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- Versicherungen
- VGR
- Wahlen
- Übergreifend
- SIMon: Social Indicators Monitor 1950-2013
- Demonstrationsbeispiele
Studien Zeitreihen |
ZA 8602 | Sozialstaat | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Soziale Sicherung in Deutschland, 1885 – 2010. |
848 Zeitreihen (1885 - 2013) 63 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8602
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Soziale Sicherung in Deutschland, 1885 – 2010.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1885 - 2013
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1972, 2015 [2015]) histat-Datenkompilation online: Soziale Sicherung in Deutschland, 1885 – 2010.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8602
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Soziale Sicherung in Deutschland, 1885 – 2010.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1885 - 2013
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (1972, 2015 [2015]) histat-Datenkompilation online: Soziale Sicherung in Deutschland, 1885 – 2010.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8602
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Das in dieser Datenkompilation in Übersichten dargestellte Sozialleistungssystem in Deutschland kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Es hat sich insbesondere in den letzten 130 Jahren herausgebildet, reicht mit seinen historischen Wurzeln aber teilweise erheblich weiter zurück. Die vorliegenden Datentabellen vermitteln einen Überblick über die historische Perspektive des derzeitigen Sozialleistungssystems. Durch die auf eine Anregung Bismarcks zurückgehende Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde die Sozialversicherungsgesetzgebung angekündigt worden. Einer der Hauptgründe für den Aufbau von Sozialversicherungseinrichtungen in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts war die Erstarkung der Arbeiterbewegung – neben der gewachsenen Einsicht in die Notwendigkeit der Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter. Die Sozialversicherungsgesetzgebung ging aus von der Überzeugung, dass „die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde“. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedet der Reichstag drei Säulen der Sozialversicherung: 1. Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883; (2) das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884; (3) das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung vom 22. Juli 1889. In der Weimarer Republik wurde die Arbeitsmarktpolitik neu erschlossen und entwickelt. Im Jahr 1927 wurden die Aufgaben der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 zusammengefasst und der „Reichsanstalt für Arbeit“ übertragen.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde die politische Zielvorstellung einer sozialstaatlichen Ordnung belebt und fortentwickelt. Im Jahr 1952 wurde die Selbstverwaltung der Versicherungsträger wiederhergestellt. Neben den Sozialversicherungssystemen, die eine Sicherung gegen die Risiken des Unfalls, der Krankheit, des Alters und der Arbeitslosigkeit darstellen, werden in der Bundesrepublik Deutschland weitere Systeme der sozialen Sicherung i. w. S. entwickelt bzw. bestehende ausgebaut: soziale Entschädigungssysteme (Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich), Soziale Mindestsicherung (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Pflegeversicherung und andere Sozialtransfers (im Rahmen der Wohnungspolitik, der Politik der Ausbildungsförderung, der Familienpolitik, der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Vermögensbildung). Gesetzliche Grundlage der sozialen Mindestsicherung sind bis zum Berichtsjahr 2004 das Bundessozialhilfegesetz von 1961, das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von 2003 – beide Gesetze sind zum 1. Januar in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs überführt - , das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993 sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die zum 1.1.2005 in Kraft getreten sind.
Zentrale Variablen der Sozialversicherungsstatistik - wie auch der ergänzenden Systeme der sozialen Sicherung – sind die Zahl der Versicherten bzw. der Zahl der Leistungsempfänger (nach Geschlecht, Alter, Nationalität, etc.), die Finanzen der Versicherungsträger (insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenstatistik), wobei hinsichtlich der Ausgaben genaue Differenzierungen bzl. der Leistungen getroffen werden. Weitere statistische Größen sind die Beitragssätze der Sozialversicherungszweige und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig erstellte Sozialbudget stellt als Informations- und Entscheidungssystem einer rationalen Sozialpolitik die Sozialleistungen nach Institutionen, Funktionen, Arten und die Finanzierung dar. Der Gesamtumfang der Sozialleistungen wird schließlich in der Sozialleistungsquote in Beziehung gesetzt zum (nominalen) Bruttoinlandsprodukt. Diese Kennziffer ist ein grober Indikator der Einbeziehung der Sozialleistungen in das ökonomische Gesamtsystem.
Das in dieser Datenkompilation in Übersichten dargestellte Sozialleistungssystem in Deutschland kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Es hat sich insbesondere in den letzten 130 Jahren herausgebildet, reicht mit seinen historischen Wurzeln aber teilweise erheblich weiter zurück. Die vorliegenden Datentabellen vermitteln einen Überblick über die historische Perspektive des derzeitigen Sozialleistungssystems. Durch die auf eine Anregung Bismarcks zurückgehende Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde die Sozialversicherungsgesetzgebung angekündigt worden. Einer der Hauptgründe für den Aufbau von Sozialversicherungseinrichtungen in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts war die Erstarkung der Arbeiterbewegung – neben der gewachsenen Einsicht in die Notwendigkeit der Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter. Die Sozialversicherungsgesetzgebung ging aus von der Überzeugung, dass „die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde“. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedet der Reichstag drei Säulen der Sozialversicherung: 1. Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883; (2) das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884; (3) das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung vom 22. Juli 1889. In der Weimarer Republik wurde die Arbeitsmarktpolitik neu erschlossen und entwickelt. Im Jahr 1927 wurden die Aufgaben der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 zusammengefasst und der „Reichsanstalt für Arbeit“ übertragen.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde die politische Zielvorstellung einer sozialstaatlichen Ordnung belebt und fortentwickelt. Im Jahr 1952 wurde die Selbstverwaltung der Versicherungsträger wiederhergestellt. Neben den Sozialversicherungssystemen, die eine Sicherung gegen die Risiken des Unfalls, der Krankheit, des Alters und der Arbeitslosigkeit darstellen, werden in der Bundesrepublik Deutschland weitere Systeme der sozialen Sicherung i. w. S. entwickelt bzw. bestehende ausgebaut: soziale Entschädigungssysteme (Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich), Soziale Mindestsicherung (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Pflegeversicherung und andere Sozialtransfers (im Rahmen der Wohnungspolitik, der Politik der Ausbildungsförderung, der Familienpolitik, der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Vermögensbildung). Gesetzliche Grundlage der sozialen Mindestsicherung sind bis zum Berichtsjahr 2004 das Bundessozialhilfegesetz von 1961, das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von 2003 – beide Gesetze sind zum 1. Januar in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs überführt - , das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993 sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die zum 1.1.2005 in Kraft getreten sind.
Zentrale Variablen der Sozialversicherungsstatistik - wie auch der ergänzenden Systeme der sozialen Sicherung – sind die Zahl der Versicherten bzw. der Zahl der Leistungsempfänger (nach Geschlecht, Alter, Nationalität, etc.), die Finanzen der Versicherungsträger (insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenstatistik), wobei hinsichtlich der Ausgaben genaue Differenzierungen bzl. der Leistungen getroffen werden. Weitere statistische Größen sind die Beitragssätze der Sozialversicherungszweige und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig erstellte Sozialbudget stellt als Informations- und Entscheidungssystem einer rationalen Sozialpolitik die Sozialleistungen nach Institutionen, Funktionen, Arten und die Finanzierung dar. Der Gesamtumfang der Sozialleistungen wird schließlich in der Sozialleistungsquote in Beziehung gesetzt zum (nominalen) Bruttoinlandsprodukt. Diese Kennziffer ist ein grober Indikator der Einbeziehung der Sozialleistungen in das ökonomische Gesamtsystem.
Methodologie
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Untersuchungsgebiet:
Deutschland; Deutsches Reich von 1885 bis 1938; Bundesrepublik Deutschland: Früheres Bundesgebiet von 1950 bis 1990, Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990, einschl. Berlin – West. Die Angaben für die neuen Bundesländer beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR; sie schließen Berlin – Ost mit ein. Die Angaben für Deutschland ab 1990 bzw. 1991 beziehen sich auf die Bundesrepublik nach dem Gebietsstand ab dem 3. Oktober 1990.
Deutschland; Deutsches Reich von 1885 bis 1938; Bundesrepublik Deutschland: Früheres Bundesgebiet von 1950 bis 1990, Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990, einschl. Berlin – West. Die Angaben für die neuen Bundesländer beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR; sie schließen Berlin – Ost mit ein. Die Angaben für Deutschland ab 1990 bzw. 1991 beziehen sich auf die Bundesrepublik nach dem Gebietsstand ab dem 3. Oktober 1990.
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Quellentypen:
Fachstatistiken der amtlichen Statistik des Deutschen Reichs; Fachstatistiken der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland; der Sozialstaat als Datenausschnitt aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Statistisches Bundesamt); das Sozialbudget der Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Fachstatistische Berichterstattung zur Lage auf dem Arbeitsmarkt und über die auf dem Arbeitsmarkt bezogenen Sozialleistungen (Bundeagentur für Arbeit), über die gesetzliche Rentenversicherung, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie der Verband deutscher Rentenversicherungsträger, über die gesetzliche Krankenversicherung durch das Bundesministerium für Gesundheit und über die gesetzliche Pflegeversicherung und die Unfallversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Diese auf Verwaltungsunterlagen der jeweiligen Träger basierenden Geschäftsstatistiken bieten tief gegliedertes Zahlenmaterial über die Einnahmen und Ausgaben, die Art der Leistungen und über die Zielgruppen der sozialen Maßnahmen.
Fachstatistiken der amtlichen Statistik des Deutschen Reichs; Fachstatistiken der amtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland; der Sozialstaat als Datenausschnitt aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Statistisches Bundesamt); das Sozialbudget der Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Fachstatistische Berichterstattung zur Lage auf dem Arbeitsmarkt und über die auf dem Arbeitsmarkt bezogenen Sozialleistungen (Bundeagentur für Arbeit), über die gesetzliche Rentenversicherung, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie der Verband deutscher Rentenversicherungsträger, über die gesetzliche Krankenversicherung durch das Bundesministerium für Gesundheit und über die gesetzliche Pflegeversicherung und die Unfallversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Diese auf Verwaltungsunterlagen der jeweiligen Träger basierenden Geschäftsstatistiken bieten tief gegliedertes Zahlenmaterial über die Einnahmen und Ausgaben, die Art der Leistungen und über die Zielgruppen der sozialen Maßnahmen.
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
A – Tabellen:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hrsg.), 2006: Statistisches Taschenbuch 2005. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.de)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), 2012: Statistisches Taschenbuch 2011. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.de)
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), 2008: Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2006. Wiesbaden.
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), 2012: Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2010. Wiesbaden.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), 2013: Fachserie 13; Reihe 2.1. Sozialleistungen. Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe 2011. Wiesbaden. (www.destatis.de).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ab 2000: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Hrsg.), 2014: Sozialbudget 2013. Bonn, Tab. I-2.
B – Tabellen:
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2000: Chancen auf einen höheren Wachstumspfad. Jahresgutachten 2000/01. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Anhang V, Tab. 1 -7.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2005: Die Chancen nutzen- Reformen mutig angehen. Jahresgutachten 2005/06. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 67 – Tab. 79.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2006: Widerstreitende Interessen – Ungenutzte Chancen. Jahresgutachten 2006/07. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 72 – Tab. 84.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2008: Die Finanzkrise meistern-Wachstumskräfte stärken. Jahresgutachten 2008/09. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 63 – Tab. 76.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2011: Verantwortung für Europa wahrnehmen. Jahresgutachten 2011/12. Tabellenanhang, Tab. 47 – Tab. 61. (http://www.sachverstaendigenrat).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Hrsg.): Statistik / Zeitreihen für Deutschland / Soziale Sicherung. Wiesbaden (http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/zr_deutschland.html).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Hrsg.): Statistik / Zeitreihen für Deutschland / Arbeitsmarkt. Wiesbaden (http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/zr_deutschland.html).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 2, Sozialhilfe 1991. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 2, Sozialhilfe 2000. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) 2014:Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 7, Leistungen an Asylbewerber 2012. (www.destatis.de).
