihre Einrichtungen, Verbände und Eigenbetriebe werden unter „Verwaltungs- und Verfahrenskosten“ (kurz: Verwaltungskosten) erfasst. Nicht enthalten sind jedoch die Mittel für die Kassenärztlichen Vereinigungen, Verbände und andere Zusammenschlüsse der Vertragspartner, die ebenfalls von den Krankenkassen finanziert werden, jedoch mittelbar über die Leistungsausgaben. Die weiteren Ausgaben nach Leistungsarten umfassen die Bereiche: Ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arzneimittel aus Apotheken, Heil- und Hilfsmittel, die stationäre Behandlung in Krankenhäuser. Gesondert ausgewiesen werden die Kosten für zur Vorbeugung gegen und zur Verhütung von Krankheiten. Die Geldleistungen umfassen das Krankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Sterbegeld. Sonstige Leistungen sind die Behandlung durch sonstige Hilfspersonen, Genesendenfürsorge, sonstige Hilfen, Betriebs- und Haushaltshilfe usw.
(d) Organisation der Gesetzlichen Krankenversicherung: Zahl der Kassen, Mitgliederkreis:
Die im Zuge von Industrialisierung und Urbanisierung schnell wachsenden Krankenkassen hatten ihren Ursprung in den freien Hilfskassen der Zünfte, Gesellen und Knappschaften, den Fabrik-Krankenkassen der Betriebe und den auf Orts- bzw. Gemeindestatut beruhenden Zwangshilfskassen. Gesetzliche Regelungen für diese verschiedenen Kassentypen wurden erstmals um die Mitte des 19. Jahrhunderts erlassen. Das am 31.5.1883 verabschiedete Krankenversicherungsgesetz verbindet im Prinzip diese drei Ursprünge: Aus den Zwangshilfskassen wurde der Gedanke der Versicherungspflicht übernommen, aus dem Hilfskassenwesen das Prinzip der Selbstverwaltung und aus den Fabrikkrankenkassen die Mitwirkung der Arbeitgeber an der Finanzierung und Verwaltung der Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht erstreckte sich im Prinzip auf Lohn- und Gehaltsempfänger in bestimmten Betriebsarten, deren Einkommen unter einer bestimmten Versicherungspflichtgrenze blieb. Der Versicherungspflicht konnte in sieben verschiedenen Kassenarten genügt werden. Die für den einzelnen Versicherten vorgesehene Kasse galt in der Regel als Zwangskasse. Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgte aus Versicherungsbeiträgen, die zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem Drittel von ihren Arbeitgebern aufgebracht wurden.
Während der Zeit des Nationalsozialismus waren die Kassen in hohem Maße von der Gleichschaltungspolitik betroffen. Die Selbstverwaltung der Kassen wurde zerschlagen und eine Großzahl der Versichertenvertreter aus ihren Ämtern vertrieben. Die Autonomie hatten die Kassen schon durch eine Verordnung vom 17.3.1933 eingebüßt, welche die Spitzenverbände der Krankenkassen der Staatsaufsicht durch den Reichsarbeitminister unterstellte.
Struktur bestimmend für die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland wurden die verschiedenen Gestaltungsgesetze der frühen fünfziger Jahre, die im Wesentlichen die krankenversicherungsrechtliche Ordnung der Endphase der Weimarer Republik restaurierten. Dazu zählten das Selbstverwaltungsgesetz vom 22.2.1951, das Kassenarztgesetz vom 17.8.1955 und das gleichzeitig erlassene Krankenkassenverbandsgesetz. Das Selbstverwaltungsgesetz machte die Verwaltungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige wieder zu staatsunabhängigen Organen wie vor der nationalsozialistischen Zeit. Das Kassenverbandsgesetz machte die Landes- und Bundesverbände der verschiedenen Kassenarten zu Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Krankenkassen als Träger der Krankenversicherung sind damit finanziell und organisatorisch selbständig und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben selbst verantwortlich. Sie führen als autonome Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht aus eigenen, in einer Satzung festgeschriebenen Recht durch. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Krankenkassen hoheitliche Funktionen wahr. Sie überwachen im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens die Zahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und setzen die Beitragshöhe fest. Dabei unterliegen sie der Aufsicht der Länderbehörden und des Bundesversicherungsamtes. Zur Wahrnehmung überregionaler und gemeinsamer Interessen gibt es Zusammenschlüsse der Kassen zu Verbänden auf Landes- und Bundesebene.
Ein bedeutendes organisatorisches Element des Krankenversicherungssystems sind die Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte zusammengeschlossen sind. Das Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17.8.1955 lehnte sich an die am Ende der Weimarer Republik entwickelte Regelung an. Als Vertragspartner der Krankenkassen fungierten Kassenärztliche Vereinigungen und eine Kassenärztliche Bundesvereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen ist die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung und die Gewährleistung zweckmäßiger wie wirtschaftlicher Behandlungsweisen der Ärzte übertragen. Die Krankenkassenverbände schließen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge ab, in denen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichten, eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kassenmitglieder sicherzustellen.
Die Zahl der Kassen ist bei wachsender Versichertenzahl stark geschrumpft. Mit der schnell wachsenden Durchschnittsgröße verlor die Selbstverwaltung ihren ursprünglichen Charakter als Organ sozialer Kontrolle, Beratung und Steuerung mit großer Nähe zum Versicherten. Die modernen Kassen haben sich mehr und mehr zu bürokratischen Großbetrieben entwickelt.
Im Rahmen ihrer Verbandsstatistiken stellt die Kassenärztliche bzw. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Köln) Angaben über Ärzte und Zahnärzte bereit, die sich an der kassenärztlichen Versorgung beteiligen:
- Teilnehmende Ärzte insgesamt (davon: Allgemein-/Praktische Ärzte, Gebietsärzte);
- Kassen-/Vertragsärzte (§24 Ä-ZV und §5,5 EKV; davon: Allgemein-/Praktische Ärzte, Gebietsärzte);
- Zahnärzte (teilnehmende bzw. abrechnende).
