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Studien Zeitreihen |
ZA 8362 | Bauen | Witt, Peter-Christian, Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer, Deutschland 1919 bis 1939. |
30 Zeitreihen (1919 - 1939) 4 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8362
Studientitel: Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer, Deutschland 1919 bis 1939.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1919 - 1939
Primärforscher: Witt, Peter-Christian
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Witt, P.-C., 1979: Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer. Zur Regelung von Wohnungsbau und Wohnungsmarkt in der Weimarer Republik, in: Niethammer, L. (Hrsg.), 1979. Wohnen im Wandel. Wuppertal: Peter Hammer Verlag, S. 385 - 407.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Witt, Peter-Christian, (1979 [2009]) Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer, Deutschland 1919 bis 1939.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8362
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer, Deutschland 1919 bis 1939.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1919 - 1939
Primärforscher: Witt, Peter-Christian
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Witt, P.-C., 1979: Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer. Zur Regelung von Wohnungsbau und Wohnungsmarkt in der Weimarer Republik, in: Niethammer, L. (Hrsg.), 1979. Wohnen im Wandel. Wuppertal: Peter Hammer Verlag, S. 385 - 407.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Witt, Peter-Christian, (1979 [2009]) Inflation, Wohnungszwangswirtschaft und Hauszinssteuer, Deutschland 1919 bis 1939.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8362
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Die Wohnungsbau- und Wohnungsmarktpolitik in der Weimarer Republik wurde gekennzeichnet dadurch, dass es sich stets nur um teils kurzfristige, teils auch langfristige Planungen zur Überwindung einer akuten, soziale und politische Probleme aufwerfenden Mangelsituation handelte. „Die Erbschaft, die die Weimarer Republik auf dem Gebiet des Wohnungswesens vom Kaiserreich zu übernehmen hatte, war kurz gesagt katastrophal, und zwar viel katastrophaler als verantwortliche Politiker und die Beamtenschaft annahmen, als sie die weit reichende Generalverpflichtung des Staates, jedem Deutschen eine angemessene Wohnung zu sichern, in den Text der Weimarer Verfassung hineinzuformulieren und damit bei den Bürgern eine Erwartung von der Leistungsfähigkeit staatlicher Politik weckten, an deren Erfüllung oder Nichterfüllung der Weimarer Staat auch gemessen werden würde … Dabei lassen sich zwei Perioden deutlich abgrenzen: eine bis zum Ende der Hyperinflation im Winter 1923 dauernde, in der sich die Probleme bei der Deckung des Wohnungsbedarfs im Wesentlichen als güterwirtschaftliche darstellten, und die Periode von 1924 bis Ende 1932, in der die Bedarfsdeckung im Wesentlichen ein Finanzierungsproblem war. Zugleich aber wurde die Bedarfsdeckung, wenn auch nicht quantitativ, so doch hinsichtlich der Frage, ob private Investoren oder die öffentliche Hände als Träger auftraten, ganz wesentlich bestimmt durch die seit dem Ersten Weltkrieg nicht mehr ausschließlich in den Händen der Eigentümer liegende Verteilung des vorhandenen Wohnraums, d.h. durch die mehr oder minder scharfen gesetzlichen Eingriffe und durch die mehr oder minder scharfe Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Verwaltung, d.h. durch gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis der sogenannten Wohnungszwangswirtschaft“ (Witt, P.-C., a.a.O., S. 385f). In dem Beitrag von Peter-Christian Witt werden die quantitativen Ergebnisse des Wohnungsbaus und seiner Finanzierung in der Weimarer Republik diskutiert und eine Reihe von hiermit eng zusammenhängenden Fragen wie z.B. Formen der Finanzierung näher beleuchtet. Die quantitativen und qualitativen Ergebnisse der staatlichen Wohnungsbauförderung in der Weimarer Republik werden im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit durch die empirische Analyse überprüft.
