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Studien Zeitreihen |
ZA 8530 | Staatsfinanzen | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Die Struktur der Steuereinnahmen im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland. |
560 Zeitreihen (1872 - 2009) 33 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8530
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Die Struktur der Steuereinnahmen im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1872 - 2009
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (2012 [2013]) histat-Datenkompilation online: Die Struktur der Steuereinnahmen im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8530
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Die Struktur der Steuereinnahmen im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1872 - 2009
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (Online – Publikation).
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (2012 [2013]) histat-Datenkompilation online: Die Struktur der Steuereinnahmen im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8530
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Mit der vorliegenden Datenkompilation werden die Steuereinnahmen in Deutschland von 1872 bis 2009 anhand der amtlichen Statistik dargestellt. Dabei wird das Gesamtsteueraufkommen nach den einzelnen Steuerarten unterschieden. In Deutschland entwickelte sich der Steuerstaat auf der Ebene von Territorien und Einzelstaaten. Das historisch gewachsene Finanzsystem war vor allem föderalistisch angelegt. Seine Struktur lässt sich anhand der Unterscheidung von drei Ebenen (Gebietskörperschaften) erfassen: auf der untersten Ebene die Gemeinden und Gemeindeverbände, auf der mittleren Ebene die Einzelstaaten (Bundesländer) und auf der oberen Ebene der Zentralstaat (Reich, Bund).
Die datenmäßige Erfassung des Gesamtsteueraufkommens im 19. Jahrhundert ist vor dem Hintergrund des schlechten Standes der zeitgenössischen Finanzstatistik mit großen Problemen behaftet. Vor allem ist die Erstellung von Kommunalfinanzstatistiken seitens der statistischen Ämter nur unzureichend gelungen. Bis zum Ersten Weltkrieg gab es daher keine Gesamtübersicht über die steuerliche Belastung in Deutschland. Den ersten Versuch überhaupt hatte das Reichsschatzamt unternommen, das 1908 einen Denkschriftenband für eine reichsweite Finanzreform zusammenstellte und dafür auch umfangreiche finanzstatistische Daten für den Zeitraum 1872 bis 1908 sammelte. Die publizierten Zeitreihen beschränken sich allerdings auf die Steuereinnahmen des Reichs und der Bundesstaaten. Auf der Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nur Städte mit über 10.000 Einwohnern für das Rechnungsjahr 1907 berücksichtigt. Die Zeitreihen des Denkschriftenbandes bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Datenkompilation.
Erst der Finanzwissenschaftler Wilhelm Gerloff konnte 1916 im Auftrag des Reichsschatzamtes eine umfassende Steuerstatistik für das Stichjahr 1913/14 erstellen. Eine weitere Untersuchung des Reichsfinanzministeriums im Jahr 1930, das im Zuge des Aufbaus einer umfassenden Reichsfinanzstatistik einen Vergleichswert für 1913/14 errechnete, lieferte eine umfassende amtliche Steuerstatistik. Diese Untersuchung bestätigte im Wesentlichen auch die Ergebnisse von Wilhelm Gerloff. Ab dem Rechnungsjahr 1925/26 liegen amtliche statistische Angaben zu den Steuereinnahmen sämtlicher Gebietskörperschaften in publizierter Form vor.
Um die wachsenden Ausgaben des Staates zu finanzieren, mussten die öffentlichen Hände ihre Einnahmen steigern. Das gelang ihnen in größerem Umfang und auf Dauer nur, wenn sie das Steuersystem ausbauten. Insbesondere der Zeitraum 1872 bis 1939 ist gekennzeichnet durch zahlreiche Neueinführungen von Steuern, durch Veränderungen bereits bestehender Steuerformen und durch Abschaffung von Steuern, die sich als unzweckmäßig erwiesen haben. Um das Verständnis der Datentabellen zu erleichtern, werden die wichtigsten Steuerarten in der Entwicklung einer jeden Steuer bis zum Rechnungsjahr 1939/40 erläutert. Die Finanzen des Deutschen Reiches werden schließlich in ihren einzelnen Perioden nach den wesentlichen Reichsfinanzreformen (1879, 1906, 1925, 1934, 1936) skizziert.
Für die Bundesrepublik Deutschland wird die Entwicklung des kassenmäßigen Steueraufkommens nach den einzelnen Steuerarten anhand der vom Bundesfinanzministerium publizierten Steuerdaten beschrieben. Die hier zugrunde gelegte Gliederung der Steuerarten nach Gebietskörperschaften unterscheidet „Gemeinschaftliche Steuern“, „Bundessteuern“, „Ländersteuern“ und „Gemeindesteuern“. Dazu kommen die Kategorien „Lastenausgleichsabgaben“ und „Zölle“.
Im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts verschob sich das Gewicht zwischen den fiskalischen Ebenen „Zentralstaat“ („Bund“), „Einzelstaaten“ („Länder“) und „Gemeinden“. In einem abschließenden Themenschwerpunkt wird anhand von Daten zur föderativen Struktur der Steuereinnahmen gezeigt, wie sich die Verteilung der Steuereinnahmen auf die ‚Ebenen‘ im Zeitablauf verändert. Durch die einschneidende Änderung der Steuerverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden und durch den Einbau neuer wichtiger Steuern hat sich z.B. die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Hansestädte nach dem Ersten Weltkrieg bis zur Unvergleichbarkeit mit den Vorkriegsverhältnissen gewandelt.
Mit der vorliegenden Datenkompilation werden die Steuereinnahmen in Deutschland von 1872 bis 2009 anhand der amtlichen Statistik dargestellt. Dabei wird das Gesamtsteueraufkommen nach den einzelnen Steuerarten unterschieden. In Deutschland entwickelte sich der Steuerstaat auf der Ebene von Territorien und Einzelstaaten. Das historisch gewachsene Finanzsystem war vor allem föderalistisch angelegt. Seine Struktur lässt sich anhand der Unterscheidung von drei Ebenen (Gebietskörperschaften) erfassen: auf der untersten Ebene die Gemeinden und Gemeindeverbände, auf der mittleren Ebene die Einzelstaaten (Bundesländer) und auf der oberen Ebene der Zentralstaat (Reich, Bund).
Die datenmäßige Erfassung des Gesamtsteueraufkommens im 19. Jahrhundert ist vor dem Hintergrund des schlechten Standes der zeitgenössischen Finanzstatistik mit großen Problemen behaftet. Vor allem ist die Erstellung von Kommunalfinanzstatistiken seitens der statistischen Ämter nur unzureichend gelungen. Bis zum Ersten Weltkrieg gab es daher keine Gesamtübersicht über die steuerliche Belastung in Deutschland. Den ersten Versuch überhaupt hatte das Reichsschatzamt unternommen, das 1908 einen Denkschriftenband für eine reichsweite Finanzreform zusammenstellte und dafür auch umfangreiche finanzstatistische Daten für den Zeitraum 1872 bis 1908 sammelte. Die publizierten Zeitreihen beschränken sich allerdings auf die Steuereinnahmen des Reichs und der Bundesstaaten. Auf der Ebene der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nur Städte mit über 10.000 Einwohnern für das Rechnungsjahr 1907 berücksichtigt. Die Zeitreihen des Denkschriftenbandes bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Datenkompilation.
Erst der Finanzwissenschaftler Wilhelm Gerloff konnte 1916 im Auftrag des Reichsschatzamtes eine umfassende Steuerstatistik für das Stichjahr 1913/14 erstellen. Eine weitere Untersuchung des Reichsfinanzministeriums im Jahr 1930, das im Zuge des Aufbaus einer umfassenden Reichsfinanzstatistik einen Vergleichswert für 1913/14 errechnete, lieferte eine umfassende amtliche Steuerstatistik. Diese Untersuchung bestätigte im Wesentlichen auch die Ergebnisse von Wilhelm Gerloff. Ab dem Rechnungsjahr 1925/26 liegen amtliche statistische Angaben zu den Steuereinnahmen sämtlicher Gebietskörperschaften in publizierter Form vor.
Um die wachsenden Ausgaben des Staates zu finanzieren, mussten die öffentlichen Hände ihre Einnahmen steigern. Das gelang ihnen in größerem Umfang und auf Dauer nur, wenn sie das Steuersystem ausbauten. Insbesondere der Zeitraum 1872 bis 1939 ist gekennzeichnet durch zahlreiche Neueinführungen von Steuern, durch Veränderungen bereits bestehender Steuerformen und durch Abschaffung von Steuern, die sich als unzweckmäßig erwiesen haben. Um das Verständnis der Datentabellen zu erleichtern, werden die wichtigsten Steuerarten in der Entwicklung einer jeden Steuer bis zum Rechnungsjahr 1939/40 erläutert. Die Finanzen des Deutschen Reiches werden schließlich in ihren einzelnen Perioden nach den wesentlichen Reichsfinanzreformen (1879, 1906, 1925, 1934, 1936) skizziert.
Für die Bundesrepublik Deutschland wird die Entwicklung des kassenmäßigen Steueraufkommens nach den einzelnen Steuerarten anhand der vom Bundesfinanzministerium publizierten Steuerdaten beschrieben. Die hier zugrunde gelegte Gliederung der Steuerarten nach Gebietskörperschaften unterscheidet „Gemeinschaftliche Steuern“, „Bundessteuern“, „Ländersteuern“ und „Gemeindesteuern“. Dazu kommen die Kategorien „Lastenausgleichsabgaben“ und „Zölle“.
Im Verlauf des 19. und 20. Jahrhunderts verschob sich das Gewicht zwischen den fiskalischen Ebenen „Zentralstaat“ („Bund“), „Einzelstaaten“ („Länder“) und „Gemeinden“. In einem abschließenden Themenschwerpunkt wird anhand von Daten zur föderativen Struktur der Steuereinnahmen gezeigt, wie sich die Verteilung der Steuereinnahmen auf die ‚Ebenen‘ im Zeitablauf verändert. Durch die einschneidende Änderung der Steuerverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden und durch den Einbau neuer wichtiger Steuern hat sich z.B. die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Hansestädte nach dem Ersten Weltkrieg bis zur Unvergleichbarkeit mit den Vorkriegsverhältnissen gewandelt.
Methodologie
Untersuchungsgebiet:
Deutschland. Deutsches Reich von 1872 bis 1944; Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2009.
Deutschland. Deutsches Reich von 1872 bis 1944; Bundesrepublik Deutschland von 1950 bis 2009.
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Quellentypen:
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. Hrsg. v. Reichsschatzamt). Teil I. Das Finanzwesen der öffentlichen Körperschaften Deutschlands. Berlin: Reichsdruckerei 1908.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Berlin, Jahrgänge 1900 bis 1920.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin; Abschnitt „Öffentliche Finanzwirtschaft“; Jg. 1925 - Jg. 1941/42.
Statistisches Handbuch von Deutschland 1928 – 1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets). München 1949: Franz Ehrenwirth - Verlag.
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
Kraus, Anna, 1983: Zentrale und dezentrale Tendenzen im Föderalismus. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 267f; Tab. 109, 110.
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend Änderungen im Finanzwesen. Hrsg. v. Reichsschatzamt). Teil I. Das Finanzwesen der öffentlichen Körperschaften Deutschlands. Berlin: Reichsdruckerei 1908.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Berlin, Jahrgänge 1900 bis 1920.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin; Abschnitt „Öffentliche Finanzwirtschaft“; Jg. 1925 - Jg. 1941/42.
Statistisches Handbuch von Deutschland 1928 – 1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets). München 1949: Franz Ehrenwirth - Verlag.
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
Kraus, Anna, 1983: Zentrale und dezentrale Tendenzen im Föderalismus. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 267f; Tab. 109, 110.
Mehr
Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
(1) Vorbemerkung
Die folgende kommentierte Quellenübersicht ist zitiert aus: Spoerer, M., 2004: Steuerlast, Steuerinzidenz und Steuerwettbewerb. Verteilungswirkungen der Besteuerung in Preußen und „Bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs gab es … keine Gesamtübersicht über die steuerliche Belastung in Deutschland. Den ersten Versuch überhaupt hatte das Reichsschatzamt übernommen, das 1908 einen Denkschriftenband für eine reichsweite Finanzreform zusammenstellte und dafür auch umfangreiche finanzstatistische Daten sammelte (Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetztes betreffend Änderungen im Finanzwesen: Hrsg. vom Reichsschatzamt. Band. 3 Bde. Berlin: Reichsdruckerei 1908). Doch die Bearbeiter aus dem Volkswirtschaftlichen Bureau des Reichsschatzamtes beschränkten sich darauf, nur Städte über 10.000 Einwohner zu berücksichtigen. Abgesehen davon begingen sie mehrere methodische Nachlässigkeiten und Fehler, die ihnen kurz darauf Otto Most, Leiter des Düsseldorfer Statistischen Amts, pointiert vorhielt (Most, O., 1910: die Gemeindestatistik in Deutschland. Ziele, Wege, Ergebnisse. Schriften des Vereins für Socialpolitik, 127,2). Leipzig: Duncker & Humblot, S. 80f, 91f.). Most trug im Auftrag des Vereins für Socialpolitik die bisherigen kommunalsteuerstatistischen Ergebnisse zusammen. Sein Buch ist zweifellos die gründlichste Übersicht zum Thema. Doch schon wegen der sehr unvollständigen preußischen Daten blieb der statistische Teil ein Torso. Erst der Finanzwissenschaftler Wilhelm Gerloff konnte 1916 im Auftrag des Reichschatzamts ein umfassende Steuerstatistik für das Stichjahr 1913/14 erstellen (Gerloff, W., 1916: Die steuerliche Belastung in Deutschland während der letzten Friedensjahre. Gutachten dem Staatssekretär des Reichsschatzamts erstattet. Berlin. Reichsdruckerei). Seine Ergebnisse, deren Quellen er nicht veröffentlichte, wurden 1930 durch eine Untersuchung des Reichsfinanzministeriums, das im Zuge des Aufbaus einer umfassenden Reichfinanzstatistik einen Vergleichswert für 1913/14 errechnete, im Wesentlichen bestätigt (Statistisches Reichsamt (Hrsg.), 1930: Die deutsche Finanzwirtschaft vor und nach dem Kriege nach den Hauptergebnissen der Reichsfinanzstatistik. Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, 14. Berlin: Hobbing; Statistisches Reichsamt (Hrsg.), 1930: Finanzen und Steuern im In- und Ausland. Ein statistisches Handbuch. Berlin: Hobbing). Bis auf diese beiden gibt es keine Untersuchungen, die die Gesamtsteuerlast in Deutschland vor dem Ersten Weltkrieg berechnen“.
In dem Denkschriftenband (1908) werden für die Zeit von 1881 bis 1908 die Steuererträge des Reichs sowie der einzelnen Bundesstaaten angegeben (ohne die Gemeinden und Gemeindeverbände). In diesem Band sind die Kommunalabgaben für das Rechnungsjahr 1907 dokumentiert, ferner die Finanzstatistik der Städte und Landgemeinden im Deutschen Reich mit mehr als 10.000 Einwohnern für das Etatjahr 1907 (einschließlich der Erträge der Steuern).
Ab dem Rechnungsjahr 1925/26 (und für das Vergleichsrechnungsjahr 1913/14) werden die Steuererträge in der amtlichen Statistik nach den Gebietskörperschaften ausgewiesen: Reich, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Hansestädte.
(2) Verwendete Quellen für die einzelnen Untergliederungen
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1918
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetztes betreffend Änderungen im Finanzwesen: Hrsg. vom Reichsschatzamt. Band. Band I, Berlin 1908.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Berlin, ausgewählte Jahrgänge: Jg. 1904 bis Jg. 1920.
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich 1913/14, 1925/26 – 1939/40
- Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 233.
- Finanzen und Steuern im In- und Ausland. Ein statistisches Handbuch. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt. Berlin 1930: Verlag von Reimar Hobbing.
- Die Staatseinnahmen aus Steuern und Zöllen im Deutschen Reich und im Auslande;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 9, Berlin 1929).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1913/14, 1925/26 und 1926/27;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 10, Berlin 1930).
- Die deutsche Finanzwirtschaft vor und nach dem Kriege, nach den Hauptergebnissen der Reichsfinanzstatistik. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 14, Berlin 1930).
