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Studien Zeitreihen |
ZA 8332 | Industrie | Westermann, Angelika, Die wirtschaftliche Entwicklung des Bergbaus im Lebertal auf deutscher Seite. Grubenkosten und Grubenerträge, 1546-1630. |
96 Zeitreihen (1533 - 1636) 19 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8332
Studientitel: Die wirtschaftliche Entwicklung des Bergbaus im Lebertal auf deutscher Seite. Grubenkosten und Grubenerträge, 1546-1630.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1533 - 1636
Primärforscher: Westermann, Angelika
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Angelika Westermann, 2003: Das Lebertal in der frühen Neuzeit. Herrschaftsgrenzen in einer Wirtschaftsregion.“ In: Jürgen Schneider (Hrsg.): Natürliche und politische Grenzen als soziale und wirtschaftliche Haruasforderung. Wiesbaden: Franz Steiner, S. 43-66.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Westermann, Angelika, (2003 [2010]) Die wirtschaftliche Entwicklung des Bergbaus im Lebertal auf deutscher Seite. Grubenkosten und Grubenerträge, 1546-1630.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8332
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: Die wirtschaftliche Entwicklung des Bergbaus im Lebertal auf deutscher Seite. Grubenkosten und Grubenerträge, 1546-1630.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1533 - 1636
Primärforscher: Westermann, Angelika
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Angelika Westermann, 2003: Das Lebertal in der frühen Neuzeit. Herrschaftsgrenzen in einer Wirtschaftsregion.“ In: Jürgen Schneider (Hrsg.): Natürliche und politische Grenzen als soziale und wirtschaftliche Haruasforderung. Wiesbaden: Franz Steiner, S. 43-66.
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Westermann, Angelika, (2003 [2010]) Die wirtschaftliche Entwicklung des Bergbaus im Lebertal auf deutscher Seite. Grubenkosten und Grubenerträge, 1546-1630.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8332
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
„Politische und wirtschaftliche Grenzen in einer Wirtschaftsregion stellen häufig eine Herausforderung an die soziale und wirtschaftliche Kompetenz aller Betroffenen dar, die im Falle von Konflikten große Flexibilität bei der Entwicklung und Durchsetzung von Lösungssterategien erfordert.“
Das vorderösterreichische Bergbaurevier des Lebertals in den mittleren Vogesen stellt ein Beispiel für unauswichlich gewordene Begrenzungen bisher genutzter Herrschaftsrechte politisch-rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art dar. „Die dabei entstehenden Probleme erzwangen (…) die Freisetzung eines kräftigen Energiepotentials, um Lösungs- oder auch Verhinderungsstrategien zu entwickeln. Im Blick auf die Forschungslage zu Bergbaurevieren in der frühen Neuzeit wird dabei Neuland betreten.“ (Angelika Westermann, 2003: Das Lebertal in der frühen Neuzeit. Herrschaftsgrenzen in einer Wirtschaftsregion.“ In: Jürgen Schneider (Hrsg.): Natürliche und politische Grenzen als soziale und wirtschaftliche Haruasforderung. Franz Steiner, Wiesbaden. S. 43.)
Im Lebertaler Revier mit seinen Bodenschätzen Silber, Kupfer und Blei grenzten die Bergwerksgebiete der habsburgischen Landesherren, des Herren von Rappoltstein sowie des Herzogs von Lothringen aneinander.
Rappoltstein
Die mit dem Regalrecht verbundenen Rechte des Königs an alle Silbererzgruben im Reich konnten nur langsam druchgesetzt werden, so dass im Gebiet des Herrschaftshauses Rappoltstein große Erträge der ersten Abbauperiode erzielt werden konnten und somit das Haus Rappoltstein eine wesentliche finanzielle Grundlage schaffen konnte, um die eigene politische Position in Krisensituationen zu festigen.
„Von entscheidender Bedeutung war dann der Übergang dieses Regalrechts an den Landsherren mit der Goldenen Bulle im Jahr 1356, zu einem Zeitpunkt, als die Herren von Rappoltstein schon über eine gesunde wirtschaftliche Basis verfügten. Dies ließ sie (…) nicht nur die als ‚Krisis der Montanwirtschaft des 14./15. Jahrhunderts’ bezeichnete Periode unbeschadet überstehen. Es gelang ihnen vielmehr auch, ihre starke Stellung im Reich weiterhin zu behaupten. (…) .“ (Westermann, 2003, S. 44)
Der zwischen Wilhelm von Rappoltstein und dem Erzherzog Sigismund von Tirol 1486 geschlossene Vertrag regelt die Nutzungsrechte der Bergbauerträge. Zwei Drittel des Reingewinns standen demnach dem Landesherren, ein Drittel dem Haus Rappoltstein zu. Dabei wurde auf Fragen zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit oder der Verwaltungsorganisation nicht näher eingegangen. Bei einer Expansion der Abbautätigkeit, wie sie 100 Jahre später aufgrund verbesserter technischer Möglichkeiten eintrat, konnte diese fehlende Regelung zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die tatsächlichen Grenzen des Regalanspruchs führen.