Die Wohnungsbau- und Wohnungsmarktpolitik in der Weimarer Republik wurde gekennzeichnet dadurch, dass es sich stets nur um teils kurzfristige, teils auch langfristige Planungen zur Überwindung einer akuten, soziale und politische Probleme aufwerfenden Mangelsituation handelte. „Die Erbschaft, die die Weimarer Republik auf dem Gebiet des Wohnungswesens vom Kaiserreich zu übernehmen hatte, war kurz gesagt katastrophal, und zwar viel katastrophaler als verantwortliche Politiker und die Beamtenschaft annahmen, als sie die weit reichende Generalverpflichtung des Staates, jedem Deutschen eine angemessene Wohnung zu sichern, in den Text der Weimarer Verfassung hineinzuformulieren und damit bei den Bürgern eine Erwartung von der Leistungsfähigkeit staatlicher Politik weckten, an deren Erfüllung oder Nichterfüllung der Weimarer Staat auch gemessen werden würde … Dabei lassen sich zwei Perioden deutlich abgrenzen: eine bis zum Ende der Hyperinflation im Winter 1923 dauernde, in der sich die Probleme bei der Deckung des Wohnungsbedarfs im Wesentlichen als güterwirtschaftliche darstellten, und die Periode von 1924 bis Ende 1932, in der die Bedarfsdeckung im Wesentlichen ein Finanzierungsproblem war. Zugleich aber wurde die Bedarfsdeckung, wenn auch nicht quantitativ, so doch hinsichtlich der Frage, ob private Investoren oder die öffentliche Hände als Träger auftraten, ganz wesentlich bestimmt durch die seit dem Ersten Weltkrieg nicht mehr ausschließlich in den Händen der Eigentümer liegende Verteilung des vorhandenen Wohnraums, d.h. durch die mehr oder minder scharfen gesetzlichen Eingriffe und durch die mehr oder minder scharfe Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Verwaltung, d.h. durch gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis der sogenannten Wohnungszwangswirtschaft“ (Witt, P.-C., a.a.O., S. 385f). In dem Beitrag von Peter-Christian Witt werden die quantitativen Ergebnisse des Wohnungsbaus und seiner Finanzierung in der Weimarer Republik diskutiert und eine Reihe von hiermit eng zusammenhängenden Fragen wie z.B. Formen der Finanzierung näher beleuchtet. Die quantitativen und qualitativen Ergebnisse der staatlichen Wohnungsbauförderung in der Weimarer Republik werden im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit durch die empirische Analyse überprüft.
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Deutsches Reich, 1919 bis 1939.
Deutsches Reich, 1919 bis 1939.
Quellentypen:
Archivalische Quellen. Veröffentlichte Quellen. Amtliche Statistik des Deutschen Reiches.
Archivalische Quellen. Veröffentlichte Quellen. Amtliche Statistik des Deutschen Reiches.
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
Archivalische Quellen: Akten des Reichsfinanzministeriums (Zentrales Staatsarchiv der DDR, Abt. Potsdam und Bundesarchiv Koblenz). Akten der Reichskanzlei (Bundesarchiv Koblenz),.. Akten des Senats, der Finanzdeputation IV und des Wohnungsamtes I (Staatsarchiv Hamburg).
Veröffentlichte Quellen: Denkschriften des Reichsarbeitsministeriums über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot vom 4.2.1922 und 19.12. 1927, RT Bd. 371, S. 2376-3430 und Bd. 420 Dr. S. Nr. 3777.
Handwörterbuch des Wohnungswesens, Jena 1930.
Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft.
Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Gewerbe: Der deutsche Wohnungsbau, Berlin 1931.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1919ff.
Statistisches Hansbuch von Deutschland 1928-1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebietes, München 1949).
Reichsarbeitsblatt 12-18 (1914-1920); Reichsarbeitsblatt N.F. 1 (1920/1921) ff.
Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches 28 (1919) ff.
Wirtschaft und Statistik 1-13 (1921-1933).
Blumenroth, U., 1973: 100 Jahre deutsche Wohnungspolitik. Aufgaben und Maßnahmen, in: Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft 1923-1973, Bonn-Bad Godesberg, S. 211-411.
Fuchs, C.J.: Wohnungsfrage und Wohnungswesen, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. A. Erg. Bd., Jena 1929, S. 1098-1160.
Archivalische Quellen: Akten des Reichsfinanzministeriums (Zentrales Staatsarchiv der DDR, Abt. Potsdam und Bundesarchiv Koblenz). Akten der Reichskanzlei (Bundesarchiv Koblenz),.. Akten des Senats, der Finanzdeputation IV und des Wohnungsamtes I (Staatsarchiv Hamburg).
Veröffentlichte Quellen: Denkschriften des Reichsarbeitsministeriums über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot vom 4.2.1922 und 19.12. 1927, RT Bd. 371, S. 2376-3430 und Bd. 420 Dr. S. Nr. 3777.
Handwörterbuch des Wohnungswesens, Jena 1930.
Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft.
Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Gewerbe: Der deutsche Wohnungsbau, Berlin 1931.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1919ff.
Statistisches Hansbuch von Deutschland 1928-1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebietes, München 1949).
Reichsarbeitsblatt 12-18 (1914-1920); Reichsarbeitsblatt N.F. 1 (1920/1921) ff.
Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches 28 (1919) ff.
Wirtschaft und Statistik 1-13 (1921-1933).
Blumenroth, U., 1973: 100 Jahre deutsche Wohnungspolitik. Aufgaben und Maßnahmen, in: Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft 1923-1973, Bonn-Bad Godesberg, S. 211-411.
Fuchs, C.J.: Wohnungsfrage und Wohnungswesen, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. A. Erg. Bd., Jena 1929, S. 1098-1160.
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Anmerkungen:
Zur Hauszinssteuer:
Die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus selber stand wegen der fortdauernden Unterversorgung nach der Stabilisierung der Mark im Winter 1923/24 nie in Frage. Das Problem war nur, wie, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die öffentlichen Hände eine Mitfinanzierung des Wohnungsbaus vornehmen sollten. In den Diskussionen kristallisierte sich von vornherein die Idee heraus, sowohl den Altwohnungsbestand wie durch Mietgesetzgebung geschützten Inhaber von Mietwohnungen heranzuziehen. Zugleich bot sich die Koppelung der geplanten Wohnungsbauabgabe an die Mieten auch aus steuertechnischen Gründen an. Da durch das Reichsmietengesetz vom März 1922 bereits die sogenannte Friedensmiete erfasst und in ihre Bestandteile (Betriebs-, Verwaltungs- und Instandsetzungskosten, die jeweils der Geldentwertung anzupassen waren, und den nicht anzupassenden Bestandteilen Eigen- und Fremdkapitalverzinsung) zerlegt worden war. Hier setzte die Besteuerung durch die 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 an (später in der Fassung des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926). Als gerechtfertigt wurde angesehen, den Hausbesitzern einen Anteil der Mieten für Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie später auch nach der Teilaufwertung auch für Eigen- und Fremdkapitalverzinsung zu überlassen, im übrigen aber die Mieten in Form der sogenannten Hauszinssteuer für staatliche Bedürfnisse wegzusteuern. Dabei wurde die sogenannte gesetzliche Miete, die in Preußen seit 1919, im Reich seit 1922 festgesetzt wurde, als Bemessungsgrundlage benutzt und zugleich ihre allmähliche Erhöhung beschlossen. Eine zusätzliche Komplikation bedeutete die Tatsache, dass die Hauszinssteuer anteilig für den Wohnungsbau und für allgemeine Finanzzwecke bestimmt war, da ihr Aufkommen damit automatisch Verhandlungsgegenstand des Finanzausgleichsverfahrens zwischen Reich und Ländern wurde. Z. T. von einzelnen Ländern unterstützt, versuchte das Reich immer wieder, eine möglichst einheitliche Gestaltung der Hauszinssteuer und der Anteile für allgemeine Finanzzwecke und für den Wohnungsbau zu erreichen und zugleich den Ermessungsspielraum der Länder hinsichtlich der den Eigentümern zu überlassenden Anteile der gesetzlichen Miete einzuschränken.
So wurde den Ländern durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 auferlegt, im Haushaltsjahr 1931 nicht weniger als ein Drittel und nicht mehr als die Hälfte der bisher für den Wohnungsbau verwandten Hauszinssteueranteile dieser Zweckbestimmung zuzuführen.
Durch eine weitere Notverordnung vom 9. März 1932 die anteilmäßige Zweckbindung der Hauszinssteuer für den Wohnungsbau insgesamt aufgehoben und ihre Erträge ganz den allgemeinen Finanzmitteln zugeführt. Zwar bedeutete diese Aufhebung der Zweckbindung der Hauszinssteuer nicht das Ende jeder öffentlichen Wohnungsbauförderung, da neben der Hauszinssteuer auch in der betrachteten zweiten Phase der Weimarer Republik 1924-1932/33 weiterhin eine Reihe spezieller Förderungsprogramme aus allgemeinen Finanzmitteln bestanden und die Rückflüsse aus den ja nur im Darlehenswege begebenen Hauszinssteuermitteln weiterhin für den Wohnungsbau zur Verfügung standen. Aber die private Baufinanzierung gewann jetzt wieder eindeutig das Übergewicht, wobei zugleich durch den weiteren Abbau der Wohnungszwangswirtschaft die Position des Vermieters gegenüber dem Mieter gestärkt wurde.
