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Studien Zeitreihen |
ZA 8539 | Staatsfinanzen | Sensch, Jürgen, histat-Datenkompilation online: Statistische Übersichten zur Steuerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2013. |
56 Zeitreihen (1950 - 2014) 7 Tabellen |
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Bibliographische Angaben
Studiennummer: ZA 8539
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Statistische Übersichten zur Steuerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2013.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1950 - 2014
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (online-Publikation)
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (2000, 2015 [2015]) histat-Datenkompilation online: Statistische Übersichten zur Steuerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2013.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8539
Datenfile Version 1.0.0
Studientitel: histat-Datenkompilation online: Statistische Übersichten zur Steuerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2013.
Erhebungs- bzw. Untersuchungszeitraum: 1950 - 2014
Primärforscher: Sensch, Jürgen
Veröffentlichung (gedruckte Veröffentlichung): Keine (online-Publikation)
Empfohlene Zitation (Datensatz):
Sensch, Jürgen, (2000, 2015 [2015]) histat-Datenkompilation online: Statistische Übersichten zur Steuerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland 1950 bis 2013.
Daten entnommen aus:
GESIS Datenarchiv, Köln. histat.
Studiennummer 8539
Datenfile Version 1.0.0
Inhalt der Studie
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Studienbeschreibung:
Die folgenden Übersichtstabellen beruhen auf jährliche Publikationen des Bundesministeriums der Finanzen mit Daten zur Lohn- und Einkommenssteuer von Arbeitnehmern („Datensammlung zur Steuerpolitik“). Der erste Teil umfasst Daten zur Steuer- und Abgabenbelastung sowie die Ausgaben des Staates. Die Steuer- und Abgabenquote sind gebräuchliche Indikatoren zur Messung der Belastung, die Bürger und Wirtschaft in einem Land durch staatliche Zwangsabgaben auferlegt wird. Ermittelt werden diese Belastungsquoten, indem das Steueraufkommen, das Aufkommen an Sozialbeiträgen sowie die Summe beider Größen ins Verhältnis gesetzt werden zum Bruttoinlandsprodukt (BIP). Folglich geben diese Quoten an, welche prozentualen Anteile die Steuern, die Sozialbeiträge bzw. die gesamten Abgaben (Steuern und Sozialbeiträge) am Bruttoinlandsprodukt haben. Während bei der Bezugsgröße „Bruttoinlandsprodukt“ Übereinstimmung herrscht, werden die bei der Quotenberechnung einzubeziehenden Steuern und Sozialbeiträge unterschiedlich abgegrenzt. Eine besonders enge Abgrenzung von Steuern und Sozialbeiträgen nimmt die OECD vor, eine besonders weite die Deutsche Bundesbank. Berücksichtigt werden folgende Abgrenzungen: Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, VGR (nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, ESVG), Abgrenzung der Finanzstatistik (Kassenmäßige Abgrenzung), OECD – Abgrenzung. Die VGR – Quoten ermöglichen Vergleiche zwischen verschiedenen Staaten. Die Kassenmäßigen Quoten sind niedriger als die VGR – Quoten, da eine Phasenverschiebung vorliegt (in der Kassenrechnung entscheidet der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit über die zeitliche Zuordnung, in der VGR das Prinzip der periodengerechten Zuordnung der Größen ‚Steuern‘ und ‚Sozialbeiträge‘).
Die (allgemeine) Staatsquote drückt das Verhältnis der gesamten Staatsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) aus: sie ist (in den meisten Fällen) definiert als das Verhältnis der Summe der Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und Kommunen sowie der gesetzlichen Sozialsysteme (Parafisci) zum BIP. Die Staatsquote fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Staatsausgaben in der Abgrenzung der Finanzstatistik oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) nachgewiesen werden. Die Staatsquote soll den Grad der Inanspruchnahme der gesamten Volkswirtschaft durch den staatlichen Sektor ausdrücken.
Der zweite Teil der Datenübersichten gilt der Differenzierung der Steuereinnahmen. Unterschieden werden die Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern, nach den Steuerarten (Gemeinschaftliche Steuern, Bundessteuern, Lastenausgleichsabgaben, Ländersteuern, Gemeindesteuern, Zölle) und die Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen. Das Bundesministerium für Finanzen rechnet zu den direkten Steuern die Steuern vom Einkommen, die Steuern vom Vermögensbesitz, die Steuern vom Gewerbebetrieb und die Erbschaftsteuer.