- Steuerverteilung und Steuereinnahmen im Deutschen Reich 1928/29 bis 1930/31;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 19, Berlin 1931).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1927/28;
(Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 49, Berlin 1930).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1928/29;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 20, Berlin 1931).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1929/30 und 1930/31;
(Statistik des Deutschen Reiches 437, Berlin 1933).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1931/32;
(Statistik des Deutschen Reiches 440, Berlin 1934).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1932/33;
(Statistik des Deutschen Reiches 475 A, Berlin 1935).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1933/34;
(Statistik des Deutschen Reiches 483 A/B, Berlin 1935).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1934/35;
(Statistik des Deutschen Reiches 496 A/B, Berlin 1936).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1935/36;
(Statistik des Deutschen Reiches 514 A, Berlin 1938).
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin; Abschnitt „Öffentliche Finanzwirtschaft“:
Jg. 1927, S. 458-459; Jg. 1928, S. 540-541; Jg. 1930, S. 469-470; S. 549; Jg. 1933, S. 440; Jg. 1936, S. 451; Jg. 1938, S. 554; Jg. 1941/42, S. 547.
C. Isteinnahmen des Reiches aus Steuern und Abgaben sowie Zöllen in den Rechnungsjahren 1928/29 – 1943/44
Statistisches Handbuch von Deutschland 1928 – 1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets). München 1949: Franz Ehrenwirth - Verlag.
In diesem Handbuch sind lediglich allgemeine Quellenangaben der amtlichen Statistik dokumentiert: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin. Statistik des Deutschen Reiches. Wirtschaft und Statistik.
D. Steuereinnahmen von Reich, Ländern und Gemeinden
Konjunkturstatistisches Handbuch (hrsg. von Ernst Wagemann, Institut für Konjunkturforschung), Berlin 1936: Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg.
E. Bundesrepublik Deutschland: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Arten, in Mio. Euro
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
F. Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen
Kraus, Anna, 1983: Zentrale und dezentrale Tendenzen im Föderalismus. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 267f; Tab. 109, 110. Verwendete Primärquellen in der o. g. Publikation:
1881 bis 1913:
- Die Finanzen des Reichs und der Bundesstaaten, in: Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches. Berlin: P. Schmidt (Bund und Länder).
- Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, in: Verhandlungen des Deutschen Reichstages, Bd. 249, S. 435 ff. (Gemeinden 1881, 1891, 1901).
- Schwartz, O. (1919): Finanzpolitik in Reich, Staat und Gemeinden Stuttgart (Gemeinden 1881);
- Gerloff, W.: Der Staatshaushalt und das Finanzwesen Deutschlands, in: HF, Bd. 3, 1929 (Gemeinden 1907).
- Most, O: Die Gemeindefinanzpolitik, in: SVS, Bd. 126, 127, 1908, 1910.
1913, 1925 und 1926:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, No. 10. Berlin: Paul Schmidt.
1927:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Wirtschaft und Statistik, Bd. 10, Berlin: P. Schmidt. (Sonderbeilage zu No. 8).
1928:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, No. 20. Berlin: P. Schmidt.
1929 bis 1932:
Statistisches Reichsamt (Hrsg), versch. Jg.: Statistik des Deutschen Reiches, N. F., Bd.437 (1929 und 1930), 440 (1931) und 475 (1932). Berlin: P. Schmidt.
Nationalsozialismus:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 483 (1933), 496 (1934), 514 (1935), 528 (1936), 554 (1937). Berlin: P. Schmidt (für Länder und Gemeinden).
Ries, B. (1964): Die Finanzpolitik im Deutschen Reich von 1933 bis 1935, Diss. Freiburg im Breisgau 1964.
Klein, B.H. (1959): Germany's Economic Preparations for War, Cambridge (Mass.) 1959.
Wolf, E. (1946): Geld- und Finanzprobleme der Deutschen Nachkriegswirtschaft, in: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin (für Bund).
Zeit ab 1948:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Öffentliche Finanzwirtschaft, Bd. 59 (S. 23ff, hier: Erläuterung der Verwaltungszweige), Bd. 227 und Bd. 259.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Staatliche Finanzen, Bd. 1, 12, 54, 58, 99, 117, 139, 192, 217, 237, 257. Stuttgart: Kohlhammer.
Statisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Kommunale Finanzen, Bd. 3, 4, 17, 18, 19, 56, 57, 88, 118, 138, 197, 216, 236 und 256. Stuttgart: Kohlhammer.
Statisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Jg. 1959 bis 1973: Fachserie L, Finanzen und Steuern. Reihe 1, Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden, II. Jahresabschlüsse, Öffentliche Finanzwirtschaft 1959 bis 1973. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Jg. 1973 bis 1980: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973 bis 1980. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
(1) Vorbemerkung
Die folgende kommentierte Quellenübersicht ist zitiert aus: Spoerer, M., 2004: Steuerlast, Steuerinzidenz und Steuerwettbewerb. Verteilungswirkungen der Besteuerung in Preußen und „Bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs gab es … keine Gesamtübersicht über die steuerliche Belastung in Deutschland. Den ersten Versuch überhaupt hatte das Reichsschatzamt übernommen, das 1908 einen Denkschriftenband für eine reichsweite Finanzreform zusammenstellte und dafür auch umfangreiche finanzstatistische Daten sammelte (Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetztes betreffend Änderungen im Finanzwesen: Hrsg. vom Reichsschatzamt. Band. 3 Bde. Berlin: Reichsdruckerei 1908). Doch die Bearbeiter aus dem Volkswirtschaftlichen Bureau des Reichsschatzamtes beschränkten sich darauf, nur Städte über 10.000 Einwohner zu berücksichtigen. Abgesehen davon begingen sie mehrere methodische Nachlässigkeiten und Fehler, die ihnen kurz darauf Otto Most, Leiter des Düsseldorfer Statistischen Amts, pointiert vorhielt (Most, O., 1910: die Gemeindestatistik in Deutschland. Ziele, Wege, Ergebnisse. Schriften des Vereins für Socialpolitik, 127,2). Leipzig: Duncker & Humblot, S. 80f, 91f.). Most trug im Auftrag des Vereins für Socialpolitik die bisherigen kommunalsteuerstatistischen Ergebnisse zusammen. Sein Buch ist zweifellos die gründlichste Übersicht zum Thema. Doch schon wegen der sehr unvollständigen preußischen Daten blieb der statistische Teil ein Torso. Erst der Finanzwissenschaftler Wilhelm Gerloff konnte 1916 im Auftrag des Reichschatzamts ein umfassende Steuerstatistik für das Stichjahr 1913/14 erstellen (Gerloff, W., 1916: Die steuerliche Belastung in Deutschland während der letzten Friedensjahre. Gutachten dem Staatssekretär des Reichsschatzamts erstattet. Berlin. Reichsdruckerei). Seine Ergebnisse, deren Quellen er nicht veröffentlichte, wurden 1930 durch eine Untersuchung des Reichsfinanzministeriums, das im Zuge des Aufbaus einer umfassenden Reichfinanzstatistik einen Vergleichswert für 1913/14 errechnete, im Wesentlichen bestätigt (Statistisches Reichsamt (Hrsg.), 1930: Die deutsche Finanzwirtschaft vor und nach dem Kriege nach den Hauptergebnissen der Reichsfinanzstatistik. Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, 14. Berlin: Hobbing; Statistisches Reichsamt (Hrsg.), 1930: Finanzen und Steuern im In- und Ausland. Ein statistisches Handbuch. Berlin: Hobbing). Bis auf diese beiden gibt es keine Untersuchungen, die die Gesamtsteuerlast in Deutschland vor dem Ersten Weltkrieg berechnen“.
In dem Denkschriftenband (1908) werden für die Zeit von 1881 bis 1908 die Steuererträge des Reichs sowie der einzelnen Bundesstaaten angegeben (ohne die Gemeinden und Gemeindeverbände). In diesem Band sind die Kommunalabgaben für das Rechnungsjahr 1907 dokumentiert, ferner die Finanzstatistik der Städte und Landgemeinden im Deutschen Reich mit mehr als 10.000 Einwohnern für das Etatjahr 1907 (einschließlich der Erträge der Steuern).
Ab dem Rechnungsjahr 1925/26 (und für das Vergleichsrechnungsjahr 1913/14) werden die Steuererträge in der amtlichen Statistik nach den Gebietskörperschaften ausgewiesen: Reich, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Hansestädte.
(2) Verwendete Quellen für die einzelnen Untergliederungen
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1918
Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetztes betreffend Änderungen im Finanzwesen: Hrsg. vom Reichsschatzamt. Band. Band I, Berlin 1908.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Berlin, ausgewählte Jahrgänge: Jg. 1904 bis Jg. 1920.
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich 1913/14, 1925/26 – 1939/40
- Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 233.
- Finanzen und Steuern im In- und Ausland. Ein statistisches Handbuch. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt. Berlin 1930: Verlag von Reimar Hobbing.
- Die Staatseinnahmen aus Steuern und Zöllen im Deutschen Reich und im Auslande;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 9, Berlin 1929).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1913/14, 1925/26 und 1926/27;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 10, Berlin 1930).
- Die deutsche Finanzwirtschaft vor und nach dem Kriege, nach den Hauptergebnissen der Reichsfinanzstatistik. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 14, Berlin 1930).
- Steuerverteilung und Steuereinnahmen im Deutschen Reich 1928/29 bis 1930/31;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 19, Berlin 1931).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1927/28;
(Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 49, Berlin 1930).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1928/29;
(Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches 20, Berlin 1931).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1929/30 und 1930/31;
(Statistik des Deutschen Reiches 437, Berlin 1933).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1931/32;
(Statistik des Deutschen Reiches 440, Berlin 1934).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1932/33;
(Statistik des Deutschen Reiches 475 A, Berlin 1935).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1933/34;
(Statistik des Deutschen Reiches 483 A/B, Berlin 1935).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1934/35;
(Statistik des Deutschen Reiches 496 A/B, Berlin 1936).
- Die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich 1935/36;
(Statistik des Deutschen Reiches 514 A, Berlin 1938).
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin; Abschnitt „Öffentliche Finanzwirtschaft“:
Jg. 1927, S. 458-459; Jg. 1928, S. 540-541; Jg. 1930, S. 469-470; S. 549; Jg. 1933, S. 440; Jg. 1936, S. 451; Jg. 1938, S. 554; Jg. 1941/42, S. 547.
C. Isteinnahmen des Reiches aus Steuern und Abgaben sowie Zöllen in den Rechnungsjahren 1928/29 – 1943/44
Statistisches Handbuch von Deutschland 1928 – 1944 (hrsg. vom Länderrat des Amerikanischen Besatzungsgebiets). München 1949: Franz Ehrenwirth - Verlag.
In diesem Handbuch sind lediglich allgemeine Quellenangaben der amtlichen Statistik dokumentiert: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, Berlin. Statistik des Deutschen Reiches. Wirtschaft und Statistik.
D. Steuereinnahmen von Reich, Ländern und Gemeinden
Konjunkturstatistisches Handbuch (hrsg. von Ernst Wagemann, Institut für Konjunkturforschung), Berlin 1936: Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg.
E. Bundesrepublik Deutschland: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Arten, in Mio. Euro
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
F. Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen
Kraus, Anna, 1983: Zentrale und dezentrale Tendenzen im Föderalismus. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 267f; Tab. 109, 110. Verwendete Primärquellen in der o. g. Publikation:
1881 bis 1913:
- Die Finanzen des Reichs und der Bundesstaaten, in: Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches. Berlin: P. Schmidt (Bund und Länder).
- Denkschriftenband zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, in: Verhandlungen des Deutschen Reichstages, Bd. 249, S. 435 ff. (Gemeinden 1881, 1891, 1901).
- Schwartz, O. (1919): Finanzpolitik in Reich, Staat und Gemeinden Stuttgart (Gemeinden 1881);
- Gerloff, W.: Der Staatshaushalt und das Finanzwesen Deutschlands, in: HF, Bd. 3, 1929 (Gemeinden 1907).
- Most, O: Die Gemeindefinanzpolitik, in: SVS, Bd. 126, 127, 1908, 1910.
1913, 1925 und 1926:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, No. 10. Berlin: Paul Schmidt.
1927:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Wirtschaft und Statistik, Bd. 10, Berlin: P. Schmidt. (Sonderbeilage zu No. 8).
1928:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.) (1930): Einzelschriften zur Statistik des Deutschen Reiches, No. 20. Berlin: P. Schmidt.
1929 bis 1932:
Statistisches Reichsamt (Hrsg), versch. Jg.: Statistik des Deutschen Reiches, N. F., Bd.437 (1929 und 1930), 440 (1931) und 475 (1932). Berlin: P. Schmidt.
Nationalsozialismus:
Statistisches Reichsamt (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 483 (1933), 496 (1934), 514 (1935), 528 (1936), 554 (1937). Berlin: P. Schmidt (für Länder und Gemeinden).
Ries, B. (1964): Die Finanzpolitik im Deutschen Reich von 1933 bis 1935, Diss. Freiburg im Breisgau 1964.
Klein, B.H. (1959): Germany's Economic Preparations for War, Cambridge (Mass.) 1959.
Wolf, E. (1946): Geld- und Finanzprobleme der Deutschen Nachkriegswirtschaft, in: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin (für Bund).
Zeit ab 1948:
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Öffentliche Finanzwirtschaft, Bd. 59 (S. 23ff, hier: Erläuterung der Verwaltungszweige), Bd. 227 und Bd. 259.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Staatliche Finanzen, Bd. 1, 12, 54, 58, 99, 117, 139, 192, 217, 237, 257. Stuttgart: Kohlhammer.
Statisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), versch. Jg.: Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Kommunale Finanzen, Bd. 3, 4, 17, 18, 19, 56, 57, 88, 118, 138, 197, 216, 236 und 256. Stuttgart: Kohlhammer.
Statisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Jg. 1959 bis 1973: Fachserie L, Finanzen und Steuern. Reihe 1, Haushaltswirtschaft von Bund, Ländern und Gemeinden, II. Jahresabschlüsse, Öffentliche Finanzwirtschaft 1959 bis 1973. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Jg. 1973 bis 1980: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973 bis 1980. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer.
Bundesministerium für Finanzen (Hrsg.), 2011: Kassenmäßige Steuereinnahmen 1950 bis 2010. htttp://www.bundesfinanzministerium.de; Stand: 02.12.2011.
Mehr
Anmerkungen:
Siehe auch die Darstellung der einzelnen Steuerformen des Deutschen Reiches von 1872 bis 1944 in dem beigefügten PDF – Dokument (aus Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn, S. 3 – 26).
Zur Geschichte der öffentlichen Finanzen in Deutschland siehe auch Ullmann, Hans - Peter, 2005: Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute. München: C.H. Beck.
(1) Vorbemerkung
Ein einheitliches Reich entstand 1871 nach dem Krieg gegen Frankreich unter Reichskanzler Otto von Bismarck. Der neue Staat gab sich auch eine Finanzverfassung. Im Artikel 38 wurde festgelegt, welche Einnahmen das Reich bekommen sollte. Das waren hauptsächlich die Erträge aus Zöllen und Verbrauchsteuern. Aber Bayern, Württemberg und Baden, die drei wichtigsten süddeutschen Länder, blieben von dieser Regelung ausgenommen. Nach einem Wort von Bismarck war das Deutsche Reich finanziell ein „Kostgänger der Einzelstaaten“, da dem Reich der Zugriff auf die direkten Steuern zunächst verwehrt blieb und da es auf die Abgaben der Länder angewiesen war.
Das Deutsche Reich verfügte bei seiner Gründung am 18. Januar 1871 nur über spärliche Finanzierungsquellen. Artikel 70 der Reichsverfassung Bismarcks bestimmte: „ Zur Bestreitung aller gemeinschaftlicher Aufgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchsteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden“. Artikel 73 regelte zudem, daß in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses … im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches“ gestattet sein sollte (Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes 1871, Nr. 16, S. 63ff).
Bei der Gründung des Reiches lag das Hauptgewicht entsprechend der damaligen Staatsauffassung bei den Bundesstaaten, was auch darin zum Ausdruck kam, dass dem Reich nur die indirekten Steuern zufielen, während die Ausschöpfung der Hauptsteuern – die direkten Steuern – den Bundesstaaten verblieb. Der Zentralstaat erhielt die Zölle und Verbrauchsteuern, vor allem auf Zucker, Salz und Tabak, Branntwein und Bier, ferner einige Verkehrssteuern, darunter den Wechselstempel. Nicht zuletzt kamen vor allem die Erträge der öffentlichen Unternehmen, in erster Linie der Post- und Telegrafenverwaltung, als wichtige Einnahmequelle hinzu. Den Einzelstaaten standen insbesondere die direkten Steuern, zu. Anleihen sollte man nur zur Finanzierung außerordentlicher Bedürfnisse einsetzen, worunter zu jener Zeit im Grunde nur Kriegskosten verstanden wurden – noch nicht jedoch die Rüstungsausgaben.
