Hier können Sie Studien über eine thematische Zuordnung auswählen. Alle Studien wurden (genau) einem Thema zugeordnet.
- Arbeit
- Bauen
- Bevölkerung
- Bildung
- Einkommen
- Energie
- Geld
- Gesundheit
- Handel
- Hanse
- Industrie
- Innovation
- Konjunktur
- Kriminalität
- Kultur
- Landwirtschaft
- Migration
- Preise
- Sozialstaat
- Staatsfinanzen
- Städte
- Umwelt
- Unternehmen
- Verbrauch
- Verkehr
- Versicherungen
- VGR
- Wahlen
- Übergreifend
- SIMon: Social Indicators Monitor 1950-2013
- Demonstrationsbeispiele
Studien Zeitreihen |
ZA 8606 | Kriminalität | Franzmann, Gabriele, histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen. |
1188 Zeitreihen (1881 - 1936) 89 Tabellen |
Beschreibungsansicht schließen |
Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8606
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1881 - 1936
Primärforscher: Franzmann, Gabriele
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Online-Publikation: histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Franzmann, Gabriele, (2016 [2016]) histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8606
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1881 - 1936
Primärforscher: Franzmann, Gabriele
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Online-Publikation: histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Franzmann, Gabriele, (2016 [2016]) histat-Datenkompilation online: Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich zwischen 1882 und 1936. Abgeurteilte nach Deliktarten, Häufigkeit einzelner Straftaten, verhängte Strafen.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8606
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
Mehr
Studienbeschreibung:
Gegenstand der Studie
Gegenstand der seit dem Jahre 1882 bestehenden Kriminalstatistik des Deutschen Reichs sind die vor deutschen ordentlichen Gerichten durch rechtskräftige richterliche Entscheidungen erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze.
Die Kriminalstatistik umfasst die wichtigen, vor deutschen Behörden verhandelten Straffälle. Gezählt werden die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte einschl. der Konsulargerichte. Ab 1921 werden auch die Aburteilungen der Militärpersonen, die seit der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit im Jahre 1920 durch die ordentlichen Gerichte erfolgen, in der allgemeinen Kriminalstatistik mitgezählt. Bis zum Jahre 1919 wurde die Kriminalstatistik für das Deutsche Heer und die Marine gesondert geführt. Sie wurde zuletzt veröffentlicht in: ‚Vierteljahrshefte der Statistik des Deutschen Reichs‘ Herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, 29. Jahrgang, Viertes Heft, S. 132.
In der vorliegenden Reichskriminalstatistik werden die durch rechtskräftige richterliche Entscheidung getroffenen Urteile und verhängten Strafen erfasst. Es scheiden also die Fälle aus, bei denen zwar ein Vorverfahren oder eine Voruntersuchung stattgefunden hat, das Hauptverfahren aber nicht eröffnet worden ist. Außerdem bleiben die infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Entscheidungen unberücksichtigt. Auch Fälle der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben sind nicht in der vorliegenden Statistik enthalten. Ferner bleiben Verbrechen und Vergehen gegen Landesgesetze, insbesondere jene mit fischerei-, jagd-, forst- und feldpolizeilichen Charakters, außer Betracht.
Für die Bewertung der kriminalistischen Ergebnisse ist folgendes von besonderer Bedeutung:
Am 4. Januar 1924 wurde durch §45 der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege das Ruhen der Privatklagen bis 31. März 1924 angeordnet.
Weiterhin ist der früher vorgeschriebene Verfolgungs- und Anklagezwang sowohl für Übertretungen als auch für leichtere Fälle von Vergehen durch das sogenannte Opportunitätsprinzip ersetzt worden. Dagegen erhöht der §374 der Strafprozeßordnung die Zahl der Delikte deutlich, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können.
Das Jugendgerichtsgesetzt vom 16. Februar 1923 hat eine besonders deutliche Auswirkung auf die Kriminalstatistik. Die Strafmündigkeit wird von dem vollendeten 12. Lebensjahr auf das vollendete 14. Lebensjahr heraufgesetzt. Weiterhin sollen keine Strafen verhängt werden, falls Erziehungsmaßnahmen ausreichen. Bei Vergehen und Übertretungen in besonders leichten Fällen soll von Strafe abgesehen werden. §32 gibt der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung, mit Zustimmung des Jugendrichters beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erhebung der Klage abzusehen.
Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken von 1920 erschwert die statistische Erfassung der Vorstrafen. Außerdem muß beachtet werden, dass ab 1924 verschiedene Geldstrafengesetze in der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen zusammengefasst wurden.
Methodischer Hinweis:
Für die Zeit von 1882 bis 1928 konnten die Werte aus zusammengestellten Übersichtstabellen der Kriminalitätsstatistik:
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1928. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1931. S. 65 ff. entnommen werden. Ab 1929 mussten die Werte für die einzelnen Jahre aus folgenden Bänden der Statistik des Deutschen Reichs erhoben werden: Statistik des Deutschen Reichs, Bände 398, 429, 433, 448, 478, 507 und 577.
Um die gleiche Untergliederung wie in den veröffentlichten Tabellen der Kriminalitätsstatistik für das Jahr 1928, Berlin 1931, zu erhalten, wurden die einzelnen Straftatbestände nach dem ´Abgekürzten Verzeichnis der von der Kriminalitätsstatistik erfaßten strafbaren Handlungen gegen Reichsgesetze nach dem Stande am Ende des Jahres 1934´, publiziert in der Statistik des Deutschen Reichs, Band 507, S. 119 ff., zusammengefasst. Das musste für die Jahre 1929 bis 1936 durchgeführt werden.
Begriffe:
Abgeurteilte:
Der Rechtsbegriff des Abgeurteilten wird im Bereich der Kriminalstatistiken und damit für die kriminologische Forschung verwandt. Es sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil (Verurteilung oder Freispruch) oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Verurteilte:
Straffällig gewordene Personen im strafmündigen Alter, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet worden ist.
Strafmündigkeit
Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen überblicken zu können und von daher für seine Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.
Stramfündige Bevölkerung
Bevölkerung nach den Altersgruppen der Strafmündigkeit (strafmündige Bevölkerung).
Im Deutschen Reich wurden der Beginn der Strafmündigkeit 1871 mit dem 12. Lebensjahr festgesetzt. 1923 wurde ein Jugendgerichtsgesetzt erlassen, in dem das Alter der Strafmündigkeit auf 14 Jahre hochgesetzt wurde. Mit der „ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher“ im Jahre 1939 wurden Jugendliche erst ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, um mit dem Reichsjugendgesetz 1943 wieder mit dem 12. Lebensjahr die vollständige Schuldfähigkeit und Strafmündigkeit einsetzen zu lassen. Die Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes vom 1. Oktober 1953 hob die heutige noch gültige Grenze auf 14 Jahre.
Kriminalitätsziffern, -rate
Die Häufigkeit von kriminellen Handlungen bzw. der verurteilten Personen bezogen auf die strafmündige Bevölkerung in einem bestimmten Raum (z.B. Deutsches Reich). Die Kriminalitätsrate kann weiterhin bezogen werden auf Kategorien des Alters, des Geschlechts und der Schichtzugehörigkeit.
Emminger'schen Reform
Eine Justizreform, die sogenannten „Emminger-Novellen“, die das Prozessrecht betrafen.
Die Verordnung über
- das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 135ff.) änderte die Zivilprozessordnung (ZPO) und
- die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar (RGBl. I 15ff.) die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), mit der unter anderem das Schwurgericht alter Form (Trennung von Richter- und Geschworenenbank mit Trennung von Straf- und Schuldfrage) abgeschafft wurde und an deren Stelle die einheitliche Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen trat.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Kriminalität) :
A. Abgeurteilte, Freigesprochene und Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
B. Die Kriminalitätsziffern: Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
C. Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reichs in den Jahren 1881-1928
D. Die Anwendung von Strafen
D.01 Zusammenfassende Übersichten der verhängten Strafen
D.02 Strafen im Deutschen Reich
D.03 Erkannte Strafen nach Deliktarten
E. Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile vor Gerichten und Strafkammern, 1882 - 1928
Gegenstand der Studie
Gegenstand der seit dem Jahre 1882 bestehenden Kriminalstatistik des Deutschen Reichs sind die vor deutschen ordentlichen Gerichten durch rechtskräftige richterliche Entscheidungen erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze.