Die folgenden Übersichtstabellen beruhen auf jährliche Publikationen des Bundesministeriums der Finanzen mit Daten zur Lohn- und Einkommenssteuer von Arbeitnehmern („Datensammlung zur Steuerpolitik“). Der erste Teil umfasst Daten zur Steuer- und Abgabenbelastung sowie die Ausgaben des Staates. Die Steuer- und Abgabenquote sind gebräuchliche Indikatoren zur Messung der Belastung, die Bürger und Wirtschaft in einem Land durch staatliche Zwangsabgaben auferlegt wird. Ermittelt werden diese Belastungsquoten, indem das Steueraufkommen, das Aufkommen an Sozialbeiträgen sowie die Summe beider Größen ins Verhältnis gesetzt werden zum Bruttoinlandsprodukt (BIP). Folglich geben diese Quoten an, welche prozentualen Anteile die Steuern, die Sozialbeiträge bzw. die gesamten Abgaben (Steuern und Sozialbeiträge) am Bruttoinlandsprodukt haben. Während bei der Bezugsgröße „Bruttoinlandsprodukt“ Übereinstimmung herrscht, werden die bei der Quotenberechnung einzubeziehenden Steuern und Sozialbeiträge unterschiedlich abgegrenzt. Eine besonders enge Abgrenzung von Steuern und Sozialbeiträgen nimmt die OECD vor, eine besonders weite die Deutsche Bundesbank. Berücksichtigt werden folgende Abgrenzungen: Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, VGR (nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, ESVG), Abgrenzung der Finanzstatistik (Kassenmäßige Abgrenzung), OECD – Abgrenzung. Die VGR – Quoten ermöglichen Vergleiche zwischen verschiedenen Staaten. Die Kassenmäßigen Quoten sind niedriger als die VGR – Quoten, da eine Phasenverschiebung vorliegt (in der Kassenrechnung entscheidet der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit über die zeitliche Zuordnung, in der VGR das Prinzip der periodengerechten Zuordnung der Größen ‚Steuern‘ und ‚Sozialbeiträge‘).
Die (allgemeine) Staatsquote drückt das Verhältnis der gesamten Staatsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) aus: sie ist (in den meisten Fällen) definiert als das Verhältnis der Summe der Haushaltsausgaben von Bund, Ländern und Kommunen sowie der gesetzlichen Sozialsysteme (Parafisci) zum BIP. Die Staatsquote fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Staatsausgaben in der Abgrenzung der Finanzstatistik oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) nachgewiesen werden. Die Staatsquote soll den Grad der Inanspruchnahme der gesamten Volkswirtschaft durch den staatlichen Sektor ausdrücken.
Der zweite Teil der Datenübersichten gilt der Differenzierung der Steuereinnahmen. Unterschieden werden die Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern, nach den Steuerarten (Gemeinschaftliche Steuern, Bundessteuern, Lastenausgleichsabgaben, Ländersteuern, Gemeindesteuern, Zölle) und die Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen. Das Bundesministerium für Finanzen rechnet zu den direkten Steuern die Steuern vom Einkommen, die Steuern vom Vermögensbesitz, die Steuern vom Gewerbebetrieb und die Erbschaftsteuer.
Methodologie
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Untersuchungsgebiet:
Deutschland. Bundesrepublik Deutschland von 1960 bis 2013.
Früheres Bundesgebiet von 1960 bis 1990, Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990, einschl. Berlin – West. Die Angaben für die neuen Bundesländer beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR; sie schließen Berlin – Ost mit ein. Die Angaben für Deutschland ab 1991 beziehen sich auf die Bundesrepublik nach dem Gebietsstand ab dem 3. Oktober 1990.
Deutschland. Bundesrepublik Deutschland von 1960 bis 2013.
Früheres Bundesgebiet von 1960 bis 1990, Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990, einschl. Berlin – West. Die Angaben für die neuen Bundesländer beziehen sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR; sie schließen Berlin – Ost mit ein. Die Angaben für Deutschland ab 1991 beziehen sich auf die Bundesrepublik nach dem Gebietsstand ab dem 3. Oktober 1990.
Quellentypen:
Bundesministerium der Finanzen: Datensammlung zur Steuerpolitik, Jg. 2000 bis JG. 2014.
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern 1970 bis 2014.
Bundesministerium der Finanzen: Datensammlung zur Steuerpolitik, Jg. 2000 bis JG. 2014.
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern 1970 bis 2014.