Wilhelm II von Rappoltstein strebte 1527 eine Modifizierung des Vertrages zu seinen Gunsten an. „Er war bereit, die Erneuerung aller Vereinbarungen zu ratifizieren mit einer Ausnahme: Die Fundgrube St. Wilhelm wollte er in Zukunft zu seiner alleinigen Nutzung betreiben und damit auch in eigener Regie verwalten. Es ist zu vermuten, dass er dieser, zu seinem Vorteil, angestrebten und auch durchgesetzten Vertragsveränderung, Nachdruck verliehen hatte mit dem Hinweis auf die großen Kreditverpflichtungen in Höhe mehrerer Tausend Gulden, die seit Sigismund und Maximilian I. gegenüber dem Haus Rappoltstein bestanden und nur mühsam durch deren Nachfolger abgetragen werden konnten.“(Westermann, 2003, S. 45)
Herzogtum Lothringen und Habsburg
Mit dem Nürnberger Vertrag vom 26. August 1542 wurde das staatsrechtliche Verhältnis des Herzogtums Lothringen zum Reich neu definiert, indem es als freies Fürstentum anerkannt wurde und somit nur mit den im Lehensbrief aufgeführten Lehen dem Kaiser unterstand. „Im Gegensatz zum Lehen der Herren von Rappoltstein lagen die Bergwerke des Herzogtums Lothringen im Lebertal weder auf entsprechenden Lehensgebiet, noch sind bisher separate Belehnungsurkunden, wie sie im Fall Rappoltstein hinsichtlich der halben Nutzungsrechte an den Bergwerken der Fall war, bekannt geworden.“ (Westermann, 2003, S. 46). Dennoch kann für die gesamte Abbauperiode im Lebertal auf der linken Seite des Leberbachs eine Teilung aller Einnahmen und Rechte aus dem Montanwesen belegt werden. Man verfuhr im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach dem Rappoststeiner Modell, ohne dieses Verfahren jemals durch einen von Juristen ausgearbeiteten Vertrag zwischen Lothringen und Habsburg zu legitimieren. „Auslöser des Teilungsprocederes dürfte ein Streit über die Nutzungsrechte an der bei Markirch auf Lothringer Seite gelegenen St. Jakob-Grube gewesen sein. (…) Es ist bezeichnend, dass die dann 1521 geschlossene Vereinbarung zwischen Österreich und Lothringen als Kompromiss bezeichnet wurde. Es ist wohl der besonderen geographischen Lage Lothringens als Bollwerk zwischen Frankreich und dem Reich, den engen verwandtschaftlichen Beziehungen, vor allem jedoch der viele Jahrzehnte ungeklärten staatsrechtlichen Situation zu verdanken, dass zu diesem Zeitpunkt die Teilung der Regalhoheit mit allen daran hängenden Rechten durchgeführt wurde, ohne dass Habsburg die Oberhoheit für sich beanspruchte. (vergl. Westermann, 2003, S. 46).
Unübersichtliche Vielfalt der Territorien
Zu den Regalrechten kommen noch die zahlreichen kleinen Besitzungen und Wald- sowie Wassernutzungsrechte der Adelsfamilien, der Stadt- und Landgemeinden, Klöster und Bistümer hinzu, so dass sich auch für diesem Raum die für ganz Südwest-Deutschland charakteristischen unübersichtliche Vielfalt der Territorien ergab, die sehr hinderlich für die Entstehung eines einheitlichen, großräumigen Wirtschaftsraumes waren. Die kontinuierliche Gewährleistung des reibungslosen Zusammenspiels aller im Bergbaurevier tätigen Personen, der Produktion, des Absatzes und der Versorung mit Rohstoffen oder Hilfsstoffen sowie mit Nahrungsmitteln stellt unter einem derartigen Konglomerat von Rechten auf engem Raum eine Herausforderung dar. Auf lange Sicht angelegte ökonomische Handlungsstrategien sind kaum möglich.
Regalhoheit und Wirtschaftsregion
„Im Moment der Entdeckung und beginnenden Nutzung edelmetallhaltiger Bodenschätze bzw. Salzvorkommen entstand im ausgehenden Mittelalter eine neuartige Lage. Da nun das Berg- bzw. Salzregal die grundherrlich-bäuerliche Nutzung des Bodens aufhob, machte es damit zugleich eine eigene rechtliche Ordnung der an Erzabbau und –verhüttung bzw. an der Salzgewinnung beteiligten Gruppen notwendig. Das im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen mit der Goldenen Bulle von 1356 voll ausggebildete landesherrliche Bergregal traf bei seiner Anwendung anlässlich neuer Vorkommen im späten 15. Jahrhundert und danach auf eine vorher nicht gekannte durchgebildetere Konzentration von Herrschaftsrechten in den Handen der Fürsten, was neue Lösungen bei der Ausübung des Bergregals besonders dort erforderte, wo – wie im Lebertal – mehrere Fürsten und Herren Ansprüche auf die Bodenschätze geltend machten.
Durch mehrere Maßnahmen der Regalherren mussten zunächst die äußeren Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen auf Effizienz und ökonomischen Erfolg ausgelegten Wirtschaftsraum in dieser Region ermöglichten. Es bedurfte erstens einer rechtlichen Normierung für die im Berg- und Hüttenwesen beteiligten Personengruppen in Form einer Bergordnung. Weiterhin musste ein Verwaltungsapparat mit entsprechenden Amtssitz im Revier installiert werden. Schließlich mussten alle am Berg- und Hüttenwesen Beteiligten der Berggerichtsbarkeit unterstehen. (Westermann, 2003: S. 50)
Kulturelle und soziale Herausforderungen im Montanrevier Lebertal
Der Leberbach verlor seine Funktion als politische Grenze nach 1648, jedoch ist seine Bedeutung als Sprachgrenze bis in die Gegenwart erhalten geblieben. (Westermann, 2003, S. 55)
Die Verwaltungssprache in den Rappoltsteiner und Habsburger Gebieten war deutsch, auf dem Gebiet des Herzogs von Lothringen französisch. Die Bergbeamten mussten zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse in der jeweils fremden Sprache besitzen. Im Arbeitsprozess (der Erzförderung) konnten Verständigungsprobleme katastrophale Folgen haben. Aufgrund der Zusammensetzung der Berggemeinden auf beiden Seiten des Leberbachs setzten sich im Lebertal die für die Arbeit untertage wichtigsten Begriffe aus der deutschen Bergmannssprache durch.
Die geteilten Nutzungsrechte auf der Lothringer Seite wurden nicht durch einen gemeinsam bestellten Bergrichter verwaltet, so dass eine getrennte Abrechnung erforderlich war, die in der jeweils zur Anwendung kommenden Amtssprache durchgeführt wurde. Im Abrechnungsverfahren setzte sich die jewileige Verwaltungshoheit durch.
Während sprachliche Unterschiede von den Bergleuten pragmatisch untereinander überwunden wurden, war in Fragen der Religionszugehörigkeit die Einheitlichkeit der Bevölkerung hinsichtlich der Konfession für die Bergherren von zentraler Bedeutung. So schrieb der Herzog von Lothringen schon Anfang des 16. Jh. in den Bergordnungen die Zugehörigkeit zur katholischen Konfession als Einstellungsvoraussetzung fest.