Die Kriminalstatistik umfasst die wichtigen, vor deutschen Behörden verhandelten Straffälle. Gezählt werden die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte einschl. der Konsulargerichte. Ab 1921 werden auch die Aburteilungen der Militärpersonen, die seit der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit im Jahre 1920 durch die ordentlichen Gerichte erfolgen, in der allgemeinen Kriminalstatistik mitgezählt. Bis zum Jahre 1919 wurde die Kriminalstatistik für das Deutsche Heer und die Marine gesondert geführt. Sie wurde zuletzt veröffentlicht in: ‚Vierteljahrshefte der Statistik des Deutschen Reichs‘ Herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, 29. Jahrgang, Viertes Heft, S. 132.
In der vorliegenden Reichskriminalstatistik werden die durch rechtskräftige richterliche Entscheidung getroffenen Urteile und verhängten Strafen erfasst. Es scheiden also die Fälle aus, bei denen zwar ein Vorverfahren oder eine Voruntersuchung stattgefunden hat, das Hauptverfahren aber nicht eröffnet worden ist. Außerdem bleiben die infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Entscheidungen unberücksichtigt. Auch Fälle der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben sind nicht in der vorliegenden Statistik enthalten. Ferner bleiben Verbrechen und Vergehen gegen Landesgesetze, insbesondere jene mit fischerei-, jagd-, forst- und feldpolizeilichen Charakters, außer Betracht.
Für die Bewertung der kriminalistischen Ergebnisse ist folgendes von besonderer Bedeutung:
Am 4. Januar 1924 wurde durch §45 der Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege das Ruhen der Privatklagen bis 31. März 1924 angeordnet.
Weiterhin ist der früher vorgeschriebene Verfolgungs- und Anklagezwang sowohl für Übertretungen als auch für leichtere Fälle von Vergehen durch das sogenannte Opportunitätsprinzip ersetzt worden. Dagegen erhöht der §374 der Strafprozeßordnung die Zahl der Delikte deutlich, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können.
Das Jugendgerichtsgesetzt vom 16. Februar 1923 hat eine besonders deutliche Auswirkung auf die Kriminalstatistik. Die Strafmündigkeit wird von dem vollendeten 12. Lebensjahr auf das vollendete 14. Lebensjahr heraufgesetzt. Weiterhin sollen keine Strafen verhängt werden, falls Erziehungsmaßnahmen ausreichen. Bei Vergehen und Übertretungen in besonders leichten Fällen soll von Strafe abgesehen werden. §32 gibt der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung, mit Zustimmung des Jugendrichters beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Erhebung der Klage abzusehen.
Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken von 1920 erschwert die statistische Erfassung der Vorstrafen. Außerdem muß beachtet werden, dass ab 1924 verschiedene Geldstrafengesetze in der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen zusammengefasst wurden.
Methodischer Hinweis:
Für die Zeit von 1882 bis 1928 konnten die Werte aus zusammengestellten Übersichtstabellen der Kriminalitätsstatistik:
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1928. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1931. S. 65 ff. entnommen werden. Ab 1929 mussten die Werte für die einzelnen Jahre aus folgenden Bänden der Statistik des Deutschen Reichs erhoben werden: Statistik des Deutschen Reichs, Bände 398, 429, 433, 448, 478, 507 und 577.
Um die gleiche Untergliederung wie in den veröffentlichten Tabellen der Kriminalitätsstatistik für das Jahr 1928, Berlin 1931, zu erhalten, wurden die einzelnen Straftatbestände nach dem ´Abgekürzten Verzeichnis der von der Kriminalitätsstatistik erfaßten strafbaren Handlungen gegen Reichsgesetze nach dem Stande am Ende des Jahres 1934´, publiziert in der Statistik des Deutschen Reichs, Band 507, S. 119 ff., zusammengefasst. Das musste für die Jahre 1929 bis 1936 durchgeführt werden.
Begriffe:
Abgeurteilte:
Der Rechtsbegriff des Abgeurteilten wird im Bereich der Kriminalstatistiken und damit für die kriminologische Forschung verwandt. Es sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil (Verurteilung oder Freispruch) oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Verurteilte:
Straffällig gewordene Personen im strafmündigen Alter, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet worden ist.
Strafmündigkeit
Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen überblicken zu können und von daher für seine Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.
Stramfündige Bevölkerung
Bevölkerung nach den Altersgruppen der Strafmündigkeit (strafmündige Bevölkerung).
Im Deutschen Reich wurden der Beginn der Strafmündigkeit 1871 mit dem 12. Lebensjahr festgesetzt. 1923 wurde ein Jugendgerichtsgesetzt erlassen, in dem das Alter der Strafmündigkeit auf 14 Jahre hochgesetzt wurde. Mit der „ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher“ im Jahre 1939 wurden Jugendliche erst ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, um mit dem Reichsjugendgesetz 1943 wieder mit dem 12. Lebensjahr die vollständige Schuldfähigkeit und Strafmündigkeit einsetzen zu lassen. Die Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes vom 1. Oktober 1953 hob die heutige noch gültige Grenze auf 14 Jahre.
Kriminalitätsziffern, -rate
Die Häufigkeit von kriminellen Handlungen bzw. der verurteilten Personen bezogen auf die strafmündige Bevölkerung in einem bestimmten Raum (z.B. Deutsches Reich). Die Kriminalitätsrate kann weiterhin bezogen werden auf Kategorien des Alters, des Geschlechts und der Schichtzugehörigkeit.
Emminger'schen Reform
Eine Justizreform, die sogenannten „Emminger-Novellen“, die das Prozessrecht betrafen.
Die Verordnung über
- das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 135ff.) änderte die Zivilprozessordnung (ZPO) und
- die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar (RGBl. I 15ff.) die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), mit der unter anderem das Schwurgericht alter Form (Trennung von Richter- und Geschworenenbank mit Trennung von Straf- und Schuldfrage) abgeschafft wurde und an deren Stelle die einheitliche Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen trat.
Datentabellen in HISTAT (Thema: Kriminalität) :
A. Abgeurteilte, Freigesprochene und Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
B. Die Kriminalitätsziffern: Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
C. Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reichs in den Jahren 1881-1928
D. Die Anwendung von Strafen
D.01 Zusammenfassende Übersichten der verhängten Strafen
D.02 Strafen im Deutschen Reich
D.03 Erkannte Strafen nach Deliktarten
E. Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile vor Gerichten und Strafkammern, 1882 - 1928
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Deutsches Reich in seinen jeweiligen Grenzen
Deutsches Reich in seinen jeweiligen Grenzen
Quellentypen:
Amtliche Statistik des Deutschen Reichs.
Amtliche Statistik des Deutschen Reichs.
Mehr
Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
Kriminalstatistik des Deutschen Reichs:
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1927. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1930, S. 39 ff.
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1928. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1931. S. 65 ff.
- für die Jahre 1882-1927
Statistik des Deutschen Reichs, Bände 398, 429, 433, 448, 478, 507 und 577:
- für 1929: Band 398, Tabellenwerk, S. 30 ff.;
- für 1930: Band 429, Tabellenwerk, S. 80ff.;
- für 1931: Band 433, Tabellenwerk, S. 110ff.;
- für 1932: Band 448, Tabellenwerk, S. 70ff.;
- für 1933: Band 478, Tabellenwerk, S. 126ff.;
- für 1934: Band 507, Tabellenwerk, S. 124ff.;
- für 1935: Band 577, Tabellenwerk, S. 48ff.;
- für 1936: Band 577, Tabellenwerk, S. 200ff.