Die GKV ist ein gegliedertes System, d.h. sie hat keinen einheitlichen Träger, sondern besteht – historisch gewachsen - aus regionalen, betrieblichen und berufsbezogenen Krankenkassen sowie Ersatzkassen. Das SGB V unterscheidet sieben verschiedene Arten von Krankenkassen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK);
- Betriebskrankenkassen (BKK);
- Innungskrankenkassen (IKK);
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK);
- See-Krankenkasse (SEE);
- Bundesknappschaft (BKN);
- Ersatzkasse für Arbeiter (EK ARB);
- Ersatzkasse für Angestellte (EK ANG).
(Die Landkrankenkassen (LKK) sind zum 31.9.1972 aufgelöst worden).
Die Zugehörigkeit bestimmter Personenkreise zu den verschiedenen Kassen ist gesetzlich geregelt. Historisch gesehen waren die Allgemeinen Ortskrankenkassen traditionell für Arbeiter, die Seekrankenkasse für auf Seeschiffen Beschäftigte, die Bundesknappschaft für Bergleute, die Innungskrankenkassen für Handwerker und die Betriebskrankenkassen für die Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zuständig. Die Ortskrankenkassen gelten „subsidiär-generell“ als Regelkassenart (vgl. BT-Drucksache 11/63380: 178); ihnen sind somit alle Versicherungspflichtigen angeschlossen, für die keine andere Kasse besteht. Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern für Betriebe gegründet werden, in denen regelmäßig mindestens 450 Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Handwerkerinnungen können für die Betriebe ihrer in die Handwerksrolle eingetragenen Mitglieder Innungskrankenkassen errichten. Auch in den Handwerksbetrieben müssen aber mindestens 450 versicherungspflichtige Personen beschäftigt sein. Die durch ein eigenständiges Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte von 1972 geschaffenen landwirtschaftlichen Krankenkassen sind für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mithelfende Familienangehörige zuständig. Sie werden bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet. Neben diesen über Einzelkassen auf regionaler Ebene verfügenden Kassenarten gibt es noch die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft, die als Einzelkassen auf Bundesebene die in Bergbaubetriebe bzw. auf Seeschiffen Beschäftigten versichern. Die Ersatzkassen unterteilen sich in 8 Arbeiter- und 7 Angestellten-Ersatzkassen (ab 1997: jeweils 7). Ersatzkassen sind Krankenkassen, deren Mitgliedschaft die Versicherten nicht kraft des Gesetzes, sondern durch freiwillige Wahl erlangen (§ 168 SGB V). Arbeiterersatzkassen sind nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche und bestimmte Regionen zugelassen und dürfen ausschließlich Arbeiter aufnehmen. Die Ersatzkassen für Angestellte sind bundesweit tätig. Sie stehen ausschließlich Angestellten offen und können ihren Mitgliederkreis darüber hinaus satzungsmäßig auf bestimmte Berufsgruppen beschränken.
Zur Wahrnehmung überregionaler und gemeinsamer Interessen gibt es Zusammenschlüsse der Kassen zu Verbänden auf Landes- und Bundesebene.
Außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind Privatkrankenkassen tätig. Sie versichern hauptsächlich Selbständige und Beamte sowie in Konkurrenz zu den Ersatzkassen Gruppen, der Versicherungspflicht der GKV entwachsen sind.
Kassenpluralismus ist nach wie vor herausragendes Kennzeichen der GKV. Dennoch ist die Zahl der Kassen im Lauf der historischen Entwicklung beträchtlich gesunken. Allein in den letzten dreißig Jahren hat sie sich mehr als halbiert. Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1993 hat das Prinzip der freien Kassenwahl in das Krankenversicherungsrecht eingeführt. Mit Beginn des Jahres 1996 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte zwischen AOK und allen Ersatzkassen sowie solchen BKK oder IKK frei wählen, die sich durch Satzungsregelung geöffnet haben.
Kreis der Mitglieder:
Die gesetzliche Krankenversicherung war ursprünglich fast ausschließlich auf Arbeiter beschränkt, ist seither aber auf zusätzliche Bevölkerungsgruppen ausgedehnt worden. Heute zählen rund 90% der Bevölkerung zu ihren Mitgliedern. Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausdehnungsschritten gehörten die 1911 erfolgte Einbeziehung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer, die 1941 realisierte Ausdehnung auf Rentner sowie die Einführung der Versicherungspflicht für Landwirte (1972), Behinderte (1975), Studenten (1975) und Künstler (1981). Die meisten Selbständigen sind allerdings nach wie vor von der Versicherungspflicht befreit, und für Angestellte - sowie seit dem Gesundheitsreformgesetz von 1988 auch für Arbeiter – gilt die Versicherungspflicht nur bis zu einer Einkommensgrenze.
Praktisch die gesamte deutsche Wohnbevölkerung ist umfassend gegen finanzielle Risiken im Krankheitsfall abgesichert, der weitaus größte Teil im Rahmen der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung (im Jahr 1995, GKV: 89% der Bevölkerung, PKV 9%, nicht krankenversichert: 0,1%). Neben den Krankenversicherungen decken auch Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung Krankheitsrisiken im weitesten Sinne ab. 1995 haben rund 43,5 Mio. pflicht- und freiwillig Rentenversicherte Anspruch auf medizinische, und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Alle gesetzlich und privat Krankenversicherten sind auch pflegeversichert.
Die GKV ist der bei weitem wichtigste Sicherungszweig. Für die Mehrzahl der abhängig Beschäftigten besteht Versicherungspflicht in der GKV. Maßgeblich sind bestimmte Wochenarbeitszeiten und Einkommensgrenzen (nach oben am 1.1.1997 bei einem mtl. Bruttoentgelt von 6150 DM im Westen, 5325 DM im Osten). Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist im Wesentlichen nur im Rahmen einer Weiterversicherung für bereits zuvor GKV-Versicherte möglich, deren Versicherungspflicht erlischt. Beitragsfrei mitversichert in der GKV sind nicht bzw. nur geringfügig beschäftigte Ehegatten und Kinder von GKV-Mitgliedern (Familienangehörige). Versicherungsfrei sind in der Regel Personen; die bereits anderweitig abgesichert sind. Zu ihnen zählen Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Bruttoentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und alle Selbständigen mit Ausnahme von Landwirten und Künstlern. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben (1997 bei monatlich 610 DM im Westen, 520 DM im Osten).