Mit zunehmendem Aufschwung des Bergbaus vollzog sich jedoch im Lebertal die gleiche Entwicklung, wie auch in den anderen Montandistrikten. Der Pluralismus der Bekenntnisse schlug sich besonders in den Montandistrikten nieder. Die Berggemeinden boten diesbezüglich eine größere Freizügigkeit, so daß hier Protestanten, Calvinisten und Täufer nicht nur Arbeit fanden, sondern auch der Verfolgung in ihrer Heimat entgehen konnten. Solange im Lebertal sich die Bergherren gemeinsam zum katholischen Glauben bekannten, war eine Vielfalt der Bekenntnisse in der Bevölkerung nicht möglich. Erst mit dem Enkel von Wilhem II. von Rappoltstein, Egnolph III, wurde diese Einheitlichkeit gesprengt. Er stellte die lutherische Gemeinde im Lebertal auf der deutschen Seite unter seinem Schutz. (vergl. Westermann, 2003, S. 57) Diese Entwicklung hatte aber keinen Einfluss auf den Montanbetrieb. „Wäre nämlich der Bergrichter Golin 1561 tatsächlich der Aufforderung nachgekommen, Calvinisten, Täufer und Lutheraner aus dem Revier zu vertreiben, hätte dies das zu mindest vorübergehende Aus des Montanreviers Lebertal zur Folge gehabt.“ (Westermann, 2003, S. 58) Unter diesem Aspekt diente das Verhalten von Egnolph III sogar dem Erhalt des sozialen Friedens indem er eine konfessionelle Gruppe innerhalb der Berggemeinde nicht in die Illegalität trieb.
Die Berggemeinden leisteten aufgrund der ständigen Zu- und Abwanderung – die Dauer ihres Aufenthaltes stand im direkten Zusammenhang mit der Ergiebigkeit der Erzlagerstätten – von Bergarbeitern eine erhebliche Integrationsarbeit.
„Nach einer ersten Hochrechnung der Belegschaftsgröße für alle Berg- und Hüttenbetriebe im Lebertal erscheint es realistisch, von einem Bevölkerungsanstieg um 1500 bis 2000 Personen ab 1527 auszugehen. Eine derart massenhafte Zuwanderung brachte auch soziale Probleme für die Landgemeinden mit sich.“ Da sich vor allem der Anteil der männlichen Bevölkerung überproportional vervielfachte, störte dies das soziale Gleichgewicht. (Westermann, 2003, S. 59)
Für den Landsherren bedeutete der Ausbau der Wirtschaftsregion auch eine gesellschaftliche Herausforderung. Mit dem Ausscheiden der Landarbeiter aus den genossenschaftlichen Verbänden der Agrargesellschaft durch das Berg- und Salzregal war der Landsherr verpflichtet, das entstande Rechtsvakuum zu schließen und einen neuen Rechtsverband zu schaffen. Mit Hilfe der Bergordnungen wurden entsprechende Rechtsinstrumente für die Durchsetzung der Ansprüche der Berggemeinden geschaffen. Hierbei spielten die Bereiche ‚Anspruch auf Rechtssicherheit für die Mitglieder der Berggemeinden’, ‚Anspruch auf Sicherung von Arbeitsbedingungen und Einkommen’ sowie ‚Anspruch auf Versorgung der Witwen und Waisen bis zur Wiederverheiratung’ gereglelt. (Westermann, 2003, S. 60)
Die Analyse des Berg- und Hüttenwesens wird ausgeweitet vom Lebertal auf die vorderösterreichische Region (der Bergabu im Schwarzwald, im Sundgau und im Weilertal). Im Gegensatz zum Lebertal war im Schwarzwald, im Sundgau und im Weilertal rechtlich der habsburgische Regalherr allein zustängig. Auch hier schufen die regalhoheitlichen und zeitweise konfessionellen Gemengelagen Interessenkonflikte, deren Lösungen dem Primat der Ökonomie untergeordnet wurden.
Die Analyse des Schmelzwesens ermöglicht den Nachweis, dass die vorderösterreichischen Montanregionen im zweiten Drittel des 16. Jahrunderts zu den sechs größten Silbererzeugern Europas gehörten und die wesentlich geringeren Mengen an Kupfer für den mitteleuropäischen Kupfermarkt unverzichtbar waren.
Einnahmen und Ausgaben der Bergbau-Gruben im Lebertal für die Jahre 1546 bis 1580:
Im Rahmen der Studie ist aus einer Primärqulle die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aller Gruben im Lebertal erhoben worden. Es handelt sich hierbei um eine Aufstellung des Bergführers Mathias Stoffl über einen Zeitraum von 80 Jahren. Der Bericht endet im Jahr 1580. Stoffl konnte für diese Zusammenstellung auf die Jahresziffern aus den Grubenabrechnungen, wie sie im Berggerichtshaus archiviert worden waren, zurückgreifen.
Es wurden pro Grube der Name der Grube, die Fördermengen sowie die Gesamtkosten erfasst.
„Politische und wirtschaftliche Grenzen in einer Wirtschaftsregion stellen häufig eine Herausforderung an die soziale und wirtschaftliche Kompetenz aller Betroffenen dar, die im Falle von Konflikten große Flexibilität bei der Entwicklung und Durchsetzung von Lösungssterategien erfordert.“
Das vorderösterreichische Bergbaurevier des Lebertals in den mittleren Vogesen stellt ein Beispiel für unauswichlich gewordene Begrenzungen bisher genutzter Herrschaftsrechte politisch-rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art dar. „Die dabei entstehenden Probleme erzwangen (…) die Freisetzung eines kräftigen Energiepotentials, um Lösungs- oder auch Verhinderungsstrategien zu entwickeln. Im Blick auf die Forschungslage zu Bergbaurevieren in der frühen Neuzeit wird dabei Neuland betreten.“ (Angelika Westermann, 2003: Das Lebertal in der frühen Neuzeit. Herrschaftsgrenzen in einer Wirtschaftsregion.“ In: Jürgen Schneider (Hrsg.): Natürliche und politische Grenzen als soziale und wirtschaftliche Haruasforderung. Franz Steiner, Wiesbaden. S. 43.)
Im Lebertaler Revier mit seinen Bodenschätzen Silber, Kupfer und Blei grenzten die Bergwerksgebiete der habsburgischen Landesherren, des Herren von Rappoltstein sowie des Herzogs von Lothringen aneinander.
Rappoltstein
Die mit dem Regalrecht verbundenen Rechte des Königs an alle Silbererzgruben im Reich konnten nur langsam druchgesetzt werden, so dass im Gebiet des Herrschaftshauses Rappoltstein große Erträge der ersten Abbauperiode erzielt werden konnten und somit das Haus Rappoltstein eine wesentliche finanzielle Grundlage schaffen konnte, um die eigene politische Position in Krisensituationen zu festigen.