Kriminalstatistik des Deutschen Reichs:
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1927. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1930, S. 39 ff.
Reichsjustizministerium und Statistisches Reichsamt: Kriminalstatistik für das Jahr 1928. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin, 1931. S. 65 ff.
- für die Jahre 1882-1927
Statistik des Deutschen Reichs, Bände 398, 429, 433, 448, 478, 507 und 577:
- für 1929: Band 398, Tabellenwerk, S. 30 ff.;
- für 1930: Band 429, Tabellenwerk, S. 80ff.;
- für 1931: Band 433, Tabellenwerk, S. 110ff.;
- für 1932: Band 448, Tabellenwerk, S. 70ff.;
- für 1933: Band 478, Tabellenwerk, S. 126ff.;
- für 1934: Band 507, Tabellenwerk, S. 124ff.;
- für 1935: Band 577, Tabellenwerk, S. 48ff.;
- für 1936: Band 577, Tabellenwerk, S. 200ff.
Mehr
Anmerkungen:
Gebietsstand:
Die Datentabellen geben die durch die Kriminalstatistik des Deutschen Reichs berichteten Tatbestände in den jeweiligen Grenzen des Deutschen Reichs wieder. Das bedeutet:
o Deutsches Kaiserreich, zur Kaiserzeit, 1871 – 1918:
? Königreiche: Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg
? Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg
? Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt
? Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe
? Freie und Hansestädte: Lübeck, Bremen, Hamburg
? Elsaß-Lothringen
(war als Reichsland durch Gesetz vom 25. Juni 1873 dem Bundesgebiet einverleibt und ab 1911 als reichsunmittelbares Gebiet im Bundesrat vertreten)
o Weimarer Republik oder Deutsche Republik:
? Deutsches Reich nach dem 1. WK,
1919-1933 (ohne Elsaß-Lothringen, 1920-1934 ohne Saargebiet).
o Drittes Deutsches Reich
(totalitäre Diktatur der Nationalsozialisten, Berichtszeitraum in der vorliegenden Studie: 1933-1936):
? bis 1934 ohne Elsaß-Lothringen und ohne Saargebiet
? 1935: Anschluß des Saargebietes auf Grundlage einer Volksabstimmung.
In der Reichs-Kriminalstatistik sind die Angaben zum Saargebiet erst ab 1922 nicht mit enthalten und werden am 1. April 1935 wieder mit erfaßt (Statistik des Deutschen Reichs, Band 577, S. 5). 1935 werden das Deutsche Reich und das Saargebiet getrennt in der Statistik dargestellt.
Gesetzesänderungen:
- Ab 1. Juli 1923 sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig.
- Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175 (widernatürliche Unzucht, worunter die Homosexualität fällt), unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus und fügte so dem Vergehen einer widernatürlichen Unzucht den Tatbestand des Verbrechens hinzu.
Zu den erfassten Verurteilten:
1882 bis 1918 ausschl. der wegen Wehrpflichtverletzung Verurteilten u. von 1914 ohne die Zuwiderhandlung gegen die aus Anlaß des Krieges erlassenen Strafvorschriften; ab 1921 ohne Verstöße gegen das Militärstrafgesetzbuch (Statistik des Dt. Reichs, Band 384, Übersicht 12: Die wg. Verbrechen u. Vergehen gegen Reichsgesetze anerkannten Strafen im Deutschen Reich in den Jahren 1882 bis 1928, S. 69-105).
Ab 1934: Aufgeführt werden nur Verurteilte, bei denen auf Strafe sowie Strafe u. Maßregelung anerkannt wurde. Es werden keine Personen aufgeführt, die freigesprochen wurden aber zugleich auf eine Maßregelung erkannt wurde sowie ohne Verurteilte zur Unterbringung in ein Arbeitshaus.
Zu den Straftaten insgesamt:
Die einzelnen strafbaren Handlungen sind nach den Nummern des Ausführlichen Verzeichnisses der von der Kriminalstatistik erfaßten strafbaren Handlungen gegen Reichsgesetze zu Straftatbeständen zusammengefasst worden [in runden Klammern werden die Paragrafen des Strafgesetzbuches wiedergegeben, danach folgen die Ziffern des Verzeichnisses der von der Kriminalstatistik erfassten strafbaren Handlungen]:
Straftatbestand
(§§ Paragrafen zu den einzelnen
strafbaren Handlungen
im Reichsstrafgesetzbuch): Nummern des Verzeichnisses der Kriminalstatistik
Hoch- und Landesverrat
(§§ 81, 83 bis 90, 92, 102 bis 109): 2ff, 3u, 5a - 5e, 6a - 6e
Bedrohung Beamter
(§§ 113, 114, 117, 118, und 119): 9a – 9f, 414a und b
Hausfriedensbruch
(§ 123, Abs. 1 und 2): 14a, 14b,
ab 1932 zusätzl.: 383m
(… bei einer öffentl. Menschenansammlung mit
bedrohlicher Grundstimmung aus politischen
Beweggründen
(§ 123 Abs. 2, § 124 des Strafgesetzbuches)
Arrestbruch
(§137): 22
Fälschung, Geldfälschung,
Mittelbeschaffung zur Geldfälschung
(§§ 146 bis 148, 150, 151): 30, 31a-c
Meineid
(§§ 153, 153/158, 154, 154/157, 154/158): 32a - 32e
Fahrlässiger Falscheid
(§§ 163/153, bis 155, 163/156): 35d, 35c
Versuchte Verleitung zum Meineid
(§§ 159 und 160 erster und zweiter Fall): 34a - 34d
Andere Verletzungen der Eidespflicht
(§§ 156, 156/157, 156/158, 162): 33a - 33c, 35a
Doppelehe
(§ 171): 39
Blutschande
(§ 173): 41
Unzucht unter Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses
(§ 174, Nr. 1 bis 3): 42a - 42c
Widernatürliche Unzucht
(§ 175, erster und zweiter Fall): 43a (Homosexualität), 43b
Unzucht mit Gewalt, an Kindern, etc.
(§§ 176 Nr. 1 bis 3, 177, 178, 179): 44a - 44e, 45
Kuppelei, Zuhälterei, Mädchenhandel
(§ 180, §§ 181 Nr. 1 und 2, 181a): 46a - 46d
Ärgernis durch unzüchtige Handlungen,
Verbreitung unzüchtiger Schriften usw.
(§ 183, § 184 Nr. 1 bis 4, 184a, b): 48a - 48g
Beleidigung
(§§ 185 bis 187, 189): 49a - 49c
Mord
(§ 211): 51
Totschlag
(§§ 212 bis 215): 52a - 52d
Kindesmord
(§ 217): 54
Abtreibung
(§§ 218 bis 220): 55a - 55e
Leichte Körperverletzung
(§ 223): 58
Gefährliche Körperverletzung
(§ 223a Abs. 1 und 2): 59a - 59b, 350 l
Schwere Körperverletzung
(§§ 224 bis 226): 60a - 60c, 383d,e,h
Vergiftung
(§229): 62
Freiheitsberaubung
(§239): 66
Nötigung und Bedrohung
(§§ 240, 241): 67a, 67b
Einfacher Diebstahl
(§§ 242, 248a): 68a, 68b
Einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall
(§§ 242/244): 69
Schwerer Diebstahl
(§ 243 (siehe Anm.: §17 und Art. I §4): 70
Schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall
(§§ 243/244): 71
Unterschlagung
(§§ 246, 248a): 72a, 72b
Einfacher Raub
§249: siehe nachfolgende Auflistung
Raub und räuberische Erpressung,
auch im Rückfall
(§ 249, §§ 250 Nr. 1 bis 5, 251, 252, 255): 73a, 73b, 73c, 73d, 73e, 74
Erpressung
(§§ 253, 254): 75a, 75b
Begünstigung
(§ 257 Abs. 1): 76
Einfache Hehlerei
(§§ 258, 259): 77a, 77b
Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei
(§ 260): 78
Hehlerei im wiederholten Rückfall
(§261): 79
Betrug
(§§ 263, 264a, 265): 80a, 80c, 81
Betrug im wiederholten Rückfall
(§ 264): 80b
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung
(§§ 267, 268, 271, 272, § 274 Nr. 1): 83a, 83b, 83c, 83d, 84
Betrügerischer Bankrott
(§§ 239, 244 der Konkursordnung): 135a
Einfacher Bankrott
(§§ 240, 244 der Konkursordnung): 136
Sachbeschädigung
(§§ 303 bis 305): 100a, 100b, 100c
Vorsätzliche Brandstiftung
(§ 306, § 307 Nr. 1 bis 3, § 308): 101a, 101b
Anwendung von Sprengstoff…
(§§ 5 bis 8, 10 des Gesetzes
gegen (…) Gebrauch von Sprengstoff): 146a-e, 398a
Aktive Bestechung
(§ 333, § 334 Abs. 2): 109a, 109b
Passive Bestechung
(§§ 331, 332, § 334 Abs. 1): 110a, 110b, 110c oder 109c (?)