C – Tabellen:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218 – 225.
Hohorst, G. / Kocka, J., 1975: Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch II. Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1870 – 1914. München: Beck, S. 153 – 157.
Petzina, D. / Abelshauser, W., 1978: Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch III. Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1870 – 1914. München: Beck, S. 142-143, S. 156 - 161.
A – Tabellen:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hrsg.), 2006: Statistisches Taschenbuch 2005. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.de)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), 2012: Statistisches Taschenbuch 2011. Arbeits- und Sozialstatistik. Bonn. (www.bmas.de)
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), 2008: Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2006. Wiesbaden.
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), 2012: Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2010. Wiesbaden.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), 2013: Fachserie 13; Reihe 2.1. Sozialleistungen. Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe 2011. Wiesbaden. (www.destatis.de).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ab 2000: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Hrsg.), 2014: Sozialbudget 2013. Bonn, Tab. I-2.
B – Tabellen:
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2000: Chancen auf einen höheren Wachstumspfad. Jahresgutachten 2000/01. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Anhang V, Tab. 1 -7.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2005: Die Chancen nutzen- Reformen mutig angehen. Jahresgutachten 2005/06. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 67 – Tab. 79.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2006: Widerstreitende Interessen – Ungenutzte Chancen. Jahresgutachten 2006/07. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 72 – Tab. 84.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2008: Die Finanzkrise meistern-Wachstumskräfte stärken. Jahresgutachten 2008/09. Paderborn: Bonifatius GmbH Buch-Druck-Verlag, Tabellenanhang, Tab. 63 – Tab. 76.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 2011: Verantwortung für Europa wahrnehmen. Jahresgutachten 2011/12. Tabellenanhang, Tab. 47 – Tab. 61. (http://www.sachverstaendigenrat).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Hrsg.): Statistik / Zeitreihen für Deutschland / Soziale Sicherung. Wiesbaden (http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/zr_deutschland.html).
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Hrsg.): Statistik / Zeitreihen für Deutschland / Arbeitsmarkt. Wiesbaden (http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/zr_deutschland.html).
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1993: Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 2, Sozialhilfe 1991. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 2002: Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 2, Sozialhilfe 2000. Stuttgart: Metzler-Poeschel.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) 2014:Fachserie 13, Sozialleistungen; Reihe 7, Leistungen an Asylbewerber 2012. (www.destatis.de).
C – Tabellen:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218 – 225.
Hohorst, G. / Kocka, J., 1975: Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch II. Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1870 – 1914. München: Beck, S. 153 – 157.
Petzina, D. / Abelshauser, W., 1978: Sozialgeschichtliches Arbeitsbuch III. Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1870 – 1914. München: Beck, S. 142-143, S. 156 - 161.
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Anmerkungen:
Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Es hat sich insbesondere in den letzten 100 Jahren herausgebildet, reicht mit seinen historischen Wurzeln aber teilweise erheblich weiter zurück. Bei der Sozialversicherung handelt es sich – anders als bei dem schon älteren privatwirtschaftlichen Versicherungswesen – um einen Sektor der staatlichen Sozialpolitik. Das deutsche Sozialversicherungssystem geht auf die Sozialgesetzgebung der Kaiserzeit zurück. Ihre Basis war die von einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 angekündigte Sozialversicherungsgesetzgebung, die für bestimmte gesellschaftliche Gruppen (Arbeitnehmer) die Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlichen Versicherung (z.T. alternativ auch in bestimmten freiwilligen Versicherungen) vorschrieb, die Möglichkeit zu freiwilliger Mitgliedschaft bzw. Höherversicherung über das vorgeschriebene Minimum hinaus allerdings in der Regel offen ließ. Das sozialpolitische Ziel der Initiatoren war der Versuch, die herkömmlichen Lebensrisiken Alter, Krankheit und Unfall zu verringern. Grundpfeiler dieses Systems wurden daher die für Lohnabhängige obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die Altersversicherung, deren Kosten von Beginn an zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Staat aufgeteilt wurden. Die Kostenbeteiligung des Reiches galt allerdings nur für die Alters- und Invaliditätsversicherung (verabschiedet 1889), während der ursprünglich auch für die Unfallversicherung (1884) und die Krankenversicherung vorgesehene Reichszuschuss auf Druck des Reichstages fallen gelassen wurde. Mit der Sonderregelung des Altersversicherungssystems für Angestellte (1911) und der Verabschiedung der Reichsversicherungsordnung (RVO) war das Grundgerüst eines sozialen Sicherungssystems geschaffen, das in der Zwischenkriegszeit zwar ergänzt und erweitert, strukturell jedoch nicht mehr verändert wurde. Die bedeutsamste Neuerung der Weimarer Republik ist die im Jahr 1927 eingeführte Arbeitslosenversicherung. Bis in die jüngste Vergangenheit war die RVO das grundlegende Gesetz für die Sozialversicherung; eine schrittweise Ablösung erfolgt seit 1976 schrittweise durch das Sozialgesetzbuch (SGB). Es gliedert sich gegenwärtig in zwölf Bücher. Das SGB enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung kodifiziert waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
Die folgenden Publikationen enthalten geraffte Darstellungen zur Sozialpolitik in Deutschland, die u.a. einen Überblick über die historische Perspektive des derzeitigen Sozialleistungssystems vermitteln:
Alber, J., 1989: Der Sozialstaat in der Bundesrepublik Deutschland 1950 – 1983. Frankfurt/M./New York: Campus.
Bäcker, G. / Naegele, G. / Bispinck, R. / Hofemann, JK. / Neubauer, J., 2008: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Band 1 und Band 2. 4. grundlegend überarbeitete A. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.
Boeckh, J. / Huster, E.-U. / Benz, B., 2010: Sozialpolitik in Deutschland: Eine systematische Einführung. 3. grundlegend überarbeitete und erweiterte A. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.
Frerich, J., 1996: Sozialpolitik. Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland. München/Wien: Oldenbourg, S. 80 – 151.
Kleeis, F., 1981: Die Geschichte der sozialen Versicherung in Deutschland. München: Dietz.
Hentschel, V., 1983: Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1880 – 1980. Soziale Sicherung und kollektives Arbeitsrecht. Frankfurt/M.: Suhrkamp.
Lampert, H. / Althammer, J., 2007: Lehrbuch der Sozialpolitik. 8. A. Berlin u.a.: Springer, S. 19 – 103.
Schönhoven, K. / Mühlhausen, W. (Hrsg.), 2012: Der deutsche Sozialstaat im 20. Jahrhundert. Weimarer Republik, DDR, und Bundesrepublik Deutschland. Im Vergleich. Bonn: Dietz.
Zöllner, D., 1997: Soziale Sicherung. Systematische Einführung. München / Wien: Oldenbourg.
Einen Überblick zur Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gibt:
- Spinnarke, J. ,, 1993: Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung – System – Rechte – Leistungen. 7. überarb. A. Heidelberg: Hüthig.
Hentschel, V., 1978: Das System der sozialen Sicherung in historischer Sicht 1880 bis 1975, in: Archiv für Sozialgeschichte 18 (1978), S. 307 – 352.
Anmerkungen zu den Gliederungen (A) und B): Soziale Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
(1) System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
Unter dem System der sozialen Sicherung i.e.S. versteht man die Summe aller Einrichtungen und Maßnahmen, die das Ziel haben, die Bürger gegen die Risiken zu schützen, die verbunden sind: mit dem vorübergehenden oder dauernden, durch Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit bedingten Verlust von Arbeitseinkommen; mit dem Tod des Ernährers (Ehepartner oder Eltern) und mit unplanmäßigen Ausgaben im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Tod.
Die Systeme der sozialen Sicherung i.e.S., weist für die Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2005 folgende Bestanteile auf:
- die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
- die Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
- die Unfallversicherung,
- die Krankenversicherung,
- die Pflegeversicherung,
- die Arbeitslosenversicherung.
Zum System der sozialen Sicherung i.w.S. gehören neben dem aufgeführten Sozialversicherungssystem noch die Entschädigungssysteme (Kriegsopferfürsorge, Lastenausgleich, Wiedergutmachung), die Förder- und Fürsorgesysteme (Sozialhilfe, Jugendhilfe, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, Wohngeld, Förderung der Vermögensbildung), soziale Grund- oder Mindestsicherung (Sozialhilfe, Leistungen für Asylbewerber) und die indirekten Leistungen (steuerliche Maßnahmen, Familienleistungsausgleich).
Zentrale Jahre für die Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland: Im Jahr 1952 erfolgte die Wiederherstellung der Selbstverwaltung bei den Sozialversicherungsträgern. Das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 bringt die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Grundlegende Bedeutung hat die Rentenreform vom 1. Januar 1957. Die Rentenversicherung wird zu einem auf dem Generationenvertrag beruhenden lohnbezogenen und beitragsbezogenen Versicherungssystem ausgebaut, nachdem sie zuvor eher ein Zubrot zur familiären Versorgung gewesen war. Kernstück der Reform ist die Einführung der Dynamik: Die neue Rentenformel beruht auf dem Grundsatz „ Die Renten folgen den Bruttolöhnen“. Die Alterssicherung der Landwirte wird am 1. Oktober 1957 eingeführt. Das Rentenreformgesetz von 1972 öffnet die Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen, die flexible Altersgrenze wird eingeführt. Ab 1975 erfolgt die schrittweise Erarbeitung des Sozialgesetzbuches (SGB). Im Jahr 1983 erfolgte die Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags für Rentner.
Am 1. Januar 1989 wird das Gesundheitsreformgesetz als fünftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Die wesentlichen Neuerungen sind unter anderem Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Früherkennung von Krankheiten, die Leistung bei Schwerpflegebedürftigkeit und die Kostenerstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen.
Nach der Wiedervereinigung gelten seit dem 1. Januar 1991 auf Grund des Einigungsvertrags die Krankenversicherungsrechte auch in den neuen Bundesländern.
Am 30. Juni 1993 wurde das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) verabschiedet. Damit werden diese Leistungen aus der Sozialhilfe ausgegliedert.
Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (umgangssprachlich als „Hartz IV“ bezeichnet) wurde zum Jahresbeginn 2005 die vorherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige durch die sogenannte „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ersetzt. Diese Leistung setzt sich aus dem Arbeitslosengeld II (ALG II) und dem Sozialgeld zusammen. ALG II erhalten erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ihre im Haushalt nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen (vor allem Kinder) erhalten Sozialgeld. Geregelt ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch II.
Bis zum Berichtsjahr 2004 ist das Bundessozialhilfegesetz von 1961 sowie das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von 2003 die gesetzliche Grundlage der sozialen Mindestsicherung; beide Gesetze wurden zum 1. Januar 2005 in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) überführt („Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sowie die „ Leistungen nach dem 5- bis 9. Kapitel des SGB XII – vormals „Hilfe in besonderen Lebenslagen“).
