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            <r:Publisher>GESIS - Leibniz Institut für Sozialwissenschaften</r:Publisher>

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                Die vorliegende Studie dokumentiert die Entwicklung des höheren Schulsystems in den Staaten des Deutschen Kaiserreichs vom Zeitpunkt der Institutionalisierung des modernen Bildungswesens zu Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Ende des 2. Weltkriegs. Das Untersuchungsgebiet bezieht sich auf die Staaten, die 1871 das Deutsche Kaiserreich bildeten, in ihrem jeweiligen Gebietsstand. 



I Vielfalt der Schulen

Die Autoren heben hervor, daß die bisherige Konzentration der Bildungsgeschichte auf den Staat Preußen viele komplexe Zusammenhänge auf Teilaspekte reduziert hat und zu unzulässigen Verallgemeinerungen führte. Daher haben sie sich die Aufgabe gestellt, die Entwicklung des Schulsystems nicht nur im Staat Preußen, sondern auch in den anderen deutschen Staaten in ihrer Analyse mit einzubeziehen, um so die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Aufgrund der großen Vielfalt der einzelnen Schulformen der deutschen Staaten und Regionen sind kurze Definitionen von Bildungsinstitutionen, die große Zeiträume mit gängigen Begriffen umfassen würden, nicht möglich. Die Dynamik des Strukturwandels des Bildungswesens im 19. Jahrhundert kann nicht durch kurze Überblicksdarstellungen vermittelt werden. Es gibt z.B. für das 19. und 20. Jahrhundert keine historisch sinnvoll zu verwendende allgemeine Festlegung von Schultypenbezeichnungen. Weder die auf die Bildungsanstalten bezogenen Differenzierungskriterien ‚niedrig’, ‚mittel’, ‚höher’, noch die Typenbenennungen ‚Volksschule’, ‚Mittelschule’, ‚Realschule’ und ‚Gymnasium’ enthalten eine systematische – von den jeweiligen Zeitabschnitten ihrer Verwendung loszulösende – Relevanz. Die im heutigen offiziellen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe ‚Gymnasium, Realschule’ und – der bis Ende der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts verwendete Begriff – ‚Volksschule’ weichen inhaltlich von den gleichen Begriffen des 19. Jahrhunderts ab. Der Begriff ‚Gymnasium’ des 19. Jh. zum Beispiel beinhaltet eine Typenvielfalt von Schulformen, die erst seit Beginn der 70er Jahre in der Bundesrepublik aufgehoben wurde. Zur Erstellung des Datenhandbuches mussten daher die Autoren im Rahmen ihrer Forschungsarbeit unter Anwendung entsprechender Kriterien die in den Quellen auftretende Vielfalt der Schulen auf bestimmte Schultypen reduzieren.



II Der Strukturwandel vom Bildungswesen zum Bildungssystem

Der Strukturwandel der Bildungseinrichtungen wird von den Autoren als Prozeß zunehmender Systembildung in Schulen, Hochschulen und innerhalb der beruflichen Karrierewege beschrieben. Das zu Beginn des 19. Jh. noch gering institutionalisierte Bildungswesen wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts immer stärker zu einem nationalstaatlichen Bildungssystem mit zunehmend kodifizierten, organisierten und institutionalisierten Beziehungen zwischen den Schultypen (=Schulsystem), zwischen den Studiengängen (=Hochschulsystem) und zwischen beiden Ebenen und den Berufskarrieren (= Beschäftigungssystem) umgewandelt. 

Der Begriff der Systembildung umfaßt die Phasen (1) der Systemfindung, (2) der Systemkonstitution und (3) der Systemkomplementierung. 

In der ersten Phase liegen die in noch keinem inneren Zusammenhang stehenden Entwicklungen zunächst selbständiger Bereiche (z.B. die Entwicklung einzelner Schultypen).
In der folgenden Phase der Systemkonstitution entwickelt sich eine für alle Teile umfassende Organisation oder eine funktionale Gliederung und Zuordnung.
Die Phase der Systemkomplementierung bezeichnet die Ergänzung des konstituierten Systems durch Modifikationen der bestehenden Formen oder durch Einbezug weiterer Bereiche (z.B. der Anschluß des traditionellen Mädchenschulwesens an das höhere Schulsystem). 