Unterschlagung im Amt
(§§ 350, 351): 112a, 112b
Zu einzelnen Straftatbeständen:
Arrestbruch (§ 137)
Zivilprozessrecht: Arrest = Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung. Arrestbruch begeht, wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden gepfändet oder beschlagnahmt wurden, vorsätzlich dem Pfändungsverfahren entzieht (z.B. durch Zerstörung oder beiseite schaffen).
Fahrlässiger Falscheid (§§ 163/153, bis 155, 163/156)
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Ein Überblick über die zentralen Aussagedelikte zeigt, dass Falschaussagen vor Gericht, falsche Eide und falsche Versicherungen grundsätzlich nur dann strafbar sind, wenn der Täter die Falschaussage vorsätzlich, also absichtlich und bewusst macht (=Meineid). In der anwaltlichen Rechtsanwendung der Delikte des Strafgesetzbuches ist dies der Regelfall.
Mit der Regelung des fahrlässigen Falscheides und der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt wird allerdings (ausnahmsweise) festgestellt, dass in bestimmten Fällen auch eine fahrlässige Falschaussage bzw. Begehung eines Aussagedelikts strafbar sein soll. Die Strafbarkeit wird also in der Vorsatz-Form erweitert. Was ist eine fahrlässige Falschaussage? Handelt ein Zeuge oder eine andere aussagende Person nicht vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), kommt die Fahrlässigkeit in Betracht: Immer wenn ein Zeuge nicht absichtlich bzw. bewusst Fehler in seiner Aussage unter Eid macht und wenn Unvollständigkeiten nicht beim besten Wissen in Kauf genommen werden, ist die Fahrlässigkeit zu prüfen. Daher liegt Fahrlässigkeit vor, wenn er die ihm mögliche Gedächtnisleistung nicht erbringt und wenn er Fehler macht, deren Vermeidung man ihm jedenfalls zutrauen kann. Entscheidend ist also, ob der Zeuge bzw. Sachverständige im Einzelfall sich angestrengt und bemüht hat, eine richtige und möglichst wahre Aussage zu machen. (http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/fahrlaessiger-falscheid-fahrlaessige-falsche-versicherung-an-eides-statt-161-stgb/)
Widernatürliche Unzucht (§ 175)
Der § 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 dStGB) existierte vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach § 175b ausgelagert). Dieser Tatbestand wird seit 2013 nach dem Tierschutzgesetz unter § 3 verfolgt. Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus.
Die DDR kehrte 1950 zur alten Fassung § 175 zurück; der § 175a wurde weiterhin angewendet. Ab Ende der 1950er Jahre wurden homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in § 151 gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der §§ 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Handlungen bei 14 Jahren lag. Erst nach der Wiedervereinigung wurde 1994 § 175 auch für das Gebiet der alten Bundesrepublik ersatzlos aufgehoben. (siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/§_175)
Unzucht an Kindern, Vergewaltigung, etc.:
Als Vergewaltigung bzw. Notzucht galt nur der erzwungene Beischlaf. Andere Praktiken (Belästigung und unsittliches Berühren gehören hier zu den - für die körperliche Gesundheit des Opfers - ungefährlichen Formen) wurden als Unzucht bezeichnet.
Tatbestände sind:
§ 176: Mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Frauen und Kindern vornehmen;
§ 177: Notzucht bzw. die durchgeführte Vergewaltigung bzw. der mit Gewalt durchgeführte Beischlaf;
§ 178: Unzüchtige Handlungen, die zum Tode des Opfers geführt haben;
§ 179: Erschleichen des außerehelichen Beischlafs. Da zu der Zeit die Ehre und das gesellschaftliche Ansehen einer Frau durch voreheliche Verbindungen empfindlich verletzt werden konnte, war das Vortäuschen einer ernsten Heiratsabsicht und der damit herbeigeführte Beischlaf eine Straftat.
Leichte Körperverletzung
„Die Definition von leichter Körperverletzung spricht von nicht unerheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität, welche über eine bloße Misshandlung hinaus gehen. Hauptanwendungsfälle sind Prellungen, Wunden, Verstauchungen, Schwellungen, verschiedene Brüche, wie etwa unter anderem Nase oder Finger, Ausschlagen von Zähnen, Blutergüsse, Gehirnerschütterungen usw. Dagegen ist oftmals eine Ohrfeige nur eine Misshandlung; diese ist aber ebenfalls strafbar, wenn keine weiteren Folgen entstehen. Unter leichte Körperverletzung wird auch die Gesundheitsschädigung verstanden. Das ist die körperliche oder seelische Störung. Es muss aber eine Krankheit im medizinischen Sinne sein.“ (http://www.jus24.at/a/tatbestand-der-leichten-k%C3%B6rperverletzung)
Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist als eine Qualifikation der Körperverletzung anzusehen, die zwischen der leichten und der schweren Körperverletzung liegt. In Fällen, in denen das Strafmaß für eine leichte Körperverletzung zu gering, für eine schwere Körperverletzung aber zu hoch wäre, findet der Paragraph für die 'gefährliche Körperv.' Anwendung. Neben der fahrlässigen Körperverletzung ist die gefährliche Körperverletzung das häufigste Körperverletzungsdelikt. (http://www.juraforum.de/lexikon/gefaehrliche-koerperverletzung)
Schwere Körperverletzung
„Die schwere Körperverletzung baut auf der leichten Körperverletzung auf. Die Verletzungen des Opfers sind dementsprechend deutlich schwerer als die, welche im Rahmen einer leichten Körperverletzung entstehen. Eine Körperverletzung ist dann schwer, wenn wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind. Dazu zählen z.B. Verletzungen von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen. Während ein Bruch einer Zehe meistens nur eine leichte Körperverletzung ist, so ist der Bruch des Oberschenkelknochens eine schwere Verletzung. Es kommt außerdem immer auf die Gesamtumstände an, wie z.B. Dauer der Heilung, Chancen auf eine vollständige Genesung, der körperliche Zustand des Opfers usw. An sich ist eine Gehirnerschütterung nur eine leichte Körperverletzung, ausgenommen sie zieht Amnesie nach sich oder das Opfer erleidet noch lange Zeit danach an den Folgen der Verletzung. Die Verletzung kann auch eine an sich schwere Gesundheitsschädigung sein. Hier wird auch die Lebensqualität deutlich herabgesetzt durch die Folgebeschwerden.“ (http://www.jus24.at/a/tatbestand-der-schweren-k%C3%B6rperverletzung)
Vergehen und Verbrechen:
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretung.