(Zitat aus: Hahlen, J., 2002: Entwicklungen des deutschen Sozialstaates – Daten der amtlichen Statistik, in: Wirtschaft und Statistik 12 (2002), S. 1045 - 1048):
„Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde die politische Zielvorstellung einer sozialstaatlichen Ordnung, deren Wurzeln in die Weimarer Verfassung und die Sozialgesetzgebung des Deutschen Reiches vor dem Ersten Weltkrieg zurückreichen, neu belebt und fortentwickelt. In den Artikeln 20 und 28 des Grundgesetzes ist die sozial-staatliche Zentralnorm verankert. Nach Artikel 20 Absatz 1 ist die Bundesrepublik Deutschland ein "demokratischer und sozialer Bundesstaat". In Artikel 28 wird dieses Postulat ausdrücklich auf die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern übertragen. Anders als bei den übrigen Staatsfundamentalnormen der Demokratie, des Bundesstaates und des Rechtsstaates, enthält das Grundgesetz keine Einzelnormen zur Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips.
Ausgefüllt wurde das Sozialstaatspostulat des Grundgesetzes durch eine breite Sozialgesetzgebung, die sich an dem vom Neoliberalismus inspirierten Leitbild der sozialen Marktwirtschaft orientierte und bereits Anfang der 1950er¬Jahre einsetzte. Als einige der wichtigen Meilensteine auf dem Weg zum Sozialstaat in den letzten 50 Jahren sind zu nennen:
-Neuordnung der Kranken-und Unfallversicherung Anfang der 1950er-Jahre,
- Bundesversorgungsgesetz von 1950,
- Lastenausgleichsgesetz von 1952,
- Kindergeldgesetz von 1954,
grundlegende Neuordnung der Rentenversicherung im Jahr 1957 sowie die Reformen der Rentenversicherung in den Jahren 1972, 1992 und 2001,
- Bundessozialhilfegesetz und Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961,
- Lohnfortzahlungsgesetz von 1962,
- Arbeitsförderungsgesetz von 1969,
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974,
- Übertragung des sozialen Systems des früheren Bundes-gebietes auf das Beitrittsgebiet durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990,
- am 30. Juni 1993 wird das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) verabschiedet.
- Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung 1995,
- die bisherigen Regelungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger vom 17. Okt. 2003 zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Sozialhilfeempfänger wurden durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen ((„Hartz IV“) zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst,
- zum 1.1.2005 wurde das seit 1962 bestehende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII „Sozialhilfe“) abgelöst. Zum 1.1.2005 tritt das Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II „Arbeitslosengeld II“, „Sozialgeld“) in Kraft.
Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Einzelgesetze, die das ganze soziale Spektrum vom Wohngeld bis zur Ausbildungsförderung abdecken.
(2) Der Sozialstaat im Spiegel der Statistik:
Im Spiegel der amtlichen Statistik erscheint die sozialstaatliche Seite der Bundesrepublik Deutschland auf drei unterschiedlichen Ebenen, nämlich
- im Bereich der Fachstatistiken,
- als Ausschnitt aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
- im Sozialbudget.
(a) Fachstatistiken:
Als Fachstatistiken für den Sozialbereich im engeren Sinne werden vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt:
- Statistik der Sozialhilfe,
- Statistik der Kinder-und Jugendhilfe,
- Statistik über das Bundeserziehungsgeld,
- Statistik über die Pflege,
- Statistik über Schwerbehinderte und Kriegsopferfürsorge,
- Wohngeldstatistik,
- Statistik über die Leistungen an Asylbewerber.
(b) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen:
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erscheinen in der Abgrenzung der volkswirtschaftlichen Sektoren und Teilsektoren die privaten Haushalte zum einen als Empfänger sozialer Leistungen (auch im Ausland), zum anderen als Beitrags-und Steuerzahler und damit als Finanzierer der Sozialsysteme. Die weiteren Akteure bei einer volkswirtschaftlichen Betrachtung sind der Staat einschließlich der Sozialversicherungsträger und die Unternehmen, die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in finanzielle und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmen , Freiberufler und andere Selbstständige unterschieden werden.
Der Staat unterteilt sich in:
1. die Sozialversicherung mit den Sozialversicherungszweigen
- gesetzliche Rentenversicherung einschließlich knappschaftlicher Rentenversicherung und landwirtschaftlicher Alterskassen,
- gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung.
- gesetzliche Unfallversicherung,
-gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
2. die Gebietskörperschaften mit den sozialen Leistungen
- Sozialhilfe.
- Kriegsopferversorgung.
- Arbeitslosenhilfe,
- gesetzliches Kindergeld,
- Wohngeld,
- sonstige Sozialleistungen.
Neben dem Staat treten auch Unternehmen als Träger sozialer Leistungen auf. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bilden Unternehmen beispielsweise Rückstellungen für künftige Betriebsrenten, schließen Direktversicherungen für ihre Beschäftigten ab oder leisten Zahlungen an Pensionsfonds und Pensionskassen. die später ihren ehemaligen Beschäftigten zugute kommen.
Finanziert wird das Sozialsystem vor allem durch die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, wobei zu den Beitragszahlungen der Arbeitgeber auch die eben erwähnten Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung gehören, ferner durch Beiträge des Staates zugunsten der Empfänger sozialer Leistungen und durch Eigenbeiträge dieser Personengruppe, durch Beiträge sonstiger Personen (Selbstständige, Hausfrauen u.Ä.) und aus dem allgemeinen Steueraufkommen, insbesondere durch Zuschüsse des Bundes an Sozialversicherungszweige.
(c) Sozialbudget:
Das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstellte Sozialbudget ist ähnlich konzipiert wie die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, nimmt in seiner erweiterten funktionalen Abgrenzung des Sozialbereichs jedoch andere Zuordnungen vor. Auch werden die Sozialleistungen wesentlich weiter definiert. Neben den monetären Sozialleistungen und den sozialen Sachleistungen in der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden u. a, auch Steuerermäßigungen und Leistungen der Verwaltung einbezogen. Auch wird die Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber im Krankheitsfall in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Lohn- und Gehaltseinkommen, im Sozialbudget hingegen als soziale Leistung ausgewiesen.
Die Leistungen gemäß Sozialbudget sind nach folgenden so genannten Funktionen gruppiert (mit weiteren Unterteilungen):
- Ehe und Familie (Kinder und Jugendliche, Ehegatten, Mutterschaft),
- Gesundheit (Vorbeugung und Rehabilitation, Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Invalidität),
- Beschäftigung (Berufliche Bildung, Mobilität, Arbeitslosigkeit),
- Alter und Hinterbliebene (Alter, Hinterbliebene),
- Folgen politischer Ereignisse (z.B.: konsumtive Leistungen bei Kriegsfolgeschäden, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz),
- Wohnen,
- Sparen/Vermögensbildung,
- Allgemeine Lebenshilfen,
- Innerer Dienst, Institutionen (den sozialen Leistungen zurechenbare Verwaltungsleistungen).
Der Funktionale Nachweis zeigt die Ausgaben aller Leistungsträger, nicht nur die des Staates. Weitere Klassifizierungen sind die Art der Leistungen (z.B.: Einkommensleistungen, Bereitstellung von Waren und Dienstleitungen), die Art der Finanzierung (Beiträge, Zuweisungen) und die Quellen der Finanzierung (Staat, Unternehmen, Private Haushalte u.a.)“.
(Zitat Ende, aus Hahlen, J., 2002: Entwicklungen des deutschen Sozialstaates – Daten der amtlichen Statistik, in: Wirtschaft und Statistik 12 (2002), S. 1045 - 1048).
)
(3) Systeme der sozialen Mindestsicherung
„Unter sozialer Grund- oder Mindestsicherung versteht man Hilfeleistungen für Personen, die entweder nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Ansprüchen gegen Dritte (insb. gegen die Sozialversicherung) zu bestreiten oder die nicht in der Lage sind, sich in besonderen Notlagen aus eigenen Mitteln und Kräften zu helfen. Die soziale Mindestsicherung soll die Lücken schließen, die das System der sozialen Sicherung i.e.S. nicht abdeckt, sei es, dass die einem Hilfsbedürftigen zustehenden Leistungen der Sozialversicherung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen, dass einer Person überhaupt kein Anspruch gegen die Sozialversicherung zusteht oder dass es sich um Lebenslagen handelt, deren Besserung oder Erleichterung nicht Aufgabe der Sozialversicherung ist (wie z.B. die Folgen einer angeborenen Behinderung)“ (Lampert/Althammer, a. a. O., S. 322).
Mit den Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme werden finanzielle Hilfen des Staates bezeichnet, die – zumindest ergänzend zu evtl. anderen vorhandenen Einkünften – zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen ausgezahlt werden.
Gesetzliche Grundlagen der sozialen Mindestsicherung sind das
- Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962,
- das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) von 2003.
Nach dem Inkrafttreten des BSGH am 1, Juni 1962 war es notwendig geworden, die bisherige Statistik der öffentlichen Fürsorge vom Rechnungsjahr 1963 an dem neuen Sozialhilferecht anzupassen. Die neue Sozialhilfe gliedert sich in zwei grundsätzlich verschiedene Leistungsgruppen:
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt und
- die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Die erstgenannten Leistungen sollen den täglichen Lebensbedarf sichern. Die Statistik der Leistungsempfänger erfasst nicht die Empfänger einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt (bezogen auf das Berichtsjahr). Die Hilfen in besonderen Lebenslagen umfassen die Hilfe zur Pflege, die Blinden- und Tuberkulosehilfe, die Krankenhilfe, die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die vorbeugende Gesundheitshilfe. Die neue Sozialhilfestatistik gibt Auskunft über die Gesamtzahl der Hilfeempfänger, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Hilfearten. Darüber hinaus wurde der Nachweis der Hilfeempfänger auf sämtliche Empfänger von Hilfen außerhalb und innerhalb von Einrichtungen ausgedehnt.
Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird sowohl die Gesamtzahl der Empfänger als auch die Zahl der Empfänger von Leistungen der einzelnen Hilfearten ermittelt. Doppelzählungen von Personen, die während des Berichtsjahres mehrere Hilfearten erhielten, werden hierbei nach Möglichkeit ausgeschaltet. Gleiches gilt für Personen, die neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch Hilfe in besonderen Lebenslagen erhielten, sowie für Personen, die Hilfe sowohl in Einrichtungen als auch außerhalb von Einrichtungen in Anspruch nahmen. In den Summen (Sozialhilfeempfänger insgesamt, Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt, Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen insgesamt) werden solche Personen nur einmal gezählt. Aus der Differenz dieser Summen und der durch Addition der Einzelwerte (einzelner Hilfearten) gewonnenen Zahlen lässt sich jeweils erkennen, in welchem Umfang Personen Hilfe verschiedener Art erhalten haben.
Das BSGH von 1962 und das GSiG von 2003 sind zum 1. Januar 2005 in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII „Sozialhilfe“) überführt worden. Die Sozialhilfe nach SGB XII umfasst:
- die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und Personen ab 65 Jahren) und
- die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Kinder und zeitweise Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren, die nicht mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben).
Der quantitativ bedeutsamste Bereich der sozialen Mindestsicherung sind die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), deren Normen zum 1. Jan. 2005 weitgehend inhaltsgleich in das SGB XII übernommen wurden. Der Begriff „Sozialhilfe“ wurde im Jahr 1961 mit Verabschiedung des Sozialhilfegesetzes eingeführt. Er löste den Begriff der Sozialfürsorge und den bis zum Ersten Weltkrieg üblichen Begriff der Armenpflege ab. Die Instrumente des SGB XII sind zugeschnitten erstens auf Personen, für die die Sozialhilfe fehlendes Einkommen völlig ersetzt (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, ab 2005 „Hilfe zum Lebensunterhalt“) und zweites auf Personen, die Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigen („Hilfe in besonderen Lebenslagen“, ab 2005 „ Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII“). Dazu zählen u.a. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte und Krankenhilfe.