Der Prozeß der Systembildung begann in den Staaten, die 1871 das Deutsche Reich bildeten, mit der Verstaatlichung der bisher kirchlichen Bildungseinrichtungen zu Anfang des 19. Jahrhunderts, der gesetzlichen Anordnung und polizeilichen Kontrolle einer 5- bis 7-jährigen Unterrichtspflicht und der Einrichtung staatlicher Verwaltungsorganisationen für Schulen und Universitäten. Dieser Prozeß war für das moderne öffentliche höhere Knabenschulsystem bis zum Ende des 19. Jahrhunderts weitgehend abgeschlossen. Die Organisationsformen der höheren Schulen für die männliche Bevölkerung wurden zum Strukturprinzip für die Entwicklung des modernen deutschen Schulsystems. 

In der Phase der Systemfindung entwickelten die einzelnen Schulformen spezifische Zielsetzungen und eigene Abgrenzungskriterien, bemühten sich um ein besonderes Eltern- und Schüler-Klientel. Die staatlichen Organe reagierten durch Verordnungen, Lehrpläne und Berechtigungsregelungen auf diese Entwicklungen, sie nahmen diese Entwicklungen fast nie vorweg oder bestimmten nur selten ihren Verlauf.

In der Phase der Systemkonstitution wurden im Schul- bzw. Bildungssystem und in dessen Beziehung zu den Berufslaufbahnen grundlegende, in der weiteren Entwicklung fast nicht mehr aufhebbare, Ordnungs- und Strukturprinzipien sowie funktionale Zuordnungen durchgesetzt. Die verschiedenen Schulformen, die sich bis gegen Ende der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts in den einzelnen deutschen Staaten nebeneinander entwickelt hatten, wurden klassifiziert und in eine Hierarchie der Schulformen eingeordnet. Durch ihre funktionale Zuordnung und eine arbeitsteilige Regelung ihrer Zielsetzungen wurden sie Teile eines geregelten Gesamtsystems der jeweiligen Staaten und durch die Absprache der Staaten untereinander zu Teilen eines Gesamtsystems des Deutschen Reiches.

Folgende Faktoren sind für die Entwicklung des deutschen Bildungssystems von Bedeutung:
- traditionale Vorgaben
- gesetzliche Rahmengedingungen
- regionale Besonderheiten
- Berechtigungsregelungen
- soziale Differenzierung und Hierarchisierung
- Qualifikationskrisen
- bildungstheoretische Legitimationen.

Traditionale Vorgaben:
Die frühesten Schulgründungen in Deutschland liegen im 8. und 9. Jahrhundert. Es handelte sich um Kloster- oder Domschulen. 
Nach der Reformation wurden diese Schulen in den evangelischen Landesteilen in Stadt- oder Lateinschulen umgewandelt und im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts in größeren Städten oder freien Reichsstädten zu einer Kombinationsanstalt von Gymnasium und Universität ausgebaut.
In den katholischen Landesteilen wurde das Bildungswesen seit dem 16. Jahrhundert besonders durch die Bildungsaktivitäten des Jesuitenordens bestimmt. Sie boten für Jahrhunderte den differenziertesten und am besten strukturierten Schul- und Unterrichtsplan an (‚Ratio et institutis studiorum’). 1773 wurde der Jesuitenorden vom Papst Clemens XIV aufgehoben. Die damaligen Ordensmitglieder blieben als Lehrer an den Anstalten, welche in katholischen Ländern zur Beaufsichtigung anderen Orden anvertraut wurden. In evangelischen Ländern wurden die Anstalten vom Staat übernommen (z.B. im Staat Preußen die Jesuitenschulen in Schlesien). 
Die zu Beginn des 19. Jh. erfolgte Säkularisation (Aufhebung der geistlichen Herrschaftsgebiete) und die Mediatisierung (Aufhebung der Selbständigkeit kleinerer Territorien und deren Eingliederung in größere Territorialstaaten: Preußen, Württemberg, Bayern, Baden) erforderte staatliche Aktivitäten im Bildungswesen. So wandelte Friedrich II. nach der Aufhebung des Jesuitenordens die ehemaligen Jesuitenschulen in der preußischen Provinz Schlesien in königliche Gymnasien um. 