Vor dem Ersten Weltkrieg verfügten die Staaten des Deutschen Reiches jeweils über ein autonomes Finanz- und Steuersystem. Transferzahlungen der Einzelstaaten an den Zentralstaat erfolgten in Form der „Matrikularbeiträge“. Die Matrikularbeiträge waren Teil eines komplizierten Finanzausgleichs zwischen dem Reich und den Bundesstaaten.
Erst mit dem Etat für 1872, dem ersten, der für das ganze Gebiet galt, begann die ordentliche Finanzwirtschaft des Reiches.
Das Reichschatzamt, 1879 eingerichtet, verwaltete die Finanzen des Zentralstaates. Die Aufteilung der Finanzquellen, die dem Reich zuflossen, entsprach dem Kompromisscharakter der Nationalstaatsgründung sowie der Machtverteilung zwischen Reich und Bundesstaaten. Die Reichsverfassung führte ein gebundenes Trennsystem ein. Es verteilte die Einnahmequellen so, dass die Objekt- oder Ertragshoheit entweder dem Reich oder den Bundesstaaten zufiel. Die Steuerverwaltung blieb bei den Einzelstaaten. Das Reich besaß, bis auf kleiner Kontrollorgane, weder für seine Zölle noch für die übrigen Reichssteuern eigene Verwaltungsbehörden.
(Zitate aus: Schremmer, E., 1994: Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. England, Frankreich, Preußen und das Deutsche Reich 1800 bis 1914. Berlin u.a.: Springer):
„Der Zollverein von 1833/34 und der Norddeutsche Bund von 1866 waren die Vorstufen zur Gründung des Deutschen Reichs 1871 – und gleichzeitig die Stufen einer Bundes- und schließlich Reichsfinanzwirtschaft. Der territoriale Konzentrationsprozess hatte sich nach 1866 fortgesetzt. Das Reich von 1871 umfaßte noch 26 Gliedstaaten einschließlich Elsaß – Lothringen.
Das seit 1833 verstärkte wirtschaftliche Zusammenwachsen der Bundesstaaten führt notwendigerweise zu einer Regelung auch der finanziellen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten und den jeweiligen Zentralinstanzen. Diese Beziehungen erhielten in der Reichsverfassung von 1871 ihren grundsätzlichen, die finanzwirtschaftliche Kontinuität beachtenden Abschluss. Die Reichsverfassung spiegelt den betont föderativen Aufbau des Deutschen Reichs wider.
Die Finanzaufgaben von Reich und Gliedstaaten waren bedingt durch ihre jeweiligen Aufgaben; sie bestimmten die Ausgaben des Reichs und der Einzelstaaten. Folglich mussten den Ausgaben bestimmte Einnahmen zugeordnet werden.
Die verfassungsmäßigen Aufgaben des Reichs bestanden in 1. Wahrnehmung der Interessen des Deutschen Reichs nach außen. Militär, Verteidigung und diplomatische Vertretung; 2. Wahrung übergeordneter gemeinschaftlicher Interessen nach innen: Rechtssicherheit, öffentlicher Verkehr (Aufsicht, Koordinierung), Post und Telegraphie, Patentwesen – und vor allem die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit durch die Zoll- und Handelsgesetzgebung, das Zentralbankwesen, die Vereinheitlichung der Maße und Gewichte. Hinzu kamen seit der 1880er Jahren Verpflichtungen aus der Sozialgesetzgebung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhielt das Reich die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit über 1. Die Zölle, 2. Die indirekten Verbrauchssteuern auf Salz, Tabak, Branntwein, Zucker und Bier; dabei gab es einige Sonderregelungen und Sonderpauschalzahlungen (Ausgleichsbeiträge) mit den süddeutschen Staaten Baden, Württemberg und Bayern, 3. einige indirekte Verkehrssteuern (u.a. die Wechselstempel). Die Zölle und indirekten Steuern erhoben und verwalteten die Einzelstaaten und führten die Netto-Erträge gegen eine mäßige Aufwandsgebühr an das Reich ab. Das Reich besaß ferner 4. die Betriebseinnahmen aus dem Post- und Telegraphiewesen samt der 1871 von Frankreich übernommenen Eisenbahn in Elsaß – Lothringen und einige weitere weniger bedeutsame Erwerbseinkünfte aus zentralen Einrichtungen wie z.B. der Reichsdruckerei. Reichten die Einnahmen nicht zur Deckung der laufenden Reichsausgaben aus, mußten die Gliedstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl den Defizitbetrag in Form von 5. Matrikularbeiträge überweisen. Das war, bei analogen Aufgaben, faktisch dieselbe Mittelzuweisung, wie sie schon beim Norddeutschen Bund bestanden hatte“ (Schremmer, E., 1994: Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. England, Frankreich, Preußen und das Deutsche Reich 1800 bis 1914. Berlin u.a.: Springer, S. 176f).
„Die monetären Zuwendungen der Matrikularbeiträge von den Mitgliedstaaten an das Reich waren der originäre Teil des Finanzausgleichs zwischen den beiden Typen von Gebietskörperschaften. Dieser einseitige Geldstrom bestimmte den Finanzausgleich von 1872 bis 1878. Das änderte sich 1879, als – in einem zweiten Teil des Finanzausgleichs – ein ursprünglich nicht vorgesehener monetärer Strom vom Reich zurück an die Mitgliedstaaten floß, den man die Überweisungen nannte. Er war das Ergebnis der neu konzipierten Schutzzollpolitik des Reichs. Nach einer kurzen freihändlerisch liberalen Handels- und Zollpolitik des Reichs bis 1878 folgte eine Rückkehr zu Finanz- und Schutzzöllen, die den Interessen von Agrariern und Eisenbahnproduzenten sowie ganz den Wünschen Bismarcks entsprachen. Die daraus zu erwartenden Mehreinnahmen zugunsten des Reiches und seine damit verbundene finanzielle Stärkung wußten die Gliedstaaten abzubremsen; die finanziellen Interessen der Gliedstaaten und ihr Bestreben, das Reich finanziell nicht zu reich und unabhängig werden zu lassen, führten 1879 zu der Frankensteinschen Klausel: Derjenige Betrag an Zöllen und Tabaksteuern, der die Summe von 130 Mio. Mark übersteigt, ist vom Reich an die Gliedstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl zurück zu +überweisen (1896 wurde die Überweisungsgrenze auf 143 Mio. Mark, 1897 auf 180 Mio. Mark erhöht)“ (Schremmer, E., a.a.O., S. 178f).
Da der Reichstag eher geneigt war, das Ausgabenvolumen des Reichs zu erhöhen, vor allem beim Militäretat, als die Matrikularbeiträge der Gliedstaaten, musste das Reich zusätzliche Einnahmen aus 6. der Aufnahme von Reichsanleihen erzielen.
„Das in den 1890 Jahren rasch ansteigende Volumen der Geldströme und der anhaltende Saldo zugunsten der Einzelstaaten ließen von Seiten des Reichs eine grundlegende Finanzreform wünschenswert erscheinen. 1896 bis 1898 wurden in mehreren Anläufen die Bestimmungen um die Franckensteinsche Klausel zugunsten des Reichs geändert – und unmittelbar darauf passierte das 1. Flottengesetz 1898 den Reichstag. Trotz bremsenden Widerstandes in Reihen des Reichstags kam es schließlich über die Gesetze 1904 (kleine Lex Stengel) und 1906 (große Lex Stengel) zu einer größeren Finanzreform im Jahre 1909 (Lex Sydow). Die dem Reich zustehenden indirekten Steuern wurden erhöht, eine neue Reichs – Erbschaftsteuer eingeführt“ (Schremmer, E., a.a.O., S. 180).
In der Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen der einzelnen Gebietskörperschaften „Reich“, „“Länder“ und „Gemeinden (Gemeindeverbände)“ ergeben sich gegenüber 1913/14 in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg weitgehende Verschiebungen. Durch die einschneidende Änderung der Steuerverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden und durch den Einbau neuer wichtiger Steuern hat sich die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Hansestädte nach dem Ersten Weltkrieg bis zur Unvergleichbarkeit mit den Vorkriegsverhältnissen gewandelt.
(2) Übersicht zu den Steuereinnahmen des Deutschen Reichs:
(Zitat aus: Jüngling, M., 1991: Staatseinnahmen in säkularer Sicht. Göttingen: Vandenhoeck & Rupprecht, S. 162 - 172):
„Die Ausstattung des Reiches mit Einnahmequellen, in der Verfassung von 1871 festgeschrieben, war von Anfang an unbefriedigend. Dennoch vergingen sieben Jahre, ehe Bismarck öffentlich begann, die Finanzierungsbasis fundamental zu verbessern. Ein wesentlicher Grund für die Zoll- und Finanzreform von 1879 war indes die Verschlechterung der Finanzlage in den Einzelstaaten. Da Reichs- und Länderfinanzen miteinander verflochten waren, spiegelte sich dies auch in einem gestörten Gleichgewicht des Reichshaushalts wider. Schuld daran trugen ein wirtschaftlicher Niedergang und gestiegene Ausgaben. Überschüsse aus früheren Finanzperioden und die erheblichen Anteile aus der Kriegsentschädigung waren aufgebraucht. Daher sollte die lang vertagte Aufgabe in Angriff genommen werden, das Reich finanziell zu verselbständigen. Von der Reform sollten aber auch den Ländern profitieren. Weil die Länder eine Erhöhung ihrer (eigenen) Steuern verbmeiden wollten, sollte das Reich die Matrikularbeiträge vermindern und die Einnahmen aus seinen eigenen Finanzquellen – den indirekten Steuern – steigern. Das Ziel der Finanzreform von 1879 wurde nur teilweise erreicht: Die Einnahmen des Reiches stiegen etwa eine Dekade lang kontinuierlich.
Ab 1887 gewannen die indirekten Steuern wiederum an Bedeutung. Grund hierfür waren einerseits gestiegene Zolleinnahmen. Andererseits kam es 1887 zu einer Neuordnung der Branntweinsteuer. Seit dem Jahr 1888 suchte man dem Mangel an laufenden Einnahmen zusätzlich mit neuen beizukommen: Anleihen und Matrikularbeiträge. Die Matrikularbeiträge stiegen kräftig an. In den neunziger Jahren verlief die allgemeine Entwicklung der Reichfinanzen recht günstig. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts kam die wirtschaftliche Entwicklung ins Stocken. Auch die Reichsfinanzen gerieten in einem zunehmend desolaten Zustand. Anstatt sie jedoch umfassend zu reformieren, verschlimmerten Regierung und Reichstag durch ihr Vertrauen auf die positiven Wirkungen der Zolltarifreform von 1902 (und die Handelsverträge) die Lage noch. Die Reform der Zölle konnte die finanzielle Situation allerdings kaum verbessern. Die kleinen Mittel, die zwischen 1900 und 1904 zur Verbesserung der Finanzen eingesetzt wurden, wie die Einführung der Schaumweinsteuer, die Erhöhung und Erweiterung der Reichsstempelabgaben, konnten die Höhe der Reichfinanzen nicht entfernt verbessern.
Erst 1906 konnte eine Finanzreform des Reiches durchgeführt werden. Sie bewirkte für die folgenden Jahre einen fortlaufenden Anstieg der Stempelabgaben. Weiterhin ergaben sich steigende Erträge bei der Zuckersteuer, die neben der Erbschaftsteuer (die jetzt zur Reichssteuer wurde, dem Reich zu steigendenden Einnahmen verhalfen. Bedeutsam war auch das Bündel von Änderungen bei der Brau- und Zigarettensteuer. 1906 war es möglich, eine Zigarettensteuer einzuführen und auch die Biersteuer erlangte erst 1906 (und danach mit der Steuererhöhung von 1909) jene Bedeutung, die ihr finanz- und sozialpolitisch zukam.
Bereits 1909 – nur drei Jahre nach der letzten Finanzreform – war eine erneute Reform erforderlich. Sie sollte drei Aufgaben bewältigen:
(1) Dass Reich entschulden;
(2) Ein ordentliches Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben erreichen;
(3) Eine befriedigende Lösung für die Verpflichtung der Bundesstaaten finden, für alle Ausgaben einzustehen, die von den ordentlichen Einnahmen des Reiches nicht gedeckt waren.
Neben gesteigerten Sätzen (etwa für die Branntweinsteuer) und neuen indirekten Steuern (1909: Steuern auf Leuchtmittel und Zündwaren) wurden auch Gebühren in die Reform einbezogen. Zudem erhob man eine spezielle Einkommensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine Ausweitung der Steuereinnahmen wurde 1913 erforderlich, als eine Erhöhung der Friedenspräsenzstärke des Heeres und der Flotte mit Rücksicht auf die Rüstungsmaßnahmen der Nachbarstaaten vorgenommen werden musste. Man griff in dieser Lage zur Einführung des Wehrbeitrages.
Der Krieg verursachte vielfältige und weitreichende Änderungen. Seit 1916 waren die Kriegskosten mit den bis dahin praktizierten Finanzierungspraxis nicht mehr zu decken. Steuererhöhungen ließen sich nicht mehr vermeiden. Sie führten den in der Vorkriegszeit begonnenen Einstieg des Reiches in die direkte Besteuerung fort: Die Kriegsgewinnabgaben von 1916 und 1918 knüpften an die Vermögenszuwachssteuer von 1913 an. Auch die indirekte Besteuerung wurde verschärft. Besonders ertragreich war die seit 1917 erhobene Kohlensteuer – eine Verbrauchsteuer auf Kohle.
Gegen Kriegsende wurden die als notwendig erkannten Änderungen der Finanzverfassung verwirklicht. So entstand die Finanzverfassung der Weimarer Republik, die einerseits in der Reichsverfassung vom August 1919, andererseits in dem Gesetz kodifiziert war, das – nach dem damaligen Reichsfinanzminister- den Namen „ERZBERGERsche Reform“ trug. Artikel 8 der Verfassung übertrug dem Reich „die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden“, also die Steuerhoheit im Bereich der Steuerrechtsetzung. ERZBERGER setzte 1919 zunächst zwei (stark progressive) einmalige Vermögensabgaben durch: die außerordentliche Kriegsabgabe auf das Mehreinkommen vom Krieg sowie eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Damit war die Kriegssteuergesetzgebung abschließend geregelt.
Von einschneidender Bedeutung wurde insbesondere die Einführung einer einheitlichen Einkommensteuer und einer einheitlichen Vermögensteuer für das ganze Reich bei der Finanzreform 1919/20. Die wichtigste und ertragreichste Steuer im modernen Steuersystem, die Einkommensteuer, wurde vor dem Ersten Weltkrieg von den Bundesstaaten und ihren Gemeinden (Gemeindeverbände) erhoben. Die Regelung der Einkommensbesteuerung war jedoch in den einzelnen Bundesstaaten sehr verschieden. Nach dem Ersten Weltkrieg gingen die Einkommensteuer (1920) und die Vermögensteuer (1922) auf das Reich über, sie wurden einheitlich für das ganze Reichsgebiet geregelt. 1920 verabschiedete der Reichstag das von ERZBERGER vorbereitete Reichseinkommensteuergesetz, das gleichzeitig die Körperschaft- und die Kapitalertragsteuer umfasste. Damit entstand in Deutschland die erste eigenständige Körperschaftsteuer. Die Einkommensteuer wird vom Reich in dreifacher Form erhoben: Aufgrund besonderer Veranlagung der Steuerpflichtigen, als Steuerabzug vom Arbeitslohn und als Steuerabzug vom Kapitalertrag. Die Einkommensteuer, der nur das Einkommen der natürlichen Personen unterliegt, wird durch die Körperschaftsteuer ergänzt, die das Einkommen der juristischen Personen erfasst.
Schließlich wurden eine (je nach Verwandtschaftsgrad) progressive Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer eingeführt.
Das Landessteuergesetz (von 1920) sorgte für eine weitgehende Angleichung der Besteuerungsgrundlagen im ganzen Reich. Es räumte dem Reich im Zugriff auf die Steuerquellen Priorität ein, regelte die Kompetenzen von Ländern und Gemeinden in deren Steuergesetzgebung und verpflichtete sie zur Erhebung bestimmter Steuern (Beispiele sind die Grund-, Gewerbe- und Vergnügungsteuer). Erstmals in Deutschland bestimmte dieses Gesetz einen Finanzausgleich zwischen den Ländern und zwischen den Gemeinden.