Infolge des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) gab es grundlegende gesetzliche Änderungen bei den Transferleistungen der sozialen Mindestsicherung. Die bisherigen Regelungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wurden zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst. Mit der Einführung der Grundsicherung im Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat ein Paradigmenwechsel in der deutschen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik stattgefunden. Durch den vierten und letzten Baustein der Hartz-Reformen wurde das Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beendet. Insbesondere erhalten seither ehemalige Sozialhilfeempfänger im engeren Sinne, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II. Die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach SGB II umfasst
- das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren,
- das Sozialgeld für nichterwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) notwendige Voraussetzung: es kann auch ergänzend zu anderen Einkommen oder Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs ausreichen.
Träger der Grundsicherung für Arbeit sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise. Die Leistungsempfänger werden von der Bundesagentur für Arbeit renten-, kranken- und pflegeversichert. Die gesetzliche Neuregelung zur sozialen Mindestsicherung von Langzeitarbeitslosen beseitigt den bis 2004 existierenden Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, entlastet die kommunalen Träger der Sozialhilfe finanziell und konzentriert die Sozialhilfe auf ihre originäre Klientel (die Bezieher von Hilfe in besonderen Lebenslagen und bestimmte Personengruppen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geltend machen können).
Zur sozialen Mindestsicherung zählen ferner
- die Kriegsopferfürsorge (ab 1960 nach dem Bundesversorgungsgesetz) und
- das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993.
Eine Änderung der Sozialhilfestatistik resultiert daraus, dass im November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft getreten ist. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerber/innen richtet sich seitdem nach dem AsylbLG und nicht mehr nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch. Angaben über die Leistungen an diesen Personenkreis werden daher nicht mehr in der Sozialhilfestatistik, sondern ab dem Berichtsjahr 1994 in der neuen Asylbewerberleistungsstatistik erfasst.
Anmerkungen zur Gliederung (C): Entwicklung der deutschen Sozialversicherungssysteme bis 1938
Die berufsspezifischen ‚Versorgungssysteme der Zünfte und Gilden des Bergbaus sind als Vorläufer der heutigen Sozialversicherung zu sehen. Die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung wurde in der 60er Jahren des 19. Jahrhunderts in Preußen geschaffen. Mit dem Preußischen Knappschaftsgesetz vom 10. April 1854 werden Knappschaftsvereine Zwangseinrichtungen mit Selbstverwaltung. Versicherungspflicht bestand für alle Berg-, Hütten-, Salinen- und Aufbereitungsarbeiter. Die rasante Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erzwang dann auch Fortschritte bei der sozialen Sicherung der gewerblichen Arbeitnehmer. Durch die auf eine Bismarcks zurückgehende Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau der Arbeiterversicherung eingeleitet: Die Arbeiter sollen gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und materielle Not im Alter versichert werden; sie sollen einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Versicherung soll auf der Grundlage der Selbstverwaltung durchgeführt werden. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedet der Reichstag mehrere Gesetze zur Sozialen Sicherung:
- Auf der Grundlage der Kaiserlichen Botschaft wurde zunächst das Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 verkündet, dass den Versicherungszwang für alle Personen, die gegen Lohn und Gehalt (Angestellte mit weniger als 2000 Mark Jahresverdienst) beschäftigt wurden, einführte. Betriebs-, Innungs-, Knappschafts-, Hilfs-, Bau- und Ortskrankenkassen werden zu Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Der versicherte Personenkreis wird in den Folgejahren ausgedehnt: 1885 Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Beschäftigte des Verkehrsgewerbes sowie der Reichs- und Staatsbetriebe; 1892 auch durch die (freiwillige) Krankenversicherung für Angehörige; 1911 Reichsversicherungsordnung, Ausdehnung der Versicherungspflicht auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten, Hausgewerbetreibende, Lehrer und Erzieher.
- Ein Jahr nach Einführung der Krankversicherung wurde dann das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 für alle Arbeiter und Betriebsbeamten (Angestellte mit einem Jahresgehalt bis zu 2000 Mark) verkündet. Dieses ebenfalls auf der Grundlage des Versicherungszwanges beruhende Gesetz gewährte den im Betrieb verunglückten Arbeitern oder ihren Hinterbliebenen Rente. Träger der Unfallversicherung werden Berufsgenossenschaften, denen die Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe kraft Gesetz angehören. In der Folgezeit wurde der Kreis der Versicherten sukzessive durch weitere Gesetze erweitert: 1886 Einbeziehung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen; Beamte des Reiches und Soldaten erhalten bei Betriebsunfällen Anspruch auf dieselben Mindestleistungen, wie sie privaten Arbeitnehmern aus der Unfallversicherung zustanden; 1887 Unfallversicherung der im Baugewerbe beschäftigten Personen und Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt beteiligten Personen. 1928 Erweiterung der Unfallversicherungspflicht auf weitere Betriebe und Tätigkeiten; Ausdehnung der Versicherungspflicht auf den kaufmännischen und verwaltenden Teil des Unternehmens.
- Den dritte Schritt des Ausbaus der Sozialversicherung bildete das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, das die Gewährung einer Altersrente beim Erreichen des 70. Lebensjahrs oder Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit vorsah. Versicherungspflichtig waren alle Arbeiter ab dem 16. Lebensjahr sowie bestimmte angestelltengruppen mit einem Jahresverdienst von weniger als 2000 Mark. 1899 erfolgte eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf weitere Gruppen von angestellten.
Da diese drei Gesetze als Grundlage der sozialen Sicherheit erkennbare Mängel aufwiesen, bemühte man sich schon früh um Verbesserungen der Sozialversicherungen. Die Bemühungen führten zur Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 9. Juli 1911. Sie regelte von 1914 bis 1991/92 hauptsächlich die deutsche Sozialversicherung. Eine schrittweise Ablösung erfolgt dann durch das Sozialgesetzbuch (SGB). Die RVO übernahm das System der in verschiedene Zweige gegliederten Sozialversicherung und zu einem einheitlichen Gesetzwerk zusammengefasst. Durch die RVO dehnte sich die Versicherungspflicht auf Dienstboten, Waldarbeiter sowie Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft aus.
Zwar hatte schon das Gesetz von 1889 auch Angestellte in die Versicherungspflicht einbezogen, da aber der Berufsstand der Angestellten eine selbständige und unabhängige Versicherung mit eigenem Versicherungsträger forderte, wurde das „Versicherungsgesetz für Angestellte“ (VGfA) vom 20. Dezember 1911 verkündet, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat. Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte“ wird die Angestelltenversicherung (AnV) geschaffen. Danach erhalten Angestellte eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und Witwen 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten.
Mit dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 wurde nach der Kranken,- Unfall- und Rentenversicherung als weitere Säule des Sozialstaats das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert. Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden war an Arbeitswilligkeit und unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Damit wurde ein System öffentlicher Hilfen für die durch ungünstige Entwicklungen des Arbeitsmarktes betroffenen Arbeitnehmer und Betriebe geschaffen. Einführung einer Arbeitslosenversicherung in Form einer Zwangsversicherung; Versicherungspflicht aller krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie der Angestellten bis zu einem Jahresgehalt von 8400 RM. Das Inkrafttreten des Gesetzes führte zu einer völligen Neuorganisation der Arbeitsverwaltung durch Zusammenfassung von Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Loslösung der Arbeitsvermittlung von der kommunalen Selbstverwaltung und Ausbau in Form der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Trägerin der Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenversicherung und der Berufsberatung wird die als öffentlich - rechtliche Körperschaft mit autonomer Selbstverwaltung errichtete Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Im Jahr 1934 wurde das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung verabschiedet (Beseitigung der Selbstverwaltung und Einführung des Führerprinzips). Die Reichsversicherung fasst nach Abschnitt I des Gesetzes zusammen: die Krankenversicherung, die Rentenversicherungen der der Arbeiter und der Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung; bislang umfasste die Reichsversicherung nur die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, die nun mit der Altersversicherung zusammen als Rentenversicherung verstanden wurde. Im Jahr 1939 tritt das Handwerker-Versorgungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker. Damit wird die erste große Selbständigengruppe in die Versicherungspflicht einbezogen.
Ab 1941 werden alle Rentner in die Krankenversicherung übernommen und sind seitdem automatisch krankenversichert.
Zur Sozialversicherungsstatistik:
„Die Stellung der Sozialversicherungsstatistik im System der gesamten Statistik ist wie folgt gegeben: sie ist ein Hauptteil der Sozialstatistik im engeren Sinn, ist durchweg sekundäre Statistik und hat alle Tatsachen und Vorgänge innerhalb der deutschen Sozialversicherung zu erfassen. Sie ist ein Bericht über Aufbau und Arbeit der bestehenden Kassen, ein Bericht allerdings, der nicht allein für die Sozialversicherung als solche Bedeutung hat, sondern der mit seinen Ergebnissen – je nach Betrachtung und Auswertung – über das ursprüngliche Gebiet hinausgreift. … Die Verflechtung mit anderen Arbeitsgebieten ergibt sich schon durch die Organisation der Deutschen Sozialversicherung vorgeschriebenen Untergliederung in: Statistik der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der Angestelltenversicherung, der Knappschaftlichen Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung. … Gegenstand der Erfassung ist für die einzelnen Versicherungszweige vor allem die Zahl der Versicherten (nach Alter und Geschlecht, Versicherungsberechtigung) der Zahl der Versicherungsträger (Kassen bzw. Anstalten), ihrer Betriebsmittel, Einnahmen und Ausgaben, wobei hinsichtlich der beiden letzten Posten besonders genaue Ausscheidungen bezüglich der Leistungen getroffen werden“ (Krug, J., 1940: Statistik der Sozialversicherung, in: Burgdörfer, F. (Hrsg.), 1940: Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand. Ehrengabe für Friedrich Zahn. Band II. Berlin: Verlag für Sozialpolitik, Wirtschaft und Statistik Paul Schmidt, S. 1180).
„Mit der statistischen Zusammenstellung von Geschäftsunterlagen der verschiedenen Träger der Sozialversicherung wurde schon Ende des 19. Jahrhunderts begonnen. Nachweisungen über Mitglieder, Kranke, Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenkasse (bis 1937 Pflichtkrankenkassen, ab 1937 auch Ersatzkassen) liegen seit 1885 vor. Die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung mit Angaben über Versicherte, Rentenempfänger, Einnahmen und Ausgaben begann ebenfalls bereits 1885. Über Rentenbestand, Einnahmen und Ausgaben der Arbeiterrentenversicherung (früher Invalidenversicherung) liegen seit 1891 Angaben vor. Entsprechendes Material der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung wird seit 1913 bzw. 1923 zusammengestellt. In den statistischen Ergebnissen schlagen sich zahlreiche Änderungen in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nieder. Die erste Statistik über die Kriegsopferversorgung wurde 1924 zusammengestellt. Sie erfuhr nach dem Weltkrieg eine erhebliche Erweiterung. Die Statistiken der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wurde in ihrer heutigen Form erst nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt. Zuvor gab es eine erste statistische Erhebung über den Umfang der öffentlichen Armenpflege im Deutschen Reich 1881 und ab 1927 jährliche Fürsorgestatistiken, in denen der Aufwand der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge zusammengefasst wurde.