Gesetzliche Rahmenbedingungen, Einjährigenberechtigung:
Die Einjährigenberechtigung gab es im Staat Preußen ab 1814, in den übrigen Staaten des Deutschen Reiches ab Beginn der 70er Jahre. Hintergrund der Vergabe der Einjährigenberechtigung war die Wehrpflicht für die ältesten Söhne der Familien, welche zu drei Jahren Dienst im Heer und anschließender Bereitschaft für den Militärdienst bis zum 32. Lebensjahr – im Kriegsfall bis zum 50. Lebensjahr – verpflichtet wurden. Unter den Paragraphen 7 und 9 des Wehrgesetzes wurde eine Ausnahmeregelung formuliert, die sogenannte Einjährigenberechtigung. Schüler, die im Rahmen einer Prüfung ihre Fähigkeit für eine wissenschaftliche Ausbildung belegen konnten, erhielten die Berechtigung, freiwillig ein Jahr im Militär zu dienen, um dann für den Beruf befreit zu werden. Prüfungsberechtigte Schulen waren Gymnasien und zum Teil auch Realschulen. 
Die Entwicklung eines Aufnahme- und Abschlusssystems (Einjährigenberechtigung, das Landexamen in Württemberg, Abiturregelungen, etc.) sowie die Professionalisierung der Lehrämter und Berufe veränderten langfristig regionalspezifische und einzelstaatliche Strukturen zu vergleichbaren Einheiten. Eine klare Abgrenzung der Schultypen und eine funktionale Differenzierung des Gesamtsystems wurden somit ermöglicht. 

Berechtigungsregelungen für den Staatsdienst:
Das Schul- und Hochschulwesen war in den Staaten des deutschen Reiches über Berechtigungsregelungen mit Laufbahnabstufungen verbunden. Es entstand eine berufliche Laufbahndifferenzierung, die Ende des 19. Jh. über die Schulqualifikation und der mit ihr verbundenen Ausbildungsberechtigung für den Staatsdienst ein berufliches System mit 6 Stufen bildete:
- 1. Arbeiter ohne feste Anstellung: 
      Schüler aus wenig differenzierten, meist ländlichen Volksschulen oder Frühabgänger aus       8klassigen Volksschulen.
- 2. unterer Dienst (z.B. Facharbeiter in fester Anstellung, Briefträger, Schaffner, etc.): 
       Schüler aus meist städtischen Volksschulen mit guten Leistungen als Militäranwärter        (Unteroffiziere nach 12jähriger Dienstzeit), Frühabgänger höherer Schulen.
- 3. unterer mittlerer Dienst (z.B. Postmeister): 
       Schüler aus voll ausgebauten 8klassigen städtischen Volksschulen und aus ländlichen        Volksschulen mit vorausgegangener besonderer Förderung durch den Lehrer mit sehr guten        Kenntnissen als Militäranwärter; Frühabgänger der höheren Schulen bis Sekunda.
- 4. mittlerer Dienst (z.B. Sekretär, Postbuchhalter, etc.): 
       Einjährige bis Abiturienten.
- 5. unterer höherer Dienst (z.B. Postinspektor, Postdirektor als Leiter eines Amtes 1. Klasse):
       Abiturienten.
- 6. höherer Dienst (z.B. Postrat, Oberpostrat): 
       Studium, Staatsexamten, Referendarzeit.

Soziale Differenzierung und Hierarchisierung:
Das System der Berechtigungsregelungen und seine Verbindung mit dem Berufssystem muß als Medium des sozialen Aufstiegs und als Medium einer Reproduktion höherer sozialer Schichten gefaßt werden. Schultypenspezifische Modifikationen sind signifikante Größen im Prozeß der Systemfindung und –konstitution der Bildungs- und Berechtigungseinrichtungen und der bildungsspezifischen Hierarchisierung der Sozialstruktur.

Qualifikationskrisen:
Im Deutschland der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts bestand ein Überangebot an qualifizierten Universitäts- und Gymnasialabsolventen, was eine Infragestellung der schulischen Zielvorgaben nach sich zog und als Störung der sozialen Reproduktionsprozesse der höheren sozialen Schichten wahrgenommen wurde. Zugangschancen für aufstiegswillige Söhne unterer Schichten wurden in dieser Zeit verringert.

Bildungstheoretische Legitimationen:
Der Prozeß der Systembildung war in eine differenzierte bildungstheoretische Diskussion eingebunden, die sowohl philosophische Theorien und die Entwicklung der einzelnen Wissenschaften, als auch die Standespolitik der Lehrerverbände, die Durchsetzung sozialer Interessen verschiedener Gruppen und die politischen Konflikte der Zeit betraf.