Für die seit 1920 bestehende, im Laufe der Jahre mehrfach abgeänderte Reichseinkommensteuer brachte das Jahr 1925 die nach Wiederkehr fester Währungsverhältnisse erforderlich gewordene Neuordnung der Gesetzgebung (Steuerüberleitungsgesetz vom 10. August 1925). Die Finanzreform des Jahres 1925, als deren Vertreter vor allem POPITZ gilt, sollte (a) Steuerlast und wirtschaftliche Verhältnisse in Einklang bringen, (b) im Steuerwesen das Verhältnis der Gebietskörperschaften zueinander klar umreißen und (c) den Zensiten helfen. Das neue Einkommensteuergesetz enthielt einen geänderten Einkommensbegriff und andere Steuertarife. Die allgemeine Umsatzsteuer wurde abermals gesenkt sowie verschiedene Verkehrssteuern ermäßigt (betroffen waren die Gesellschafts-, Wertpapier-, Börsenumsatz- und Grundgewerbesteuer). Aus fiskalischen Gründen verdoppelte man die Biersteuer. Schließlich wurde die Zigarettenindustrie mit einer Materialsteuer belastet“.
Eine weitere wichtige Änderung erfuhr das deutsche Steuersystem nach dem Ersten Weltkrieg durch die Einführung von zwei neuen Steuern: der Umsatzsteuer und der Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer geht in die Kriegsjahre zurück. 1916 wurde zunächst ein Warenumsatzstempel im Rahmen des Reichstempelgesetzes eingeführt; die neue Steuer wurde aufgrund von Anmeldungen mit Selbstveranlagung erhoben. Die Umwandlung des Warenumsatzstempels in eine selbständige Umsatzsteuer mit gleichzeitiger Ausdehnung der Steuerpflicht und einer Erhöhung Tarifs wurde durch das Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 vollzogen; die allgemeine Umsatzsteuer wurde durch eine Luxussteuer ergänzt. Mit dem Gesetz 24. Dezember 1919 wurde die Steuer noch weiter ausgebaut.
Die Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer ist als Abgabe zum Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken eine speziell in den Wirtschaftsverhältnissen der Nachinflationsjahre begründete Steuer; sie wird von dem durch die Inflation entschuldeten bebauten Grundbesitz erhoben. Der Ertrag ist zum Teil zur Förderung des Wohnungsbaus bestimmt; auch durch diese Festlegung der Verwendung ist die Gebäudeentschuldungsteuer an die besonderen Wirtschaftsverhältnisse nach Krieg und Inflation gebunden.
Mit dem Gesetz über Zolländerungen führte man im April 1930 die Mineralölsteuer ein. Die Steuersätze wurden in den folgenden Jahren mehrfach gesenkt oder erhöht, je nach der Absatz- und Ertragslage der inländischen Mineralölindustrie. Insgesamt blieb diese Steuer im Deutschen Reich aber noch vollkommen bedeutungslos.
Schon 1930 zeigten sich die Folgen der Weltwirtschaftskrise. Das Wachstum der Staatseinnahmen kam zum Stillstand. Bestimmend für die Entwicklung der Gesamteinnahmen war der Rückgang der Steuern. Daran konnten auch die steuerpolitischen Maßnahmen der Jahre 1930 und 1931 nichts ändern: (a) die Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes, (b) einen Einkommensteuerzuschlag für Ledige und (c) für Einkommen über 8.000 RM sowie (d) die Bürgersteuer für die Gemeinden. Zusätzlich schuf man die Krisenlohnsteuer und die Krisensteuer der Veranlagten, praktisch eine Erhöhung der Einkommensteuer. Die vierte Notverordnung (Dez. 1931) legte eine Erhöhung der Umsatzsteuer fest und führte die ‚Reichsfluchtsteuer‘ ein. Mit dem sichtbaren Eintritt der Depression versuchte die deutsche Finanzwirtschaft zunächst, den steigenden Finanzbedarf durch einen Ausbau der Verbrauchsabgaben zu decken.
Seit 1933 stellte man die Steuerpolitik mehr und mehr in den Dienst der Schaffung von Arbeitsplätzen. Man befreite neue Kraftfahrzeuge teilweise von der Steuer (April 1933) und senkte – um die Landwirtschaft zu entlasten – die Umsatz- und Grundsteuer (September 1933). Die Steuerreform vom Oktober 1934 minderte die Steuerlasten weiter. Sie verfolgte neben wirtschaftspolitischen auch ‚bevölkerungspolitzische‘ Ziel. Die Einkommensteuer wurde vereinheitlicht, ‚sozialer gestaltet‘ und insgesamt wesentlich ermäßigt. Gleiches gilt für die Vermögensteuer und Erbschaftsteuer. Die zweite größere Steuerreform des Dritten Reiches vom Dezember 1936 galt den Realsteuern. Die Länder verloren das Recht auf diese Steuern, sie wurden den Gemeinden zugesprochen und vereinheitlicht“.
(3) Anmerkungen zu den Steuerstatistiken
(a) Verbrauchsteuern, Einkommen- und Vermögensteuern, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Beförderungsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer, Wertpapiersteuer
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 226ff):
„Die Steuerstatistiken haben zum Teil eine über hundertjährige Tradition. Neben Statistiken über die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die bis zum Ende des Ersten Weltkriegs in einzelnen Bundesstaaten nach unterschiedlichen Methoden durchgeführt wurden, sind Statistiken über die Verbrauchsteuern bereits seit 1871 für das gesamte Reichsgebiet aufgestellt worden. Seit 1908 gibt es mit nur kurzen, meist kriegsbedingten Unterbrechungen eine reichs- bzw. bundeseinheitliche Erbschaftsteuerstatistik. Mit dem Übergang der Finanz- und Steuerhoheit auf das Reich konnten nach dem Ersten Weltkrieg erstmalig auch einheitliche Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistiken sowie Umsatzsteuerstatistiken durchgeführt werden. Hinzu kamen in Verbindung mit den Hauptveranlagungen zur Vermögensteuer und den Hauptfeststellungen der Einheitswerte regelmäßig Vermögensteuer-und Einheitswertstatistiken. Als letzte folgte eine reichseinheitliche Gewerbesteuerstatistik für die Jahre 1937 und 1938.
1925 wurde die Einkommen- und Körperschaftsteuer gesetzlich neu geregelt; für dasselbe Jahr ist auch eine Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik durchgeführt worden. Damit lagen erstmals Unterlagen über die Einkommensverhältnisse im Deutschen Reich vor. Die Ergebnisse der Einkommensteuerstatistiken 1925 bis 1927 sind in den nachstehend wiedergegebenen Reihen jedoch nicht nachgewiesen, da infolge Beschränkung des Erhebungsumfangs auf die »Steuerbelasteten« seit der Einkommensteuerstatistik 1928 keine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der Vorjahre besteht.
Die erste Lohnsteuerstatistik wurde für das Jahr 1926 aufgestellt. Nach dem Zweiten Weltkrieg sind in der Bundesrepublik die Steuern vom Einkommen seit 1950 in unregelmäßigen Zeitabständen (zwei bis fünf Jahre) durchgeführt worden. Erst aufgrund des steuerstatistischen Gesetzes vom 6. Dezember 1966 ist ein regelmäßiger dreijähriger Turnus, beginnend mit dem Jahre 1965, für die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistiken vorgeschrieben.
Das im Jahre 1922 erlassene Vermögenssteuergesetz bildete nach der Inflation die Grundlage für die reichseinheitlich geregelte Veranlagung zur Vermögensteuer für das Jahr 1924, mit der zugleich die erste Vermögenssteuerstatistik auf Reichsebene verbunden war. Es folgten Erhebungen für die Jahre 1925, 1927, 1928, 1931 und eine umfassende Vermögenssteuerstatistik 1935 mit den Ergebnissen der nach den neuen Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes von 1934 durchgeführten Hauptveranlagung auf den 1. 1. 1935. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Vermögenssteuerstatistik auf Bundesebene erst im Anschluss an die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1953 wieder aufgenommen und seit 1957 dem dreijährlichen Veranlagungsrhythmus entsprechend regelmäßig fortgesetzt.
Mit dem Reichserbschaftsteuergesetz von 1906 wurde erstmals auch die Erbschaftsbesteuerung reichseinheitlich gestaltet. Von 1908 bis 1915 und ab 1924 sind jährlich Erbschaftsteuerstatistiken erstellt worden, wobei die Umstellung der Besteuerung durch die Erbschaftsteuergesetze von 1925 und 1934 zu berücksichtigen ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Erbschaftsteuerstatistik 1953 wieder eingeführt, mit Ende des Veranlagungsjahres 1962 jedoch vorübergehend bis 1966 eingestellt. Aufgrund des Steuerstatistischen Gesetzes wird sie nunmehr alle sechs Jahre zugleich für die vorhergehenden fünf Jahre, erstmalig für das Jahr 1972, durchgeführt.
Umsatzsteuerstatistiken sind erstmalig für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1918 und nach dem Ersten Weltkrieg für die Kalenderjahre 1919 bis 1921, 1924 bis 1929 und 1935 aufgestellt worden. Der Erhebungsumfang und die wirtschaftliche Gliederung waren — bis auf die der Statistik für 1935 — sehr begrenzt.
Erste Verbrauchsteuerstatistiken und Verbrauchsberechnungen für das Reichsgebiet sind nach der Reichsgründung im Jahre 1871 in die Wege geleitet worden. Die Verbrauchsteuerstatistik ist in erster Linie eine Statistik der Besteuerung; aus ihren Ergebnissen läßt sich aber auch der »Verbrauch« an verbrauchsbesteuerten Waren berechnen“.
- Beförderungsteuer: Bei dem Ausbau der neuzeitlichen Stempelabgaben, die durch Vertragsdokumente für die verschiedensten Verkehrsvorgänge anknüpften, wurden Frachturkunden erfasst, so die Reichsstempelgesetze von 1900, 1906 und 1913. Bei dem Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 trat erstmalig eine nichtfiskalische, verkehrs- und wirtschaftspolitische Zweckbestimmung der Beförderungsteuer hervor. Sie blieb für die weitere Entwicklung kennzeichnend. Im Jahr 1922 wurde der Kraftverkehr einer speziellen Kraftfahrzeugsteuer unterworfen. Nach Verschärfung des Wettbewerbs zwischen Schiene und Straße wurde 1936 die Beförderungsteuer auf den gewerblichen Fernverkehr und den Warenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen erneut eingeführt, doch blieben von 1944 bis 1951 der Werkfernverkehr und der Möbelfernverkehr davon befreit.
Der Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen unterlag nicht der Steuer. Die Beförderungsteuer wurde 1969 teilweise durch die Straßengüterverkehrsteuer ersetzt, die bis 1971 befristet war und seither ebenfalls aufgehoben ist.
- Gesellschaftsteuer: Um Kapitalgesellschaften steuerlich zu erfassen, wurden sie in den deutschen Einzelstaaten ab 1850 zunächst zu Urkundensteuern in der Form von Stempelabgaben auf Gesellschaftsverträgen herangezogen. 1913 ging das Besteuerungsrecht durch eine Novelle zum Reichstempelgesetz auf das Reich über. 1922 in das neue Kapitalverkehrsteuergesetz eingebaut, wurde endgültig mit dem Urkundenprinzip gebrochen, indem die Gesellschaftsteuer seither die Kapitalzuflüsse ohne Rücksicht auf eine Beurkundung erfasste.
- Wechselsteuer: Die Wechselsteuer ist aus den im 17./18. Jahrhundert auch in Deutschland eingeführten Stempelabgaben hervorgegangen, mit denen der Gebrauch der behördlich vorgeschriebenen Urkundenpapiere belastet war. Der Norddeutsche Bund brachte 1869 für seine Mitgliedstaaten ein einheitliches „Gesetz betreffend die Wechselstempelsteuer“ zustande, das nach der Reichsgründung 1871 auf das übrige Reichsgebiet ausgedehnt wurde. Nach geringfügigen Gesetzesänderungen (1879, 1909, 1918) wurde bei der Neufassung des Gesetzes die Bezeichnung „Stempel“ fallen gelassen und 1925 die Materie neu geregelt. Die Wechselsteuer wurde durch die Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet, die bei den Postämtern erhältlich waren und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren.
- Wertpapiersteuer: Bis Ende 1964 wurde neben der Börsenumsatzsteuer und der Gesellschaftsteuer eine dritte Kapitalverkehrsteuer erhoben, die den Ersterwerb von Schuldverschreibungen erfasste. Sie war wie jene aus den Stempelabgaben des 19. Jahrhunderts hervorgegangen. Ihre Aufhebung durch Gesetz vom 25. März 1965 erfolgte aus währungs- und kapitalmarktpolitischen Gründen.
(b) Stempelsteuern / Verkehrssteuern:
Als Stempelsteuern (auch Stempeltaxe oder Urkundensteuer) bezeichnet man Abgaben (sowohl Steuern als auch Gebühren), die durch Abstempeln der entsprechenden Papiere oder Gegenstände mit einem Stempel und oft einer Stempelmarke erhoben werden. Dabei decken sich die Stempelsteuern im Wesentlichen mit den Verkehrssteuern. „Mit dem Ausdruck Verkehrssteuern bezeichnen wir in der Finanzwissenschaft diejenige Gruppe im Bau der Erwerbsbesteuerung, welche die funktionellen Wirkungen des Verkehrs bei der Vermögens- und Einkommensbildung berücksichtigen und ihn als konstitutives Element bei Gestaltung und Geartung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuertechnisch erfassen soll“ ( Heckel, M. von, 1907: Lehrbuch der Finanzwissenschaft. Leipzig: G. L. Hirschfeld, S. 448). Verkehrssteuern lassen sich in zwei große Gruppen zusammenfassen: (1) In Steuern von den Verkehrsvorgängen der Kapitalumwandlungen oder Umsatzsteuern (Besitzwechselabgaben oder Umsatzsteuern, i. e. S. beim Immobilienverkehr; Steuern von Kauf- und Anschaffungsgeschäften beim Mobiliarverkehr, „Börsensteuer“; allgemeine Verkaufssteuern; (2) In Steuern die sich an ein Kapital, an Sachgüter oder andere Leistungen in der Verkehrsfunktion anschließen, oder Steuern vom Wertverkehr, Schriftensteuern (Wechsel-, Schuldschein-, Quittungs-, Rechnungs- und ähnliche Stempel; Transportsteuern, die an Transport- und Frachturkunden anknüpfen).
Im Deutschen Reich wurden sieben Stempelsteuern erhoben: (1) Der Spielkartenstempel nach dem Reichsgesetz vom 3. Juli 1878; die Abgabe wurde im Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919 zu einer Verbrauchsteuer erklärt, die 1949 auf den Bund überging. (2) Als einzige Verkehrssteuer bestand bei der Gründung des Reiches eine Wechselstempelsteuer (Bundesgesetz vom 10. Juni 1869); (3) Die Stempel von Aktien-, Kuxen-, Renten-, Schuldverschreibungen, durch das Gesetz vom 29. Mai 1885 wurde der Schlußnotenzwang eingeführt und der Fir- durch einen Wertstempel ersetzt (Schlußnoten dokumentieren das Zustandekommen eines Börsen- oder Warengeschäftes); die Stempel von Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften, von Spiel und Wette, von Schifffahrtsurkunden nach den Gesetzen vom 1. Juli 1881, 27. Juli 1894, 14. Juni 1900; durch das Gesetz vom 3. Juni 1906 wurden ein Frachturkundenstempel (auf Landfrachtbriefe) eingeführt; (4) Stempel für Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906; (5) Die Reichsfahrkartensteuer nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906; (6) Ein Stempel auf Vergütungen an Aufsichtsräte (sogenannte Tantiemensteuer (8 Prozent von den Vergütungen an die Aufsichtsräte) nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906 und ein Stempel auf Aktien solcher Gründungen, die über ihre Urkunden seine Aktien ausfertigen.