Neben der Gesamtzahl der Mitglieder in der GKV werden auch einzelne Mitgliedergruppen sowie die Familienversicherten erfasst). Die in der GKV Versicherten werden in Pflichtmitglieder und Familienmitversicherten unterteilt. Die Pflichtmitglieder haben in einer vorgegebenen Form Beiträge an ihre Krankenkasse zu entrichten. Die Familienmitversicherten sind als Familienangehörige eines Kassenmitglieds in der Regel automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen, sofern sie selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Außerdem werden die versicherten Mitglieder aufgrund der Versicherungspflicht und der Versicherungspflichtgrenze in Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte unterschieden.
In der GKV ist zu unterscheiden zwischen:
- Pflichtmitgliedern. Kraft des Gesetzes sind versicherungspflichtig: Arbeiter, Angestellte, Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Künstler, Publizisten, Rentner, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, Arbeitslose; Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation; Behinderte, die in bestimmten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind; Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Die Kennzeichen der Pflichtmitgliedschaft sind seit der Reichsverordnung (RVO) von 1911 (ab 1988: im Sozialgesetzbuch) gesetzlich festgelegt. Bei den Pflichtversicherten handelt es sich in erster Linie um Versicherte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Zu Beginn der GKV entsprachen die Mitglieder noch weitgehend den Versicherten. Die Einführung der Familienversicherung durch einige Kassen veränderte das Bild zusehends, so dass sich die Deckungsgleichheit von Versicherten und Mitgliedern sich verändert hat.
- Freiwilligen Mitgliedern. Nicht versicherungspflichtige Personen können sich neben der Versicherung in einer Privaten Krankenversicherung auch in der GKV freiwillig versichern. Dies trifft in der Regel für Angestellte zu, die nicht versicherungspflichtig sind, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist z.B. möglich, wenn nach längerer Mitgliedschaft die Versicherungspflicht durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze erlischt.
- Familienangehörige: Ehegatten und Kinder der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Nicht-Erwerbstätigkeit bzw. Schul- oder Berufsausbildung erhöht sich die Altersgrenze auf 23 bzw. 25 Jahre. Die mitversicherten Familienangehörigen sind heute versichert, ohne einen eigenen Beitrag zu zahlen. Dieses Privileg hatten sie nicht von vornherein, es ist ihnen erst im Verlauf der Geschichte zugefallen. Bei den frühen Kassen gab es nur ganz vereinzelt Familienmitversicherung. 1883 wurden die Gemeinden ermächtigt, eine Familienhilfe ihrer Kassen zu beschließen. Danach sollten auch die der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Familienangehörigen auf Antrag freie ärztliche Behandlung, Arzneien und Heilmittel erhalten. Für die Versicherung der Familienangehörigen war ein eigener Beitrag zu entrichten, den die Krankenkasse festsetzte. Die Arbeitgeber waren jedoch nicht daran zu beteiligen. 1930 wird die Familienversicherung in die RVO eingeführt. Die Familienhilfe wird zur Regelleistung aller Kassen gemacht. Zusätzliche Familienversicherungen sind seit 1936 nicht mehr möglich.
Die mitversicherten Familienangehörigen sind bis 1984 nicht eindeutig erfasst worden und von den Kassen nicht automatisch registriert. Die Jahreswerte können daher nur geschätzt werden. Da eine zuverlässige Erfassung der Zahl der Familienangehörigen bei den Krankenkassen in der Nachkriegszeit bis 1984 nicht möglich war, konnte man nur mit Hilfe von Angaben des Mikrozensus die Gesamtzahl der durch die GKV geschützten Personen – einschließlich der Familienangehörigen – ermitteln (jeweils im April bzw. Mai des Berichtsjahres). Ab 1985 wird die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen sowohl insgesamt als auch bei der Allgemeinen Krankenversicherung und bei der Krankversicherung der Rentner ermittelt (jeweils Stand Oktober).
- Arbeitslose. Arbeitslose sind versichert, wenn sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Ebenso sind Teilnehmer an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen bei Bezug von Unterhaltgeld für den Fall von Krankheit versichert.
- Rentner: Die Krankenversicherung der Rentner wurde 1941 eingeführt und 1956 sowie 1967 neu geregelt. Die Rentner sind beitragspflichtig. Ihr Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird von der Rentenversicherung bezuschusst. Die Höhe des Beitrags liegt heute etwa beim durchschnittlichen Beitragssatz in der GKV. Nach der stufen weisen Einführung haben heute die Rentner die Hälfte des Beitrages selbst zu tragen; die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger, der früher die Gesamthöhe des Beitragssatzes an die KVdR gezahlt hat.
In der Mitgliederstatistik der GKV sind folgende Mitgliedergruppen ausgewiesen:
Differenzierung bis 1984 (grundsätzlich ohne Familienangehörige):
- Mitglieder insgesamt (einschl. Rentner).
- Pflichtmitglieder (einschl. Rentner).
- Pflichtmitglieder (ohne Rentner).
- Rentner.
- Freiwillige Mitglieder.
- Rentnerquote (Anteil der pflichtversicherte Rentner in v.H. an der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder).
Die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen wird aus den Ergebnissen des Mikrozensus (jeweils April bzw. Mai) berechnet.
Differenzierung ab 1985:
- Mitglieder insgesamt, einschl. Rentner (ohne Familienangehörige).
- Mitglieder der Allgemeinen Krankenversicherung AKV (ohne Familienangehörige).
- darunter: Pflichtmitglieder, Freiwillige Mitglieder (ohne Familienangehörige).
- Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner KVdR (ohne Familienangehörige).
- Rentnerquote (Anteil der pflichtversicherte Renner in v.H. an der jeweiligen Gesamtzahl der Mitglieder).
- Versicherte insgesamt, einschl. Rentner und einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige insgesamt.
- Versicherte der Allgemeinen Krankenversicherung AKV, einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige, AKV.
- Versicherte der Krankenversicherung der Rentner KVdR, einschl. Familienangehörige.
- Mitversicherte Familienangehörige, KVdR.
Nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehörende Personen können sich privat versichern. Im Grundsatz kann jede geschäftsfähige Person einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Familienmitglieder müssen in der PKV gesondert versichert werden. Allerdings kommen für eine private Vollversicherung vor allem jene in Frage, die nicht in der GKV pflichtversichert sind. Versicherungsfrei sind kraft des Gesetzes:
- Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Lehrer an privaten Ersatzschulen und Personen in beamtenähnlicher Stellung;
- Selbständige (mit Ausnahme von Landwirten und Künstlern), Freiberufler;
- Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Seeleuten), deren regelmäßiges Jahreseinkommen 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt;
- Studenten, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
- geringfügig Beschäftigte.
