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            <r:Publisher>GESIS - Leibniz Institut für Sozialwissenschaften</r:Publisher>

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                Die Studie verbindet eine von Heinz-Günter Heiland bearbeitete Datensammlung zur Entwicklung der Eigentums- und Vermögenskriminalität von 1953 bis 1980 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Überblick zu wichtigen Indikatoren der Kriminalitätsentwicklung aus der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS, Quelle: Bundeskriminalamt) von 1954 bis 2003 und der Straffverfolgungsstatistik (StVStat, Quelle: Statistisches Bundesamt) von 1954 bis 2002. Die speziellen Zeitreihen zu einzelnen Delikten der Eigentums- und Vermögenskriminalität wurden um weitere Straftaten ergänzt. 
Im Einzelnen sind aus der Kriminalstatistik folgende Statistiken berücksichtigt: 
- Gesamtzahl aller der Polizei bekannt gewordenen Straftaten,
- Gesamtzahl aller von der Polizei aufgeklärten Straftaten,
- Aufklärungsquote (AQ), bezeichnet das prozentuale Verhältnis von polizeilich aufgeklärten zu polizeilich bekannt gewordenen Fällen, 
- Straftaten nach ausgewählten Straftatengruppen, 
- Gesamtzahl aller von der Polizei registrierten Tatverdächtigen (einschl. strafunmündiger Kinder unter 14 Jahren) und Zahl der strafmündigen Tatverdächtigen, 
- Zahl der Abgeurteilten und Verurteilten,
- Verurteilte nach ausgewählten Deliktsgruppen. 
Umfang, Struktur und Entwicklung der registrierten Tätermengen werden beeinflusst durch Größe, Zusammensetzung und Entwicklung der Bevölkerung. Demographische Veränderungen sind nicht nur Folge von Schwankungen der Geburtenraten, sondern auch von Wanderungsbewegungen, insbesondere durch Zuwanderungen von Ausländern oder Aussiedlern. Derartige Veränderungen werden in statistischer Hinsicht dadurch berücksichtigt, dass die absoluten Zahlen auf einen konstant gesetzten Bevölkerungsanteil bezogen werden. Dies geschieht durch Berechnung von Häufigkeitszahlen (HZ, Fälle pro 100.000 Einwohner), der Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ, vormals KBZ: Kriminalitätsbelastungszahl) bzw. der Verurteiltenbelastungszahl (VBZ). Hierbei wird die Zahl der Tatverdächtigen bzw. die Zahl der Verurteilten jeweils auf 100.000 der altersgleichen und/oder geschlechtsgleichen Wohnbevölkerung bezogen, wobei in der Polizeilichen Kriminalstatistik (ausführliche siehe unten) für die Berichtsjahre bis 1989 der 30.6., ab 1990 der 1.1. als Stichtag für die Feststellung der Wohnbevölkerung verwendet wird.

Kriminalstatistik verstanden als gemeinsamer Oberbegriff für alle offiziellen Tabellenwerke und Serienaufzeichnungen, die von amtlichen Stellen regelmäßig veröffentlicht werden und die vielfältig untergliederte Daten über Verbrechen allgemein und Straftäter im besonderen enthalten, bilden die Grundlage für die vorliegende Datensammlung zu ausgewählten Indikatoren der Kriminalitätsentwicklung in Deutschland ab 1950. Welche Statistik allerdings die Basis für die Betrachtung bilden soll, setzt die Beurteilung der Transformationsprozesse vor und zwischen den Arten der Kriminalstatistik – Polizeiliche Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik und Strafvollzugsstatistik – voraus. Von diesen drei Formen scheidet die Strafvollzugsstatistik von vornherein aus, da sie kein aktuelles Bild der Kriminalität widerspiegelt. Die dort registrierten Personen sind zu verschiedenen Zeitpunkten verurteilt worden und verbüßen unterschiedliche Zeitstrafen. Als Maßstab für die Kriminalitätsentwicklung kommen somit nur Strafverfolgungsstatistiken und die Polizeiliche Kriminalstatistik in Betracht. Die Verurteilungsstatistik steht im Gesamtkomplex der Kriminalstatistik nicht isoliert, sondern ihre Daten sind abhängig von der Zuarbeit der vor gelagerten Instanzen wie Staatsanwaltschaft und Polizei. Zu