Die Pflichtmitgliedschaft in den Versicherungen wurde in der Zeit bis 1911 mehrfach ausgedehnt. In der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckte sie sich auf Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze von 2000 Mark (Arbeiter) bzw. 5000 Mark (Angestellte) jährlich, sofern sie nicht in einer Ersatzkasse versichert waren.
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Beschäftigten sowie ein Teil der Selbständigen und die Mithelfenden Familienangehörigen.
In der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert sind die als Arbeiter beschäftigten Personen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die selbständigen Handwerker. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind möglich. In der Angestelltenversicherung sind alle Angestellten und Angehörige bestimmter freier Berufe Pflichtmitglieder. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind ebenfalls möglich.
Versicherungspflichtige der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die im Bergbau Beschäftigten.
Versorgungsberechtigte der Kriegsopferversorgung sind Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene sowie Berechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt (Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, Häftlingshilfegesetz und Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen)“.
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218).
Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Es hat sich insbesondere in den letzten 100 Jahren herausgebildet, reicht mit seinen historischen Wurzeln aber teilweise erheblich weiter zurück. Bei der Sozialversicherung handelt es sich – anders als bei dem schon älteren privatwirtschaftlichen Versicherungswesen – um einen Sektor der staatlichen Sozialpolitik. Das deutsche Sozialversicherungssystem geht auf die Sozialgesetzgebung der Kaiserzeit zurück. Ihre Basis war die von einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 angekündigte Sozialversicherungsgesetzgebung, die für bestimmte gesellschaftliche Gruppen (Arbeitnehmer) die Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlichen Versicherung (z.T. alternativ auch in bestimmten freiwilligen Versicherungen) vorschrieb, die Möglichkeit zu freiwilliger Mitgliedschaft bzw. Höherversicherung über das vorgeschriebene Minimum hinaus allerdings in der Regel offen ließ. Das sozialpolitische Ziel der Initiatoren war der Versuch, die herkömmlichen Lebensrisiken Alter, Krankheit und Unfall zu verringern. Grundpfeiler dieses Systems wurden daher die für Lohnabhängige obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die Altersversicherung, deren Kosten von Beginn an zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Staat aufgeteilt wurden. Die Kostenbeteiligung des Reiches galt allerdings nur für die Alters- und Invaliditätsversicherung (verabschiedet 1889), während der ursprünglich auch für die Unfallversicherung (1884) und die Krankenversicherung vorgesehene Reichszuschuss auf Druck des Reichstages fallen gelassen wurde. Mit der Sonderregelung des Altersversicherungssystems für Angestellte (1911) und der Verabschiedung der Reichsversicherungsordnung (RVO) war das Grundgerüst eines sozialen Sicherungssystems geschaffen, das in der Zwischenkriegszeit zwar ergänzt und erweitert, strukturell jedoch nicht mehr verändert wurde. Die bedeutsamste Neuerung der Weimarer Republik ist die im Jahr 1927 eingeführte Arbeitslosenversicherung. Bis in die jüngste Vergangenheit war die RVO das grundlegende Gesetz für die Sozialversicherung; eine schrittweise Ablösung erfolgt seit 1976 schrittweise durch das Sozialgesetzbuch (SGB). Es gliedert sich gegenwärtig in zwölf Bücher. Das SGB enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung kodifiziert waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
Die folgenden Publikationen enthalten geraffte Darstellungen zur Sozialpolitik in Deutschland, die u.a. einen Überblick über die historische Perspektive des derzeitigen Sozialleistungssystems vermitteln:
Alber, J., 1989: Der Sozialstaat in der Bundesrepublik Deutschland 1950 – 1983. Frankfurt/M./New York: Campus.
Bäcker, G. / Naegele, G. / Bispinck, R. / Hofemann, JK. / Neubauer, J., 2008: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Band 1 und Band 2. 4. grundlegend überarbeitete A. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.
Boeckh, J. / Huster, E.-U. / Benz, B., 2010: Sozialpolitik in Deutschland: Eine systematische Einführung. 3. grundlegend überarbeitete und erweiterte A. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.
Frerich, J., 1996: Sozialpolitik. Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland. München/Wien: Oldenbourg, S. 80 – 151.
Kleeis, F., 1981: Die Geschichte der sozialen Versicherung in Deutschland. München: Dietz.
Hentschel, V., 1983: Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1880 – 1980. Soziale Sicherung und kollektives Arbeitsrecht. Frankfurt/M.: Suhrkamp.
Lampert, H. / Althammer, J., 2007: Lehrbuch der Sozialpolitik. 8. A. Berlin u.a.: Springer, S. 19 – 103.
Schönhoven, K. / Mühlhausen, W. (Hrsg.), 2012: Der deutsche Sozialstaat im 20. Jahrhundert. Weimarer Republik, DDR, und Bundesrepublik Deutschland. Im Vergleich. Bonn: Dietz.
Zöllner, D., 1997: Soziale Sicherung. Systematische Einführung. München / Wien: Oldenbourg.
Einen Überblick zur Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gibt:
- Spinnarke, J. ,, 1993: Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung – System – Rechte – Leistungen. 7. überarb. A. Heidelberg: Hüthig.
Hentschel, V., 1978: Das System der sozialen Sicherung in historischer Sicht 1880 bis 1975, in: Archiv für Sozialgeschichte 18 (1978), S. 307 – 352.
Anmerkungen zu den Gliederungen (A) und B): Soziale Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
(1) System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
Unter dem System der sozialen Sicherung i.e.S. versteht man die Summe aller Einrichtungen und Maßnahmen, die das Ziel haben, die Bürger gegen die Risiken zu schützen, die verbunden sind: mit dem vorübergehenden oder dauernden, durch Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit bedingten Verlust von Arbeitseinkommen; mit dem Tod des Ernährers (Ehepartner oder Eltern) und mit unplanmäßigen Ausgaben im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Tod.
Die Systeme der sozialen Sicherung i.e.S., weist für die Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2005 folgende Bestanteile auf:
- die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
- die Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
- die Unfallversicherung,
- die Krankenversicherung,
- die Pflegeversicherung,
- die Arbeitslosenversicherung.
Zum System der sozialen Sicherung i.w.S. gehören neben dem aufgeführten Sozialversicherungssystem noch die Entschädigungssysteme (Kriegsopferfürsorge, Lastenausgleich, Wiedergutmachung), die Förder- und Fürsorgesysteme (Sozialhilfe, Jugendhilfe, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, Wohngeld, Förderung der Vermögensbildung), soziale Grund- oder Mindestsicherung (Sozialhilfe, Leistungen für Asylbewerber) und die indirekten Leistungen (steuerliche Maßnahmen, Familienleistungsausgleich).
Zentrale Jahre für die Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland: Im Jahr 1952 erfolgte die Wiederherstellung der Selbstverwaltung bei den Sozialversicherungsträgern. Das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 bringt die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Grundlegende Bedeutung hat die Rentenreform vom 1. Januar 1957. Die Rentenversicherung wird zu einem auf dem Generationenvertrag beruhenden lohnbezogenen und beitragsbezogenen Versicherungssystem ausgebaut, nachdem sie zuvor eher ein Zubrot zur familiären Versorgung gewesen war. Kernstück der Reform ist die Einführung der Dynamik: Die neue Rentenformel beruht auf dem Grundsatz „ Die Renten folgen den Bruttolöhnen“. Die Alterssicherung der Landwirte wird am 1. Oktober 1957 eingeführt. Das Rentenreformgesetz von 1972 öffnet die Rentenversicherung für Selbständige und Hausfrauen, die flexible Altersgrenze wird eingeführt. Ab 1975 erfolgt die schrittweise Erarbeitung des Sozialgesetzbuches (SGB). Im Jahr 1983 erfolgte die Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags für Rentner.
Am 1. Januar 1989 wird das Gesundheitsreformgesetz als fünftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Die wesentlichen Neuerungen sind unter anderem Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Früherkennung von Krankheiten, die Leistung bei Schwerpflegebedürftigkeit und die Kostenerstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen.
Nach der Wiedervereinigung gelten seit dem 1. Januar 1991 auf Grund des Einigungsvertrags die Krankenversicherungsrechte auch in den neuen Bundesländern.
Am 30. Juni 1993 wurde das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) verabschiedet. Damit werden diese Leistungen aus der Sozialhilfe ausgegliedert.
Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (umgangssprachlich als „Hartz IV“ bezeichnet) wurde zum Jahresbeginn 2005 die vorherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige durch die sogenannte „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ersetzt. Diese Leistung setzt sich aus dem Arbeitslosengeld II (ALG II) und dem Sozialgeld zusammen. ALG II erhalten erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ihre im Haushalt nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen (vor allem Kinder) erhalten Sozialgeld. Geregelt ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch II.
Bis zum Berichtsjahr 2004 ist das Bundessozialhilfegesetz von 1961 sowie das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von 2003 die gesetzliche Grundlage der sozialen Mindestsicherung; beide Gesetze wurden zum 1. Januar 2005 in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) überführt („Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sowie die „ Leistungen nach dem 5- bis 9. Kapitel des SGB XII – vormals „Hilfe in besonderen Lebenslagen“).
(Zitat aus: Hahlen, J., 2002: Entwicklungen des deutschen Sozialstaates – Daten der amtlichen Statistik, in: Wirtschaft und Statistik 12 (2002), S. 1045 - 1048):
„Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde die politische Zielvorstellung einer sozialstaatlichen Ordnung, deren Wurzeln in die Weimarer Verfassung und die Sozialgesetzgebung des Deutschen Reiches vor dem Ersten Weltkrieg zurückreichen, neu belebt und fortentwickelt. In den Artikeln 20 und 28 des Grundgesetzes ist die sozial-staatliche Zentralnorm verankert. Nach Artikel 20 Absatz 1 ist die Bundesrepublik Deutschland ein "demokratischer und sozialer Bundesstaat". In Artikel 28 wird dieses Postulat ausdrücklich auf die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern übertragen. Anders als bei den übrigen Staatsfundamentalnormen der Demokratie, des Bundesstaates und des Rechtsstaates, enthält das Grundgesetz keine Einzelnormen zur Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips.
Ausgefüllt wurde das Sozialstaatspostulat des Grundgesetzes durch eine breite Sozialgesetzgebung, die sich an dem vom Neoliberalismus inspirierten Leitbild der sozialen Marktwirtschaft orientierte und bereits Anfang der 1950er¬Jahre einsetzte. Als einige der wichtigen Meilensteine auf dem Weg zum Sozialstaat in den letzten 50 Jahren sind zu nennen:
-Neuordnung der Kranken-und Unfallversicherung Anfang der 1950er-Jahre,
- Bundesversorgungsgesetz von 1950,
- Lastenausgleichsgesetz von 1952,
- Kindergeldgesetz von 1954,
grundlegende Neuordnung der Rentenversicherung im Jahr 1957 sowie die Reformen der Rentenversicherung in den Jahren 1972, 1992 und 2001,
- Bundessozialhilfegesetz und Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961,
- Lohnfortzahlungsgesetz von 1962,
- Arbeitsförderungsgesetz von 1969,
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974,
- Übertragung des sozialen Systems des früheren Bundes-gebietes auf das Beitrittsgebiet durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990,
- am 30. Juni 1993 wird das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) verabschiedet.
- Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung 1995,
- die bisherigen Regelungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger vom 17. Okt. 2003 zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Sozialhilfeempfänger wurden durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen ((„Hartz IV“) zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst,
- zum 1.1.2005 wurde das seit 1962 bestehende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII „Sozialhilfe“) abgelöst. Zum 1.1.2005 tritt das Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II „Arbeitslosengeld II“, „Sozialgeld“) in Kraft.
Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Einzelgesetze, die das ganze soziale Spektrum vom Wohngeld bis zur Ausbildungsförderung abdecken.
(2) Der Sozialstaat im Spiegel der Statistik:
Im Spiegel der amtlichen Statistik erscheint die sozialstaatliche Seite der Bundesrepublik Deutschland auf drei unterschiedlichen Ebenen, nämlich
- im Bereich der Fachstatistiken,
- als Ausschnitt aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
- im Sozialbudget.
(a) Fachstatistiken:
Als Fachstatistiken für den Sozialbereich im engeren Sinne werden vom Statistischen Bundesamt bereitgestellt:
- Statistik der Sozialhilfe,
- Statistik der Kinder-und Jugendhilfe,
- Statistik über das Bundeserziehungsgeld,
- Statistik über die Pflege,
- Statistik über Schwerbehinderte und Kriegsopferfürsorge,
- Wohngeldstatistik,
- Statistik über die Leistungen an Asylbewerber.
(b) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen:
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erscheinen in der Abgrenzung der volkswirtschaftlichen Sektoren und Teilsektoren die privaten Haushalte zum einen als Empfänger sozialer Leistungen (auch im Ausland), zum anderen als Beitrags-und Steuerzahler und damit als Finanzierer der Sozialsysteme. Die weiteren Akteure bei einer volkswirtschaftlichen Betrachtung sind der Staat einschließlich der Sozialversicherungsträger und die Unternehmen, die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in finanzielle und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmen , Freiberufler und andere Selbstständige unterschieden werden.
Der Staat unterteilt sich in:
1. die Sozialversicherung mit den Sozialversicherungszweigen
- gesetzliche Rentenversicherung einschließlich knappschaftlicher Rentenversicherung und landwirtschaftlicher Alterskassen,
- gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung.
- gesetzliche Unfallversicherung,
-gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
2. die Gebietskörperschaften mit den sozialen Leistungen
- Sozialhilfe.
- Kriegsopferversorgung.
- Arbeitslosenhilfe,
- gesetzliches Kindergeld,
- Wohngeld,
- sonstige Sozialleistungen.
Neben dem Staat treten auch Unternehmen als Träger sozialer Leistungen auf. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bilden Unternehmen beispielsweise Rückstellungen für künftige Betriebsrenten, schließen Direktversicherungen für ihre Beschäftigten ab oder leisten Zahlungen an Pensionsfonds und Pensionskassen. die später ihren ehemaligen Beschäftigten zugute kommen.
Finanziert wird das Sozialsystem vor allem durch die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, wobei zu den Beitragszahlungen der Arbeitgeber auch die eben erwähnten Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung gehören, ferner durch Beiträge des Staates zugunsten der Empfänger sozialer Leistungen und durch Eigenbeiträge dieser Personengruppe, durch Beiträge sonstiger Personen (Selbstständige, Hausfrauen u.Ä.) und aus dem allgemeinen Steueraufkommen, insbesondere durch Zuschüsse des Bundes an Sozialversicherungszweige.
(c) Sozialbudget:
Das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstellte Sozialbudget ist ähnlich konzipiert wie die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, nimmt in seiner erweiterten funktionalen Abgrenzung des Sozialbereichs jedoch andere Zuordnungen vor. Auch werden die Sozialleistungen wesentlich weiter definiert. Neben den monetären Sozialleistungen und den sozialen Sachleistungen in der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden u. a, auch Steuerermäßigungen und Leistungen der Verwaltung einbezogen. Auch wird die Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber im Krankheitsfall in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Lohn- und Gehaltseinkommen, im Sozialbudget hingegen als soziale Leistung ausgewiesen.
Die Leistungen gemäß Sozialbudget sind nach folgenden so genannten Funktionen gruppiert (mit weiteren Unterteilungen):
- Ehe und Familie (Kinder und Jugendliche, Ehegatten, Mutterschaft),
- Gesundheit (Vorbeugung und Rehabilitation, Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Invalidität),
- Beschäftigung (Berufliche Bildung, Mobilität, Arbeitslosigkeit),
- Alter und Hinterbliebene (Alter, Hinterbliebene),
- Folgen politischer Ereignisse (z.B.: konsumtive Leistungen bei Kriegsfolgeschäden, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz),
- Wohnen,
- Sparen/Vermögensbildung,
- Allgemeine Lebenshilfen,
- Innerer Dienst, Institutionen (den sozialen Leistungen zurechenbare Verwaltungsleistungen).
Der Funktionale Nachweis zeigt die Ausgaben aller Leistungsträger, nicht nur die des Staates. Weitere Klassifizierungen sind die Art der Leistungen (z.B.: Einkommensleistungen, Bereitstellung von Waren und Dienstleitungen), die Art der Finanzierung (Beiträge, Zuweisungen) und die Quellen der Finanzierung (Staat, Unternehmen, Private Haushalte u.a.)“.
(Zitat Ende, aus Hahlen, J., 2002: Entwicklungen des deutschen Sozialstaates – Daten der amtlichen Statistik, in: Wirtschaft und Statistik 12 (2002), S. 1045 - 1048).
)
(3) Systeme der sozialen Mindestsicherung
„Unter sozialer Grund- oder Mindestsicherung versteht man Hilfeleistungen für Personen, die entweder nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Ansprüchen gegen Dritte (insb. gegen die Sozialversicherung) zu bestreiten oder die nicht in der Lage sind, sich in besonderen Notlagen aus eigenen Mitteln und Kräften zu helfen. Die soziale Mindestsicherung soll die Lücken schließen, die das System der sozialen Sicherung i.e.S. nicht abdeckt, sei es, dass die einem Hilfsbedürftigen zustehenden Leistungen der Sozialversicherung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen, dass einer Person überhaupt kein Anspruch gegen die Sozialversicherung zusteht oder dass es sich um Lebenslagen handelt, deren Besserung oder Erleichterung nicht Aufgabe der Sozialversicherung ist (wie z.B. die Folgen einer angeborenen Behinderung)“ (Lampert/Althammer, a. a. O., S. 322).
Mit den Transferleistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme werden finanzielle Hilfen des Staates bezeichnet, die – zumindest ergänzend zu evtl. anderen vorhandenen Einkünften – zur Sicherung des grundlegenden Lebensunterhalts an leistungsberechtigte Personen ausgezahlt werden.
Gesetzliche Grundlagen der sozialen Mindestsicherung sind das
- Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962,
- das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) von 2003.
Nach dem Inkrafttreten des BSGH am 1, Juni 1962 war es notwendig geworden, die bisherige Statistik der öffentlichen Fürsorge vom Rechnungsjahr 1963 an dem neuen Sozialhilferecht anzupassen. Die neue Sozialhilfe gliedert sich in zwei grundsätzlich verschiedene Leistungsgruppen:
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt und
- die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Die erstgenannten Leistungen sollen den täglichen Lebensbedarf sichern. Die Statistik der Leistungsempfänger erfasst nicht die Empfänger einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt (bezogen auf das Berichtsjahr). Die Hilfen in besonderen Lebenslagen umfassen die Hilfe zur Pflege, die Blinden- und Tuberkulosehilfe, die Krankenhilfe, die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die vorbeugende Gesundheitshilfe. Die neue Sozialhilfestatistik gibt Auskunft über die Gesamtzahl der Hilfeempfänger, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Hilfearten. Darüber hinaus wurde der Nachweis der Hilfeempfänger auf sämtliche Empfänger von Hilfen außerhalb und innerhalb von Einrichtungen ausgedehnt.
Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird sowohl die Gesamtzahl der Empfänger als auch die Zahl der Empfänger von Leistungen der einzelnen Hilfearten ermittelt. Doppelzählungen von Personen, die während des Berichtsjahres mehrere Hilfearten erhielten, werden hierbei nach Möglichkeit ausgeschaltet. Gleiches gilt für Personen, die neben laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch Hilfe in besonderen Lebenslagen erhielten, sowie für Personen, die Hilfe sowohl in Einrichtungen als auch außerhalb von Einrichtungen in Anspruch nahmen. In den Summen (Sozialhilfeempfänger insgesamt, Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt, Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen insgesamt) werden solche Personen nur einmal gezählt. Aus der Differenz dieser Summen und der durch Addition der Einzelwerte (einzelner Hilfearten) gewonnenen Zahlen lässt sich jeweils erkennen, in welchem Umfang Personen Hilfe verschiedener Art erhalten haben.
Das BSGH von 1962 und das GSiG von 2003 sind zum 1. Januar 2005 in das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII „Sozialhilfe“) überführt worden. Die Sozialhilfe nach SGB XII umfasst:
- die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und Personen ab 65 Jahren) und
- die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Kinder und zeitweise Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren, die nicht mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben).
Der quantitativ bedeutsamste Bereich der sozialen Mindestsicherung sind die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), deren Normen zum 1. Jan. 2005 weitgehend inhaltsgleich in das SGB XII übernommen wurden. Der Begriff „Sozialhilfe“ wurde im Jahr 1961 mit Verabschiedung des Sozialhilfegesetzes eingeführt. Er löste den Begriff der Sozialfürsorge und den bis zum Ersten Weltkrieg üblichen Begriff der Armenpflege ab. Die Instrumente des SGB XII sind zugeschnitten erstens auf Personen, für die die Sozialhilfe fehlendes Einkommen völlig ersetzt (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, ab 2005 „Hilfe zum Lebensunterhalt“) und zweites auf Personen, die Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigen („Hilfe in besonderen Lebenslagen“, ab 2005 „ Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII“). Dazu zählen u.a. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte und Krankenhilfe.
Infolge des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) gab es grundlegende gesetzliche Änderungen bei den Transferleistungen der sozialen Mindestsicherung. Die bisherigen Regelungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wurden zu einer neuartigen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst. Mit der Einführung der Grundsicherung im Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat ein Paradigmenwechsel in der deutschen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik stattgefunden. Durch den vierten und letzten Baustein der Hartz-Reformen wurde das Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beendet. Insbesondere erhalten seither ehemalige Sozialhilfeempfänger im engeren Sinne, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II. Die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach SGB II umfasst
- das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren,
- das Sozialgeld für nichterwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) notwendige Voraussetzung: es kann auch ergänzend zu anderen Einkommen oder Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs ausreichen.
Träger der Grundsicherung für Arbeit sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise. Die Leistungsempfänger werden von der Bundesagentur für Arbeit renten-, kranken- und pflegeversichert. Die gesetzliche Neuregelung zur sozialen Mindestsicherung von Langzeitarbeitslosen beseitigt den bis 2004 existierenden Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, entlastet die kommunalen Träger der Sozialhilfe finanziell und konzentriert die Sozialhilfe auf ihre originäre Klientel (die Bezieher von Hilfe in besonderen Lebenslagen und bestimmte Personengruppen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geltend machen können).
Zur sozialen Mindestsicherung zählen ferner
- die Kriegsopferfürsorge (ab 1960 nach dem Bundesversorgungsgesetz) und
- das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993.
Eine Änderung der Sozialhilfestatistik resultiert daraus, dass im November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft getreten ist. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts von Asylbewerber/innen richtet sich seitdem nach dem AsylbLG und nicht mehr nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch. Angaben über die Leistungen an diesen Personenkreis werden daher nicht mehr in der Sozialhilfestatistik, sondern ab dem Berichtsjahr 1994 in der neuen Asylbewerberleistungsstatistik erfasst.