(e) Finanzielle Situation der GKV:
Die GKV finanziert ihre Ausgaben aus Beiträgen und in geringem Umfang aus staatlichen Zuschüssen. Jede Krankenkasse muss sich selbst finanzieren. Beitragspflichtig sind die Versicherten und die Arbeitgeber. Die Beiträge sind einkommensproportional, d.h., jeweils ein bestimmter Anteil des beitragspflichtigen Einkommens wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Beitrag an die Krankenversicherung abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Obergrenze für das beitragspflichtige Entgelt. Seit 1971 beträgt sie 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die selbst der Entwicklung der Durchschnittseinkommen folgt. 1997 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV bei monatlich 6150 DM im Westen und 5325 DM im Osten. Der Beitragssatz für Studenten, Praktikanten und Rentner ist gesetzlich festgelegt. Die Höhe des Beitragssatzes für Arbeitnehmer in der GKV wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Die Beiträge sind zu je 50 Prozent vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber für die beschäftigte Zeit zu tragen. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse die in deren Haushaltsplan vorgesehen Ausgaben und die vorgeschriebenen Rücklage decken. Die Beitragssätze variieren sowohl zwischen den verschiedenen Kassenarten als auch zwischen den einzelnen Kassen unterschiedlicher Regionen. Ein wichtiges Element für die Beitragssatzgestaltung ist der Wettbewerb der Kassen: Seit dem 1.1.1996 können auch Pflichtversicherte ihre Krankenkasse weitgehend uneingeschränkt wählen (wirksam erst zum 1.1.1997). Bisher bestand eine Kassenwahlfreiheit de facto für pflicht- und freiwillig versicherte Angestellte. Für Arbeiter gab es bisher kaum eine Kassenwahlfreiheit. Die unterschiedlichen Regelungen zwischen Arbeitern und Angestellten waren historisch gewachsen. Sie ergaben sich vor allem aus der früher erheblich schlechteren wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten.
Für Versicherte ohne Krankengeldanspruch oder mit anderen Leistungseinschränkungen sowie für Wehrdienst- oder Zivildienstleistende wird ein ermäßigter Beitragssatz erhoben. Für versicherungspflichtige Rentner gilt der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jährlich festgestellt wird. Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den Krankenkassenbeitrag je zur Hälfte.
Die GKV finanziert nach dem Umlageverfahren die Leistungen eines Jahres mit den Beitragseinnahmen des gleichen Jahres. Für die GKV gilt das Solidarprinzip: Die Beiträge hängen von dem Einkommen und Leistungen werden beitragsunabhängig gewährt. Jeder trägt entsprechend seinem Leistungsvermögen zur Finanzierung bei, hat aber unabhängig von der Höhe der Beitragszahlung einen uneingeschränkten Anspruch auf alle Sachleistungen. Für den Beitragssatz gilt das Prinzip der kollektiven Äquivalenz: Die Summe aller Beitragszahlungen einer Periode sollen den gesamten Leistungsausgaben derselben Periode entsprechen. In der GKV wird der Beitragssatz lediglich nach dem unterschiedlichen Anspruch auf Krankengeld differenziert. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, der erhöhte Beitragssatz für Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Rentner müssen den allgemeinen Beitragssatz entrichten, obwohl sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind ebenso wie Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil der Lohnnebenkosten. Steigende Beitragssätze zur Sozialversicherung schmälern nicht nur die Kaufkraft der Versicherungsnehmer, sondern erhöhen aufgrund der Arbeitgeberbeteiligung auch die Lohnnebenkosten und können sich damit negativ auf die Beschäftigung auswirken.
Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung:
Die GKV finanziert sich im Wesentlichen
- aus den Beiträgen für Arbeitnehmer, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht werden müssen; die Obergrenze für die Beitragsleistung eines Versicherten ist die Beitragsbemessungsgrenze, die bis 2002 mit der Versicherungspflichtgrenze identisch war. Die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze beeinflusst die Höhe der maximal zu zahlenden Beträge. Der Grundsatz der Beitragsstabilität besagt, dass der Beitragssatz konstant bleibt, wenn die GKV-Ausgaben nicht stärker steigen als die versicherungspflichtigen Einkommen. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert;
- aus Beiträgen der Rentner und der Rentenversicherung, der Studenten und sonstiger Versicherungsberechtigter (selbständige Landwirte und deren mithelfende Familienangehörige, Künstler und Publizisten);
- aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, die die Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltgeld und Eingliederungsgeld gegen Krankheit weiterversichert;
- aus Mitteln, die die Träger der Sozialhilfe den Krankenkassen für die Leistungen entrichten, die von den Empfängern der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen wurden.
Die Beitragseinnahmen im Gesundheitswesen sind der wesentliche Faktor für die Finanzierung der Gesundheitsausgaben. Seit 1970 hat der Anteil der beitragsfinanzierten Leistungen stetig zugenommen. Ebenfalls steigt seit Jahren der durchschnittliche allgemeine der Beitragssatz in der Tendenz an. Die Beitragssätze sind nicht gesetzlich geregelt, sondern von den Krankenkassen so zu bemessen, dass sie einschließlich der anderen Einnahmen ausreichen, um die zulässigen Ausgaben der jeweiligen Kasse abdecken. Ist das nicht der Fall, sind die Beträge zu erhöhen oder zu senken (§ 220 SGB V). Wesentliches Ziel im SGB V ist das Bestreben an einer Festschreibung der Beitragsstabilität. Das gesetzlich verankerte Ziel der Beitragsstabilität lässt sich nur erreichen, wenn die Durchschnittsausgaben je Mitglied nicht schneller steigen als die Pro-Kopf-Beiträge. Die ständige starke Zunahme der Ausgaben hat allerdings bewirkt, das wirtschaftspolitische Ziel, die Beitragssätze zur GKV stabil zu halten, nur selten realisiert werden konnte. Seit 1970 ist der durchschnittliche Beitragssatz von 8,2% auf 13,8% (1999) gestiegen. Die Ausgabenentwicklung konnte nur mit Hilfe steigender Beitragssätze in Verbindung mit steigenden Beitragsbemessungsgrenzen finanziert werden.