Die Autoren weisen darauf hin, dass die staatlichen Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf den Systembildungs-Proßess nicht überschätzt werden darf. Sie ermöglichten die Institutionalisierung des modernen Bildungssystems, sie gaben Rahmenbedingungen vor, ordneten und kontrollierten mit zunehmender Stärke den Entwicklungsprozeß, aber sie bestimmten ihn nicht. Die Vorstellung einer zentralistischen preußischen Schulpolitik ist ebenso wenig aufrecht zu erhalten wie die Vorstellung eines im 19. Jahrhundert von sozialen Konflikten entlasteten Gymnasiums, das allein den Humboldtschen Bildungszielen verpflichtet war. Im gesamten Verlauf der modernen Schulentwicklung in allen deutschen Staaten wurden hauptsächlich vorhandene Schulanstalten neu geordnet und neu klassifiziert. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstand das ‚Deutsche Gymnasium’ und das ‚Deutsche Bildungssystem’.



III Die Typendifferenzierung der Schulen

Der Erstellung des Datenhandbuches gingen langwierige Forschungsarbeiten zur Erfassung der Daten voraus. Für keine der vorliegenden Tabellen lagen lange Zeitreihen bereits im Quellenmaterial vor. Die Angaben mußten aus den Quellenunterlagen erschlossen, die Vergleichbarkeit aller Variablen für jedes Jahr überprüft werden. Es mußte eine Beschränkung der nominellen und strukturellen Vielfalt der im Zeitraum von über hundert Jahren auftretenden Schulformen des Höheren Schulwesens bzw. Schulsystems vorgenommen werden. 
Die im Datenhandbuch vorgenommenen Abgrenzungen der einzelnen Schultypen, die Zuordnung und Verbindung verschiedener Schultypen im zeitlichen Verlauf und die verwendeten Aggregationen erfüllen zwei wesentliche Voraussetzungen:
- die Vergleichbarkeit der Schultypen und Schultypenaggregationen untereinander;
- die inhaltliche Kohärenz der verwendeten Schultypenbezeichnungen.

Elementarschulen (niederes Bildungswesen):
Zu den Elementarschulen zählen die ländliche Volksschulen, städtische Armenschulen und städtische Volksschulen (Müller / Zymek  1987: S. 288). Sie gehörten als sogenannte niedere Schulen dem Schulsystem an. 
Die städtischen Armenschulen wurden für Kinder eingerichtet, deren Eltern von öffentlicher Fürsorge lebten und kein Schulgeld aufbringen konnten. Zu den Armen gehörten seit Beginn des 19. Jh. in die Städte einwandernde kleine Bauern, Knechte und Landarbeiter ohne Arbeit. Das Ziel der Armenschulen war weniger die Unterrichtung der Kinder, sondern sie beaufsichtigten die Kinder nur. Sobald die Eltern in der Lage waren, Schulgeld zu bezahlen, sollten die Kinder in die städtische Volksschule wechseln. Das Schulwesen begann also erst oberhalb der Fürsorgeeinrichtung. Auf dem Land mußten die Volksschulen die verschiedenen Zielsetzungen von Armenschule und Volksschule verbinden. Daher sind die ländlichen Volksschulen mit den städtischen Volksschulen bis Mitte des 19. Jh. nicht miteinander vergleichbar (Müller / Zymek  1987: S. 40).