„Von entscheidender Bedeutung war dann der Übergang dieses Regalrechts an den Landsherren mit der Goldenen Bulle im Jahr 1356, zu einem Zeitpunkt, als die Herren von Rappoltstein schon über eine gesunde wirtschaftliche Basis verfügten. Dies ließ sie (…) nicht nur die als ‚Krisis der Montanwirtschaft des 14./15. Jahrhunderts’ bezeichnete Periode unbeschadet überstehen. Es gelang ihnen vielmehr auch, ihre starke Stellung im Reich weiterhin zu behaupten. (…) .“ (Westermann, 2003, S. 44)
Der zwischen Wilhelm von Rappoltstein und dem Erzherzog Sigismund von Tirol 1486 geschlossene Vertrag regelt die Nutzungsrechte der Bergbauerträge. Zwei Drittel des Reingewinns standen demnach dem Landesherren, ein Drittel dem Haus Rappoltstein zu. Dabei wurde auf Fragen zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit oder der Verwaltungsorganisation nicht näher eingegangen. Bei einer Expansion der Abbautätigkeit, wie sie 100 Jahre später aufgrund verbesserter technischer Möglichkeiten eintrat, konnte diese fehlende Regelung zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die tatsächlichen Grenzen des Regalanspruchs führen.
Wilhelm II von Rappoltstein strebte 1527 eine Modifizierung des Vertrages zu seinen Gunsten an. „Er war bereit, die Erneuerung aller Vereinbarungen zu ratifizieren mit einer Ausnahme: Die Fundgrube St. Wilhelm wollte er in Zukunft zu seiner alleinigen Nutzung betreiben und damit auch in eigener Regie verwalten. Es ist zu vermuten, dass er dieser, zu seinem Vorteil, angestrebten und auch durchgesetzten Vertragsveränderung, Nachdruck verliehen hatte mit dem Hinweis auf die großen Kreditverpflichtungen in Höhe mehrerer Tausend Gulden, die seit Sigismund und Maximilian I. gegenüber dem Haus Rappoltstein bestanden und nur mühsam durch deren Nachfolger abgetragen werden konnten.“(Westermann, 2003, S. 45)
Herzogtum Lothringen und Habsburg
Mit dem Nürnberger Vertrag vom 26. August 1542 wurde das staatsrechtliche Verhältnis des Herzogtums Lothringen zum Reich neu definiert, indem es als freies Fürstentum anerkannt wurde und somit nur mit den im Lehensbrief aufgeführten Lehen dem Kaiser unterstand. „Im Gegensatz zum Lehen der Herren von Rappoltstein lagen die Bergwerke des Herzogtums Lothringen im Lebertal weder auf entsprechenden Lehensgebiet, noch sind bisher separate Belehnungsurkunden, wie sie im Fall Rappoltstein hinsichtlich der halben Nutzungsrechte an den Bergwerken der Fall war, bekannt geworden.“ (Westermann, 2003, S. 46). Dennoch kann für die gesamte Abbauperiode im Lebertal auf der linken Seite des Leberbachs eine Teilung aller Einnahmen und Rechte aus dem Montanwesen belegt werden. Man verfuhr im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach dem Rappoststeiner Modell, ohne dieses Verfahren jemals durch einen von Juristen ausgearbeiteten Vertrag zwischen Lothringen und Habsburg zu legitimieren. „Auslöser des Teilungsprocederes dürfte ein Streit über die Nutzungsrechte an der bei Markirch auf Lothringer Seite gelegenen St. Jakob-Grube gewesen sein. (…) Es ist bezeichnend, dass die dann 1521 geschlossene Vereinbarung zwischen Österreich und Lothringen als Kompromiss bezeichnet wurde. Es ist wohl der besonderen geographischen Lage Lothringens als Bollwerk zwischen Frankreich und dem Reich, den engen verwandtschaftlichen Beziehungen, vor allem jedoch der viele Jahrzehnte ungeklärten staatsrechtlichen Situation zu verdanken, dass zu diesem Zeitpunkt die Teilung der Regalhoheit mit allen daran hängenden Rechten durchgeführt wurde, ohne dass Habsburg die Oberhoheit für sich beanspruchte. (vergl. Westermann, 2003, S. 46).
Unübersichtliche Vielfalt der Territorien
Zu den Regalrechten kommen noch die zahlreichen kleinen Besitzungen und Wald- sowie Wassernutzungsrechte der Adelsfamilien, der Stadt- und Landgemeinden, Klöster und Bistümer hinzu, so dass sich auch für diesem Raum die für ganz Südwest-Deutschland charakteristischen unübersichtliche Vielfalt der Territorien ergab, die sehr hinderlich für die Entstehung eines einheitlichen, großräumigen Wirtschaftsraumes waren. Die kontinuierliche Gewährleistung des reibungslosen Zusammenspiels aller im Bergbaurevier tätigen Personen, der Produktion, des Absatzes und der Versorung mit Rohstoffen oder Hilfsstoffen sowie mit Nahrungsmitteln stellt unter einem derartigen Konglomerat von Rechten auf engem Raum eine Herausforderung dar. Auf lange Sicht angelegte ökonomische Handlungsstrategien sind kaum möglich.
Regalhoheit und Wirtschaftsregion
„Im Moment der Entdeckung und beginnenden Nutzung edelmetallhaltiger Bodenschätze bzw. Salzvorkommen entstand im ausgehenden Mittelalter eine neuartige Lage. Da nun das Berg- bzw. Salzregal die grundherrlich-bäuerliche Nutzung des Bodens aufhob, machte es damit zugleich eine eigene rechtliche Ordnung der an Erzabbau und –verhüttung bzw. an der Salzgewinnung beteiligten Gruppen notwendig. Das im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen mit der Goldenen Bulle von 1356 voll ausggebildete landesherrliche Bergregal traf bei seiner Anwendung anlässlich neuer Vorkommen im späten 15. Jahrhundert und danach auf eine vorher nicht gekannte durchgebildetere Konzentration von Herrschaftsrechten in den Handen der Fürsten, was neue Lösungen bei der Ausübung des Bergregals besonders dort erforderte, wo – wie im Lebertal – mehrere Fürsten und Herren Ansprüche auf die Bodenschätze geltend machten.