Die Statistik der GKV unterscheidet zwischen gesamten Reineinnahmen und Reineinnahmen je Mitglied. Die Reineinnahmen werden insgesamt (einschl. Rentner) ausgewiesen. Getrennt berichtet werden die in den Reineinnahmen enthaltenen Beitragseinnahmen, tabellarisch differenziert nach:
- Beitragseinnahmen insgesamt (einschl. Rentner), Beitragseinnahmen je Mitglied (einschl. Rentner),
- Beitragseinnahmen ohne Rentner, Beitragseinnahmen je Mitglied (ohne Rentner),
- Beitragseinnahmen Rentner, Beitragseinnahmen je Rentner.
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung (Sozialbudget), Sozialleistungsquote, Sozialleistungen für Gesundheit
Im Sozialbudget berichtet die Bundesregierung über den Umfang und die Struktur des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Sozialbudget ist die Darstellung aller sozialen Leistungen und ihre Finanzierung. Die Leistungen werden nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert: nach Art der Leistungen (Einkommensleistungen, Sachleistungen), nach der Finanzierung (z.B. Beiträge der Versicherten, und Arbeitgeber, Zuweisungen) nach den Funktionen (z.B. Gesundheit, Ehe und Familie, Beschäftigung, Alter und Hinterbliebene) und nach Institutionen (staatliche Einrichtungen, öffentliche Körperschaften und der Arbeitgeber: Allgemeines System, Beamtenrechtliches System, Arbeitgeberleistungen, Entschädigungen, Soziale Hilfen und Dienste). Das allgemeine System umfasst die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitsförderung, das Kindergeld und das Erziehungsgeld. Das Sozialbudget enthält Angaben über die Systeme der Sozialversicherung, über gesetzliche, tarifvertragliche und freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, über die Sicherung der Bediensteten von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Sozialversicherungsträgern. Dargestellt werden die laufenden Leistungen. Vermögensübertragungen und Darlehen enthält das Sozialbudget nicht.
Zusätzlich werden auch Sozialleistungsquoten berechnet, indem Ausgaben im Sozialbudget oder auch in einzelnen Funktionsbereichen ins Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt gesetzt werden. Die Sozialleistungsquote ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis des Sozialbudgets zum Bruttoinlandsprodukt des gleichen Jahres. Ihre Höhe informiert über das volkswirtschaftliche Gewicht sozialer Leistungen, sie wird entscheidend von der Abgrenzung und vom Erfassungskonzept sowohl des Sozialbudgets als auch des Inlandsprodukts bestimmt. Die Sozialleistungsquote ist ein Indikator, der einen Zusammenhang zwischen dem Umfang der sozialen Leistungen und der gesamtwirtschaftlichen Leistung herstellt. Mit dieser Normierung wird näherungsweise der Anteil der Wirtschaftskraft gemessen, der für soziale Ziele aufgewandt wird. Die Sozialleistungsquote kann aber auch als eine Kennziffer interpretiert werden, die das Ausmaß der Einkommensumverteilung beschreibt, das für die Finanzierung des sozialen Sicherungssystems erforderlich ist. Daher gibt die Quote auch die Belastung der Faktoreinkommen mit Sozialabgaben und direkten Steuern sowie der Güterverwendung mit indirekten Steuern wieder. Die Veränderung der Quote im Zeitablauf sowie ihre Zusammensetzung aus einzelnen Komponenten und deren zeitliche Veränderung sind bei binnenwirtschaftlicher Betrachtungsweise aufschlussreicher als ihre absolute Höhe.
F. Ausgaben des Gesundheitswesens insgesamt
Zur Erfassung der Situation im Gesundheitswesen werden von dem Statistischen Bundesamt seit dem Jahre 1970 alle öffentlichen und privaten Gesundheitsausgaben in einer Statistik zusammengefasst. Die Daten dieser Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) werden im Rahmen einer Sonderaufbereitung aus einer Vielzahl vorhandener Einzelstatistiken und Einzelnachweisen zusammengestellt. „Den Tabellen liegt ein gesamtwirtschaftliches Modell der Finanzierungsströme im Gesundheitswesen zugrunde, das ein überschneidungsfreies und konsistentes statistisches Gesamtbild der Gesundheitsausgaben aller relevanten Ausgabenträger ermöglicht. Die Ergebnisse sind gegliedert
(a) nach Leistungsarten (Funktionen des Gesundheitswesens): Vorbeugung und Betreuung, ambulante und stationäre Behandlung, Arzneien, Heil- und Hilfsmittel sowie die Folgeleistungen bei Krankheit, Invalidität und Mutterschaft. Außerdem zählen die Ausbildung und Forschung im Bereich Medizin sowie nicht weiter statistisch aufteilbare (Verwaltungs-) Leistungen dazu.
(b) nach den Ausgabenträgern und den Finanzierungsformen: öffentliche Haushalte (Steuern), gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung (Sozialabgaben), private Krankenversicherung (Prämien), Arbeitgeber (Lohnfortzahlung), private Haushalte (Selbstbeteiligung und private Ausgaben) und
(c) nach den Ausgabenarten: Sachleistungen, Einkommensleistungen Personal- und laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben, laufende Zuschüsse, Investitionszuschüsse“.
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2001: Fachserie 12, Gesundheitswesen; Reihe S. 2, Ausgaben für Gesundheit 1970 bis 1998. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 5).
Die Ergebnisse der neuen Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) des Statistischen Bundesamtes sind nicht mit den Ergebnissen der Vorjahre nach der alten GAR (Zeitreihen bis 1998) vergleichbar. Da die alte GAR international nur schwer vergleichbar war, wurde diese Umstellung dringend notwendig. Die neue GAR orientiert sich an internationalen Erfordernissen. Sie gibt Aufschluss darüber, wer was bezahlt und wo was produziert wird.
G. Bevölkerung
Berücksichtigt sind Jahresdurchschnittszahlen und Stichtagsergebnisse (jeweils zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres).