Zur Hauszinssteuer:
Die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus selber stand wegen der fortdauernden Unterversorgung nach der Stabilisierung der Mark im Winter 1923/24 nie in Frage. Das Problem war nur, wie, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die öffentlichen Hände eine Mitfinanzierung des Wohnungsbaus vornehmen sollten. In den Diskussionen kristallisierte sich von vornherein die Idee heraus, sowohl den Altwohnungsbestand wie durch Mietgesetzgebung geschützten Inhaber von Mietwohnungen heranzuziehen. Zugleich bot sich die Koppelung der geplanten Wohnungsbauabgabe an die Mieten auch aus steuertechnischen Gründen an. Da durch das Reichsmietengesetz vom März 1922 bereits die sogenannte Friedensmiete erfasst und in ihre Bestandteile (Betriebs-, Verwaltungs- und Instandsetzungskosten, die jeweils der Geldentwertung anzupassen waren, und den nicht anzupassenden Bestandteilen Eigen- und Fremdkapitalverzinsung) zerlegt worden war. Hier setzte die Besteuerung durch die 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 an (später in der Fassung des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926). Als gerechtfertigt wurde angesehen, den Hausbesitzern einen Anteil der Mieten für Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie später auch nach der Teilaufwertung auch für Eigen- und Fremdkapitalverzinsung zu überlassen, im übrigen aber die Mieten in Form der sogenannten Hauszinssteuer für staatliche Bedürfnisse wegzusteuern. Dabei wurde die sogenannte gesetzliche Miete, die in Preußen seit 1919, im Reich seit 1922 festgesetzt wurde, als Bemessungsgrundlage benutzt und zugleich ihre allmähliche Erhöhung beschlossen. Eine zusätzliche Komplikation bedeutete die Tatsache, dass die Hauszinssteuer anteilig für den Wohnungsbau und für allgemeine Finanzzwecke bestimmt war, da ihr Aufkommen damit automatisch Verhandlungsgegenstand des Finanzausgleichsverfahrens zwischen Reich und Ländern wurde. Z. T. von einzelnen Ländern unterstützt, versuchte das Reich immer wieder, eine möglichst einheitliche Gestaltung der Hauszinssteuer und der Anteile für allgemeine Finanzzwecke und für den Wohnungsbau zu erreichen und zugleich den Ermessungsspielraum der Länder hinsichtlich der den Eigentümern zu überlassenden Anteile der gesetzlichen Miete einzuschränken.
So wurde den Ländern durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 auferlegt, im Haushaltsjahr 1931 nicht weniger als ein Drittel und nicht mehr als die Hälfte der bisher für den Wohnungsbau verwandten Hauszinssteueranteile dieser Zweckbestimmung zuzuführen.
Durch eine weitere Notverordnung vom 9. März 1932 die anteilmäßige Zweckbindung der Hauszinssteuer für den Wohnungsbau insgesamt aufgehoben und ihre Erträge ganz den allgemeinen Finanzmitteln zugeführt. Zwar bedeutete diese Aufhebung der Zweckbindung der Hauszinssteuer nicht das Ende jeder öffentlichen Wohnungsbauförderung, da neben der Hauszinssteuer auch in der betrachteten zweiten Phase der Weimarer Republik 1924-1932/33 weiterhin eine Reihe spezieller Förderungsprogramme aus allgemeinen Finanzmitteln bestanden und die Rückflüsse aus den ja nur im Darlehenswege begebenen Hauszinssteuermitteln weiterhin für den Wohnungsbau zur Verfügung standen. Aber die private Baufinanzierung gewann jetzt wieder eindeutig das Übergewicht, wobei zugleich durch den weiteren Abbau der Wohnungszwangswirtschaft die Position des Vermieters gegenüber dem Mieter gestärkt wurde.
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
Tab 1: Wohnungsbauproduktion (1919-1939)
Tab 2: Hauszinssteuer: Aufkommen, Verwendung für Wohnungsbau und öffentliche Wohnungsbauförderung (1924-1939)
Tab 3: Finanzierung des Neuzugangs an Wohnungen durch die öffentlichen Hände (1919-1939)
Tab 4: Brutto-Investitionen im Wohnungsbau und ihre Finanzierung (1919-1939)
Tab 1: Wohnungsbauproduktion (1919-1939)
Tab 2: Hauszinssteuer: Aufkommen, Verwendung für Wohnungsbau und öffentliche Wohnungsbauförderung (1924-1939)
Tab 3: Finanzierung des Neuzugangs an Wohnungen durch die öffentlichen Hände (1919-1939)
Tab 4: Brutto-Investitionen im Wohnungsbau und ihre Finanzierung (1919-1939)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: Juli 2009
Jahr der Online-Publikation: 1979
Bearbeiter in GESIS: Simone Bubel/ Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 1979
Bearbeiter in GESIS: Simone Bubel/ Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Materialien zur Studie
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