Durch mehrere Maßnahmen der Regalherren mussten zunächst die äußeren Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen auf Effizienz und ökonomischen Erfolg ausgelegten Wirtschaftsraum in dieser Region ermöglichten. Es bedurfte erstens einer rechtlichen Normierung für die im Berg- und Hüttenwesen beteiligten Personengruppen in Form einer Bergordnung. Weiterhin musste ein Verwaltungsapparat mit entsprechenden Amtssitz im Revier installiert werden. Schließlich mussten alle am Berg- und Hüttenwesen Beteiligten der Berggerichtsbarkeit unterstehen. (Westermann, 2003: S. 50)
Kulturelle und soziale Herausforderungen im Montanrevier Lebertal
Der Leberbach verlor seine Funktion als politische Grenze nach 1648, jedoch ist seine Bedeutung als Sprachgrenze bis in die Gegenwart erhalten geblieben. (Westermann, 2003, S. 55)
Die Verwaltungssprache in den Rappoltsteiner und Habsburger Gebieten war deutsch, auf dem Gebiet des Herzogs von Lothringen französisch. Die Bergbeamten mussten zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse in der jeweils fremden Sprache besitzen. Im Arbeitsprozess (der Erzförderung) konnten Verständigungsprobleme katastrophale Folgen haben. Aufgrund der Zusammensetzung der Berggemeinden auf beiden Seiten des Leberbachs setzten sich im Lebertal die für die Arbeit untertage wichtigsten Begriffe aus der deutschen Bergmannssprache durch.
Die geteilten Nutzungsrechte auf der Lothringer Seite wurden nicht durch einen gemeinsam bestellten Bergrichter verwaltet, so dass eine getrennte Abrechnung erforderlich war, die in der jeweils zur Anwendung kommenden Amtssprache durchgeführt wurde. Im Abrechnungsverfahren setzte sich die jewileige Verwaltungshoheit durch.
Während sprachliche Unterschiede von den Bergleuten pragmatisch untereinander überwunden wurden, war in Fragen der Religionszugehörigkeit die Einheitlichkeit der Bevölkerung hinsichtlich der Konfession für die Bergherren von zentraler Bedeutung. So schrieb der Herzog von Lothringen schon Anfang des 16. Jh. in den Bergordnungen die Zugehörigkeit zur katholischen Konfession als Einstellungsvoraussetzung fest.
Mit zunehmendem Aufschwung des Bergbaus vollzog sich jedoch im Lebertal die gleiche Entwicklung, wie auch in den anderen Montandistrikten. Der Pluralismus der Bekenntnisse schlug sich besonders in den Montandistrikten nieder. Die Berggemeinden boten diesbezüglich eine größere Freizügigkeit, so daß hier Protestanten, Calvinisten und Täufer nicht nur Arbeit fanden, sondern auch der Verfolgung in ihrer Heimat entgehen konnten. Solange im Lebertal sich die Bergherren gemeinsam zum katholischen Glauben bekannten, war eine Vielfalt der Bekenntnisse in der Bevölkerung nicht möglich. Erst mit dem Enkel von Wilhem II. von Rappoltstein, Egnolph III, wurde diese Einheitlichkeit gesprengt. Er stellte die lutherische Gemeinde im Lebertal auf der deutschen Seite unter seinem Schutz. (vergl. Westermann, 2003, S. 57) Diese Entwicklung hatte aber keinen Einfluss auf den Montanbetrieb. „Wäre nämlich der Bergrichter Golin 1561 tatsächlich der Aufforderung nachgekommen, Calvinisten, Täufer und Lutheraner aus dem Revier zu vertreiben, hätte dies das zu mindest vorübergehende Aus des Montanreviers Lebertal zur Folge gehabt.“ (Westermann, 2003, S. 58) Unter diesem Aspekt diente das Verhalten von Egnolph III sogar dem Erhalt des sozialen Friedens indem er eine konfessionelle Gruppe innerhalb der Berggemeinde nicht in die Illegalität trieb.
Die Berggemeinden leisteten aufgrund der ständigen Zu- und Abwanderung – die Dauer ihres Aufenthaltes stand im direkten Zusammenhang mit der Ergiebigkeit der Erzlagerstätten – von Bergarbeitern eine erhebliche Integrationsarbeit.
„Nach einer ersten Hochrechnung der Belegschaftsgröße für alle Berg- und Hüttenbetriebe im Lebertal erscheint es realistisch, von einem Bevölkerungsanstieg um 1500 bis 2000 Personen ab 1527 auszugehen. Eine derart massenhafte Zuwanderung brachte auch soziale Probleme für die Landgemeinden mit sich.“ Da sich vor allem der Anteil der männlichen Bevölkerung überproportional vervielfachte, störte dies das soziale Gleichgewicht. (Westermann, 2003, S. 59)
Für den Landsherren bedeutete der Ausbau der Wirtschaftsregion auch eine gesellschaftliche Herausforderung. Mit dem Ausscheiden der Landarbeiter aus den genossenschaftlichen Verbänden der Agrargesellschaft durch das Berg- und Salzregal war der Landsherr verpflichtet, das entstande Rechtsvakuum zu schließen und einen neuen Rechtsverband zu schaffen. Mit Hilfe der Bergordnungen wurden entsprechende Rechtsinstrumente für die Durchsetzung der Ansprüche der Berggemeinden geschaffen. Hierbei spielten die Bereiche ‚Anspruch auf Rechtssicherheit für die Mitglieder der Berggemeinden’, ‚Anspruch auf Sicherung von Arbeitsbedingungen und Einkommen’ sowie ‚Anspruch auf Versorgung der Witwen und Waisen bis zur Wiederverheiratung’ gereglelt. (Westermann, 2003, S. 60)
Die Analyse des Berg- und Hüttenwesens wird ausgeweitet vom Lebertal auf die vorderösterreichische Region (der Bergabu im Schwarzwald, im Sundgau und im Weilertal). Im Gegensatz zum Lebertal war im Schwarzwald, im Sundgau und im Weilertal rechtlich der habsburgische Regalherr allein zustängig. Auch hier schufen die regalhoheitlichen und zeitweise konfessionellen Gemengelagen Interessenkonflikte, deren Lösungen dem Primat der Ökonomie untergeordnet wurden.
Die Analyse des Schmelzwesens ermöglicht den Nachweis, dass die vorderösterreichischen Montanregionen im zweiten Drittel des 16. Jahrunderts zu den sechs größten Silbererzeugern Europas gehörten und die wesentlich geringeren Mengen an Kupfer für den mitteleuropäischen Kupfermarkt unverzichtbar waren.
Einnahmen und Ausgaben der Bergbau-Gruben im Lebertal für die Jahre 1546 bis 1580:
Im Rahmen der Studie ist aus einer Primärqulle die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aller Gruben im Lebertal erhoben worden. Es handelt sich hierbei um eine Aufstellung des Bergführers Mathias Stoffl über einen Zeitraum von 80 Jahren. Der Bericht endet im Jahr 1580. Stoffl konnte für diese Zusammenstellung auf die Jahresziffern aus den Grubenabrechnungen, wie sie im Berggerichtshaus archiviert worden waren, zurückgreifen.