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten
Niveau und Wachstum der Wirtschaftskraft haben wesentlichen Einfluss auf die Finanzierungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Versorgung. Umgekehrt stellt das Gesundheitswesen selbst einen wichtigen Wirtschaftszweig dar. „Zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Gesundheitswesen gibt es eine Reihe von Wechselwirkungen: Die Erwerbseinkommen bilden die zentrale Grundlage der Finanzierung der Gesundheitsausgaben. Mit steigenden Sozialprodukt wächst aber auch die Nachfrage nach Gesundheitsgütern und -dienstleistungen; dabei ist zu beobachten, dass der Gesundheitssektor überproportional zunimmt. Einkommen und Erwerbsbeteiligung beeinflussen als Determinanten der sozialen Lage Gesundheitsverhalten, gesundheitliche Belastungen und Krankheitsbewältigung …
Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wird mit dem realen Wirtschaftswachstum gemessen, d.h. der Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu konstanten Preisen … Die zeitliche Entwicklung des Anteils der Gesundheitsausgaben am BIP zeigt, ob die Ausgaben für Gesundheit mit der gleichen Dynamik wachsen wie die Gesamtwirtschaft“
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1998: Gesundheitsbericht Deutschland. Stuttgart: Metzler-Poeschel, S. 31ff).
Die Preisentwicklung und das reale Wirtschaftswachstum folgen im Zeitablauf bestimmten Mustern: Häufig ist der Höhepunkt der Preissteigerung gerade dann überschritten, wenn die Phase einer wirtschaftlichen Rezession eintritt. Die Preisentwicklung im Gesundheitswesen trägt nicht unwesentlich zur allgemeinen Preisentwicklung bei. Die Preisentwicklung für die Lebenshaltung insgesamt für alle Privathaushalt wird in dem Preisindex der Lebenshaltung gemessen (Verbraucherpreise insgesamt).
„Die Arbeitslosenquote ist ein wichtiger Indikator, um zu beurteilen, in welchem Maß das Ziel hoher Beschäftigung erreicht ist. Sie ist als Anteil der Arbeitslosen an den abhängigen bzw. an allen Erwerbspersonen definiert. Die hohe Arbeitslosigkeit ist eine der Ursachen für die steigenden Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung und speziell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die beitragspflichtigen Einnahmen der Arbeitslosen wachsen nicht im selben Umfang wie die der Erwerbstätigen. … eine Ausweitung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erhöht allerdings nicht die Beitragseinnahmen der GKV, weil auf diese Einkünfte keine Sozialabgaben erhoben werden. Letztlich hängen die GKV-Einnahmen nur von der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ab“ (Statistisches Bundesamt 2001, S. 32f).
Die zentrale Finanzierungsquelle der Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der GKV-Mitglieder. Ein guter Indikator zur Beurteilung der langfristigen Entwicklung dieser Einkommen ist die Lohnquote; sie gibt den Anteil der Einkommen aus unselbständiger Arbeit am Volkseinkommen an, das Volkseinkommen ist die Summe aus Arbeitnehmer-, Unternehmer- und Vermögenseinkommen.
Die Bruttolohn- und -gehaltssumme enthält die Löhne und Gehälter vor Abzug der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und der Lohnsteuer, die den Arbeitern, Angestellten, Beamten, Soldaten, Auszubildenden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zugeflossen sind. Die Bruttolohn- und -gehaltssumme wird aus dem (Brutto-) Einkommen aus unselbständiger Arbeit durch Abzug der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgeleitet. Aus dieser Größe wird die Nettolohn- und -gehaltssumme durch Abzug der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ermittelt. Diese Größen bilden einen Bestandteil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Sie werden insgesamt und als Durchschnitt je Arbeitnehmer ausgewiesen.
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Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser)
A.01a Allgemeine Krankenhäuser im Deutschen Reich (1876-1938)
A.01b Verpflegte Kranke in freigemeinnützigen Anstalten (1931-1938)
A.01c Verpflegte Kranke in Allgemeinen Krankenhäusern, Deutsches Reich (1877-1938)
A.02a Anzahl der Krankenhäuser und Betten nach Trägerschaft, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1931-1999)
A.02b Die Struktur des Krankenhauswesens, Prozent, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1931-1989)
A.03 Krankenhäuser und Betten nach Art der Einrichtung, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.04 Einrichtungen, Betten, Patientenbewegung nach Art der Einrichtung, Früheres Bundesgebiet (1991-1999)
A.05 Einrichtungen, Betten, Patientenbewegung, Deutschland (1960-1999)
A.06 Stationär behandelte Kranke in Krankenhäusern und Vorsorge-/Reha - Einrichtungen insgesamt (1877-1999)
A.07a Krankenhäuser und Vorsorge-/Reha - Einrichtungen, Betten und Kranke (1877-1999)
A.07b Verpflegte in Krankenanstalten nach W.G. Hoffmann (1853-1959)
A.08 Personal in Krankenhäusern nach ausgewählten Berufen (1952-1989)
A.09 Personal in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.10 Pflegepersonal u. geburtshilfliches Personal in Krankenhäusern/Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.11 Krankenhäuser: Ärzte nach Funktionen (1952-1989)
A.12 Ehemalige DDR: Krankenhäuser und Betten nach Art der Einrichtung (1960-1989)
A.13 Ehemalige DDR: Betten und Patientenbewegung in Krankenhäusern (1960-1989)
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich
B.1 Indikatoren für den Gesundheitsbereich, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
B.2 Indikatoren für den Gesundheitsbereich, Früheres Bundesgebiet (1970-1994)
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen
C.01 Berufe des Gesundheitswesens: Hebammen, Krankenpflegepersonen (1876-1984)
C.02 Berufstätige Ärzte, Zahnärzte sowie Apotheken und Apotheker (1876-1999)
C.03 Berufstätige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie Apotheken in der ehemaligen DDR (1949-1989)
C.04a Struktur der Ärzteschaft: Ärzte nach ihrer Berufsausübung: Früheres Bundesgebiet (1953-1999)
C.04b Ärzte nach Tätigkeitsarten, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
C.05 Ärzte und Zahnärzte nach Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (1970-1999)
C.06a Apotheker/Apothekerinnen und Apotheken, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1909-1999)
C.06b Apotheken und Pharmazeutisches Personal in Apotheken, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D. Krankenversicherungsschutz
D.01 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (1885-1911)
D.02 Regionale Verteilung der Ärzte und der Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung im Deutschen Reich (1885-1909)
D.03 Krankenversicherung: Mitgliederstand nach Versichertengruppen in Tausend, Reichgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.04 Mitgliederstand nach Kassenarten in Tausend, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1938-1999)