Anmerkungen zur Gliederung (C): Entwicklung der deutschen Sozialversicherungssysteme bis 1938
Die berufsspezifischen ‚Versorgungssysteme der Zünfte und Gilden des Bergbaus sind als Vorläufer der heutigen Sozialversicherung zu sehen. Die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung wurde in der 60er Jahren des 19. Jahrhunderts in Preußen geschaffen. Mit dem Preußischen Knappschaftsgesetz vom 10. April 1854 werden Knappschaftsvereine Zwangseinrichtungen mit Selbstverwaltung. Versicherungspflicht bestand für alle Berg-, Hütten-, Salinen- und Aufbereitungsarbeiter. Die rasante Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erzwang dann auch Fortschritte bei der sozialen Sicherung der gewerblichen Arbeitnehmer. Durch die auf eine Bismarcks zurückgehende Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau der Arbeiterversicherung eingeleitet: Die Arbeiter sollen gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und materielle Not im Alter versichert werden; sie sollen einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Versicherung soll auf der Grundlage der Selbstverwaltung durchgeführt werden. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedet der Reichstag mehrere Gesetze zur Sozialen Sicherung:
- Auf der Grundlage der Kaiserlichen Botschaft wurde zunächst das Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 verkündet, dass den Versicherungszwang für alle Personen, die gegen Lohn und Gehalt (Angestellte mit weniger als 2000 Mark Jahresverdienst) beschäftigt wurden, einführte. Betriebs-, Innungs-, Knappschafts-, Hilfs-, Bau- und Ortskrankenkassen werden zu Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. Der versicherte Personenkreis wird in den Folgejahren ausgedehnt: 1885 Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Beschäftigte des Verkehrsgewerbes sowie der Reichs- und Staatsbetriebe; 1892 auch durch die (freiwillige) Krankenversicherung für Angehörige; 1911 Reichsversicherungsordnung, Ausdehnung der Versicherungspflicht auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten, Hausgewerbetreibende, Lehrer und Erzieher.
- Ein Jahr nach Einführung der Krankversicherung wurde dann das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 für alle Arbeiter und Betriebsbeamten (Angestellte mit einem Jahresgehalt bis zu 2000 Mark) verkündet. Dieses ebenfalls auf der Grundlage des Versicherungszwanges beruhende Gesetz gewährte den im Betrieb verunglückten Arbeitern oder ihren Hinterbliebenen Rente. Träger der Unfallversicherung werden Berufsgenossenschaften, denen die Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe kraft Gesetz angehören. In der Folgezeit wurde der Kreis der Versicherten sukzessive durch weitere Gesetze erweitert: 1886 Einbeziehung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen; Beamte des Reiches und Soldaten erhalten bei Betriebsunfällen Anspruch auf dieselben Mindestleistungen, wie sie privaten Arbeitnehmern aus der Unfallversicherung zustanden; 1887 Unfallversicherung der im Baugewerbe beschäftigten Personen und Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt beteiligten Personen. 1928 Erweiterung der Unfallversicherungspflicht auf weitere Betriebe und Tätigkeiten; Ausdehnung der Versicherungspflicht auf den kaufmännischen und verwaltenden Teil des Unternehmens.
- Den dritte Schritt des Ausbaus der Sozialversicherung bildete das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, das die Gewährung einer Altersrente beim Erreichen des 70. Lebensjahrs oder Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit vorsah. Versicherungspflichtig waren alle Arbeiter ab dem 16. Lebensjahr sowie bestimmte angestelltengruppen mit einem Jahresverdienst von weniger als 2000 Mark. 1899 erfolgte eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf weitere Gruppen von angestellten.
Da diese drei Gesetze als Grundlage der sozialen Sicherheit erkennbare Mängel aufwiesen, bemühte man sich schon früh um Verbesserungen der Sozialversicherungen. Die Bemühungen führten zur Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 9. Juli 1911. Sie regelte von 1914 bis 1991/92 hauptsächlich die deutsche Sozialversicherung. Eine schrittweise Ablösung erfolgt dann durch das Sozialgesetzbuch (SGB). Die RVO übernahm das System der in verschiedene Zweige gegliederten Sozialversicherung und zu einem einheitlichen Gesetzwerk zusammengefasst. Durch die RVO dehnte sich die Versicherungspflicht auf Dienstboten, Waldarbeiter sowie Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft aus.
Zwar hatte schon das Gesetz von 1889 auch Angestellte in die Versicherungspflicht einbezogen, da aber der Berufsstand der Angestellten eine selbständige und unabhängige Versicherung mit eigenem Versicherungsträger forderte, wurde das „Versicherungsgesetz für Angestellte“ (VGfA) vom 20. Dezember 1911 verkündet, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat. Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte“ wird die Angestelltenversicherung (AnV) geschaffen. Danach erhalten Angestellte eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und Witwen 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten.
Mit dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 wurde nach der Kranken,- Unfall- und Rentenversicherung als weitere Säule des Sozialstaats das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert. Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden war an Arbeitswilligkeit und unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Damit wurde ein System öffentlicher Hilfen für die durch ungünstige Entwicklungen des Arbeitsmarktes betroffenen Arbeitnehmer und Betriebe geschaffen. Einführung einer Arbeitslosenversicherung in Form einer Zwangsversicherung; Versicherungspflicht aller krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie der Angestellten bis zu einem Jahresgehalt von 8400 RM. Das Inkrafttreten des Gesetzes führte zu einer völligen Neuorganisation der Arbeitsverwaltung durch Zusammenfassung von Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Loslösung der Arbeitsvermittlung von der kommunalen Selbstverwaltung und Ausbau in Form der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Trägerin der Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenversicherung und der Berufsberatung wird die als öffentlich - rechtliche Körperschaft mit autonomer Selbstverwaltung errichtete Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Im Jahr 1934 wurde das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung verabschiedet (Beseitigung der Selbstverwaltung und Einführung des Führerprinzips). Die Reichsversicherung fasst nach Abschnitt I des Gesetzes zusammen: die Krankenversicherung, die Rentenversicherungen der der Arbeiter und der Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung; bislang umfasste die Reichsversicherung nur die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, die nun mit der Altersversicherung zusammen als Rentenversicherung verstanden wurde. Im Jahr 1939 tritt das Handwerker-Versorgungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker. Damit wird die erste große Selbständigengruppe in die Versicherungspflicht einbezogen.
Ab 1941 werden alle Rentner in die Krankenversicherung übernommen und sind seitdem automatisch krankenversichert.
Zur Sozialversicherungsstatistik:
„Die Stellung der Sozialversicherungsstatistik im System der gesamten Statistik ist wie folgt gegeben: sie ist ein Hauptteil der Sozialstatistik im engeren Sinn, ist durchweg sekundäre Statistik und hat alle Tatsachen und Vorgänge innerhalb der deutschen Sozialversicherung zu erfassen. Sie ist ein Bericht über Aufbau und Arbeit der bestehenden Kassen, ein Bericht allerdings, der nicht allein für die Sozialversicherung als solche Bedeutung hat, sondern der mit seinen Ergebnissen – je nach Betrachtung und Auswertung – über das ursprüngliche Gebiet hinausgreift. … Die Verflechtung mit anderen Arbeitsgebieten ergibt sich schon durch die Organisation der Deutschen Sozialversicherung vorgeschriebenen Untergliederung in: Statistik der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der Angestelltenversicherung, der Knappschaftlichen Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung. … Gegenstand der Erfassung ist für die einzelnen Versicherungszweige vor allem die Zahl der Versicherten (nach Alter und Geschlecht, Versicherungsberechtigung) der Zahl der Versicherungsträger (Kassen bzw. Anstalten), ihrer Betriebsmittel, Einnahmen und Ausgaben, wobei hinsichtlich der beiden letzten Posten besonders genaue Ausscheidungen bezüglich der Leistungen getroffen werden“ (Krug, J., 1940: Statistik der Sozialversicherung, in: Burgdörfer, F. (Hrsg.), 1940: Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand. Ehrengabe für Friedrich Zahn. Band II. Berlin: Verlag für Sozialpolitik, Wirtschaft und Statistik Paul Schmidt, S. 1180).
„Mit der statistischen Zusammenstellung von Geschäftsunterlagen der verschiedenen Träger der Sozialversicherung wurde schon Ende des 19. Jahrhunderts begonnen. Nachweisungen über Mitglieder, Kranke, Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenkasse (bis 1937 Pflichtkrankenkassen, ab 1937 auch Ersatzkassen) liegen seit 1885 vor. Die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung mit Angaben über Versicherte, Rentenempfänger, Einnahmen und Ausgaben begann ebenfalls bereits 1885. Über Rentenbestand, Einnahmen und Ausgaben der Arbeiterrentenversicherung (früher Invalidenversicherung) liegen seit 1891 Angaben vor. Entsprechendes Material der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung wird seit 1913 bzw. 1923 zusammengestellt. In den statistischen Ergebnissen schlagen sich zahlreiche Änderungen in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nieder. Die erste Statistik über die Kriegsopferversorgung wurde 1924 zusammengestellt. Sie erfuhr nach dem Weltkrieg eine erhebliche Erweiterung. Die Statistiken der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wurde in ihrer heutigen Form erst nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt. Zuvor gab es eine erste statistische Erhebung über den Umfang der öffentlichen Armenpflege im Deutschen Reich 1881 und ab 1927 jährliche Fürsorgestatistiken, in denen der Aufwand der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge zusammengefasst wurde.
Die Pflichtmitgliedschaft in den Versicherungen wurde in der Zeit bis 1911 mehrfach ausgedehnt. In der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckte sie sich auf Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze von 2000 Mark (Arbeiter) bzw. 5000 Mark (Angestellte) jährlich, sofern sie nicht in einer Ersatzkasse versichert waren.
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis Beschäftigten sowie ein Teil der Selbständigen und die Mithelfenden Familienangehörigen.
In der Arbeiterrentenversicherung pflichtversichert sind die als Arbeiter beschäftigten Personen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die selbständigen Handwerker. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind möglich. In der Angestelltenversicherung sind alle Angestellten und Angehörige bestimmter freier Berufe Pflichtmitglieder. Freiwillige Weiterversicherung und Höherversicherung sind ebenfalls möglich.
Versicherungspflichtige der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die im Bergbau Beschäftigten.
Versorgungsberechtigte der Kriegsopferversorgung sind Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene sowie Berechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt (Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, Häftlingshilfegesetz und Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen)“.
(Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 218).