Es wurden pro Grube der Name der Grube, die Fördermengen sowie die Gesamtkosten erfasst.
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Bergwerke des Lebertals auf deutscher, schweizer (walisischer) und lothringer Seite, vorderöstereichisches Bergbaurevier in den mittleren Vogesen.
Bergwerke des Lebertals auf deutscher, schweizer (walisischer) und lothringer Seite, vorderöstereichisches Bergbaurevier in den mittleren Vogesen.
Mehr
Quellentypen:
Archivalien:
Handschrift aus dem Tiroler Landesarchiv.
Kopialbücher des Tiroler Landesarchiv 1581 in der Reihe ‚Gemeine Missiven’.
Wissenschaftliche Publikationen:
Otto Stolz (1939): Zur Geschichte des Bergbaus im Elsaß im 15. und 16. Jahrhundert. In: Elsaß-Lothringisches Jahrbuch, 18. Ban 1939, S. 116-171.
Archivalien:
Handschrift aus dem Tiroler Landesarchiv.
Kopialbücher des Tiroler Landesarchiv 1581 in der Reihe ‚Gemeine Missiven’.
Wissenschaftliche Publikationen:
Otto Stolz (1939): Zur Geschichte des Bergbaus im Elsaß im 15. und 16. Jahrhundert. In: Elsaß-Lothringisches Jahrbuch, 18. Ban 1939, S. 116-171.
Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
Siehe PDF-Dokument zu dieser Studie.
Siehe PDF-Dokument zu dieser Studie.
Mehr
Anmerkungen:
Siehe auch PDF-Dokument zu dieser Studie.
Regalienrecht:
„Das Regalienrecht ist das dem Kirchenherrn, besonders dem König oder Kaiser, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz (= die Zeit, in der ein Amt nicht besetzt ist) die Einkünfte des verstorbenen Bischofs oder Erzbischofs einzuziehen und freie niedere geistliche Lehen zu vergeben.
Beispiele für das Regalienrecht sind das Bergregal und das Salzregal.
Das Bergregal bestand in einem dinglichen Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalherren hinsichtlich der dem Bergregal unterliegenden Mineralien auch gegen den erklärten Willen des Oberflächeneigentümers. Es ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass es diesbezüglich einen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation allgemein anerkannten, geschlossenen Kreis der dem Bergregal unterliegenden Mineralien zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Die Regalität des Salzes – sei es in gelöster oder fester Form – war gemeinrechtlich anerkannt. Es wurde aufgrund seiner besonderen versorgungspolitischen Bedeutung zusammen mit den Edelmetallen Gold und Silber sowie den Edelsteinen als dem sogenannten hohen Bergregal unterworfen angesehen. Das sogenannte niedere Bergregal hingegen bezog sich auf alle anderen regalen Mineralien. Unter bestimmten Bedingungen war jedermann der Bergbau zur Gewinnung der freierklärten Mineralien auch auf und unter fremdem Boden gestattet. Im Bereich des freierklärten Bergbaus beschränkten sich die Befugnisse des Regalherrn auf die Erteilung der Schürferlaubnis, die Verleihung des Bergwerkseigentums, die Erhebung der Abgaben (Zehnten), das Recht der Bergpolizei, der Berggerichtsbarkeit und der Berggesetzgebung.
Ursprünglich stand das Bergregal und – als Teil davon – das Salzregal den römisch-deutschen Kaisern und Königen zu. Kaiser Karl IV. legte in Kapitel IX § 1 der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1356 fest, dass den Kurfürsten an den in deren Territorien entdeckten und noch zu entdeckenden Bergwerksmineralien die Regalrechte zustanden. Mit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648, der durch Art. VIII § 1 sämtliche Reichsstände in allen ihren hergebrachten Rechten bestätigte, erlangten die Kurfürsten die volle Landeshoheit und damit auch das volle Berg- bzw. Salzregal.“
(Aus: Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Regalienrecht)
Die in der Publikation von Otto Stolz enthaltenen Jahressummen bis 1574 weisen das Problem auf, dass über die Entstehung und den Autor der verwendeten Quelle nichts in Erfahrung zu bringen war. Ohne die Kenntnis dieser Fakten lassen sich keine sicheren Aussagen zur Herkunft und Korrektheit der Ertragsziffern treffen. Eine systematische Suche nach dem Autor konnte nur Erfolg haben, wenn eine der beiden Grundannahmen zutreffen würde:
- Entweder es handelte sich um eine von der Kammer in Innsbruck in Auftrag gegebene Arbeit; dann musste sich in den Kopialreihen ‚Embieten und Beuelch’ ein Hinweis auf die Erteilung des Auftrags finden.
- Wurde eine derartige Zusammenstellung auf Initiative einer einzelnen Person ohne Auftrag erstellt, dann lag es auf der Hand, dass diese Arbeit entweder als Reverenz bzw. zusätzlichem Qualifikationsnachweis bei Bewerbungen benutzt werden würde und in der Reihe der ‚Montanistica’ im Pestarchiv nach 1580 zu suchen war oder bei einer Ernennung nach 1580 in der Kopialreihe ‚Bekennen’ Erwähnung finden musste.
- Ging es darum, mit dieser Arbeit ein zusätzliches, einmaliges Honorar von der Kammer in Innsbruck zu erfordern, dann konnte das Schreiben zur Gewährung einer Einmalzahlung nur in der Kopialreihe der ‚Gemeinen Missiven’ oder aber wiederum in der Reihe ‚Embieten und Beuelch’ erscheinen.
Die systematische Durchsicht aller Kopialbücher im Tiroler Landesarchiv 1581 in der Reihe ‚Gemeine Missiven’ führte zu dem Hinweis, dass der Berggerichtsschreiber Mathias Stoffl eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aller Gruben im Lebertal bis 1580 erstellt und an die Kammer geschickt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wiedergabe der Produktionszahlen, abgesehen von Abschreibfehlern, korrekt ist. Stoffl konnte für diese Zusammenstellung auf die Jahresziffern aus den Grubenabrechnungen, wie sie im Berggerichtshaus archiviert worden waren, zurückgreifen.
Stoffl nahm eine Aufteilung in ertrag- und verlustreiche Gruben vor. Dabei stellte er die Roherzausbringung in Zentnern oder Kübel den gesamten Grubenbetriebskosten gegenüber. Der Kübel entspricht in etwa einem Zentner Erz. Mittels der kleinen Probe wurde direkt bei der Erzteilung der vermutliche Silbergehalt ermittelt und der Verkaufswert bestimmt. Dieser wurde in den Sambcost- wie in den landesherrlichen Hüttenrechnungen erfasst.