Beginn des Kriminalisierungsprozesses steht eine Tatverdächtigenfeststellung durch die Polizei. Wenn eine Straftat überhaupt für die gerichtliche Kriminalstatistik relevant sein soll, muss die Tat aufgeklärt werden. Betrachtet man allerdings die Aufklärungsquoten, so ist der polizeiliche ‚Erfolg’ von Delikt zu Delikt unterschiedlich. Folglich verringern Tatverdächtigenzahlen und Verurteiltenzahlen den Umfang der Kriminalität erheblich. Als Indikatoren wären sie dennoch verwendbar, wenn sie den Ausschnitt aus der registrierten Kriminalität maßstabsgetreu abbilden würden. Je nach Schwere des Delikts findet jedoch ein Ausfilterungsprozess auf der Ebene der Polizei statt (z.B. Unterrepräsentation ‚geringfügiger’ Delikte). Macht man die „Kriminalitätsentwicklungen“ zum Analysegegenstand und nicht die Leistung oder Selektivität der Kontrollinstanzen, so ist man auf die ‚Anzeigenstatistik’ der Polizeilichen Kriminalstatistik angewiesen (Registrierte „Fälle“). Der Registrierung von Straftaten gehen allerdings als wesentliche ‚Sperren’ die Nichtentdeckung und die Nichtregistrierung voraus. Auch die Straftatenstatistik ist also das Ergebnis von Filterungsprozessen. Die PKS misst also nicht die Kriminalität schlechthin, sondern lediglich das sogenannte Hellfeld der Kriminalität. Das Hellfeld ist zu über 90% von dem Anzeigeverhalten der Bevölkerung abhängig. Das Anzeigeverhalten bzw. die die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung hängt vom Delikttyp ab. So werden z.B. schwere Delikte eher angezeigt als leichte. Daneben besteht ein erhebliches Dunkelfeld an Straftaten, die nicht bekannt bzw. nicht angezeigt werden. Ein Anstieg oder Rückgang der polizeilich registrierten Straftaten muss daher nicht notwendig auf eine Veränderung der Kriminalitätslage beruhen, sondern kann ebenso auf ein verändertes Anzeigeverhalten der Bevölkerung oder auf eine Konzentration der polizeilichen Ermittlungstätigkeit auf bestimmte Deliktbereiche zurückzuführen sein. Die PKS kann somit kein getreues Spiegelbild der Verbrechenswirklichkeit sein.
„Die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik wird besonders dadurch eingeschränkt, dass der Polizei ein Teil der begangenen Straftaten nicht bekannt wird. Der Umfang dieses Dunkelfeldes hängt von der Art des Deliktes ab und kann sich unter dem Einfluss variabler Faktoren (Z.B. Anzeigebereitschaft der Bevölkerung, Intensität der Verbrechenskontrolle) auch im Zeitablauf ändern. Es kann daher nicht von einer feststehenden Relation zwischen begangenen und statistisch erfassten Straftaten ausgegangen werden. Folgende mögliche Einflussfaktoren können sich auf die Entwicklung der zahlen in der Polizeilichen Kriminalstatistik auswirken: Anzeigeverhalten (z.B. Versicherungsaspekt), Polizeiliche Kontrolle, Statistische Erfassung, Änderung des Strafrechts und echte Kriminalitätsänderung“ (Bundeskriminalamt (Hg.), 1996: Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland. Berichtsjahr 1995. Wiesbaden, S. 7). In den statistischen Ausweisen sind die schwereren Delikte überrepräsentiert. Zu diesem Dunkelfeld der in den Behörden nicht bekannt gewordenen Taten kommt noch das Dunkelfeld der nicht ermittelten Täter hinzu. Damit aus einem in der Polizeilichen Kriminalstatistik registrierten „Fall“ ein „Tatverdächtiger“ wird, bedarf es der Aufklärung. „Im Durchschnitt wird nur jeder zweite Fall aufgeklärt. Bei den Tatverdächtigen handelt es sich also um eine Auslese aus einem doppelten Dunkelfeld, des Dunkelfeldes der amtlich nicht bekannt gewordenen Taten und des Dunkelfeldes der zwar angezeigten Taten, aber der nicht ermittelten Tatverdächtigen. Aussagen über „Täter“, seien es Tatverdächtige oder Verurteilte, sind also regelmäßig Aussagen über in (unterschiedlich) hohem Maße ausgelesene Gruppe. Beide Dunkelfeld, das der „Taten“ und das der „Täter“, bestehen unabhängig voneinander.  