Mittleres Bildungswesen:
Städtische Volksschulen, die über ein gut ausgebautes Lehrangebot verfügten, waren in Preußen als „Bürgerschulen“ auch Vorbereitungsanstalt für die Mittelklassen des Gymnasiums (S. 40). Zum Teil wurden die Lehrpläne ausgebaut, so daß städtische Volksschulen zu höheren Bürgerschulen umgewandelt werden konnten. Höhere Bürgerschulen waren vier- bis fünfklassige Anstalten, die einen fünf- bis siebenjährigem Schulbesuch erforderten und in denen eine Fremdsprache angeboten wurde. 1832 wurde von der Regierung eine Instruktion für die Entlassungsprüfungen an den höheren Bürger- und Realschulen erlassen, in der die Bildungsziele für einen anerkannten Abschluß dieser Schulen festgelegt wurden. So erhielten die Abgänger nichtgymnasialer Schulen entsprechende Berechtigungen, wenn sie in der Entlassungsprüfung die entsprechende Qualifikation nachweisen konnten. Dazu gehörte auch die Einjährigenberechtigung. 
Die mittleren Schulen im Staat Preußen unterschieden sich hinsichtlich ihres Klassenumfangs, des Lehrplans und des Qualifikationsniveaus der Lehrer voneinander, so daß eine Einteilung der mittleren Schulen erfolgte in:
- Realschulen 1. Ordnung:
   Schulen, die bezüglich Kursdauer, Lehrplangestaltung, Prüfungsanforderungen, Ausstattung 
   mit akademischen Lehrkräften und gesicherter finanzieller Basis die Minimalbedingungen 
   für eine mittlere Schule erfüllten. Die Schulen boten ein 8- bis 9jähriges Klassensystem an. 
   Latein wurde als obligatorisches Fach angeboten. Das Eintrittsalter in die Realschule 1. 
   Ordnung ist das 6. Lebensjahr. Ziel ist das Erreichen eines Abschlusses, der zum Eintritt in 
   einen praktischen Beruf der mittleren bürgerlichen Lebenskreise befähigt. Hier kann die 
   Einjährigenberechtigung erworben werden. Schüler mit erfolgreichem Abschluß können 
   auch in eine entsprechende Gymnasialklasse wechseln.
- Realschulen 2. Ordnung:
   Schulen, denen mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse Abweichungen von den 
   Minimalbedungungen für die Realschulen 1. Ordnung zugestanden wurden.
- Höhere Bürgerschulen:
   Schulen, die vergleichbar sind mit den Realschulen 1. Ordnung, die aber über eine geringere 
   Zahl von Klassen verfügen. Sie bieten einen 5- bis 7jährigen Schulbesuch an. Latein 
   war obligatorisches Unterrichtsfach.

Vorschulen:
Mit dem Ziel einer koordinierten Vorbereitung auf den Eintritt in die unteren Gymnasial-Klassen richteten Gymnasien eigene Elementarklassen ein, welche die Schüler ab dem 5. oder 6. Lebensjahr aufnahmen. Für die Angliederung dieser Elementarklassen setzte sich die Bezeichnung ‚Vorschulen’ durch. 
Der idealtypische Verlauf eines Schülers in den Höheren Schulen gestaltete sich folgendermaßen:
1. Eintritt mit vollendetem 6. Lebensjahr in die Vorschule,
2. Übertritt in die Sexta einer höheren Schule nach dreijährigem Vorschulbesuch und vollendetem 9.     Lebensjahr;
3. jeweils einjähriger Besuch jeder der fünf Klassen Sexta bis Obertertia und Versetzung nach der     Untersekunda im vollendeten 14. Lebensjahr.

Auch wenn die Verläufe der Schulkarrieren in der Realität selten dem idealtypischen Verlauf entsprochen haben, gibt dieses idealtypische Modell Angaben über die Bildungschancen der Schüler im schulpflichtigen Alter (Müller / Zymek  1987: S. 288). 

Höhere Schulen: 
Die Vielfalt der im Zeitraum 1832 bis 1941 auftretenden Schulformen wurde für die Tabellen des Datenhandbuchs durchgängig auf drei Typenkomplexe reduziert. Zentrales Differenzierungsmerkmal waren neben den staatlichen Berechtigungsregelungen Umfang und Bedeutung des fremdsprachlichen Unterrichts: 
- Gymnasiale Anstalten:
   höhere Schulen, in denen neben einer modernen Fremdsprache die beiden alten Fremdsprachen    Griechisch und Latein unterrichtet wurde.
- Realgymnasiale Anstalten:
   höhere Schulen, in denen zwei moderne Fremdsprachen und Latein unterrichtet wurden.
- Lateinlose Anstalten:
   höhere Schulen, in denen zwei moderne Fremdsprachen ohne obligatorischen Unterricht einer alten    Sprache unterrichtet wurden.

Unter Anwendung des Einteilungsprinzips der Höheren Schulen in der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg sind die Gymnasialen Anstalten altsprachliche, die Realgymnasialen Anstalten neusprachliche, die Lateinlosen Anstalten mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasien. Auf die Verwendung der modernen Klassifikation wurde vor allem deshalb verzichtet, weil einmal nach 1945 die traditionellen Realschultypen unter den Begriff Gymnasium gefaßt wurden, zum anderen Höhere Schulen und Gymnasium ab den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts synonyme Begriffe wurden. 