(c) Statistische Gebühr:
Die statistische Gebühr wurde mit dem Gesetz vom 20. Juli 1879 eingeführt (Gesetz betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland; neue Fassung: 7. Februar 1906). „Statistische Gebühr“ nennt man in Deutschland eine auch in England, Italien und Frankreich erhobene Gebühr, welche von über die Grenze des Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführten Waren im Interesse und zur Deckung der Kosten der für Zollgesetzgebung und Handel wichtigen Statistik des Warenverkehrs seit dem 1. Januar 1880 erhoben wird. Die Statistik des Warenverkehrs wird auf der Basis von den bei bestimmten amtlichen Anmeldestellen erfolgenden Anmeldungen nach Gattung, Menge, Herkunft, Bestimmungsland erhoben. Durch die Gebühr soll namentlich bei den Zollbehörden ein finanzielles Interesse an der Kontrolle der Handelsbewegung geweckt werden. Deshalb erfordert der Zweck der statistischen Gebühr auch nur, dass sie von den zollfrei ein- und ausgehenden Waren erhoben werde, da die zollpflichtigen Waren ohnehin statistisch genügend genau ausgezeichnet werden. Sie soll ihrer Idee nach nur die Kosten der Handelsstatistik decken.
Anmerkungen zu den einzelnen Untergliederungen der Datenkompilation:
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1918
Für die Zeit 1881 bis 1908 liegen – neben Angaben zu den Steuereinnahmen des Reichs - Angaben zu den Steuereinnahmen sämtlicher Einzelstaaten des Deutschen Reichs vor, allerdings ohne die Steuern der Gemeinden/Gemeindeverbände!
Zur Klassifikation der Steuern lassen sich folgende Gruppen bilden (Denkschriftenband, a.a.O., S. 137; Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, 22. Jg. (1913), Zweites Heft, Berlin, S. II.23):
1. Direkte Steuer oder solche auf den Besitz (Bundesstaaten, Gemeinden):
- Allgemeine Einkommensteuer;
- Vermögens- (Ergänzungs-) Steuer;
- Grundsteuer;
- Gebäudesteuer;
- Wohn- (Miets-) Steuer;
- Gewerbesteuer;
- Kapitalrentensteuer;
- Spezielle Einkommensteuer;
- Wandergewerbesteuer;
- Eisenbahn- und Bergwerkssteuer;
- Andere persönliche Steuern;
Nicht zu verteilende direkte Steuern.
2. Zölle (ausschließlich eine Einnahme des Reiches):
3. Verbrauchabgaben (Reich):
- Mahlsteuer;
- Schlachtsteuer;
- Salzsteuer;
- Biersteuer;
- Weinsteuer;
- Schaumweisteuer;
- Maischbottichsteuer;
- Essigsäureverbrauchsabgabe;
- Leuchtmittelsteuer;
- Zündwarensteuer;
- Branntweinsteuer;
- Zuckersteuer;
- Zigarettensteuer;
- Tabaksteuer;
- Sonstige Verbrauchssteuern.
4. (Direkte) Aufwandsteuern (Bundesstaaten, Gemeinden)
- Die Wohnungs-, Miet- und Mobiliarsteuern;
- direkte Luxussteuern (z.B. Hundesteuer, Dienstbotensteuer, etc.);
- Vergnügungssteuern (Geselligkeits-, Lustbarkeits-, Billardsteuern, etc.).
-
5. Verkehrssteuern (Reich, Bundesstaaten):
- Umsatzsteuer (Besitzwechselabgaben, Steuern von Kauf- und Anschaffungsgeschäften („Börsensteuer“), allgemeine Verkaufssteuern;
- Banknotensteuer;
- Wertzuwachssteuer;
- Stempelsteuer;
- Pflaster- und Brückengelder;
6. Erbschafts- und Schenkungssteuern.
7. Reichstempelabgaben (Reich)
- Reichsstempelabgaben;
- Wechselstempelsteuer;
- Spielkartenstempel.
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich 1913/14, 1925/26 – 1939/40
„Als Steuereinnahmen werden die Einnahmen der Gebietskörperschaften (Reich, Einzelstaaten, Hansestädte, Gemeinden/Gemeindeverbände) aus eigenen Steuern und aus Überweisungssteuern nach Abzug der Überweisungen an andere Gebietskörperschaften nachgewiesen.
Die Reichsfinanzstatistik erfasst die Steuereinnahmen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) einmal im Rahmen der Erhebung der Einnahmen nach dem Haushaltsrechnungen für ein Rechnungsjahr (rechnungsmäßige Steuereinnahmen), zum anderen durch Sondernachweisungen in monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zwischenräumen aufgrund der bei den zuständigen Kassen jeweils im Berichtszeitraum eingegangenen Zahlungen (kassenmäßige Steuereinnahmen). Sowohl bei den rechnungsmäßigen als auch bei den kassenmäßigen Steuereinnahmen handelt es sich um Ist – Einnahmen, d.h. um tatsächliche Einnahmen im Gegensatz zu den im Haushaltsplan veranschlagten, auf Schätzung beruhenden Soll - Einnahmen. Während die jährliche Rechnungsstatistik die Steuereinnahmen erfasst, die ohne Rücksicht darauf, wann sie bei den Kassen eingegangen sind, in der Haushaltsrechnung des betreffenden Rechnungsjahres verrechnet sind, ist die Kassenstatistik auf den Zeitpunkt des Kasseneingangs abgestellt und berücksichtigt nicht die rechnungsmäßige Zugehörigkeit der eingehenden Steuern. Das Rechnungsjahr läuft bei allen Gebietskörperschaften im Deutschen Reich vom 1. April bis zum 31. März.
Aufgabe einer Rechnungsstatistik der Steuereinnahmen ist die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Finanzbedarf einer Rechnungsperiode durch Steuereinnahmen gedeckt worden ist, und wie sich die Gesamtsteuereinnahmen aus den Erträgen der einzelnen Steuern zusammensetzen“ (Steuerverteilung und Steuereinnahmen im Deutschen Reich 1928/29 bis 1930/31. Ergebnisse der Reichsfinanzstatistik. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt. Berlin 1931: Reimar Hobbing, S. 133f).
Die Darstellung des Steueraufkommens lehnt sich in ihrer Systematik an das durch die deutsche Reichsfinanzstatistik angewandte Schema an (vgl. Wirtschaft und Statistik, 7. Jg. (1927), Nr. 10, S. 459f).
I. Steuern vom Einkommen und Vermögen:
1. Einkommensteuer (einschl. Körperschaftsteuer);
2. Vermögensteuer;
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer;
4. Sonstige Steuern vom Einkommen und Vermögen.
II. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb:
1. Grund- und Gebäudesteuer;
2. Gewerbesteuer (einschl. Sondergewerbesteuern);
3. Sonstige Besitzsteuern, Naturaldienste, öffentliche Lasten der selbständigen Gutsbezirke.
III. Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer:
1. Zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs;
2. Zur Förderung der Bautätigkeit.
IV. Steuern vom Umsatz und Vermögensverkehr:
1. Umsatzsteuer;
2. Steuern vom Grundbesitzwechsel (Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer);
3. Rennwett- und Lotteriesteuer
4. Stempelsteuern
5. Sonstige Vermögenverkehrsteuern:
5a. Gesellschaftsteuer;
5b. Börsenumsatzsteuer;
5c. Versicherungsteuer;
5d. Wechselsteuer;
5e. Wertpapiersteuer;
5f. Aufsichtsratsteuer;
5g. Übrige.
V. Steuern vom Verkehr:
1. Beförderungsteuer (Personenbeförderung, Güterbeförderung);
2. Kraftfahrzeugsteuer.
VI. Steuern vom Verbrauch und Aufwand:
1. Verbrauchsteuern:
1a. Getränkesteuern (Aus dem Branntwein- bzw. Spiritusmonopol, Biersteuer, Wein- und Schaumweinsteuer, Sonstige Getränkesteuern);
1b. Sonstige Steuern vom Verbrauch (Tabaksteuer, Zuckersteuer, Essigsäuresteuer, Salzsteuer, Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer, Spielkartensteuer, Süßstoffsteuer, Mineralölsteuer, Fettsteuer, Schlachtsteuer, Statistische Abgabe).
2. Aufwandsteuern:
2a. Vergnügungsteuer;
2b. Hundesteuer;
2c. Sonstige Aufwandsteuern.
VII. Zölle.
VIII Nicht aufteilbare Steuerreste.
E. Kassenmäßige Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland nach Steuerarten
Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus verschiedenen Gründen eine Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen; es gibt unterschiedliche Kriterien, Steuern nach Gruppen einzuteilen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.
(1) Verwaltungs- und Ertragshoheit:
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
In Deutschland werden die Steuern entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. Die Verwaltung der Bundessteuern (Branntweinsteuer, KFZ-Steuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle obliegt den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermessbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
(2) Einteilung nach der volkswirtschaftlichen Einordnung:
Die Einteilung der Steuern in Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung ergibt die Gruppen
- Besitzsteuern, die sich unterteilen in
(a) Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden:
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer, Aufsichtsratsteuer;
(b) Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden:
Grundsteuer, Vermögensteuer, Hundesteuer.
- Verkehrssteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden:
Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, Versicherungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Beförderungsteuer, Lotteriesteuer, Rennwettsteuer, Wechselsteuer, Feuerschutzsteuer, Vergnügungsteuer.
- Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden:
Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Getränkesteuer, Teesteuer, Zuckersteuer, Essigsäuresteuer, Süßstoffsteuer, Salzsteuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarenmonopol, Zündwarensteuer, Spielkartensteuer.
- Zoll: Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden.
(3) Einteilung nach dem Finanzbericht 2002 des Bundesministeriums der Finanzen:
(A) Steuern auf einzelnen Vermögensbestandteilen
- Grundsteuern
(B) Steuern auf Gesamtvermögen
- Vermögensteuer
(C) Steuern auf Vermögensverkehr
- Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
(D.a/b) Steuern auf Entstehung und Verteilung von Einkommen
- Lohnsteuer
- veranlagte Einkommensteuer einschl. Zinsabschlag und Ergänzungsabgabe
- Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbeertragsteuer
(D.c) Steuern auf die Einkommensverwendung
- Umsatzsteuer einschl. Einfuhrumsatzsteuer
- Verbrauchsteuern
- Versicherungsteuer
E. Steuern für Infrastrukturinanspruchnahme und übrige Steuern
- Mineralölsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
- Sonstige Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern (insbesondere auf der Gemeindeebene eine Reihe kleinerer Aufwandsteuern, wie z.B. Hundesteuern, Feuerschutzsteuern oder Jagt- und Fischereisteuern)
- Zölle
(Zölle auf Importen aus sog. Drittländern (Nicht EU-Ländern) sind sog. Eigenmittel der EU und werden vom Bund in voller Höhe an diese weitergeleitet).
(4) Einteilung der Steuereinnahmen in der vorliegenden Datenkompilation (Untergliederung der „E“ – Tabellen):
Die folgende Einteilung nach Körperschaften / Zöllen / Gemeinschaftsteuern wird in den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Datentabellen verwendet (in der Systematik ab dem Berichtsjahr 1970):
- Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG;
- Bundessteuern;
- Sonderabgaben/Lastenausgleichsabgaben;
- Landessteuern;
- Gemeindesteuern;
- Zölle.
(5) Steuerreformen in Deutschland:
Steuerreformen als tiefgreifende Änderungen von Detailregelungen in der Steuergesetzgebung Deutschlands und mit großen Auswirkungen auf die Steuereinnahmen betreffen insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftssteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.
- Abschaffung der Doppelbesteuerung durch Einführung des Anrechnungsverfahrens am 1. Januar 1977.
- Abschaffung der Lohnsummensteuer zum 1. Januar 1980.
- Abschaffung der börsenumsatzsteuer zum 1. Januar 1991.
- Abschaffung der Gesellschaftssteuer zum 1. Januar 1992.
- Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998.
- Aussetzung der Vermögensteuer zum 1. Januar 1997.
Siehe auch die Darstellung der einzelnen Steuerformen des Deutschen Reiches von 1872 bis 1944 in dem beigefügten PDF – Dokument (aus Caasen, H. G., 1953: Die Steuer- und Zolleinnahmen des Deutschen Reiches 1872 – 1944. Diss. jur. Bonn, S. 3 – 26).
Zur Geschichte der öffentlichen Finanzen in Deutschland siehe auch Ullmann, Hans - Peter, 2005: Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute. München: C.H. Beck.
(1) Vorbemerkung
Ein einheitliches Reich entstand 1871 nach dem Krieg gegen Frankreich unter Reichskanzler Otto von Bismarck. Der neue Staat gab sich auch eine Finanzverfassung. Im Artikel 38 wurde festgelegt, welche Einnahmen das Reich bekommen sollte. Das waren hauptsächlich die Erträge aus Zöllen und Verbrauchsteuern. Aber Bayern, Württemberg und Baden, die drei wichtigsten süddeutschen Länder, blieben von dieser Regelung ausgenommen. Nach einem Wort von Bismarck war das Deutsche Reich finanziell ein „Kostgänger der Einzelstaaten“, da dem Reich der Zugriff auf die direkten Steuern zunächst verwehrt blieb und da es auf die Abgaben der Länder angewiesen war.
Das Deutsche Reich verfügte bei seiner Gründung am 18. Januar 1871 nur über spärliche Finanzierungsquellen. Artikel 70 der Reichsverfassung Bismarcks bestimmte: „ Zur Bestreitung aller gemeinschaftlicher Aufgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchsteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden“. Artikel 73 regelte zudem, daß in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses … im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches“ gestattet sein sollte (Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes 1871, Nr. 16, S. 63ff).
Bei der Gründung des Reiches lag das Hauptgewicht entsprechend der damaligen Staatsauffassung bei den Bundesstaaten, was auch darin zum Ausdruck kam, dass dem Reich nur die indirekten Steuern zufielen, während die Ausschöpfung der Hauptsteuern – die direkten Steuern – den Bundesstaaten verblieb. Der Zentralstaat erhielt die Zölle und Verbrauchsteuern, vor allem auf Zucker, Salz und Tabak, Branntwein und Bier, ferner einige Verkehrssteuern, darunter den Wechselstempel. Nicht zuletzt kamen vor allem die Erträge der öffentlichen Unternehmen, in erster Linie der Post- und Telegrafenverwaltung, als wichtige Einnahmequelle hinzu. Den Einzelstaaten standen insbesondere die direkten Steuern, zu. Anleihen sollte man nur zur Finanzierung außerordentlicher Bedürfnisse einsetzen, worunter zu jener Zeit im Grunde nur Kriegskosten verstanden wurden – noch nicht jedoch die Rüstungsausgaben.
Vor dem Ersten Weltkrieg verfügten die Staaten des Deutschen Reiches jeweils über ein autonomes Finanz- und Steuersystem. Transferzahlungen der Einzelstaaten an den Zentralstaat erfolgten in Form der „Matrikularbeiträge“. Die Matrikularbeiträge waren Teil eines komplizierten Finanzausgleichs zwischen dem Reich und den Bundesstaaten.
Erst mit dem Etat für 1872, dem ersten, der für das ganze Gebiet galt, begann die ordentliche Finanzwirtschaft des Reiches.
Das Reichschatzamt, 1879 eingerichtet, verwaltete die Finanzen des Zentralstaates. Die Aufteilung der Finanzquellen, die dem Reich zuflossen, entsprach dem Kompromisscharakter der Nationalstaatsgründung sowie der Machtverteilung zwischen Reich und Bundesstaaten. Die Reichsverfassung führte ein gebundenes Trennsystem ein. Es verteilte die Einnahmequellen so, dass die Objekt- oder Ertragshoheit entweder dem Reich oder den Bundesstaaten zufiel. Die Steuerverwaltung blieb bei den Einzelstaaten. Das Reich besaß, bis auf kleiner Kontrollorgane, weder für seine Zölle noch für die übrigen Reichssteuern eigene Verwaltungsbehörden.
(Zitate aus: Schremmer, E., 1994: Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. England, Frankreich, Preußen und das Deutsche Reich 1800 bis 1914. Berlin u.a.: Springer):
„Der Zollverein von 1833/34 und der Norddeutsche Bund von 1866 waren die Vorstufen zur Gründung des Deutschen Reichs 1871 – und gleichzeitig die Stufen einer Bundes- und schließlich Reichsfinanzwirtschaft. Der territoriale Konzentrationsprozess hatte sich nach 1866 fortgesetzt. Das Reich von 1871 umfaßte noch 26 Gliedstaaten einschließlich Elsaß – Lothringen.
Das seit 1833 verstärkte wirtschaftliche Zusammenwachsen der Bundesstaaten führt notwendigerweise zu einer Regelung auch der finanziellen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten und den jeweiligen Zentralinstanzen. Diese Beziehungen erhielten in der Reichsverfassung von 1871 ihren grundsätzlichen, die finanzwirtschaftliche Kontinuität beachtenden Abschluss. Die Reichsverfassung spiegelt den betont föderativen Aufbau des Deutschen Reichs wider.