Verbrechen sind schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige mittelschwere Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Gerichtsordnung, Gerichte
Schwurgerichte in Deutschland: 1878-1924;
Seit 1848 gibt es in einzelnen Deutschen Staaten Schwurgerichte. Ab 1878 wurden sie im gesamten damaligen Deutschen Reich eingeführt. Die Schwurgerichte waren zusammengesetzt aus drei richterlichen Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden und aus zwölf Geschworenen, die über die Schuldfrage zu entscheiden hatten. Die Zuständigkeit der Schwurgerichte bezog sich auf Verbrechen, die nicht dem Reichsgericht oder den Strafkammern zugeordnet waren, also: Hoch- u. Landesverrat; Verbrechen von Personen unter 18 Jahren; Unzucht, Verbrechen des Diebstahls, der Hehlerei und des Betrugs. Mit der Emminger’schen Justizreform (1. Jan. 1924, benannt nach dem damaligen Reichsjustizminister E. Emminger) wurden die Geschworenengerichte in dieser oben beschriebenen Form abgeschafft. Seit dieser Reform sind Schwurgerichte mit einer einheitlichen Richterbank besetzt, die Trennung von Schuld- und Straffrage wurde somit aufgehoben. Die Geschworenen, die früher alleine über die Schuldfrage entschieden, entschieden von nun an mit dem Richter gemeinsam über die Schuld- und Straffrage.
Gebietsstand:
Die Datentabellen geben die durch die Kriminalstatistik des Deutschen Reichs berichteten Tatbestände in den jeweiligen Grenzen des Deutschen Reichs wieder. Das bedeutet:
o Deutsches Kaiserreich, zur Kaiserzeit, 1871 – 1918:
? Königreiche: Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg
? Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg
? Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt
? Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe
? Freie und Hansestädte: Lübeck, Bremen, Hamburg
? Elsaß-Lothringen
(war als Reichsland durch Gesetz vom 25. Juni 1873 dem Bundesgebiet einverleibt und ab 1911 als reichsunmittelbares Gebiet im Bundesrat vertreten)
o Weimarer Republik oder Deutsche Republik:
? Deutsches Reich nach dem 1. WK,
1919-1933 (ohne Elsaß-Lothringen, 1920-1934 ohne Saargebiet).
o Drittes Deutsches Reich
(totalitäre Diktatur der Nationalsozialisten, Berichtszeitraum in der vorliegenden Studie: 1933-1936):
? bis 1934 ohne Elsaß-Lothringen und ohne Saargebiet
? 1935: Anschluß des Saargebietes auf Grundlage einer Volksabstimmung.
In der Reichs-Kriminalstatistik sind die Angaben zum Saargebiet erst ab 1922 nicht mit enthalten und werden am 1. April 1935 wieder mit erfaßt (Statistik des Deutschen Reichs, Band 577, S. 5). 1935 werden das Deutsche Reich und das Saargebiet getrennt in der Statistik dargestellt.
Gesetzesänderungen:
- Ab 1. Juli 1923 sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafmündig.
- Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175 (widernatürliche Unzucht, worunter die Homosexualität fällt), unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus und fügte so dem Vergehen einer widernatürlichen Unzucht den Tatbestand des Verbrechens hinzu.
Zu den erfassten Verurteilten:
1882 bis 1918 ausschl. der wegen Wehrpflichtverletzung Verurteilten u. von 1914 ohne die Zuwiderhandlung gegen die aus Anlaß des Krieges erlassenen Strafvorschriften; ab 1921 ohne Verstöße gegen das Militärstrafgesetzbuch (Statistik des Dt. Reichs, Band 384, Übersicht 12: Die wg. Verbrechen u. Vergehen gegen Reichsgesetze anerkannten Strafen im Deutschen Reich in den Jahren 1882 bis 1928, S. 69-105).
Ab 1934: Aufgeführt werden nur Verurteilte, bei denen auf Strafe sowie Strafe u. Maßregelung anerkannt wurde. Es werden keine Personen aufgeführt, die freigesprochen wurden aber zugleich auf eine Maßregelung erkannt wurde sowie ohne Verurteilte zur Unterbringung in ein Arbeitshaus.
Zu den Straftaten insgesamt:
Die einzelnen strafbaren Handlungen sind nach den Nummern des Ausführlichen Verzeichnisses der von der Kriminalstatistik erfaßten strafbaren Handlungen gegen Reichsgesetze zu Straftatbeständen zusammengefasst worden [in runden Klammern werden die Paragrafen des Strafgesetzbuches wiedergegeben, danach folgen die Ziffern des Verzeichnisses der von der Kriminalstatistik erfassten strafbaren Handlungen]:
Straftatbestand
(§§ Paragrafen zu den einzelnen
strafbaren Handlungen
im Reichsstrafgesetzbuch): Nummern des Verzeichnisses der Kriminalstatistik
Hoch- und Landesverrat
(§§ 81, 83 bis 90, 92, 102 bis 109): 2ff, 3u, 5a - 5e, 6a - 6e
Bedrohung Beamter
(§§ 113, 114, 117, 118, und 119): 9a – 9f, 414a und b
Hausfriedensbruch
(§ 123, Abs. 1 und 2): 14a, 14b,
ab 1932 zusätzl.: 383m
(… bei einer öffentl. Menschenansammlung mit
bedrohlicher Grundstimmung aus politischen
Beweggründen
(§ 123 Abs. 2, § 124 des Strafgesetzbuches)
Arrestbruch
(§137): 22
Fälschung, Geldfälschung,
Mittelbeschaffung zur Geldfälschung
(§§ 146 bis 148, 150, 151): 30, 31a-c
Meineid
(§§ 153, 153/158, 154, 154/157, 154/158): 32a - 32e
Fahrlässiger Falscheid
(§§ 163/153, bis 155, 163/156): 35d, 35c
Versuchte Verleitung zum Meineid
(§§ 159 und 160 erster und zweiter Fall): 34a - 34d
Andere Verletzungen der Eidespflicht
(§§ 156, 156/157, 156/158, 162): 33a - 33c, 35a
Doppelehe
(§ 171): 39
Blutschande
(§ 173): 41
Unzucht unter Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses
(§ 174, Nr. 1 bis 3): 42a - 42c
Widernatürliche Unzucht
(§ 175, erster und zweiter Fall): 43a (Homosexualität), 43b
Unzucht mit Gewalt, an Kindern, etc.
(§§ 176 Nr. 1 bis 3, 177, 178, 179): 44a - 44e, 45
Kuppelei, Zuhälterei, Mädchenhandel
(§ 180, §§ 181 Nr. 1 und 2, 181a): 46a - 46d
Ärgernis durch unzüchtige Handlungen,
Verbreitung unzüchtiger Schriften usw.
(§ 183, § 184 Nr. 1 bis 4, 184a, b): 48a - 48g
Beleidigung
(§§ 185 bis 187, 189): 49a - 49c
Mord
(§ 211): 51
Totschlag
(§§ 212 bis 215): 52a - 52d
Kindesmord
(§ 217): 54
Abtreibung
(§§ 218 bis 220): 55a - 55e
Leichte Körperverletzung
(§ 223): 58
Gefährliche Körperverletzung
(§ 223a Abs. 1 und 2): 59a - 59b, 350 l
Schwere Körperverletzung
(§§ 224 bis 226): 60a - 60c, 383d,e,h
Vergiftung
(§229): 62
Freiheitsberaubung
(§239): 66
Nötigung und Bedrohung
(§§ 240, 241): 67a, 67b
Einfacher Diebstahl
(§§ 242, 248a): 68a, 68b
Einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall
(§§ 242/244): 69
Schwerer Diebstahl
(§ 243 (siehe Anm.: §17 und Art. I §4): 70
Schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall
(§§ 243/244): 71
Unterschlagung
(§§ 246, 248a): 72a, 72b
Einfacher Raub
§249: siehe nachfolgende Auflistung
Raub und räuberische Erpressung,
auch im Rückfall
(§ 249, §§ 250 Nr. 1 bis 5, 251, 252, 255): 73a, 73b, 73c, 73d, 73e, 74
Erpressung
(§§ 253, 254): 75a, 75b
Begünstigung
(§ 257 Abs. 1): 76
Einfache Hehlerei
(§§ 258, 259): 77a, 77b
Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei
(§ 260): 78
Hehlerei im wiederholten Rückfall
(§261): 79
Betrug
(§§ 263, 264a, 265): 80a, 80c, 81
Betrug im wiederholten Rückfall
(§ 264): 80b
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung
(§§ 267, 268, 271, 272, § 274 Nr. 1): 83a, 83b, 83c, 83d, 84
Betrügerischer Bankrott
(§§ 239, 244 der Konkursordnung): 135a
Einfacher Bankrott
(§§ 240, 244 der Konkursordnung): 136
Sachbeschädigung
(§§ 303 bis 305): 100a, 100b, 100c
Vorsätzliche Brandstiftung
(§ 306, § 307 Nr. 1 bis 3, § 308): 101a, 101b
Anwendung von Sprengstoff…
(§§ 5 bis 8, 10 des Gesetzes
gegen (…) Gebrauch von Sprengstoff): 146a-e, 398a
Aktive Bestechung
(§ 333, § 334 Abs. 2): 109a, 109b
Passive Bestechung
(§§ 331, 332, § 334 Abs. 1): 110a, 110b, 110c oder 109c (?)