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Verwendete Quellen (ausführliches Verzeichnis):
Bundesministerium der Finanzen, 2013, 2015: Datensammlung zur Steuerpolitik, Ausgabe 2012, Ausgabe 2014. (www.bundesfinanzministerium.de/)
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern 1970 bis 2014. (www.bundesfinanzministerium.de/)
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten 1950 bis 2014. (www.bundesfinanzministerium.de)
Steuer- und Abgabenquoten in der Abgrenzung der OECD:
Die Daten stammen aus den Steuerstatistiken der OECD (Tax Statistics, Revenue Statistics). Die Angaben richten sich nach den Abgrenzungsmerkmalen der OECD, die nicht mit den Quoten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Europäischen Union oder der deutschen Finanzstatistik vergleichbar sind. In Deutschland werden z.B. zur Berechnung des Sozialbudgets bei den Sozialabgaben auch unterstellte Beiträge (für die soziale Absicherung der Beamten oder für die Finanzierung der Entgeltfortzahlung) berücksichtigt. Berechnungen nach der Steuerstatistik der OECD kommen zu etwas niedrigeren Werten, da u.a. nur auf die tatsächlichen Einnahmen des Staates geschaut wird.
Da die Abgabenquote nach OECD-Definition unter anderem deshalb von jener nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) ermittelten abweicht, weil Steuererleichterungen teilweise anders verbucht werden und damit die Abgabenquote mindern, ist sie erstens geringer als die nach ESVG ermittelte und zweitens (weil bestimmte Förderzwecke in Deutschland mehr über Steuererleichterungen als über direkte Transfers verfolgt werden, beispielsweise im Rahmen der Familienpolitik) traditionell unter dem EU15-Durchschnitt. Für den internationalen Vergleich eignen sich daher die Abgabenquoten nach ESVG besser, sie sind allerdings nicht für so lange Zeiträume verfügbar (Rückrechnung bis 1970) wie jene nach OECD-Definition.
Bundesministerium der Finanzen, 2013, 2015: Datensammlung zur Steuerpolitik, Ausgabe 2012, Ausgabe 2014. (www.bundesfinanzministerium.de/)
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen mit Aufteilung auf direkte und indirekte Steuern 1970 bis 2014. (www.bundesfinanzministerium.de/)
Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten 1950 bis 2014. (www.bundesfinanzministerium.de)
Steuer- und Abgabenquoten in der Abgrenzung der OECD:
Die Daten stammen aus den Steuerstatistiken der OECD (Tax Statistics, Revenue Statistics). Die Angaben richten sich nach den Abgrenzungsmerkmalen der OECD, die nicht mit den Quoten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Europäischen Union oder der deutschen Finanzstatistik vergleichbar sind. In Deutschland werden z.B. zur Berechnung des Sozialbudgets bei den Sozialabgaben auch unterstellte Beiträge (für die soziale Absicherung der Beamten oder für die Finanzierung der Entgeltfortzahlung) berücksichtigt. Berechnungen nach der Steuerstatistik der OECD kommen zu etwas niedrigeren Werten, da u.a. nur auf die tatsächlichen Einnahmen des Staates geschaut wird.
Da die Abgabenquote nach OECD-Definition unter anderem deshalb von jener nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) ermittelten abweicht, weil Steuererleichterungen teilweise anders verbucht werden und damit die Abgabenquote mindern, ist sie erstens geringer als die nach ESVG ermittelte und zweitens (weil bestimmte Förderzwecke in Deutschland mehr über Steuererleichterungen als über direkte Transfers verfolgt werden, beispielsweise im Rahmen der Familienpolitik) traditionell unter dem EU15-Durchschnitt. Für den internationalen Vergleich eignen sich daher die Abgabenquoten nach ESVG besser, sie sind allerdings nicht für so lange Zeiträume verfügbar (Rückrechnung bis 1970) wie jene nach OECD-Definition.
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Anmerkungen:
Das Abgabensystem in Deutschland umfasst zwei Bereiche: Erstens das Steuersystem, das sämtliche Zwangsabgaben der Steuerpflichtigen beinhaltet, denen keine unmittelbare Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenübersteht. Zweitens die Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Grundlage eines kollektiven Versicherungsprinzips zur Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme (Unfall-, Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhoben werden und grundsätzlich Leistungsansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls begründen.