Die Finanzaufgaben von Reich und Gliedstaaten waren bedingt durch ihre jeweiligen Aufgaben; sie bestimmten die Ausgaben des Reichs und der Einzelstaaten. Folglich mussten den Ausgaben bestimmte Einnahmen zugeordnet werden.
Die verfassungsmäßigen Aufgaben des Reichs bestanden in 1. Wahrnehmung der Interessen des Deutschen Reichs nach außen. Militär, Verteidigung und diplomatische Vertretung; 2. Wahrung übergeordneter gemeinschaftlicher Interessen nach innen: Rechtssicherheit, öffentlicher Verkehr (Aufsicht, Koordinierung), Post und Telegraphie, Patentwesen – und vor allem die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit durch die Zoll- und Handelsgesetzgebung, das Zentralbankwesen, die Vereinheitlichung der Maße und Gewichte. Hinzu kamen seit der 1880er Jahren Verpflichtungen aus der Sozialgesetzgebung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhielt das Reich die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit über 1. Die Zölle, 2. Die indirekten Verbrauchssteuern auf Salz, Tabak, Branntwein, Zucker und Bier; dabei gab es einige Sonderregelungen und Sonderpauschalzahlungen (Ausgleichsbeiträge) mit den süddeutschen Staaten Baden, Württemberg und Bayern, 3. einige indirekte Verkehrssteuern (u.a. die Wechselstempel). Die Zölle und indirekten Steuern erhoben und verwalteten die Einzelstaaten und führten die Netto-Erträge gegen eine mäßige Aufwandsgebühr an das Reich ab. Das Reich besaß ferner 4. die Betriebseinnahmen aus dem Post- und Telegraphiewesen samt der 1871 von Frankreich übernommenen Eisenbahn in Elsaß – Lothringen und einige weitere weniger bedeutsame Erwerbseinkünfte aus zentralen Einrichtungen wie z.B. der Reichsdruckerei. Reichten die Einnahmen nicht zur Deckung der laufenden Reichsausgaben aus, mußten die Gliedstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl den Defizitbetrag in Form von 5. Matrikularbeiträge überweisen. Das war, bei analogen Aufgaben, faktisch dieselbe Mittelzuweisung, wie sie schon beim Norddeutschen Bund bestanden hatte“ (Schremmer, E., 1994: Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. England, Frankreich, Preußen und das Deutsche Reich 1800 bis 1914. Berlin u.a.: Springer, S. 176f).
„Die monetären Zuwendungen der Matrikularbeiträge von den Mitgliedstaaten an das Reich waren der originäre Teil des Finanzausgleichs zwischen den beiden Typen von Gebietskörperschaften. Dieser einseitige Geldstrom bestimmte den Finanzausgleich von 1872 bis 1878. Das änderte sich 1879, als – in einem zweiten Teil des Finanzausgleichs – ein ursprünglich nicht vorgesehener monetärer Strom vom Reich zurück an die Mitgliedstaaten floß, den man die Überweisungen nannte. Er war das Ergebnis der neu konzipierten Schutzzollpolitik des Reichs. Nach einer kurzen freihändlerisch liberalen Handels- und Zollpolitik des Reichs bis 1878 folgte eine Rückkehr zu Finanz- und Schutzzöllen, die den Interessen von Agrariern und Eisenbahnproduzenten sowie ganz den Wünschen Bismarcks entsprachen. Die daraus zu erwartenden Mehreinnahmen zugunsten des Reiches und seine damit verbundene finanzielle Stärkung wußten die Gliedstaaten abzubremsen; die finanziellen Interessen der Gliedstaaten und ihr Bestreben, das Reich finanziell nicht zu reich und unabhängig werden zu lassen, führten 1879 zu der Frankensteinschen Klausel: Derjenige Betrag an Zöllen und Tabaksteuern, der die Summe von 130 Mio. Mark übersteigt, ist vom Reich an die Gliedstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl zurück zu +überweisen (1896 wurde die Überweisungsgrenze auf 143 Mio. Mark, 1897 auf 180 Mio. Mark erhöht)“ (Schremmer, E., a.a.O., S. 178f).
Da der Reichstag eher geneigt war, das Ausgabenvolumen des Reichs zu erhöhen, vor allem beim Militäretat, als die Matrikularbeiträge der Gliedstaaten, musste das Reich zusätzliche Einnahmen aus 6. der Aufnahme von Reichsanleihen erzielen.
„Das in den 1890 Jahren rasch ansteigende Volumen der Geldströme und der anhaltende Saldo zugunsten der Einzelstaaten ließen von Seiten des Reichs eine grundlegende Finanzreform wünschenswert erscheinen. 1896 bis 1898 wurden in mehreren Anläufen die Bestimmungen um die Franckensteinsche Klausel zugunsten des Reichs geändert – und unmittelbar darauf passierte das 1. Flottengesetz 1898 den Reichstag. Trotz bremsenden Widerstandes in Reihen des Reichstags kam es schließlich über die Gesetze 1904 (kleine Lex Stengel) und 1906 (große Lex Stengel) zu einer größeren Finanzreform im Jahre 1909 (Lex Sydow). Die dem Reich zustehenden indirekten Steuern wurden erhöht, eine neue Reichs – Erbschaftsteuer eingeführt“ (Schremmer, E., a.a.O., S. 180).
In der Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen der einzelnen Gebietskörperschaften „Reich“, „“Länder“ und „Gemeinden (Gemeindeverbände)“ ergeben sich gegenüber 1913/14 in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg weitgehende Verschiebungen. Durch die einschneidende Änderung der Steuerverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden und durch den Einbau neuer wichtiger Steuern hat sich die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Hansestädte nach dem Ersten Weltkrieg bis zur Unvergleichbarkeit mit den Vorkriegsverhältnissen gewandelt.
(2) Übersicht zu den Steuereinnahmen des Deutschen Reichs:
(Zitat aus: Jüngling, M., 1991: Staatseinnahmen in säkularer Sicht. Göttingen: Vandenhoeck & Rupprecht, S. 162 - 172):
„Die Ausstattung des Reiches mit Einnahmequellen, in der Verfassung von 1871 festgeschrieben, war von Anfang an unbefriedigend. Dennoch vergingen sieben Jahre, ehe Bismarck öffentlich begann, die Finanzierungsbasis fundamental zu verbessern. Ein wesentlicher Grund für die Zoll- und Finanzreform von 1879 war indes die Verschlechterung der Finanzlage in den Einzelstaaten. Da Reichs- und Länderfinanzen miteinander verflochten waren, spiegelte sich dies auch in einem gestörten Gleichgewicht des Reichshaushalts wider. Schuld daran trugen ein wirtschaftlicher Niedergang und gestiegene Ausgaben. Überschüsse aus früheren Finanzperioden und die erheblichen Anteile aus der Kriegsentschädigung waren aufgebraucht. Daher sollte die lang vertagte Aufgabe in Angriff genommen werden, das Reich finanziell zu verselbständigen. Von der Reform sollten aber auch den Ländern profitieren. Weil die Länder eine Erhöhung ihrer (eigenen) Steuern verbmeiden wollten, sollte das Reich die Matrikularbeiträge vermindern und die Einnahmen aus seinen eigenen Finanzquellen – den indirekten Steuern – steigern. Das Ziel der Finanzreform von 1879 wurde nur teilweise erreicht: Die Einnahmen des Reiches stiegen etwa eine Dekade lang kontinuierlich.
Ab 1887 gewannen die indirekten Steuern wiederum an Bedeutung. Grund hierfür waren einerseits gestiegene Zolleinnahmen. Andererseits kam es 1887 zu einer Neuordnung der Branntweinsteuer. Seit dem Jahr 1888 suchte man dem Mangel an laufenden Einnahmen zusätzlich mit neuen beizukommen: Anleihen und Matrikularbeiträge. Die Matrikularbeiträge stiegen kräftig an. In den neunziger Jahren verlief die allgemeine Entwicklung der Reichfinanzen recht günstig. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts kam die wirtschaftliche Entwicklung ins Stocken. Auch die Reichsfinanzen gerieten in einem zunehmend desolaten Zustand. Anstatt sie jedoch umfassend zu reformieren, verschlimmerten Regierung und Reichstag durch ihr Vertrauen auf die positiven Wirkungen der Zolltarifreform von 1902 (und die Handelsverträge) die Lage noch. Die Reform der Zölle konnte die finanzielle Situation allerdings kaum verbessern. Die kleinen Mittel, die zwischen 1900 und 1904 zur Verbesserung der Finanzen eingesetzt wurden, wie die Einführung der Schaumweinsteuer, die Erhöhung und Erweiterung der Reichsstempelabgaben, konnten die Höhe der Reichfinanzen nicht entfernt verbessern.
Erst 1906 konnte eine Finanzreform des Reiches durchgeführt werden. Sie bewirkte für die folgenden Jahre einen fortlaufenden Anstieg der Stempelabgaben. Weiterhin ergaben sich steigende Erträge bei der Zuckersteuer, die neben der Erbschaftsteuer (die jetzt zur Reichssteuer wurde, dem Reich zu steigendenden Einnahmen verhalfen. Bedeutsam war auch das Bündel von Änderungen bei der Brau- und Zigarettensteuer. 1906 war es möglich, eine Zigarettensteuer einzuführen und auch die Biersteuer erlangte erst 1906 (und danach mit der Steuererhöhung von 1909) jene Bedeutung, die ihr finanz- und sozialpolitisch zukam.
Bereits 1909 – nur drei Jahre nach der letzten Finanzreform – war eine erneute Reform erforderlich. Sie sollte drei Aufgaben bewältigen:
(1) Dass Reich entschulden;
(2) Ein ordentliches Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben erreichen;
(3) Eine befriedigende Lösung für die Verpflichtung der Bundesstaaten finden, für alle Ausgaben einzustehen, die von den ordentlichen Einnahmen des Reiches nicht gedeckt waren.
Neben gesteigerten Sätzen (etwa für die Branntweinsteuer) und neuen indirekten Steuern (1909: Steuern auf Leuchtmittel und Zündwaren) wurden auch Gebühren in die Reform einbezogen. Zudem erhob man eine spezielle Einkommensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine Ausweitung der Steuereinnahmen wurde 1913 erforderlich, als eine Erhöhung der Friedenspräsenzstärke des Heeres und der Flotte mit Rücksicht auf die Rüstungsmaßnahmen der Nachbarstaaten vorgenommen werden musste. Man griff in dieser Lage zur Einführung des Wehrbeitrages.
Der Krieg verursachte vielfältige und weitreichende Änderungen. Seit 1916 waren die Kriegskosten mit den bis dahin praktizierten Finanzierungspraxis nicht mehr zu decken. Steuererhöhungen ließen sich nicht mehr vermeiden. Sie führten den in der Vorkriegszeit begonnenen Einstieg des Reiches in die direkte Besteuerung fort: Die Kriegsgewinnabgaben von 1916 und 1918 knüpften an die Vermögenszuwachssteuer von 1913 an. Auch die indirekte Besteuerung wurde verschärft. Besonders ertragreich war die seit 1917 erhobene Kohlensteuer – eine Verbrauchsteuer auf Kohle.
Gegen Kriegsende wurden die als notwendig erkannten Änderungen der Finanzverfassung verwirklicht. So entstand die Finanzverfassung der Weimarer Republik, die einerseits in der Reichsverfassung vom August 1919, andererseits in dem Gesetz kodifiziert war, das – nach dem damaligen Reichsfinanzminister- den Namen „ERZBERGERsche Reform“ trug. Artikel 8 der Verfassung übertrug dem Reich „die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden“, also die Steuerhoheit im Bereich der Steuerrechtsetzung. ERZBERGER setzte 1919 zunächst zwei (stark progressive) einmalige Vermögensabgaben durch: die außerordentliche Kriegsabgabe auf das Mehreinkommen vom Krieg sowie eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Damit war die Kriegssteuergesetzgebung abschließend geregelt.
Von einschneidender Bedeutung wurde insbesondere die Einführung einer einheitlichen Einkommensteuer und einer einheitlichen Vermögensteuer für das ganze Reich bei der Finanzreform 1919/20. Die wichtigste und ertragreichste Steuer im modernen Steuersystem, die Einkommensteuer, wurde vor dem Ersten Weltkrieg von den Bundesstaaten und ihren Gemeinden (Gemeindeverbände) erhoben. Die Regelung der Einkommensbesteuerung war jedoch in den einzelnen Bundesstaaten sehr verschieden. Nach dem Ersten Weltkrieg gingen die Einkommensteuer (1920) und die Vermögensteuer (1922) auf das Reich über, sie wurden einheitlich für das ganze Reichsgebiet geregelt. 1920 verabschiedete der Reichstag das von ERZBERGER vorbereitete Reichseinkommensteuergesetz, das gleichzeitig die Körperschaft- und die Kapitalertragsteuer umfasste. Damit entstand in Deutschland die erste eigenständige Körperschaftsteuer. Die Einkommensteuer wird vom Reich in dreifacher Form erhoben: Aufgrund besonderer Veranlagung der Steuerpflichtigen, als Steuerabzug vom Arbeitslohn und als Steuerabzug vom Kapitalertrag. Die Einkommensteuer, der nur das Einkommen der natürlichen Personen unterliegt, wird durch die Körperschaftsteuer ergänzt, die das Einkommen der juristischen Personen erfasst.
Schließlich wurden eine (je nach Verwandtschaftsgrad) progressive Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer eingeführt.
Das Landessteuergesetz (von 1920) sorgte für eine weitgehende Angleichung der Besteuerungsgrundlagen im ganzen Reich. Es räumte dem Reich im Zugriff auf die Steuerquellen Priorität ein, regelte die Kompetenzen von Ländern und Gemeinden in deren Steuergesetzgebung und verpflichtete sie zur Erhebung bestimmter Steuern (Beispiele sind die Grund-, Gewerbe- und Vergnügungsteuer). Erstmals in Deutschland bestimmte dieses Gesetz einen Finanzausgleich zwischen den Ländern und zwischen den Gemeinden.
Für die seit 1920 bestehende, im Laufe der Jahre mehrfach abgeänderte Reichseinkommensteuer brachte das Jahr 1925 die nach Wiederkehr fester Währungsverhältnisse erforderlich gewordene Neuordnung der Gesetzgebung (Steuerüberleitungsgesetz vom 10. August 1925). Die Finanzreform des Jahres 1925, als deren Vertreter vor allem POPITZ gilt, sollte (a) Steuerlast und wirtschaftliche Verhältnisse in Einklang bringen, (b) im Steuerwesen das Verhältnis der Gebietskörperschaften zueinander klar umreißen und (c) den Zensiten helfen. Das neue Einkommensteuergesetz enthielt einen geänderten Einkommensbegriff und andere Steuertarife. Die allgemeine Umsatzsteuer wurde abermals gesenkt sowie verschiedene Verkehrssteuern ermäßigt (betroffen waren die Gesellschafts-, Wertpapier-, Börsenumsatz- und Grundgewerbesteuer). Aus fiskalischen Gründen verdoppelte man die Biersteuer. Schließlich wurde die Zigarettenindustrie mit einer Materialsteuer belastet“.
Eine weitere wichtige Änderung erfuhr das deutsche Steuersystem nach dem Ersten Weltkrieg durch die Einführung von zwei neuen Steuern: der Umsatzsteuer und der Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer geht in die Kriegsjahre zurück. 1916 wurde zunächst ein Warenumsatzstempel im Rahmen des Reichstempelgesetzes eingeführt; die neue Steuer wurde aufgrund von Anmeldungen mit Selbstveranlagung erhoben. Die Umwandlung des Warenumsatzstempels in eine selbständige Umsatzsteuer mit gleichzeitiger Ausdehnung der Steuerpflicht und einer Erhöhung Tarifs wurde durch das Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 vollzogen; die allgemeine Umsatzsteuer wurde durch eine Luxussteuer ergänzt. Mit dem Gesetz 24. Dezember 1919 wurde die Steuer noch weiter ausgebaut.
Die Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer ist als Abgabe zum Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken eine speziell in den Wirtschaftsverhältnissen der Nachinflationsjahre begründete Steuer; sie wird von dem durch die Inflation entschuldeten bebauten Grundbesitz erhoben. Der Ertrag ist zum Teil zur Förderung des Wohnungsbaus bestimmt; auch durch diese Festlegung der Verwendung ist die Gebäudeentschuldungsteuer an die besonderen Wirtschaftsverhältnisse nach Krieg und Inflation gebunden.