Unterschlagung im Amt
(§§ 350, 351): 112a, 112b
Zu einzelnen Straftatbeständen:
Arrestbruch (§ 137)
Zivilprozessrecht: Arrest = Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung. Arrestbruch begeht, wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden gepfändet oder beschlagnahmt wurden, vorsätzlich dem Pfändungsverfahren entzieht (z.B. durch Zerstörung oder beiseite schaffen).
Fahrlässiger Falscheid (§§ 163/153, bis 155, 163/156)
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Ein Überblick über die zentralen Aussagedelikte zeigt, dass Falschaussagen vor Gericht, falsche Eide und falsche Versicherungen grundsätzlich nur dann strafbar sind, wenn der Täter die Falschaussage vorsätzlich, also absichtlich und bewusst macht (=Meineid). In der anwaltlichen Rechtsanwendung der Delikte des Strafgesetzbuches ist dies der Regelfall.
Mit der Regelung des fahrlässigen Falscheides und der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt wird allerdings (ausnahmsweise) festgestellt, dass in bestimmten Fällen auch eine fahrlässige Falschaussage bzw. Begehung eines Aussagedelikts strafbar sein soll. Die Strafbarkeit wird also in der Vorsatz-Form erweitert. Was ist eine fahrlässige Falschaussage? Handelt ein Zeuge oder eine andere aussagende Person nicht vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), kommt die Fahrlässigkeit in Betracht: Immer wenn ein Zeuge nicht absichtlich bzw. bewusst Fehler in seiner Aussage unter Eid macht und wenn Unvollständigkeiten nicht beim besten Wissen in Kauf genommen werden, ist die Fahrlässigkeit zu prüfen. Daher liegt Fahrlässigkeit vor, wenn er die ihm mögliche Gedächtnisleistung nicht erbringt und wenn er Fehler macht, deren Vermeidung man ihm jedenfalls zutrauen kann. Entscheidend ist also, ob der Zeuge bzw. Sachverständige im Einzelfall sich angestrengt und bemüht hat, eine richtige und möglichst wahre Aussage zu machen. (http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/fahrlaessiger-falscheid-fahrlaessige-falsche-versicherung-an-eides-statt-161-stgb/)
Widernatürliche Unzucht (§ 175)
Der § 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 dStGB) existierte vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach § 175b ausgelagert). Dieser Tatbestand wird seit 2013 nach dem Tierschutzgesetz unter § 3 verfolgt. Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus.
Die DDR kehrte 1950 zur alten Fassung § 175 zurück; der § 175a wurde weiterhin angewendet. Ab Ende der 1950er Jahre wurden homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in § 151 gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der §§ 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Handlungen bei 14 Jahren lag. Erst nach der Wiedervereinigung wurde 1994 § 175 auch für das Gebiet der alten Bundesrepublik ersatzlos aufgehoben. (siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/§_175)
Unzucht an Kindern, Vergewaltigung, etc.:
Als Vergewaltigung bzw. Notzucht galt nur der erzwungene Beischlaf. Andere Praktiken (Belästigung und unsittliches Berühren gehören hier zu den - für die körperliche Gesundheit des Opfers - ungefährlichen Formen) wurden als Unzucht bezeichnet.
Tatbestände sind:
§ 176: Mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Frauen und Kindern vornehmen;
§ 177: Notzucht bzw. die durchgeführte Vergewaltigung bzw. der mit Gewalt durchgeführte Beischlaf;
§ 178: Unzüchtige Handlungen, die zum Tode des Opfers geführt haben;
§ 179: Erschleichen des außerehelichen Beischlafs. Da zu der Zeit die Ehre und das gesellschaftliche Ansehen einer Frau durch voreheliche Verbindungen empfindlich verletzt werden konnte, war das Vortäuschen einer ernsten Heiratsabsicht und der damit herbeigeführte Beischlaf eine Straftat.
Leichte Körperverletzung
„Die Definition von leichter Körperverletzung spricht von nicht unerheblichen Eingriffen in die körperliche Integrität, welche über eine bloße Misshandlung hinaus gehen. Hauptanwendungsfälle sind Prellungen, Wunden, Verstauchungen, Schwellungen, verschiedene Brüche, wie etwa unter anderem Nase oder Finger, Ausschlagen von Zähnen, Blutergüsse, Gehirnerschütterungen usw. Dagegen ist oftmals eine Ohrfeige nur eine Misshandlung; diese ist aber ebenfalls strafbar, wenn keine weiteren Folgen entstehen. Unter leichte Körperverletzung wird auch die Gesundheitsschädigung verstanden. Das ist die körperliche oder seelische Störung. Es muss aber eine Krankheit im medizinischen Sinne sein.“ (http://www.jus24.at/a/tatbestand-der-leichten-k%C3%B6rperverletzung)
Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist als eine Qualifikation der Körperverletzung anzusehen, die zwischen der leichten und der schweren Körperverletzung liegt. In Fällen, in denen das Strafmaß für eine leichte Körperverletzung zu gering, für eine schwere Körperverletzung aber zu hoch wäre, findet der Paragraph für die 'gefährliche Körperv.' Anwendung. Neben der fahrlässigen Körperverletzung ist die gefährliche Körperverletzung das häufigste Körperverletzungsdelikt. (http://www.juraforum.de/lexikon/gefaehrliche-koerperverletzung)
Schwere Körperverletzung
„Die schwere Körperverletzung baut auf der leichten Körperverletzung auf. Die Verletzungen des Opfers sind dementsprechend deutlich schwerer als die, welche im Rahmen einer leichten Körperverletzung entstehen. Eine Körperverletzung ist dann schwer, wenn wichtige Körperteile oder Organe in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit erhebliche Funktionseinbußen verbunden sind. Dazu zählen z.B. Verletzungen von inneren Organen oder Brüche von großen Knochen. Während ein Bruch einer Zehe meistens nur eine leichte Körperverletzung ist, so ist der Bruch des Oberschenkelknochens eine schwere Verletzung. Es kommt außerdem immer auf die Gesamtumstände an, wie z.B. Dauer der Heilung, Chancen auf eine vollständige Genesung, der körperliche Zustand des Opfers usw. An sich ist eine Gehirnerschütterung nur eine leichte Körperverletzung, ausgenommen sie zieht Amnesie nach sich oder das Opfer erleidet noch lange Zeit danach an den Folgen der Verletzung. Die Verletzung kann auch eine an sich schwere Gesundheitsschädigung sein. Hier wird auch die Lebensqualität deutlich herabgesetzt durch die Folgebeschwerden.“ (http://www.jus24.at/a/tatbestand-der-schweren-k%C3%B6rperverletzung)
Vergehen und Verbrechen:
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretung.