Bei der Zuordnung der Schultypen zu den drei Typenkomplexen wurden neben der Sprachenfolge noch weitere Kriterien berücksichtigt:
- offizielle Klassifikation den Schultyps durch die Unterrichtsbehörde;
- ministeriell verliehene Zwischen- und Endabschlüsse und Berechtigungen (z.B. Abitur,   Einjährigenberechtigung, etc.)
- Struktur eines Schultyps (Lehrplan, Lehrerzahl und Lehrerqualifikation)
- verwaltungsrechtliche Zuordnung und Trägerschaft eines Schultyps
- mittel- und langfristiger Strukturwandel eines Schultyps.

Die Stufendifferenzierung in Voll- und Proanstalten:
Die jeweiligen Typenkomplexe (Gymnasiale-, Realgymnasiale-, Lateinlose Anstalten) sind in zwei Stufenkomplexe unterteilt:
- Vollanstalten;
- Proanstalten.
Diese Stufen dienen zur Unterscheidung des Klassenumfangs und der Kursdauer der verschiedenen Schultypen.

Vollanstalten:
werden diejenigen Schulen genannt, deren Absolvierung einen mindestens sechs- bis neunjährigen Besuch voraussetzt und zum hochwertigsten Schulabschluß eines Typenkomplexes führt. Das bedeutet in der Regel eine 12-jährige Schulzeit, die dreistufig gegliedert ist in die: Unterstufe (Vorschule) = 1. bis 3. Schuljahr; Mittelstufe = 4. bis 9. Schuljahr; Oberstufe = 10. – 12. Schuljahr.

Proanstalten:
bezeichnet diejenigen Schulen der jeweiligen Typenkomplexe, denen die oberen Klassen der Vollanstalten fehlen und deren Absolvierung einen mindestens vier- bis siebenjährigen Schulbesuch voraussetzt. Die Proanstalten stimmen hinsichtlich des Lehrplans und der zu erreichenden Berechtigungen mit den jeweils vergleichbaren Klassen der Vollanstalten überein.
Die oben genannten Typenkomplexe (Gymnasiale-, Realgymnasiale-, Lateinlose Anstalten) gehören dem Bereich der höheren Schulen an und wurden unter der Kategorie ‚Höhere Schulen insgesamt’ zusammengefaßt.

Alle Angaben zu den ‚Höheren Schulen insgesamt’ beziehen sich auf das öffentliche höhere Schulwesen bzw. Schulsystem für die männliche Bevölkerung. Angaben zu den in Deutschland vergleichsweise unbedeutenden privaten Schulen, die den Status einer Höheren Schule besaßen, werden besonders ausgewiesen (vgl. Müller / Zymek  1987: S. 143). Die allmähliche Integration der Höheren Mädchenschulen in das Höhere Schulsystem der jeweiligen Staaten des Deutschen Reiches erfolgte zu Beginn des 20. Jahrhunderts; ab diesem Zeitpunkt stehen differenzierte statistische Angaben zur Verfügung. 

Süddeutsche Staaten:
Ein vorzeitiges Ausscheiden aus einer unteren oder mittleren Klassenstufe einer höheren Schule wurde als ein anerkannter Abschluß bewertet. Die höheren Schulen ermöglichten mehrheitlich in sich abgestufte Abgangsprofile, die in den unteren und mittleren Stufen den Abschlüssen einer ausgebauten städtischen Volksschule, einer Mittelschule oder einer Proanstalt (z.B. Progymnasium) entsprachen. In den Staaten Süddeutschlands gab es bis zur Reichsgründung keine grundsätzlichen Höheren Schulen als Vollanstalten. Hier baute die Gymnasiale Oberstufe auf die vorausgehenden Lateinschulen auf, die als selbständiger Schultyp für die Mehrheit der Schüler untere und mittlere Abschlüsse anboten. Bis in die 70er Jahre des 19. Jh. entsprachen die Lateinschulen Süddeutschlands den Progymnasien Preußens. (Müller / Zymek  1987: S. 289).

Für die Tabellen des Datenhandbuches wurden die nicht voll ausgebauten Progymnasien, Lateinschulen und Realschulen der süddeutschen Staaten zwar gesondert als nicht-berechtigte Proanstalten (das Einjährige) aufgeführt, aber bei der Ermittlung der Summe der Höheren Schulen insgesamt einbezogen (Müller / Zymek  1987: S. 293). 
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