Mit dem Gesetz über Zolländerungen führte man im April 1930 die Mineralölsteuer ein. Die Steuersätze wurden in den folgenden Jahren mehrfach gesenkt oder erhöht, je nach der Absatz- und Ertragslage der inländischen Mineralölindustrie. Insgesamt blieb diese Steuer im Deutschen Reich aber noch vollkommen bedeutungslos.
Schon 1930 zeigten sich die Folgen der Weltwirtschaftskrise. Das Wachstum der Staatseinnahmen kam zum Stillstand. Bestimmend für die Entwicklung der Gesamteinnahmen war der Rückgang der Steuern. Daran konnten auch die steuerpolitischen Maßnahmen der Jahre 1930 und 1931 nichts ändern: (a) die Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes, (b) einen Einkommensteuerzuschlag für Ledige und (c) für Einkommen über 8.000 RM sowie (d) die Bürgersteuer für die Gemeinden. Zusätzlich schuf man die Krisenlohnsteuer und die Krisensteuer der Veranlagten, praktisch eine Erhöhung der Einkommensteuer. Die vierte Notverordnung (Dez. 1931) legte eine Erhöhung der Umsatzsteuer fest und führte die ‚Reichsfluchtsteuer‘ ein. Mit dem sichtbaren Eintritt der Depression versuchte die deutsche Finanzwirtschaft zunächst, den steigenden Finanzbedarf durch einen Ausbau der Verbrauchsabgaben zu decken.
Seit 1933 stellte man die Steuerpolitik mehr und mehr in den Dienst der Schaffung von Arbeitsplätzen. Man befreite neue Kraftfahrzeuge teilweise von der Steuer (April 1933) und senkte – um die Landwirtschaft zu entlasten – die Umsatz- und Grundsteuer (September 1933). Die Steuerreform vom Oktober 1934 minderte die Steuerlasten weiter. Sie verfolgte neben wirtschaftspolitischen auch ‚bevölkerungspolitzische‘ Ziel. Die Einkommensteuer wurde vereinheitlicht, ‚sozialer gestaltet‘ und insgesamt wesentlich ermäßigt. Gleiches gilt für die Vermögensteuer und Erbschaftsteuer. Die zweite größere Steuerreform des Dritten Reiches vom Dezember 1936 galt den Realsteuern. Die Länder verloren das Recht auf diese Steuern, sie wurden den Gemeinden zugesprochen und vereinheitlicht“.
(3) Anmerkungen zu den Steuerstatistiken
(a) Verbrauchsteuern, Einkommen- und Vermögensteuern, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Beförderungsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer, Wertpapiersteuer
(Zitat aus: Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), 1972: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 - 1972. Stuttgart/Mainz: Kohlhammer, S. 226ff):
„Die Steuerstatistiken haben zum Teil eine über hundertjährige Tradition. Neben Statistiken über die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die bis zum Ende des Ersten Weltkriegs in einzelnen Bundesstaaten nach unterschiedlichen Methoden durchgeführt wurden, sind Statistiken über die Verbrauchsteuern bereits seit 1871 für das gesamte Reichsgebiet aufgestellt worden. Seit 1908 gibt es mit nur kurzen, meist kriegsbedingten Unterbrechungen eine reichs- bzw. bundeseinheitliche Erbschaftsteuerstatistik. Mit dem Übergang der Finanz- und Steuerhoheit auf das Reich konnten nach dem Ersten Weltkrieg erstmalig auch einheitliche Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistiken sowie Umsatzsteuerstatistiken durchgeführt werden. Hinzu kamen in Verbindung mit den Hauptveranlagungen zur Vermögensteuer und den Hauptfeststellungen der Einheitswerte regelmäßig Vermögensteuer-und Einheitswertstatistiken. Als letzte folgte eine reichseinheitliche Gewerbesteuerstatistik für die Jahre 1937 und 1938.
1925 wurde die Einkommen- und Körperschaftsteuer gesetzlich neu geregelt; für dasselbe Jahr ist auch eine Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik durchgeführt worden. Damit lagen erstmals Unterlagen über die Einkommensverhältnisse im Deutschen Reich vor. Die Ergebnisse der Einkommensteuerstatistiken 1925 bis 1927 sind in den nachstehend wiedergegebenen Reihen jedoch nicht nachgewiesen, da infolge Beschränkung des Erhebungsumfangs auf die »Steuerbelasteten« seit der Einkommensteuerstatistik 1928 keine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der Vorjahre besteht.
Die erste Lohnsteuerstatistik wurde für das Jahr 1926 aufgestellt. Nach dem Zweiten Weltkrieg sind in der Bundesrepublik die Steuern vom Einkommen seit 1950 in unregelmäßigen Zeitabständen (zwei bis fünf Jahre) durchgeführt worden. Erst aufgrund des steuerstatistischen Gesetzes vom 6. Dezember 1966 ist ein regelmäßiger dreijähriger Turnus, beginnend mit dem Jahre 1965, für die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistiken vorgeschrieben.
Das im Jahre 1922 erlassene Vermögenssteuergesetz bildete nach der Inflation die Grundlage für die reichseinheitlich geregelte Veranlagung zur Vermögensteuer für das Jahr 1924, mit der zugleich die erste Vermögenssteuerstatistik auf Reichsebene verbunden war. Es folgten Erhebungen für die Jahre 1925, 1927, 1928, 1931 und eine umfassende Vermögenssteuerstatistik 1935 mit den Ergebnissen der nach den neuen Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes von 1934 durchgeführten Hauptveranlagung auf den 1. 1. 1935. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Vermögenssteuerstatistik auf Bundesebene erst im Anschluss an die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1953 wieder aufgenommen und seit 1957 dem dreijährlichen Veranlagungsrhythmus entsprechend regelmäßig fortgesetzt.
Mit dem Reichserbschaftsteuergesetz von 1906 wurde erstmals auch die Erbschaftsbesteuerung reichseinheitlich gestaltet. Von 1908 bis 1915 und ab 1924 sind jährlich Erbschaftsteuerstatistiken erstellt worden, wobei die Umstellung der Besteuerung durch die Erbschaftsteuergesetze von 1925 und 1934 zu berücksichtigen ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Erbschaftsteuerstatistik 1953 wieder eingeführt, mit Ende des Veranlagungsjahres 1962 jedoch vorübergehend bis 1966 eingestellt. Aufgrund des Steuerstatistischen Gesetzes wird sie nunmehr alle sechs Jahre zugleich für die vorhergehenden fünf Jahre, erstmalig für das Jahr 1972, durchgeführt.
Umsatzsteuerstatistiken sind erstmalig für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1918 und nach dem Ersten Weltkrieg für die Kalenderjahre 1919 bis 1921, 1924 bis 1929 und 1935 aufgestellt worden. Der Erhebungsumfang und die wirtschaftliche Gliederung waren — bis auf die der Statistik für 1935 — sehr begrenzt.
Erste Verbrauchsteuerstatistiken und Verbrauchsberechnungen für das Reichsgebiet sind nach der Reichsgründung im Jahre 1871 in die Wege geleitet worden. Die Verbrauchsteuerstatistik ist in erster Linie eine Statistik der Besteuerung; aus ihren Ergebnissen läßt sich aber auch der »Verbrauch« an verbrauchsbesteuerten Waren berechnen“.
- Beförderungsteuer: Bei dem Ausbau der neuzeitlichen Stempelabgaben, die durch Vertragsdokumente für die verschiedensten Verkehrsvorgänge anknüpften, wurden Frachturkunden erfasst, so die Reichsstempelgesetze von 1900, 1906 und 1913. Bei dem Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 trat erstmalig eine nichtfiskalische, verkehrs- und wirtschaftspolitische Zweckbestimmung der Beförderungsteuer hervor. Sie blieb für die weitere Entwicklung kennzeichnend. Im Jahr 1922 wurde der Kraftverkehr einer speziellen Kraftfahrzeugsteuer unterworfen. Nach Verschärfung des Wettbewerbs zwischen Schiene und Straße wurde 1936 die Beförderungsteuer auf den gewerblichen Fernverkehr und den Warenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen erneut eingeführt, doch blieben von 1944 bis 1951 der Werkfernverkehr und der Möbelfernverkehr davon befreit.
Der Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen unterlag nicht der Steuer. Die Beförderungsteuer wurde 1969 teilweise durch die Straßengüterverkehrsteuer ersetzt, die bis 1971 befristet war und seither ebenfalls aufgehoben ist.
- Gesellschaftsteuer: Um Kapitalgesellschaften steuerlich zu erfassen, wurden sie in den deutschen Einzelstaaten ab 1850 zunächst zu Urkundensteuern in der Form von Stempelabgaben auf Gesellschaftsverträgen herangezogen. 1913 ging das Besteuerungsrecht durch eine Novelle zum Reichstempelgesetz auf das Reich über. 1922 in das neue Kapitalverkehrsteuergesetz eingebaut, wurde endgültig mit dem Urkundenprinzip gebrochen, indem die Gesellschaftsteuer seither die Kapitalzuflüsse ohne Rücksicht auf eine Beurkundung erfasste.
- Wechselsteuer: Die Wechselsteuer ist aus den im 17./18. Jahrhundert auch in Deutschland eingeführten Stempelabgaben hervorgegangen, mit denen der Gebrauch der behördlich vorgeschriebenen Urkundenpapiere belastet war. Der Norddeutsche Bund brachte 1869 für seine Mitgliedstaaten ein einheitliches „Gesetz betreffend die Wechselstempelsteuer“ zustande, das nach der Reichsgründung 1871 auf das übrige Reichsgebiet ausgedehnt wurde. Nach geringfügigen Gesetzesänderungen (1879, 1909, 1918) wurde bei der Neufassung des Gesetzes die Bezeichnung „Stempel“ fallen gelassen und 1925 die Materie neu geregelt. Die Wechselsteuer wurde durch die Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet, die bei den Postämtern erhältlich waren und auf die Rückseite des Wechsels zu kleben waren.
- Wertpapiersteuer: Bis Ende 1964 wurde neben der Börsenumsatzsteuer und der Gesellschaftsteuer eine dritte Kapitalverkehrsteuer erhoben, die den Ersterwerb von Schuldverschreibungen erfasste. Sie war wie jene aus den Stempelabgaben des 19. Jahrhunderts hervorgegangen. Ihre Aufhebung durch Gesetz vom 25. März 1965 erfolgte aus währungs- und kapitalmarktpolitischen Gründen.
(b) Stempelsteuern / Verkehrssteuern:
Als Stempelsteuern (auch Stempeltaxe oder Urkundensteuer) bezeichnet man Abgaben (sowohl Steuern als auch Gebühren), die durch Abstempeln der entsprechenden Papiere oder Gegenstände mit einem Stempel und oft einer Stempelmarke erhoben werden. Dabei decken sich die Stempelsteuern im Wesentlichen mit den Verkehrssteuern. „Mit dem Ausdruck Verkehrssteuern bezeichnen wir in der Finanzwissenschaft diejenige Gruppe im Bau der Erwerbsbesteuerung, welche die funktionellen Wirkungen des Verkehrs bei der Vermögens- und Einkommensbildung berücksichtigen und ihn als konstitutives Element bei Gestaltung und Geartung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuertechnisch erfassen soll“ ( Heckel, M. von, 1907: Lehrbuch der Finanzwissenschaft. Leipzig: G. L. Hirschfeld, S. 448). Verkehrssteuern lassen sich in zwei große Gruppen zusammenfassen: (1) In Steuern von den Verkehrsvorgängen der Kapitalumwandlungen oder Umsatzsteuern (Besitzwechselabgaben oder Umsatzsteuern, i. e. S. beim Immobilienverkehr; Steuern von Kauf- und Anschaffungsgeschäften beim Mobiliarverkehr, „Börsensteuer“; allgemeine Verkaufssteuern; (2) In Steuern die sich an ein Kapital, an Sachgüter oder andere Leistungen in der Verkehrsfunktion anschließen, oder Steuern vom Wertverkehr, Schriftensteuern (Wechsel-, Schuldschein-, Quittungs-, Rechnungs- und ähnliche Stempel; Transportsteuern, die an Transport- und Frachturkunden anknüpfen).
Im Deutschen Reich wurden sieben Stempelsteuern erhoben: (1) Der Spielkartenstempel nach dem Reichsgesetz vom 3. Juli 1878; die Abgabe wurde im Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919 zu einer Verbrauchsteuer erklärt, die 1949 auf den Bund überging. (2) Als einzige Verkehrssteuer bestand bei der Gründung des Reiches eine Wechselstempelsteuer (Bundesgesetz vom 10. Juni 1869); (3) Die Stempel von Aktien-, Kuxen-, Renten-, Schuldverschreibungen, durch das Gesetz vom 29. Mai 1885 wurde der Schlußnotenzwang eingeführt und der Fir- durch einen Wertstempel ersetzt (Schlußnoten dokumentieren das Zustandekommen eines Börsen- oder Warengeschäftes); die Stempel von Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften, von Spiel und Wette, von Schifffahrtsurkunden nach den Gesetzen vom 1. Juli 1881, 27. Juli 1894, 14. Juni 1900; durch das Gesetz vom 3. Juni 1906 wurden ein Frachturkundenstempel (auf Landfrachtbriefe) eingeführt; (4) Stempel für Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906; (5) Die Reichsfahrkartensteuer nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906; (6) Ein Stempel auf Vergütungen an Aufsichtsräte (sogenannte Tantiemensteuer (8 Prozent von den Vergütungen an die Aufsichtsräte) nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906 und ein Stempel auf Aktien solcher Gründungen, die über ihre Urkunden seine Aktien ausfertigen.
(c) Statistische Gebühr:
Die statistische Gebühr wurde mit dem Gesetz vom 20. Juli 1879 eingeführt (Gesetz betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland; neue Fassung: 7. Februar 1906). „Statistische Gebühr“ nennt man in Deutschland eine auch in England, Italien und Frankreich erhobene Gebühr, welche von über die Grenze des Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführten Waren im Interesse und zur Deckung der Kosten der für Zollgesetzgebung und Handel wichtigen Statistik des Warenverkehrs seit dem 1. Januar 1880 erhoben wird. Die Statistik des Warenverkehrs wird auf der Basis von den bei bestimmten amtlichen Anmeldestellen erfolgenden Anmeldungen nach Gattung, Menge, Herkunft, Bestimmungsland erhoben. Durch die Gebühr soll namentlich bei den Zollbehörden ein finanzielles Interesse an der Kontrolle der Handelsbewegung geweckt werden. Deshalb erfordert der Zweck der statistischen Gebühr auch nur, dass sie von den zollfrei ein- und ausgehenden Waren erhoben werde, da die zollpflichtigen Waren ohnehin statistisch genügend genau ausgezeichnet werden. Sie soll ihrer Idee nach nur die Kosten der Handelsstatistik decken.
Anmerkungen zu den einzelnen Untergliederungen der Datenkompilation:
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1918
Für die Zeit 1881 bis 1908 liegen – neben Angaben zu den Steuereinnahmen des Reichs - Angaben zu den Steuereinnahmen sämtlicher Einzelstaaten des Deutschen Reichs vor, allerdings ohne die Steuern der Gemeinden/Gemeindeverbände!
Zur Klassifikation der Steuern lassen sich folgende Gruppen bilden (Denkschriftenband, a.a.O., S. 137; Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, 22. Jg. (1913), Zweites Heft, Berlin, S. II.23):
1. Direkte Steuer oder solche auf den Besitz (Bundesstaaten, Gemeinden):
- Allgemeine Einkommensteuer;
- Vermögens- (Ergänzungs-) Steuer;
- Grundsteuer;
- Gebäudesteuer;
- Wohn- (Miets-) Steuer;
- Gewerbesteuer;
- Kapitalrentensteuer;
- Spezielle Einkommensteuer;
- Wandergewerbesteuer;
- Eisenbahn- und Bergwerkssteuer;
- Andere persönliche Steuern;
Nicht zu verteilende direkte Steuern.
2. Zölle (ausschließlich eine Einnahme des Reiches):
3. Verbrauchabgaben (Reich):
- Mahlsteuer;
- Schlachtsteuer;
- Salzsteuer;
- Biersteuer;
- Weinsteuer;
- Schaumweisteuer;
- Maischbottichsteuer;
- Essigsäureverbrauchsabgabe;
- Leuchtmittelsteuer;
- Zündwarensteuer;
- Branntweinsteuer;
- Zuckersteuer;
- Zigarettensteuer;
- Tabaksteuer;
- Sonstige Verbrauchssteuern.