Verbrechen sind schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige mittelschwere Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Gerichtsordnung, Gerichte
Schwurgerichte in Deutschland: 1878-1924;
Seit 1848 gibt es in einzelnen Deutschen Staaten Schwurgerichte. Ab 1878 wurden sie im gesamten damaligen Deutschen Reich eingeführt. Die Schwurgerichte waren zusammengesetzt aus drei richterlichen Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden und aus zwölf Geschworenen, die über die Schuldfrage zu entscheiden hatten. Die Zuständigkeit der Schwurgerichte bezog sich auf Verbrechen, die nicht dem Reichsgericht oder den Strafkammern zugeordnet waren, also: Hoch- u. Landesverrat; Verbrechen von Personen unter 18 Jahren; Unzucht, Verbrechen des Diebstahls, der Hehlerei und des Betrugs. Mit der Emminger’schen Justizreform (1. Jan. 1924, benannt nach dem damaligen Reichsjustizminister E. Emminger) wurden die Geschworenengerichte in dieser oben beschriebenen Form abgeschafft. Seit dieser Reform sind Schwurgerichte mit einer einheitlichen Richterbank besetzt, die Trennung von Schuld- und Straffrage wurde somit aufgehoben. Die Geschworenen, die früher alleine über die Schuldfrage entschieden, entschieden von nun an mit dem Richter gemeinsam über die Schuld- und Straffrage.
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Abgeurteilte, Freigesprochene und Verurteile insgesamt und nach Deliktarten – absolute Zahlen
A.01. Die abgeurteilten Personen insgesamt in den Jahren 1882-1936.
A.02.01 Verurteilte insgesamt nach Hauptdeliktarten 1882-1936.
A.02.02 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hoch- und Landesverrat 1882-1936.
A.02.03 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gewalt und Drohungen gegen Beamte 1882-1936.
A.02.04 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hausfriedensbruch 1882-1936.
A.02.05 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Arrestbruch 1882-1936.
A.02.06 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Münzverbrechen und –vergehen 1882-1936.
A.02.07 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Meineid 1882-1936.
A.02.08 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Fahrlässiger Falscheid 1882-1936.
A.02.09 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Versuchte Verleitung zum Meineid 1882-1936.
A.02.10 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Andere Verletzungen der Eidespflicht 1882-1936.
A.02.11 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Doppelehe 1882-1936.
A.02.12 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Blutschande 1882-1936.
A.02.13 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unzucht unter Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses 1882-1936.
A.02.14 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Widernatürliche Unzucht 1882-1936.
A.02.15 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unzucht an Kindern, Vergewaltigung, etc 1882-1936.
A.02.16 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Kuppelei, Zuhälterei, Mädchenhandel 1882-1936.
A.02.17 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Ärgernis durch unzüchtige Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften, usw 1882-1936.
A.02.18 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Beleidigung 1882-1936.
A.02.19 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Mord 1882-1936.
A.02.20 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Totschlag 1882-1936.
A.02.21 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Kindesmord 1882-1936.
A.02.22 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Abtreibung 1882-1936.
A.02.23 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: leichte Körperverletzung 1882-1936.
A.02.24 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: gefährliche Körperverletzung 1882-1936.
A.02.25 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: schwere Körperverletzung 1882-1936.
A.02.26 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Vergiftung 1882-1936.
A.02.27 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Freiheitsberaubung 1882-1936.
A.02.28 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Nötigung und Bedrohung 1882-1936.
A.02.29 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Diebstahl 1882-1936.
A.02.30 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.31 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Schwerer Diebstahl 1882-1936.
A.02.32 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.33 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unterschlagung 1882-1936.
A.02.34 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Raub und räuberische Erpressung, auch im Rückfall 1882-1936.
A.02.35 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Erpressung 1882-1936.
A.02.36 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Begünstigung 1882-1936.
A.02.37 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfache Hehlerei 1882-1936.
A.02.38 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei 1882-1936.
A.02.39 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hehlerei im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.40 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrug 1882-1936.
A.02.41 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrug im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.42 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, etc 1882-1936.
A.02.43 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrügerischer Bankrott 1882-1936.
A.02.44 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Bankrott 1882-1936.
A.02.45 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Sachbeschädigung 1882-1936.
A.02.46 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Vorsätzliche Brandstiftung 1882-1936.
A.02.47 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gefährdung durch Anwenden von Sprengstoffen und Vorbereitungshandlungen 1882-1936.
A.02.48 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Aktive Bestechung 1882-1936.
A.02.49 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Passive Bestechung 1882-1936.
A.02.50 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unterschlagung im Amte 1882-1936.
B. Die Kriminalitätsziffern: Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
B.01. Kriminalitätsziffer der Verurteilten insgesamt in den Jahren 1882-1927.
(Verurteilte insgesamt; Verurteilte nach Geschlecht, darunter Jugendliche insgesamt und nach Geschlecht)
B.02.01 Kriminalitätsziffer der Verurteilten insgesamt nach Hauptdeliktarten 1882-1936.
B.02.02 Kriminalitätsziffer der Verurteilten, darunter Jugendliche, nach einzelnen Deliktarten.
C. Die Strafmündige Bevölkerung
C.01 Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reichs in den Jahren 1881-1928
D. Die Anwendung von Strafen
D.01 Zusammenfassende Übersichten der verhängten Strafen
D.01.01 Die Häufigkeit der einzelnen Strafarten von je 100 Verurteilten, 1882-1928
D.01.02 Die Anzahl der erkannten Todesstrafen und lebenslängliche Zuchthausstrafen 1882-1928
D.01.03 Häufigkeit der Strafdauer einzelner Gefängnisstrafen, bezogen auf je 100 mit Gefängnis Bestrafte 1882-1928
D.01.04 Verurteilungen insgesamt, darunter Gefängnisstrafen und Geldstrafen (von je 100.000 Personen der strafmündigen Bevölkerung) 1882-1928
D.02 Strafen im Deutschen Reich
D.02.01 Jugendliche: die gegen Jugendliche erkannten Strafen 1918-1928
D.02.02 Erkannte Strafen gegen alle Verurteilten im Deutschen Reich 1882-1928
D.03 Erkannte Strafen nach Deliktarten
D.03.01 Strafen für Hausfriedensbruch, 1882-1928
D.03.02 Strafen für Arrestbruch, 1882-1928
D.03.03 Strafen für Geldfälschung, 1882-1928
D.03.04 Strafen für Doppelehe, 1882-1928
D.03.05 Strafen für Ehebruch, 1882-1928
D.03.06 Strafen für Blutschande, 1882-1928
D.03.07 Strafen für widernatürliche Unzucht, 1882-1928
D.03.08 Strafen für Mord, 1882-1928
D.03.09 Strafen für Kindesmord, 1882-1928
D.03.10 Strafen für leichte Körperverletzung, 1882-1928
D.03.11 Strafen für gefährliche Körperverletzung, 1882-1928
D.03.12 Strafen für Vergiftung, 1882-1928
D.03.13 Strafen für Freiheitsberaubung, 1882-1928
D.03.14 Strafen für Nötigung und Bedrohung, 1882-1928
D.03.15 Strafen für einfacher Diebstahl, 1882-1928
D.03.16 Strafen für einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.17 Strafen für schwerer Diebstahl, 1882-1928
D.03.18 Strafen für schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.19 Strafen für Unterschlagung, 1882-1928
D.03.20 Strafen für Raub und räuberische Erpressung,1882-1928
D.03.21 Strafen für einfache Hehlerei,1882-1928
D.03.22 Strafen für Gewerbs- oder gewöhnliche Hehlerei,1882-1928
D.03.23 Strafen für Hehlerei im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.24 Strafen für Betrug,1882-1928
D.03.25 Strafen für Urkundenfälschung und Urkundenunterschlagung,1882-1928
D.03.26 Strafen für vorsätzliche Brandstiftung,1882-1928
E. Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile vor Gerichten und Strafkammern
E.01 Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile, Gerichtsbarkeit vor der Emminger'schen Reform, 1882-1923
E.02 Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile, Gerichtsbarkeit nach der Emminger'schen Reform, 1924-1928
A. Abgeurteilte, Freigesprochene und Verurteile insgesamt und nach Deliktarten – absolute Zahlen
A.01. Die abgeurteilten Personen insgesamt in den Jahren 1882-1936.