Solange in einem Revier ein Berggerichtshaus besetzt war, wurden diese Abrechnungen vor Ort aufgehoben und waren somit auch dem Berggerichtsschreiber zugänglich.
Der Titel für die Aufstellung von Stoffl beinhaltet den Zeitraum von 1546 bis 1580. Somit muss diese Aufstellung als eine abgeschlossene, auf einen zeitlichen Rahmen begrenzte Erfassung der Produktionsdaten angesehen werden. Mit der Einstellung des Schmelzbetriebs als landesherrlichen Hütte in Diedolshausen seit 1579/80 in dieser Region lag dieser Zweig der Montanwirtschaft direkt in der Hand der Gewerken und Gewinne oder Verluste waren für den Berggerichtsschreiber aufgrund der im Berggerichtshaus archivierten Bestände nicht mehr so ohne weiteres zu ermitteln. (…)
Nicht erklärbar bleibt weiterhin, warum Stoffl seine Form der schriftlichen Darstellung für die Jahre 1575 bis 1580 geändert hatte. Für diese Zeit wurden nur noch die Gesamtsummen der im Bau befindlichen Gruben aus den jeweiligen Sambcostbüchern aufgenommen und für den genannten Zeitraum addiert.
Kübel:
Der mit dem österreichischen Schild gekennzeichnete Kübel sollte einen Zentner Erz fassen. Dass es sich hierbei dann nicht um ein konkretes Gewicht, sondern um eine annähernde Gewichtsangabe handeln konnte, lag auf der Hand, da die Größe und Dichte des Gesteins stets unterschiedlich war. In erster Linie ging es darum, die dem Landesherrn zustehende Fron in Form des neunten Kübels zu ermitteln.
Siehe auch PDF-Dokument zu dieser Studie.
Regalienrecht:
„Das Regalienrecht ist das dem Kirchenherrn, besonders dem König oder Kaiser, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz (= die Zeit, in der ein Amt nicht besetzt ist) die Einkünfte des verstorbenen Bischofs oder Erzbischofs einzuziehen und freie niedere geistliche Lehen zu vergeben.
Beispiele für das Regalienrecht sind das Bergregal und das Salzregal.
Das Bergregal bestand in einem dinglichen Verfügungs- und Gewinnungsrecht des Regalherren hinsichtlich der dem Bergregal unterliegenden Mineralien auch gegen den erklärten Willen des Oberflächeneigentümers. Es ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass es diesbezüglich einen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation allgemein anerkannten, geschlossenen Kreis der dem Bergregal unterliegenden Mineralien zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Die Regalität des Salzes – sei es in gelöster oder fester Form – war gemeinrechtlich anerkannt. Es wurde aufgrund seiner besonderen versorgungspolitischen Bedeutung zusammen mit den Edelmetallen Gold und Silber sowie den Edelsteinen als dem sogenannten hohen Bergregal unterworfen angesehen. Das sogenannte niedere Bergregal hingegen bezog sich auf alle anderen regalen Mineralien. Unter bestimmten Bedingungen war jedermann der Bergbau zur Gewinnung der freierklärten Mineralien auch auf und unter fremdem Boden gestattet. Im Bereich des freierklärten Bergbaus beschränkten sich die Befugnisse des Regalherrn auf die Erteilung der Schürferlaubnis, die Verleihung des Bergwerkseigentums, die Erhebung der Abgaben (Zehnten), das Recht der Bergpolizei, der Berggerichtsbarkeit und der Berggesetzgebung.
Ursprünglich stand das Bergregal und – als Teil davon – das Salzregal den römisch-deutschen Kaisern und Königen zu. Kaiser Karl IV. legte in Kapitel IX § 1 der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1356 fest, dass den Kurfürsten an den in deren Territorien entdeckten und noch zu entdeckenden Bergwerksmineralien die Regalrechte zustanden. Mit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648, der durch Art. VIII § 1 sämtliche Reichsstände in allen ihren hergebrachten Rechten bestätigte, erlangten die Kurfürsten die volle Landeshoheit und damit auch das volle Berg- bzw. Salzregal.“
(Aus: Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Regalienrecht)
Die in der Publikation von Otto Stolz enthaltenen Jahressummen bis 1574 weisen das Problem auf, dass über die Entstehung und den Autor der verwendeten Quelle nichts in Erfahrung zu bringen war. Ohne die Kenntnis dieser Fakten lassen sich keine sicheren Aussagen zur Herkunft und Korrektheit der Ertragsziffern treffen. Eine systematische Suche nach dem Autor konnte nur Erfolg haben, wenn eine der beiden Grundannahmen zutreffen würde:
- Entweder es handelte sich um eine von der Kammer in Innsbruck in Auftrag gegebene Arbeit; dann musste sich in den Kopialreihen ‚Embieten und Beuelch’ ein Hinweis auf die Erteilung des Auftrags finden.
- Wurde eine derartige Zusammenstellung auf Initiative einer einzelnen Person ohne Auftrag erstellt, dann lag es auf der Hand, dass diese Arbeit entweder als Reverenz bzw. zusätzlichem Qualifikationsnachweis bei Bewerbungen benutzt werden würde und in der Reihe der ‚Montanistica’ im Pestarchiv nach 1580 zu suchen war oder bei einer Ernennung nach 1580 in der Kopialreihe ‚Bekennen’ Erwähnung finden musste.
- Ging es darum, mit dieser Arbeit ein zusätzliches, einmaliges Honorar von der Kammer in Innsbruck zu erfordern, dann konnte das Schreiben zur Gewährung einer Einmalzahlung nur in der Kopialreihe der ‚Gemeinen Missiven’ oder aber wiederum in der Reihe ‚Embieten und Beuelch’ erscheinen.
Die systematische Durchsicht aller Kopialbücher im Tiroler Landesarchiv 1581 in der Reihe ‚Gemeine Missiven’ führte zu dem Hinweis, dass der Berggerichtsschreiber Mathias Stoffl eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aller Gruben im Lebertal bis 1580 erstellt und an die Kammer geschickt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wiedergabe der Produktionszahlen, abgesehen von Abschreibfehlern, korrekt ist. Stoffl konnte für diese Zusammenstellung auf die Jahresziffern aus den Grubenabrechnungen, wie sie im Berggerichtshaus archiviert worden waren, zurückgreifen.