D.05 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Geschlecht, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1885-1999)
D.06 Zahl der Krankenkassen, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1911-1999)
D.07 Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.08a Einnahmen, Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.08b Einnahmen der GKV insgesamt und je Mitglied, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
D.09 Aufwendungen der GKV insgesamt und je Mitglied nach ausgewählten Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D.10 Krankenversicherung: Ausgaben nach Leistungsarten in Mio. DM, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
D.11 Jährliche Veränderung der Leistungsausgaben der GKV je Mitglied nach Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1968-1999)
D.12a Überblick: Leistungsausgaben für die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, Früheres Bundesgebiet (1970-1999)
D.12b Leistungsausgaben und Mitglieder insgesamt, allgemeine GKV und der GKV der Rentner (1955-1999)
D.13 Ausgaben der GKV je Mitglied und je Rentner nach Behandlungsarten (1965-1998)
D.14 Leistungsausgaben der GKV nach Leistungsarten in Prozent, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1938-2000)
D.15 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bruttoeinkommen, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.16 Höhe des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes für Pflichtmitglieder nach Kassenarten (1959-1999)
D.17 Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D.18 Krankenversicherung: Leistungsausgaben nach Arten in Prozent des BIP, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
D.19 Krankenversicherung: Leistungsausgaben nach Kassen in Prozent, für Rentner, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
D.20 Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung (Mikrozensus), Früheres Bundesgebiet (1980-1999)
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung (Sozialbudget), Sozialleistungen für Gesundheit
E.00a Reinausgaben für öffentliche Sozialleistungen (1927-1965)
E.00b Sozialbudget nach Institutionen ohne Arbeitgeberleistungen (1950-1975)
E.01a Sozialbudget: Ausgewählte Kennziffern, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.01b Kennziffern des Sozialbudgets mit Konsolidierung der Beiträge des Staates, Früheres Bundesgebiet (1960-1998)
E.01c Kennziffern des Sozialbudgets, Früheres Bundesgebiet (1960-1996)
E.02 Sozialbudget: Leistungen nach Funktionen, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.03 Sozialbudget: Leistungen nach Institutionen, allgemeine Systeme, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.04 Sozialleistungsquoten nach Funktionen, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1960-1999)
E.05a Beitragssätze insgesamt in der Sozialversicherung, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
E.05b Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
E.06 Ausgewählte Pro-Kopf-Leistungen des Sozialbudgets, Früheres Bundesgebiet (1965-1999)
F. Ausgaben für Gesundheit
F.1 Ausgaben für Gesundheit in Mill. DM nach Hauptleistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.2 Ausgaben für Gesundheit in Mill. DM nach Ausgabenträgern, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.3 Ausgaben für Behandlung in Mill. DM nach ausgewählten (Einzel-) Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.4 Ausgaben für Gesundheitsleistungen nach Ausgabenarten und Trägern, Früheres Bundesgebiet (1970 - 1998)
G. Bevölkerung
G.01 Bevölkerung (Jahresdurchschnitte in Tsd.), Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
G.02 Bevölkerung in Deutschland (Stichtag, jeweils am 31.12. eines jeden Jahres), Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1871-1999)
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten
H.01 Erwerbstätige nach der Stellung im Beruf, Früheres Bundesgebiet (1933-1999)
H.02 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Früheres Bundesgebiet (1974-1999)
H.03 Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
H.04 Volkswirtschaftliche Gesamtgrößen: Bruttowertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt, Sozialprodukt, Früheres Bundesgebiet (1950-1994)
H.05 Lohn- und Gehaltssumme, Durchschnittsverdienste und Abzüge der Arbeitnehmer, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
H.06 Realverdienste, Preisindex für die Lebenshaltung, Lohnquote, Reallohnindex, Nominallohnindex. Früheres Bundesgebiet (1950-1995)
I. Internationaler Vergleich
I.01 Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt im internationalen Vergleich (1980-1997)
I.02 Das Wachstum von Gesundheitsquoten im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.03 Die Entwicklung von Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.04 Das Wachstum von Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.05 Anteil der Zahlung von Sozialabgaben der jeweiligen Beitragszahler im internationalen Vergleich in Prozent (1965-2000)
I.06 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherung in Prozent des EU-Durchschnittes (1965-2000)
I.07 Sozialleistungsquoten im internationalen Vergleich (1962-1999)
A. Stationäre Versorgung (Krankenhäuser)
A.01a Allgemeine Krankenhäuser im Deutschen Reich (1876-1938)
A.01b Verpflegte Kranke in freigemeinnützigen Anstalten (1931-1938)
A.01c Verpflegte Kranke in Allgemeinen Krankenhäusern, Deutsches Reich (1877-1938)
A.02a Anzahl der Krankenhäuser und Betten nach Trägerschaft, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1931-1999)
A.02b Die Struktur des Krankenhauswesens, Prozent, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1931-1989)
A.03 Krankenhäuser und Betten nach Art der Einrichtung, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.04 Einrichtungen, Betten, Patientenbewegung nach Art der Einrichtung, Früheres Bundesgebiet (1991-1999)
A.05 Einrichtungen, Betten, Patientenbewegung, Deutschland (1960-1999)
A.06 Stationär behandelte Kranke in Krankenhäusern und Vorsorge-/Reha - Einrichtungen insgesamt (1877-1999)
A.07a Krankenhäuser und Vorsorge-/Reha - Einrichtungen, Betten und Kranke (1877-1999)
A.07b Verpflegte in Krankenanstalten nach W.G. Hoffmann (1853-1959)
A.08 Personal in Krankenhäusern nach ausgewählten Berufen (1952-1989)
A.09 Personal in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.10 Pflegepersonal u. geburtshilfliches Personal in Krankenhäusern/Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Früheres Bundesgebiet (1952-1999)
A.11 Krankenhäuser: Ärzte nach Funktionen (1952-1989)
A.12 Ehemalige DDR: Krankenhäuser und Betten nach Art der Einrichtung (1960-1989)
A.13 Ehemalige DDR: Betten und Patientenbewegung in Krankenhäusern (1960-1989)
B. Indikatoren für den Gesundheitsbereich
B.1 Indikatoren für den Gesundheitsbereich, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