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Übersichten, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
A.01 Grunddaten der Sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
A.01.1 Sozialbudget: Leistungen in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.2 Sozialbudget: Sozialleistungsquoten in % (1960-2008)
A.01.3 Sozialbudget: Finanzierung nach Arten, in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.4 Sozialbudget: Finanzierung nach Quellen, in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.5 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen: Sozialleistungen (1960-2010)
A.01.6 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen: Tatsächliche Sozialbeiträge (1950-2010)
A.01.7 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (1950-2010)
A.01.8 Beitragsbemessungsgrenzen (1949-2010)
A.01.9a Bruttojahresarbeitsentgelt, aktueller Rentenwert und Rentenanpassung (1957-2010)
A.01.9b Rentenniveau (1957-2009)
A.02 Krankenversicherung in der BRD
A.02.1a Krankenversicherung: Mitglieder (1950-2010)
A.02.1b Krankenversicherung: Leistungsausgaben (1950-2010)
A.03 Rentenversicherung in der BRD
A.03.1a Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten: Bar- und Anlagevermögen (1949-2004)
A.03.1b Allgemeine Rentenversicherung (1994-2010)
A.03.2a Rentenversicherung der Arbeiter (1950-2004)
A.03.2b Rentenversicherung der Angestellten (1950-2004)
A.03.3 Knappschaftliche Rentenversicherung (1950-2010)
A.04 Unfallversicherung in der BRD
A.04.1 Unfallversicherung: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (1950-2010)
A.04.2 Unfallversicherung: Rentenbestand und Ausgaben (1950-2010)
A.05 Arbeitsförderung / Arbeitslosengeld (I und II) in der BRD
A.05.1 Arbeitsförderung: Ausgaben (1970-2010)
A.05.2 Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe (1950-2010)
A.05.3 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG (1977-2010)
A.06 Kriegsopferversorgung in der BRD
A.06.1 Kriegsopferversorgung (1950-2010)
A.07 Asylbewerberleistungen in der BRD
A.07.1 Asylbewerberleistungen (1994-2010)
A.08 Kindergeld in der BRD
A.08.1 Entwicklung des Kindergeldes (1955-2010)
A.09 Sozialhilfe in der BRD
A.09.1 Empfänger/-innen von Sozialhilfe im engeren Sinne und Empfängerquoten (1963-2004)
A.09.2 Empfänger/-innen von Leistungen der sozialen Mindestsicherung (2005-2011)
A.09.3 Bruttoausgaben, Einnahmen und Nettoausgaben der Sozialhilfe (1963-2004)
A.09.4 Bruttoausgaben, Einnahmen und Nettoausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII (2005-2010)
A.10 Pflegeversicherung in der BRD
A.10.1 Soziale Pflegeversicherung: Versicherte , Leistungsempfänger und Vermögen (1995-2010)
A.10.2 Soziale Pflegeversicherung: Einnahmen und Ausgaben, in Mio. € (1995-2010)
B. Soziale Sicherung in Deutschland ab 1960
B.01 Rentenversicherung
B.01.1 Kenngrößen für die Beitragsbemessung und die Leistungen in der Allgemeinen Rentenversicherung (1957-2010)
B.01.2a Struktur der Leistungsempfänger in der Gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (1960-2004)
B.01.2b Struktur der Leistungsempfänger in der Gesetzlichen Rentenversicherung (1960-2010)
B.01.3 Finanzielle Entwicklung der Allgemeinen Rentenversicherung, in Mrd. Euro (1957-2010)
B.02 Krankenversicherung
B.02.1 Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.02.2 Struktur der Einnahmen und Ausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung, in Mrd. Euro (1970-2010)
B.02.3 Leistungsausgaben für die Mitglieder und die Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.02.4 Beitragssätze und Einnahmen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.03 Übersichten zum Sozialbudget (Daten in 10 - Jahres – Abständen)
B.03.1 Sozialbudget: Leistungen nach Institutionen, in Mio. Euro (1960-2010)
B.03.2 Sozialbudget: Leistungen nach Funktionen, in Mio. Euro (1960-2010)
B.04 Soziale Pflegeversicherung
B.04.1 Finanzentwicklung in der Sozialen Pflegeversicherung, in Mrd. Euro (1995-2010)
B.04.2 Versicherte in der Sozialen Pflegeversicherung, in Tausend (1995-2010)
B.04.3 Pflegeversicherung: Leistungsempfänger nach Altersgruppen, in Tausend (1995-2010)
B.04.4 Pflegeversicherung: Leistungsempfänger nach Pflegestufen und Geschlecht (1996-2010)
B.05 Eckdaten zur Arbeitslosenversicherung
B.05.1 Eckdaten zur Arbeitslosigkeit (1960-2012)
B.05.2 Eckdaten zur Arbeitslosenversicherung, in Mrd. Euro (1970-2012)
B.06 Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der Sozialversicherungs¬zweige
B.06.1 Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungszweige, in Euro je Monat (1957-2012)
B.06.2 Beitragssätze der Sozialversicherungszweige (1957-2012)
B.07 Sozialhilfe
B.07.1 Sozialhilfe: Hilfeempfänger insgesamt nach Geschlecht, Ausländer insgesamt, in Tausend (1963-1991)
B.07.2 Sozialhilfe: Hilfeempfänger nach Hilfearten, in Tausend (1964-2013)
B.07.3 Sozialhilfe: Empfänger nach Hilfearten, Alter, Art der Unterbringung und Nationalität, in Tausend (1963-2012)
B.07.4 Sozialhilfe: Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende nach Geschlecht (1980-2013)
B.07.5 Sozialhilfe: Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende nach Nationalität (1980-2013)
B.07.6 Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger am Jahresende (2003-2013)
B.07.7 Sozialhilfe: Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (1991-2013)
B.07.8 Sozialhilfe: Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen, in 1000 Euro (1994-2012)
C. Entwicklung der deutschen Sozialversicherungssysteme bis 1938
C.01 Gesetzliche Krankenversicherung (1885-1938)
C.02 Gesetzliche Unfallversicherung (1885-1938)
C.03 Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter (1891-1938)
C.04 Gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten (1913-1938)
C.05 Knappschaftliche Rentenversicherung (1913-1938)
C.06 Arbeitslosenversicherung (1927-1937)
A. Übersichten, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
A.01 Grunddaten der Sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland
A.01.1 Sozialbudget: Leistungen in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.2 Sozialbudget: Sozialleistungsquoten in % (1960-2008)
A.01.3 Sozialbudget: Finanzierung nach Arten, in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.4 Sozialbudget: Finanzierung nach Quellen, in Mrd. Euro (1960-2008)
A.01.5 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen: Sozialleistungen (1960-2010)
A.01.6 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen: Tatsächliche Sozialbeiträge (1950-2010)
A.01.7 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (1950-2010)
A.01.8 Beitragsbemessungsgrenzen (1949-2010)
A.01.9a Bruttojahresarbeitsentgelt, aktueller Rentenwert und Rentenanpassung (1957-2010)
A.01.9b Rentenniveau (1957-2009)
A.02 Krankenversicherung in der BRD
A.02.1a Krankenversicherung: Mitglieder (1950-2010)
A.02.1b Krankenversicherung: Leistungsausgaben (1950-2010)
A.03 Rentenversicherung in der BRD
A.03.1a Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten: Bar- und Anlagevermögen (1949-2004)
A.03.1b Allgemeine Rentenversicherung (1994-2010)
A.03.2a Rentenversicherung der Arbeiter (1950-2004)
A.03.2b Rentenversicherung der Angestellten (1950-2004)
A.03.3 Knappschaftliche Rentenversicherung (1950-2010)
A.04 Unfallversicherung in der BRD
A.04.1 Unfallversicherung: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (1950-2010)
A.04.2 Unfallversicherung: Rentenbestand und Ausgaben (1950-2010)
A.05 Arbeitsförderung / Arbeitslosengeld (I und II) in der BRD
A.05.1 Arbeitsförderung: Ausgaben (1970-2010)
A.05.2 Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe (1950-2010)
A.05.3 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG (1977-2010)
A.06 Kriegsopferversorgung in der BRD
A.06.1 Kriegsopferversorgung (1950-2010)
A.07 Asylbewerberleistungen in der BRD
A.07.1 Asylbewerberleistungen (1994-2010)
A.08 Kindergeld in der BRD
A.08.1 Entwicklung des Kindergeldes (1955-2010)
A.09 Sozialhilfe in der BRD
A.09.1 Empfänger/-innen von Sozialhilfe im engeren Sinne und Empfängerquoten (1963-2004)
A.09.2 Empfänger/-innen von Leistungen der sozialen Mindestsicherung (2005-2011)
A.09.3 Bruttoausgaben, Einnahmen und Nettoausgaben der Sozialhilfe (1963-2004)
A.09.4 Bruttoausgaben, Einnahmen und Nettoausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII (2005-2010)
A.10 Pflegeversicherung in der BRD
A.10.1 Soziale Pflegeversicherung: Versicherte , Leistungsempfänger und Vermögen (1995-2010)
A.10.2 Soziale Pflegeversicherung: Einnahmen und Ausgaben, in Mio. € (1995-2010)
B. Soziale Sicherung in Deutschland ab 1960
B.01 Rentenversicherung
B.01.1 Kenngrößen für die Beitragsbemessung und die Leistungen in der Allgemeinen Rentenversicherung (1957-2010)
B.01.2a Struktur der Leistungsempfänger in der Gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (1960-2004)
B.01.2b Struktur der Leistungsempfänger in der Gesetzlichen Rentenversicherung (1960-2010)
B.01.3 Finanzielle Entwicklung der Allgemeinen Rentenversicherung, in Mrd. Euro (1957-2010)
B.02 Krankenversicherung
B.02.1 Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.02.2 Struktur der Einnahmen und Ausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung, in Mrd. Euro (1970-2010)
B.02.3 Leistungsausgaben für die Mitglieder und die Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.02.4 Beitragssätze und Einnahmen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (1970-2010)
B.03 Übersichten zum Sozialbudget (Daten in 10 - Jahres – Abständen)
B.03.1 Sozialbudget: Leistungen nach Institutionen, in Mio. Euro (1960-2010)
B.03.2 Sozialbudget: Leistungen nach Funktionen, in Mio. Euro (1960-2010)
B.04 Soziale Pflegeversicherung
B.04.1 Finanzentwicklung in der Sozialen Pflegeversicherung, in Mrd. Euro (1995-2010)
B.04.2 Versicherte in der Sozialen Pflegeversicherung, in Tausend (1995-2010)
B.04.3 Pflegeversicherung: Leistungsempfänger nach Altersgruppen, in Tausend (1995-2010)
B.04.4 Pflegeversicherung: Leistungsempfänger nach Pflegestufen und Geschlecht (1996-2010)
B.05 Eckdaten zur Arbeitslosenversicherung
B.05.1 Eckdaten zur Arbeitslosigkeit (1960-2012)
B.05.2 Eckdaten zur Arbeitslosenversicherung, in Mrd. Euro (1970-2012)
B.06 Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der Sozialversicherungs¬zweige
B.06.1 Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungszweige, in Euro je Monat (1957-2012)
B.06.2 Beitragssätze der Sozialversicherungszweige (1957-2012)
B.07 Sozialhilfe
B.07.1 Sozialhilfe: Hilfeempfänger insgesamt nach Geschlecht, Ausländer insgesamt, in Tausend (1963-1991)
B.07.2 Sozialhilfe: Hilfeempfänger nach Hilfearten, in Tausend (1964-2013)
B.07.3 Sozialhilfe: Empfänger nach Hilfearten, Alter, Art der Unterbringung und Nationalität, in Tausend (1963-2012)
B.07.4 Sozialhilfe: Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende nach Geschlecht (1980-2013)
B.07.5 Sozialhilfe: Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende nach Nationalität (1980-2013)
B.07.6 Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger am Jahresende (2003-2013)
B.07.7 Sozialhilfe: Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (1991-2013)
B.07.8 Sozialhilfe: Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen, in 1000 Euro (1994-2012)
C. Entwicklung der deutschen Sozialversicherungssysteme bis 1938
C.01 Gesetzliche Krankenversicherung (1885-1938)
C.02 Gesetzliche Unfallversicherung (1885-1938)
C.03 Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter (1891-1938)
C.04 Gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten (1913-1938)
C.05 Knappschaftliche Rentenversicherung (1913-1938)
C.06 Arbeitslosenversicherung (1927-1937)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: März 2015
Jahr der Online-Publikation: 1972, 2015
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 1972, 2015
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
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