Das Hellfeld der bekannt gewordenen Kriminalität lässt sich in Form eines Trichtermodells abbilden. Für das Jahr 2002 (Alte Bundesländer einschl. Gesamt-Berlin) ergeben sich (ohne Straftaten im Straßenverkehr) folgende absolute Zahlen: Polizeilich bekannt gewordene Fälle: 5.349.423; aufgeklärte Fälle: 2.776.002; strafmündige _Tatverdächtige: 1.771.499; Abgeurteilte: 668.443; Verurteilte: 522.916 …
Die Polizeiliche Kriminalstatistik bietet also kein getreues Spiegelbild der Kriminalitätswirklichkeit, sondern eine je nach Deliktart mehr oder weniger starke Annäherung an die Realität. Der Schluss von der Entwicklung ‚registrierter’ Kriminalität auf eine entsprechende Entwicklung der ‚Kriminalitätswirklichkeit’ setzt voraus, dass sämtliche die Registrierung beeinflussenden Umstände gleich geblieben sind. Diese Annahme dürfte in der Regel nicht zutreffend sein, denn vor allem die Anzeigebereitschaft ist über die Zeithinweg deliktspezifischen Schwankungen unterworfen. Das Strafverfahren ist ein Selektionsprozess, der seine Widerspiegelung in den amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken findet. Unterschiede in der Wahrnehmung und Bewertung von Sachverhalten führen zur Ausfilterung oder Umdefinition“ (Heinz, W., 2004: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht im Spiegel von Polizeilicher Kriminalstatistik und Strafverfolgungsstatistik. Aktualisierte Neuauflage. Konstanz: KIK, Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung. Internet-Originalpublikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kik/ (Stand: 6/2004), S. 5-7, 40).
In der PKS werden auch die nichtdeutschen Tatverdächtigen erfasst, also tatverdächtige Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die nicht gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Staatenlose und Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Auch bei der kriminalstatistisch erfassten Ausländerkriminalität kann lediglich der Anteil der Nichtdeutschen an den polizeilich registrierten und aufgeklärten Straftaten ausgewiesen werden. Die PKS stellt also bei der Bestimmung des Tatverdächtigenanteils der Nichtdeutschen nur eine je nach Deliktart mehr oder weniger starke Annäherung an die Realität dar. 
Als Erkenntnismittel für Umfang, Struktur und Entwicklung der Kriminalität kommt neben der „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (PKS) die „Strafverfolgungsstatistik“ (StVStat) in Betracht. Ein bedeutender Nachteil der PKS besteht darin, dass die Schuld der Tatverdächtigen nicht erwiesen ist. Eine Korrektur der Tatverdächtigenerfassung erfolgt aber selbst dann nicht, wenn Staatsanwaltschaft oder Strafgericht zu einer den Tatverdächtigen entlastenden juristischen Bewertung gelangen. Dagegen werden in der Strafverfolgungsstatistik alle innerhalb eines Jahres wegen eines Verbrechens oder Vergehens durch deutsche Strafgerichte rechtskräftig Abgeurteilten und Verurteilten erfasst. 
Während die Polizeiliche Kriminalstatistik streng genommen nur Angaben über Personen macht, die von der Polizei einer Straftat verdächtigt werden, folgt die Verurteiltenstatistik dem Kriminalitätsbegriff des Gesetzes, demzufolge nur derjenige als Straftäter gilt, der von einem ordentlichen Gericht als solcher auch verurteilt wurde. Die Verurteiltenstatistiken der Justiz bieten damit gewisse Vorteile für die Bewertung der Kriminalität als soziales Problem.
Die Strafverfolgungsstatistik beruht auf Erfassungsvorgänge am Ende des Strafverfolgungsprozesses. In der Strafverfolgungsstatistik (seit 1950: Statistisches Bundesamt als veröffentlichende Stelle auf Bundesebene) werden alle Angeklagten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehl erlassen wurden (Abgeurteilte) bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind (Verurteilte). Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden kann nur eine Person, die im Zeitpunkt der Tat strafmündig, d.h. 14 Jahre oder älter, war. Die Verurteiltenstatistiken der Justiz geben – im Gegensatz zur Polizeilichen Kriminalstatistik – auch Informationen über Verkehrsstraftäter und damit über ein von der PKS vernachlässigtes, aber doch wichtiges Teilproblem der Kriminalität. 