Stoffl nahm eine Aufteilung in ertrag- und verlustreiche Gruben vor. Dabei stellte er die Roherzausbringung in Zentnern oder Kübel den gesamten Grubenbetriebskosten gegenüber. Der Kübel entspricht in etwa einem Zentner Erz. Mittels der kleinen Probe wurde direkt bei der Erzteilung der vermutliche Silbergehalt ermittelt und der Verkaufswert bestimmt. Dieser wurde in den Sambcost- wie in den landesherrlichen Hüttenrechnungen erfasst.
Solange in einem Revier ein Berggerichtshaus besetzt war, wurden diese Abrechnungen vor Ort aufgehoben und waren somit auch dem Berggerichtsschreiber zugänglich.
Der Titel für die Aufstellung von Stoffl beinhaltet den Zeitraum von 1546 bis 1580. Somit muss diese Aufstellung als eine abgeschlossene, auf einen zeitlichen Rahmen begrenzte Erfassung der Produktionsdaten angesehen werden. Mit der Einstellung des Schmelzbetriebs als landesherrlichen Hütte in Diedolshausen seit 1579/80 in dieser Region lag dieser Zweig der Montanwirtschaft direkt in der Hand der Gewerken und Gewinne oder Verluste waren für den Berggerichtsschreiber aufgrund der im Berggerichtshaus archivierten Bestände nicht mehr so ohne weiteres zu ermitteln. (…)
Nicht erklärbar bleibt weiterhin, warum Stoffl seine Form der schriftlichen Darstellung für die Jahre 1575 bis 1580 geändert hatte. Für diese Zeit wurden nur noch die Gesamtsummen der im Bau befindlichen Gruben aus den jeweiligen Sambcostbüchern aufgenommen und für den genannten Zeitraum addiert.
Kübel:
Der mit dem österreichischen Schild gekennzeichnete Kübel sollte einen Zentner Erz fassen. Dass es sich hierbei dann nicht um ein konkretes Gewicht, sondern um eine annähernde Gewichtsangabe handeln konnte, lag auf der Hand, da die Größe und Dichte des Gesteins stets unterschiedlich war. In erster Linie ging es darum, die dem Landesherrn zustehende Fron in Form des neunten Kübels zu ermitteln.
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Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Grundlegende Übersichten
A.01 Gesamtübersicht: Jährliche Gesamtsumme der Roherzproduktion und Grubenkosten, Lebertal dt Seite (1547-1574)
A.02 Abrechnungen der Förster der Herrschaft Rappoltstein (1610-1630)
B. Produktion und Absatz von Kupfer und Silber der vorderösterreichischen Montanregion
B.01 Produktion Rotkupfer aus der Hütte des Herrn von Rappoltstein, Lebertal (1534-1636)
B.02 Produktion Rotkupfer Lebertal, Lothringer Seite (1557-1586)
B.03 Produktion Rotkupfer Rosenfelsertal (1568-1633)
B.04 Förderkosten und Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.05 Grubenkosten, Menge und Marktwert der Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.06 Marktwert der Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.07 Marktwert (jährlich) der Roherzproduktion aller Gruben, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.08 Feinsilberproduktion aus Gruben, Lebertal welsche Seite (1537-1550)
B.09 Feinsilber, Lebertal lothringer Seite (1563-1571)
B.10 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an die Münze zu Basel aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreichs (1533-1584)
B.11 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an die Münzen zu Colmar, Freiburg, Thann aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreichs (1533-1542)
B.12 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an Münzen zu Basel,Colmar,Freiburg,Thann aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreich (1543-1562)
B.13 Lieferung des Herrn von Rappoltstein an die Münze in Nancy (1553-1575)
B.14 Feinsilber in die Münzen des Rappenmünzbundes und an Münze des Herzogs von Lothringen in Nancy aus Lebertal und Sundgau (1564-1584)
B.15 Silbereinlieferung in die Münze in Ensisheim vom Lebertal lothringer Seite (1584-1631)
B.16 Silbereinlieferung in Mark Feinsilber aus drei Silberempfangsbüchern der Münze zu Ensisheim (1599-1631)
B.17 Summe der vermünzten Feinsilber in der Münze in Ensisheim nach Beemalmans (1584-1604)
A. Grundlegende Übersichten
A.01 Gesamtübersicht: Jährliche Gesamtsumme der Roherzproduktion und Grubenkosten, Lebertal dt Seite (1547-1574)
A.02 Abrechnungen der Förster der Herrschaft Rappoltstein (1610-1630)
B. Produktion und Absatz von Kupfer und Silber der vorderösterreichischen Montanregion
B.01 Produktion Rotkupfer aus der Hütte des Herrn von Rappoltstein, Lebertal (1534-1636)
B.02 Produktion Rotkupfer Lebertal, Lothringer Seite (1557-1586)
B.03 Produktion Rotkupfer Rosenfelsertal (1568-1633)
B.04 Förderkosten und Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.05 Grubenkosten, Menge und Marktwert der Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.06 Marktwert der Roherzproduktion, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.07 Marktwert (jährlich) der Roherzproduktion aller Gruben, Lebertal dt. Seite (1547-1574)
B.08 Feinsilberproduktion aus Gruben, Lebertal welsche Seite (1537-1550)
B.09 Feinsilber, Lebertal lothringer Seite (1563-1571)
B.10 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an die Münze zu Basel aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreichs (1533-1584)
B.11 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an die Münzen zu Colmar, Freiburg, Thann aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreichs (1533-1542)
B.12 Feinsilber in Mark Kölner Gewicht an Münzen zu Basel,Colmar,Freiburg,Thann aus Bergwerken der Montanregionen Vorderösterreich (1543-1562)
B.13 Lieferung des Herrn von Rappoltstein an die Münze in Nancy (1553-1575)
B.14 Feinsilber in die Münzen des Rappenmünzbundes und an Münze des Herzogs von Lothringen in Nancy aus Lebertal und Sundgau (1564-1584)
B.15 Silbereinlieferung in die Münze in Ensisheim vom Lebertal lothringer Seite (1584-1631)
B.16 Silbereinlieferung in Mark Feinsilber aus drei Silberempfangsbüchern der Münze zu Ensisheim (1599-1631)
B.17 Summe der vermünzten Feinsilber in der Münze in Ensisheim nach Beemalmans (1584-1604)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: September 2008
Jahr der Online-Publikation: 2003
Bearbeiter in GESIS: Franzmann
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 2003
Bearbeiter in GESIS: Franzmann
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Materialien zur Studie
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