A.02.01 Verurteilte insgesamt nach Hauptdeliktarten 1882-1936.
A.02.02 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hoch- und Landesverrat 1882-1936.
A.02.03 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gewalt und Drohungen gegen Beamte 1882-1936.
A.02.04 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hausfriedensbruch 1882-1936.
A.02.05 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Arrestbruch 1882-1936.
A.02.06 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Münzverbrechen und –vergehen 1882-1936.
A.02.07 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Meineid 1882-1936.
A.02.08 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Fahrlässiger Falscheid 1882-1936.
A.02.09 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Versuchte Verleitung zum Meineid 1882-1936.
A.02.10 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Andere Verletzungen der Eidespflicht 1882-1936.
A.02.11 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Doppelehe 1882-1936.
A.02.12 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Blutschande 1882-1936.
A.02.13 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unzucht unter Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses 1882-1936.
A.02.14 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Widernatürliche Unzucht 1882-1936.
A.02.15 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unzucht an Kindern, Vergewaltigung, etc 1882-1936.
A.02.16 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Kuppelei, Zuhälterei, Mädchenhandel 1882-1936.
A.02.17 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Ärgernis durch unzüchtige Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften, usw 1882-1936.
A.02.18 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Beleidigung 1882-1936.
A.02.19 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Mord 1882-1936.
A.02.20 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Totschlag 1882-1936.
A.02.21 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Kindesmord 1882-1936.
A.02.22 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Abtreibung 1882-1936.
A.02.23 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: leichte Körperverletzung 1882-1936.
A.02.24 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: gefährliche Körperverletzung 1882-1936.
A.02.25 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: schwere Körperverletzung 1882-1936.
A.02.26 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Vergiftung 1882-1936.
A.02.27 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Freiheitsberaubung 1882-1936.
A.02.28 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Nötigung und Bedrohung 1882-1936.
A.02.29 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Diebstahl 1882-1936.
A.02.30 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.31 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Schwerer Diebstahl 1882-1936.
A.02.32 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.33 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unterschlagung 1882-1936.
A.02.34 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Raub und räuberische Erpressung, auch im Rückfall 1882-1936.
A.02.35 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Erpressung 1882-1936.
A.02.36 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Begünstigung 1882-1936.
A.02.37 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfache Hehlerei 1882-1936.
A.02.38 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei 1882-1936.
A.02.39 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Hehlerei im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.40 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrug 1882-1936.
A.02.41 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrug im wiederholten Rückfall 1882-1936.
A.02.42 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, etc 1882-1936.
A.02.43 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Betrügerischer Bankrott 1882-1936.
A.02.44 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Einfacher Bankrott 1882-1936.
A.02.45 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Sachbeschädigung 1882-1936.
A.02.46 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Vorsätzliche Brandstiftung 1882-1936.
A.02.47 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Gefährdung durch Anwenden von Sprengstoffen und Vorbereitungshandlungen 1882-1936.
A.02.48 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Aktive Bestechung 1882-1936.
A.02.49 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Passive Bestechung 1882-1936.
A.02.50 Abgeurteile, Freigesprochene und Verurteilte nach Deliktart: Unterschlagung im Amte 1882-1936.
B. Die Kriminalitätsziffern: Verurteile insgesamt und nach Deliktarten
B.01. Kriminalitätsziffer der Verurteilten insgesamt in den Jahren 1882-1927.
(Verurteilte insgesamt; Verurteilte nach Geschlecht, darunter Jugendliche insgesamt und nach Geschlecht)
B.02.01 Kriminalitätsziffer der Verurteilten insgesamt nach Hauptdeliktarten 1882-1936.
B.02.02 Kriminalitätsziffer der Verurteilten, darunter Jugendliche, nach einzelnen Deliktarten.
C. Die Strafmündige Bevölkerung
C.01 Die Strafmündige Bevölkerung des Deutschen Reichs in den Jahren 1881-1928
D. Die Anwendung von Strafen
D.01 Zusammenfassende Übersichten der verhängten Strafen
D.01.01 Die Häufigkeit der einzelnen Strafarten von je 100 Verurteilten, 1882-1928
D.01.02 Die Anzahl der erkannten Todesstrafen und lebenslängliche Zuchthausstrafen 1882-1928
D.01.03 Häufigkeit der Strafdauer einzelner Gefängnisstrafen, bezogen auf je 100 mit Gefängnis Bestrafte 1882-1928
D.01.04 Verurteilungen insgesamt, darunter Gefängnisstrafen und Geldstrafen (von je 100.000 Personen der strafmündigen Bevölkerung) 1882-1928
D.02 Strafen im Deutschen Reich
D.02.01 Jugendliche: die gegen Jugendliche erkannten Strafen 1918-1928
D.02.02 Erkannte Strafen gegen alle Verurteilten im Deutschen Reich 1882-1928
D.03 Erkannte Strafen nach Deliktarten
D.03.01 Strafen für Hausfriedensbruch, 1882-1928
D.03.02 Strafen für Arrestbruch, 1882-1928
D.03.03 Strafen für Geldfälschung, 1882-1928
D.03.04 Strafen für Doppelehe, 1882-1928
D.03.05 Strafen für Ehebruch, 1882-1928
D.03.06 Strafen für Blutschande, 1882-1928
D.03.07 Strafen für widernatürliche Unzucht, 1882-1928
D.03.08 Strafen für Mord, 1882-1928
D.03.09 Strafen für Kindesmord, 1882-1928
D.03.10 Strafen für leichte Körperverletzung, 1882-1928
D.03.11 Strafen für gefährliche Körperverletzung, 1882-1928
D.03.12 Strafen für Vergiftung, 1882-1928
D.03.13 Strafen für Freiheitsberaubung, 1882-1928
D.03.14 Strafen für Nötigung und Bedrohung, 1882-1928
D.03.15 Strafen für einfacher Diebstahl, 1882-1928
D.03.16 Strafen für einfacher Diebstahl im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.17 Strafen für schwerer Diebstahl, 1882-1928
D.03.18 Strafen für schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.19 Strafen für Unterschlagung, 1882-1928
D.03.20 Strafen für Raub und räuberische Erpressung,1882-1928
D.03.21 Strafen für einfache Hehlerei,1882-1928
D.03.22 Strafen für Gewerbs- oder gewöhnliche Hehlerei,1882-1928
D.03.23 Strafen für Hehlerei im wiederholten Rückfall, 1882-1928
D.03.24 Strafen für Betrug,1882-1928
D.03.25 Strafen für Urkundenfälschung und Urkundenunterschlagung,1882-1928
D.03.26 Strafen für vorsätzliche Brandstiftung,1882-1928
E. Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile vor Gerichten und Strafkammern
E.01 Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile, Gerichtsbarkeit vor der Emminger'schen Reform, 1882-1923
E.02 Verhandelte Vorgänge und erlassene Urteile, Gerichtsbarkeit nach der Emminger'schen Reform, 1924-1928
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: 2015
Jahr der Online-Publikation: 2016
Bearbeiter in GESIS: Michèle Keller, P. Hollekamp / Franzmann, Gabriele
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 2016
Bearbeiter in GESIS: Michèle Keller, P. Hollekamp / Franzmann, Gabriele
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Materialien zur Studie
Diese Studienbeschreibung als DDI-XML.
Download weiterer Texte zu dieser Studie im PDF Format (Forschungsberichte, Publikationen, Materialien zur Studie)