Die Strafverfolgungsstatistik ist rein personenbezogen. Nach dem Prinzip der „Einheit der Person“ werden Personen, die in einem Verfahren wegen mehrerer Delikte abgeurteilt werden, nur einmal gezählt (nach der Straftat mit der schwersten Strafe). Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten. Eine Straftat gilt als aufgeklärt, wenn nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist. Tatverdächtig ist jeder, der aufgrund des polizeilichen Ermittlungsergebnisses zumindest hinreichend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Angeklagte sind Beschuldigte, gegen die die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen oder gegen die ein Strafbefehl erlassen worden ist. Abgeurteilte (nach der Strafverfolgungsstatistik) sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder eine Geldstrafe verhängt worden ist, oder deren Straftat nach dem Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde (Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 2001, S. 11). Werden mehrere Straftaten der gleichen Person im Berichtsjahr in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt (Heinz, W., 2004: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht im Spiegel von Polizeilicher Kriminalstatistik und Strafverfolgungsstatistik. Aktualisierte Neuauflage. Konstanz: KIK, Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung. Internet-Originalpublikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kik/, S. 10f, S. 43-48). Die mehrfache Aburteilung oder Verurteilung innerhalb eines Berichtszeitraumes führt somit zu Mehrfachzählungen. 
Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens ein erheblicher Fall- und Täterschwund stattfindet. Diese „Ausfilterung“ beruht nicht nur auf einer abweichenden rechtlichen Bewertung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Vielmehr wird zunehmend Sanktionsverzicht durch Einstellung des Verfahrens ausgeübt. Das geschieht durchschnittlich in der Hälfte der Fälle, bei bestimmten Delikten und im Rahmen des Jugendstrafrechts sogar in noch höherem Maße. Der entscheidende Vorzug der PKS vor der Strafverfolgungsstatistik besteht somit darin, dass sie „tatnäher“ und wesentlich weniger von Ausfilterungsprozessen gekennzeichnet ist als die Strafverfolgungsstatistik. 
„Kriminalität ist kein von sozialer Kontrolle unabhängiger Sachverhalt. Aus ihrer jeweiligen Sicht sind sowohl PKS als auch StVStat richtig: sie messen nur Verschiedenes. Die PKS misst die Verdachtssituation, wie sie sich aus Sicht der Polizei bei Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft darstellt. Die StVStat misst das Ergebnis der Überzeugungsbildung der Richter. Beide Statistiken messen an bestimmten Stellen des Strafverfahrens Ergebnisse von Entscheidungsprozessen, ob z.B. ein Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt, ob der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt werden soll… Aufgrund unterschiedlicher Erfassungsgrundsätze und verschiedener Erfassungszeiträume besteht eine beschränkte Kompatibilität von PKS und StVStat. Damit lässt sich eine vergleichende Gegenüberstellung und Ergebniskontrolle nur begrenzt umsetzen. Hinsichtlich der Erfassungsgrundsätze besteht der wesentliche Unterschied darin, dass in der PKS ein Tatverdächtiger, werden ihm in einem Ermittlungsverfahren mehrere Fälle nachgewiesen, mehrere Fälle verschiedener Straftaten zugeordnet, für jede Untergruppe gesondert registriert wird, für die entsprechenden übergeordneten Straftatengruppen bzw. für die Gesamtzahl der Straftaten aber jeweils nur einmal. Es ist also nicht erkennbar, ob es sich bei dem bei gefährlicher Körperverletzung und bei Raub ausgewiesenen Tatverdächtigen um ein und dieselbe Person oder ob es sich um zwei verschiedene Personen handelt. In der StVStat wird dagegen – entsprechend dem Prinzip der „Einheit der Person“ - jede abgeurteilte Person nur einmal gezählt, es sei denn, ein und dieselbe Person wird in verschiedenen Strafverfahren rechtskräftig abgeurteilt. Betrifft die Aburteilung verschiedenartige Straftaten, dann erfolgt eine Erfassung bei dem nach Art und Maß mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt“ (Heinz, W. 2004, a.a.O., S. 15f). Wie aufgrund der Sektionsprozesse durch Staatsanwaltschaft und Gericht nicht anders zu erwarten ist, liegt die Zahl der verurteilten Straftäter weit unterhalb der der polizeilichen Tatverdächtigen. Eine relativ große und in den 90er Jahren steigende Zahl der in der PKS erfassten Fälle wird – aus verschiedenen Gründen (z.B. aus Mangel an Beweisen, unzureichenden Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit) später - vor allem von der Staatsanwaltschaft - wieder eingestellt. 
Zur Zuverlässigkeit der Polizeilichen Kriminalstatistik und anderer Quellen für Kriminalitätsdaten im Hinblick auf die Gewaltkriminalität und deren Entwicklung im Zeitverlauf siehe ausführlich Birkel, C., 2003: Die polizeiliche Kriminalstatistik und ihre Alternativen. Datenquellen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität in der Bundesrepublik Deutschland. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Institut für Soziologie: Der Hallesche Graureiher, 2003-1.

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                </a:ArchiveOrganizationReference>
                <a:Item>
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                    </a:Access>
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            </a:ArchiveSpecific>
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                    <a:URL>https://www.gesis.org/</a:URL>
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