B.2 Indikatoren für den Gesundheitsbereich, Früheres Bundesgebiet (1970-1994)
C. Ausgewählte Berufe im Gesundheitswesen
C.01 Berufe des Gesundheitswesens: Hebammen, Krankenpflegepersonen (1876-1984)
C.02 Berufstätige Ärzte, Zahnärzte sowie Apotheken und Apotheker (1876-1999)
C.03 Berufstätige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie Apotheken in der ehemaligen DDR (1949-1989)
C.04a Struktur der Ärzteschaft: Ärzte nach ihrer Berufsausübung: Früheres Bundesgebiet (1953-1999)
C.04b Ärzte nach Tätigkeitsarten, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
C.05 Ärzte und Zahnärzte nach Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (1970-1999)
C.06a Apotheker/Apothekerinnen und Apotheken, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1909-1999)
C.06b Apotheken und Pharmazeutisches Personal in Apotheken, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D. Krankenversicherungsschutz
D.01 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (1885-1911)
D.02 Regionale Verteilung der Ärzte und der Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung im Deutschen Reich (1885-1909)
D.03 Krankenversicherung: Mitgliederstand nach Versichertengruppen in Tausend, Reichgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.04 Mitgliederstand nach Kassenarten in Tausend, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1938-1999)
D.05 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Geschlecht, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1885-1999)
D.06 Zahl der Krankenkassen, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1911-1999)
D.07 Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.08a Einnahmen, Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.08b Einnahmen der GKV insgesamt und je Mitglied, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
D.09 Aufwendungen der GKV insgesamt und je Mitglied nach ausgewählten Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D.10 Krankenversicherung: Ausgaben nach Leistungsarten in Mio. DM, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
D.11 Jährliche Veränderung der Leistungsausgaben der GKV je Mitglied nach Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1968-1999)
D.12a Überblick: Leistungsausgaben für die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, Früheres Bundesgebiet (1970-1999)
D.12b Leistungsausgaben und Mitglieder insgesamt, allgemeine GKV und der GKV der Rentner (1955-1999)
D.13 Ausgaben der GKV je Mitglied und je Rentner nach Behandlungsarten (1965-1998)
D.14 Leistungsausgaben der GKV nach Leistungsarten in Prozent, Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1938-2000)
D.15 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bruttoeinkommen, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
D.16 Höhe des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes für Pflichtmitglieder nach Kassenarten (1959-1999)
D.17 Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
D.18 Krankenversicherung: Leistungsausgaben nach Arten in Prozent des BIP, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
D.19 Krankenversicherung: Leistungsausgaben nach Kassen in Prozent, für Rentner, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
D.20 Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung (Mikrozensus), Früheres Bundesgebiet (1980-1999)
E. Grunddaten der Sozialen Sicherung (Sozialbudget), Sozialleistungen für Gesundheit
E.00a Reinausgaben für öffentliche Sozialleistungen (1927-1965)
E.00b Sozialbudget nach Institutionen ohne Arbeitgeberleistungen (1950-1975)
E.01a Sozialbudget: Ausgewählte Kennziffern, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.01b Kennziffern des Sozialbudgets mit Konsolidierung der Beiträge des Staates, Früheres Bundesgebiet (1960-1998)
E.01c Kennziffern des Sozialbudgets, Früheres Bundesgebiet (1960-1996)
E.02 Sozialbudget: Leistungen nach Funktionen, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.03 Sozialbudget: Leistungen nach Institutionen, allgemeine Systeme, Früheres Bundesgebiet (1960-1999)
E.04 Sozialleistungsquoten nach Funktionen, Früheres Bundesgebiet, Deutschland (1960-1999)
E.05a Beitragssätze insgesamt in der Sozialversicherung, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
E.05b Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, Früheres Bundesgebiet (1950-1999)
E.06 Ausgewählte Pro-Kopf-Leistungen des Sozialbudgets, Früheres Bundesgebiet (1965-1999)
F. Ausgaben für Gesundheit
F.1 Ausgaben für Gesundheit in Mill. DM nach Hauptleistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.2 Ausgaben für Gesundheit in Mill. DM nach Ausgabenträgern, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.3 Ausgaben für Behandlung in Mill. DM nach ausgewählten (Einzel-) Leistungsarten, Früheres Bundesgebiet (1970-1998)
F.4 Ausgaben für Gesundheitsleistungen nach Ausgabenarten und Trägern, Früheres Bundesgebiet (1970 - 1998)
G. Bevölkerung
G.01 Bevölkerung (Jahresdurchschnitte in Tsd.), Reichsgebiet, Früheres Bundesgebiet (1885-1999)
G.02 Bevölkerung in Deutschland (Stichtag, jeweils am 31.12. eines jeden Jahres), Deutsches Reich, Früheres Bundesgebiet (1871-1999)
H. Gesamtwirtschaftliche Rahmendaten
H.01 Erwerbstätige nach der Stellung im Beruf, Früheres Bundesgebiet (1933-1999)
H.02 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Früheres Bundesgebiet (1974-1999)
H.03 Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
H.04 Volkswirtschaftliche Gesamtgrößen: Bruttowertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt, Sozialprodukt, Früheres Bundesgebiet (1950-1994)
H.05 Lohn- und Gehaltssumme, Durchschnittsverdienste und Abzüge der Arbeitnehmer, Früheres Bundesgebiet (1950-1997)
H.06 Realverdienste, Preisindex für die Lebenshaltung, Lohnquote, Reallohnindex, Nominallohnindex. Früheres Bundesgebiet (1950-1995)
I. Internationaler Vergleich
I.01 Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt im internationalen Vergleich (1980-1997)
I.02 Das Wachstum von Gesundheitsquoten im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.03 Die Entwicklung von Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.04 Das Wachstum von Pro-Kopf-Gesundheitsausgaben im internationalen Vergleich (1960-1997)
I.05 Anteil der Zahlung von Sozialabgaben der jeweiligen Beitragszahler im internationalen Vergleich in Prozent (1965-2000)
I.06 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherung in Prozent des EU-Durchschnittes (1965-2000)
I.07 Sozialleistungsquoten im internationalen Vergleich (1962-1999)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: Februar 2006
Jahr der Online-Publikation: 1962-2002
Bearbeiter in GESIS: Berenike Oesterle/Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0.
Zugangsklasse: -1
Jahr der Online-Publikation: 1962-2002
Bearbeiter in GESIS: Berenike Oesterle/Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0.
Zugangsklasse: -1
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