4. (Direkte) Aufwandsteuern (Bundesstaaten, Gemeinden)
- Die Wohnungs-, Miet- und Mobiliarsteuern;
- direkte Luxussteuern (z.B. Hundesteuer, Dienstbotensteuer, etc.);
- Vergnügungssteuern (Geselligkeits-, Lustbarkeits-, Billardsteuern, etc.).
-
5. Verkehrssteuern (Reich, Bundesstaaten):
- Umsatzsteuer (Besitzwechselabgaben, Steuern von Kauf- und Anschaffungsgeschäften („Börsensteuer“), allgemeine Verkaufssteuern;
- Banknotensteuer;
- Wertzuwachssteuer;
- Stempelsteuer;
- Pflaster- und Brückengelder;
6. Erbschafts- und Schenkungssteuern.
7. Reichstempelabgaben (Reich)
- Reichsstempelabgaben;
- Wechselstempelsteuer;
- Spielkartenstempel.
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich 1913/14, 1925/26 – 1939/40
„Als Steuereinnahmen werden die Einnahmen der Gebietskörperschaften (Reich, Einzelstaaten, Hansestädte, Gemeinden/Gemeindeverbände) aus eigenen Steuern und aus Überweisungssteuern nach Abzug der Überweisungen an andere Gebietskörperschaften nachgewiesen.
Die Reichsfinanzstatistik erfasst die Steuereinnahmen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) einmal im Rahmen der Erhebung der Einnahmen nach dem Haushaltsrechnungen für ein Rechnungsjahr (rechnungsmäßige Steuereinnahmen), zum anderen durch Sondernachweisungen in monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zwischenräumen aufgrund der bei den zuständigen Kassen jeweils im Berichtszeitraum eingegangenen Zahlungen (kassenmäßige Steuereinnahmen). Sowohl bei den rechnungsmäßigen als auch bei den kassenmäßigen Steuereinnahmen handelt es sich um Ist – Einnahmen, d.h. um tatsächliche Einnahmen im Gegensatz zu den im Haushaltsplan veranschlagten, auf Schätzung beruhenden Soll - Einnahmen. Während die jährliche Rechnungsstatistik die Steuereinnahmen erfasst, die ohne Rücksicht darauf, wann sie bei den Kassen eingegangen sind, in der Haushaltsrechnung des betreffenden Rechnungsjahres verrechnet sind, ist die Kassenstatistik auf den Zeitpunkt des Kasseneingangs abgestellt und berücksichtigt nicht die rechnungsmäßige Zugehörigkeit der eingehenden Steuern. Das Rechnungsjahr läuft bei allen Gebietskörperschaften im Deutschen Reich vom 1. April bis zum 31. März.
Aufgabe einer Rechnungsstatistik der Steuereinnahmen ist die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Finanzbedarf einer Rechnungsperiode durch Steuereinnahmen gedeckt worden ist, und wie sich die Gesamtsteuereinnahmen aus den Erträgen der einzelnen Steuern zusammensetzen“ (Steuerverteilung und Steuereinnahmen im Deutschen Reich 1928/29 bis 1930/31. Ergebnisse der Reichsfinanzstatistik. Bearbeitet im Statistischen Reichsamt. Berlin 1931: Reimar Hobbing, S. 133f).
Die Darstellung des Steueraufkommens lehnt sich in ihrer Systematik an das durch die deutsche Reichsfinanzstatistik angewandte Schema an (vgl. Wirtschaft und Statistik, 7. Jg. (1927), Nr. 10, S. 459f).
I. Steuern vom Einkommen und Vermögen:
1. Einkommensteuer (einschl. Körperschaftsteuer);
2. Vermögensteuer;
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer;
4. Sonstige Steuern vom Einkommen und Vermögen.
II. Steuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb:
1. Grund- und Gebäudesteuer;
2. Gewerbesteuer (einschl. Sondergewerbesteuern);
3. Sonstige Besitzsteuern, Naturaldienste, öffentliche Lasten der selbständigen Gutsbezirke.
III. Gebäudeentschuldungs- (Hauszins-) Steuer:
1. Zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs;
2. Zur Förderung der Bautätigkeit.
IV. Steuern vom Umsatz und Vermögensverkehr:
1. Umsatzsteuer;
2. Steuern vom Grundbesitzwechsel (Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer);
3. Rennwett- und Lotteriesteuer
4. Stempelsteuern
5. Sonstige Vermögenverkehrsteuern:
5a. Gesellschaftsteuer;
5b. Börsenumsatzsteuer;
5c. Versicherungsteuer;
5d. Wechselsteuer;
5e. Wertpapiersteuer;
5f. Aufsichtsratsteuer;
5g. Übrige.
V. Steuern vom Verkehr:
1. Beförderungsteuer (Personenbeförderung, Güterbeförderung);
2. Kraftfahrzeugsteuer.
VI. Steuern vom Verbrauch und Aufwand:
1. Verbrauchsteuern:
1a. Getränkesteuern (Aus dem Branntwein- bzw. Spiritusmonopol, Biersteuer, Wein- und Schaumweinsteuer, Sonstige Getränkesteuern);
1b. Sonstige Steuern vom Verbrauch (Tabaksteuer, Zuckersteuer, Essigsäuresteuer, Salzsteuer, Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer, Spielkartensteuer, Süßstoffsteuer, Mineralölsteuer, Fettsteuer, Schlachtsteuer, Statistische Abgabe).
2. Aufwandsteuern:
2a. Vergnügungsteuer;
2b. Hundesteuer;
2c. Sonstige Aufwandsteuern.
VII. Zölle.
VIII Nicht aufteilbare Steuerreste.
E. Kassenmäßige Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland nach Steuerarten
Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus verschiedenen Gründen eine Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen; es gibt unterschiedliche Kriterien, Steuern nach Gruppen einzuteilen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.
(1) Verwaltungs- und Ertragshoheit:
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
In Deutschland werden die Steuern entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. Die Verwaltung der Bundessteuern (Branntweinsteuer, KFZ-Steuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle obliegt den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermessbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
(2) Einteilung nach der volkswirtschaftlichen Einordnung:
Die Einteilung der Steuern in Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung ergibt die Gruppen
- Besitzsteuern, die sich unterteilen in
(a) Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden:
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer, Aufsichtsratsteuer;
(b) Substanzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden:
Grundsteuer, Vermögensteuer, Hundesteuer.
- Verkehrssteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden:
Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, Versicherungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Beförderungsteuer, Lotteriesteuer, Rennwettsteuer, Wechselsteuer, Feuerschutzsteuer, Vergnügungsteuer.
- Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden:
Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Getränkesteuer, Teesteuer, Zuckersteuer, Essigsäuresteuer, Süßstoffsteuer, Salzsteuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarenmonopol, Zündwarensteuer, Spielkartensteuer.
- Zoll: Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden.
(3) Einteilung nach dem Finanzbericht 2002 des Bundesministeriums der Finanzen:
(A) Steuern auf einzelnen Vermögensbestandteilen
- Grundsteuern
(B) Steuern auf Gesamtvermögen
- Vermögensteuer
(C) Steuern auf Vermögensverkehr
- Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
(D.a/b) Steuern auf Entstehung und Verteilung von Einkommen
- Lohnsteuer
- veranlagte Einkommensteuer einschl. Zinsabschlag und Ergänzungsabgabe
- Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbeertragsteuer
(D.c) Steuern auf die Einkommensverwendung
- Umsatzsteuer einschl. Einfuhrumsatzsteuer
- Verbrauchsteuern
- Versicherungsteuer
E. Steuern für Infrastrukturinanspruchnahme und übrige Steuern
- Mineralölsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
- Sonstige Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern (insbesondere auf der Gemeindeebene eine Reihe kleinerer Aufwandsteuern, wie z.B. Hundesteuern, Feuerschutzsteuern oder Jagt- und Fischereisteuern)
- Zölle
(Zölle auf Importen aus sog. Drittländern (Nicht EU-Ländern) sind sog. Eigenmittel der EU und werden vom Bund in voller Höhe an diese weitergeleitet).
(4) Einteilung der Steuereinnahmen in der vorliegenden Datenkompilation (Untergliederung der „E“ – Tabellen):
Die folgende Einteilung nach Körperschaften / Zöllen / Gemeinschaftsteuern wird in den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Datentabellen verwendet (in der Systematik ab dem Berichtsjahr 1970):
- Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 GG;
- Bundessteuern;
- Sonderabgaben/Lastenausgleichsabgaben;
- Landessteuern;
- Gemeindesteuern;
- Zölle.
(5) Steuerreformen in Deutschland:
Steuerreformen als tiefgreifende Änderungen von Detailregelungen in der Steuergesetzgebung Deutschlands und mit großen Auswirkungen auf die Steuereinnahmen betreffen insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftssteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.
- Abschaffung der Doppelbesteuerung durch Einführung des Anrechnungsverfahrens am 1. Januar 1977.
- Abschaffung der Lohnsummensteuer zum 1. Januar 1980.
- Abschaffung der börsenumsatzsteuer zum 1. Januar 1991.
- Abschaffung der Gesellschaftssteuer zum 1. Januar 1992.
- Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998.
- Aussetzung der Vermögensteuer zum 1. Januar 1997.
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1917
(Denkschriftenband)
A.01 Reich: Zölle und Verbrauchsteuern, Reichsstempelabgaben, in 1000 Mark (1872-1908)
A.02 Gesamtertrag der Steuern und Zölle im Deutschen Reich und in den Bundesstaaten, in Mill. Mark (1881-1908
A.03a Bundesstaaten: Steuern und Zölle nach Steuerarten (Rohertrag), in 1000 Mark (1881-1908)
A.03b Reich: Steuern und Zölle nach Steuerarten (Rohertrag), in 1000 Mark (1881-1908)
A.04 Summe der direkten Steuern in den einzelnen Bundesstaaten und Steuersumme der Bundesstaaten (1881-1908)
A.05a Steuern und Zölle (Rohertrag): Deutsches Reich, in 1000 Mark (1881-1908)
A.05b Steuern und Zölle (Rohertrag): Summe Bundesstaaten, in 1000 Mark (1881-1908)
A.05c Steuern und Zölle (Rohertrag): Summe Reichs- und Bundesstaaten, in 1000 Mark (1881-1908)
A.06 Übersicht: Steuererträge in Deutschland, in Millionen Mark (1881-1907)
A.07 Übersicht: Steuererträge nach Steuergruppen, in Millionen Mark (1881-1907)
A.08 Reich: Zölle, Verbrauchssteuern und Reichsstempelabgaben, in 1000 Mark (1872-1917)
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich
(Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972; Statistisches Reichsamt: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich)
B.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Arten (1913-1939)
B.02 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer (1908-1940)
B.03 Steuereinnahmen nach Steuerarten: Reich, Länder und Gemeinden (1913-1939)
C. Isteinnahmen des Reiches aus Steuern und Zöllen in den Rechnungsjahren 1928/29 – 1943/44
(Statistisches Handbuch von Deutschland)
C.01 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Einkommen und Vermögen, in Millionen RM (1928-1944)
C.02 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Vermögensverkehr, in Millionen RM (1928-1944)
C.03 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Umsatz und vom Verkehr, in Millionen RM (1928-1944)
C.04 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Verbrauch und Aufwand, in Millionen RM (1928-1944)
C.05 Isteinnahmen des Reiches: Zölle, in Millionen RM (1928-1944)
C.06 Isteinnahmen des Reiches: Zusammenfassung der Steuereinnahmen, in Millionen RM (1928-1944)
D. Steuereinnahmen von Reich, Ländern und Gemeinden 1924/25 – 1934/35
(Konjunkturstatistisches Handbuch)
D.01a Das Aufkommen aus Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern: (a) Reichssteuern und Zölle, in Mill. RM (1926-1935)
D.01b Das Aufkommen aus Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern: (b) Landes-, Gemeindesteuern, Ausgleichstock und Gesamtsumme, in Mill. RM (1926-1935)
D.02 Steueraufkommen nach Gebietskörperschaften, in Mill. RM (1924-1935)
E. Kassenmäßige Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland nach Steuerarten 1950 - 2009
E.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Insgesamt, Gemeinschaftsteuern (1950-2009)
E.02 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Bundessteuern (1950-2009)
E.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Ländersteuern (1950-2009)
E.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Sonderabgaben/Lastenausgleichsabgaben (1950-2009)
E.05 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Gemeindesteuern (1950-2009)
E.06 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Zölle (1970-2009)
F. Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen
F.01 Die Entwicklung der Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften, in Mio. M/RM/DM (1881-1977)
F.02 Anteile der Gebietskörperschaften an den gesamten Steuern, in Prozent (1881-1977)
F.03 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen (1960-2009)
F.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften, in Mio. Euro (1950-2009)
A. Die Entwicklung der Struktur der Steuereinnahmen 1881 - 1917
(Denkschriftenband)
A.01 Reich: Zölle und Verbrauchsteuern, Reichsstempelabgaben, in 1000 Mark (1872-1908)
A.02 Gesamtertrag der Steuern und Zölle im Deutschen Reich und in den Bundesstaaten, in Mill. Mark (1881-1908
A.03a Bundesstaaten: Steuern und Zölle nach Steuerarten (Rohertrag), in 1000 Mark (1881-1908)
A.03b Reich: Steuern und Zölle nach Steuerarten (Rohertrag), in 1000 Mark (1881-1908)
A.04 Summe der direkten Steuern in den einzelnen Bundesstaaten und Steuersumme der Bundesstaaten (1881-1908)
A.05a Steuern und Zölle (Rohertrag): Deutsches Reich, in 1000 Mark (1881-1908)
A.05b Steuern und Zölle (Rohertrag): Summe Bundesstaaten, in 1000 Mark (1881-1908)
A.05c Steuern und Zölle (Rohertrag): Summe Reichs- und Bundesstaaten, in 1000 Mark (1881-1908)
A.06 Übersicht: Steuererträge in Deutschland, in Millionen Mark (1881-1907)
A.07 Übersicht: Steuererträge nach Steuergruppen, in Millionen Mark (1881-1907)
A.08 Reich: Zölle, Verbrauchssteuern und Reichsstempelabgaben, in 1000 Mark (1872-1917)
B. Steuereinnahmen nach Arten: Deutsches Reich
(Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Wirtschaft 1872 – 1972; Statistisches Reichsamt: Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich)
B.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Arten (1913-1939)
B.02 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer (1908-1940)
B.03 Steuereinnahmen nach Steuerarten: Reich, Länder und Gemeinden (1913-1939)
C. Isteinnahmen des Reiches aus Steuern und Zöllen in den Rechnungsjahren 1928/29 – 1943/44
(Statistisches Handbuch von Deutschland)
C.01 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Einkommen und Vermögen, in Millionen RM (1928-1944)
C.02 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Vermögensverkehr, in Millionen RM (1928-1944)
C.03 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Umsatz und vom Verkehr, in Millionen RM (1928-1944)
C.04 Isteinnahmen des Reiches: Steuern vom Verbrauch und Aufwand, in Millionen RM (1928-1944)
C.05 Isteinnahmen des Reiches: Zölle, in Millionen RM (1928-1944)
C.06 Isteinnahmen des Reiches: Zusammenfassung der Steuereinnahmen, in Millionen RM (1928-1944)
D. Steuereinnahmen von Reich, Ländern und Gemeinden 1924/25 – 1934/35
(Konjunkturstatistisches Handbuch)
D.01a Das Aufkommen aus Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern: (a) Reichssteuern und Zölle, in Mill. RM (1926-1935)
D.01b Das Aufkommen aus Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern: (b) Landes-, Gemeindesteuern, Ausgleichstock und Gesamtsumme, in Mill. RM (1926-1935)
D.02 Steueraufkommen nach Gebietskörperschaften, in Mill. RM (1924-1935)
E. Kassenmäßige Steuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland nach Steuerarten 1950 - 2009
E.01 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Insgesamt, Gemeinschaftsteuern (1950-2009)
E.02 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Bundessteuern (1950-2009)
E.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Ländersteuern (1950-2009)
E.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Sonderabgaben/Lastenausgleichsabgaben (1950-2009)
E.05 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Gemeindesteuern (1950-2009)
E.06 Kassenmäßige Steuereinnahmen: Zölle (1970-2009)
F. Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen
F.01 Die Entwicklung der Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften, in Mio. M/RM/DM (1881-1977)
F.02 Anteile der Gebietskörperschaften an den gesamten Steuern, in Prozent (1881-1977)
F.03 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen (1960-2009)
F.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften, in Mio. Euro (1950-2009)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: April 2012
Jahr der Online-Publikation: 2012
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 2012
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
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