I. Steuern:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterscheidet folgende Gruppen von Steuern (Steuergruppen im Jahr 1995):
- Steuern vom Einkommen (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nichtveranlagte Steuern vom Ertrag, Zinsabschlag, Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer),
- Steuern vom Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer),
- Steuern vom Vermögenbesitz (Vermögensteuer, Grundsteuer, Feuerschutzsteuer),
• Steuern vom Vermögensverkehr (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Wechselsteuer, Kapitalverkehrssteuern),
- Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Versicherungssteuer) sowie
- Steuern vom Verbrauch und Aufwand (Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinabgaben, Schaumwein-, Bier-, Kaffee-, Tee-, Zucker-, Leuchtmittel- und Salzsteuer, Pauschalierte Eingangsabgaben, Rennwett- und Lotteriesteuer, sonstige Gemeindesteuern) (vgl. Bundesministerium der Finanzen [1995], S. 104).
Das BMF rechnet zu den direkten Steuern
- die Steuern vom Einkommen, die Steuern vom Vermögensbesitz, die Steuern vom Gewerbebetrieb und die Erbschaftsteuer.
- Zu den indirekten Steuern zählen die Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern (Energiesteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer).
Die Übersichten (Steuereinnahmen nach Steuerarten, Steuergruppen, Gebietskörperschaften) enthalten auch Steuerarten, die zwischenzeitlich ausgelaufen oder abgeschafft worden sind:
- Notopfer Berlin für natürliche Personen (30.09.1956) und für Körperschaften (31.12.1957;
- Baulandsteuer (31.12.1962);
- Wertpapiersteuer (31.12.1964);
- Süßstoffsteuer (31.12.1965);
- Beförderungsteuer (31.12.1967);
- Speiseeissteuer (31.12.1971);
- Kreditgewinnabgabe (31.12.1973);
- Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (31.12.1974) und zur Körperschaftsteuer (31.12.1976);
- Vermögensabgabe (31.03.1979);
- Hypothekengewinnabgabe und Lohnsummensteuer (31.12.1979);
- Essigsäure-, Spielkarten- und Zündwarensteuer (31.12.1980);
- Zündwarenmonopol (15.01.1983);
- Kuponsteuer (31.07.1984);
- Börsenumsatzsteuer (31.12.1990);
- Gesellschaft- und Wechselsteuer (31.12.1991);
- Solidaritätszuschlag (30.06.1992);
- Leuchtmittel-, Salz-, Zucker- und Teesteuer (31.12.1992);
- Vermögensteuer (31.12.1996);
- Gewerbe(kapital)steuer (31.12.1997).
II. Abgaben-, Steuer- und Sozialbeitragsquote:
Zur Berechnung der Abgaben-, Steuer- und Sozialbeitragsquote gibt es verschiedene Methoden der Abgrenzung:
(a) Finanzstatistik (kassenmäßiges Steueraufkommen) und
(b) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR, ab 1997 die ESVG).
(c) OECD – Abgrenzung.
Als Bezugsgröße wird jeweils das Bruttoinlandsprodukt (BIP) herangezogen. Während bei der Bezugsgröße „Bruttoinlandsprodukt" Übereinstimmung herrscht, werden die bei der Quoten-berechnung einzubeziehenden Steuern und Sozialbeiträge unterschiedlich abgegrenzt.
(a) Die kassenmäßige Steuerquote ergibt sich, indem man die kassenmäßigen Steuereinnahmen durch das Bruttoinlandprodukt dividiert. Während in der Kassenrechnung der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit über die zeitliche Zuordnung entscheidet, gilt in der VGR das Prinzip der „periodengerechten“ Zuordnung gemäß der Entstehung der Steuerschuld. So werden bestimmte Steuern, die im Januar eines Jahres kassenwirksam werden, aber ökonomisch dem Dezember zuzuordnen sind, in den VGR dem Vorjahr zugerechnet. Phasenverschiebungen werden vorgenommen für Steuern, bei denen dies statistisch sinnvoll möglich ist (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer und Produktsteuern).
Einig aus dem Steueraufkommen geleistete Zahlungen, die das kassenmäßige Steueraufkommen mindern, werden in den VGR nicht als Steuermindereinnahmen, sondern als Ausgaben des Staates behandelt. Daher werden sie jeweils dem kassenmäßigen Steueraufkommen und den Steuerausgaben zugesetzt (Brutto gestellt). Dies betrifft insbesondere Kindergeld, Altersversorgungszulage, Investitionszulage und Eigenheimzulage).
Entgegen der Berechnung des kassenmäßigen Aufkommens werden in den VGR die Erbschaftsteuer und die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU nicht zum Steueraufkommen gerechnet. Die Erbschaftsteuer wird in den VGR als Vermögenstransfer der privaten Haushalte an den Staat behandelt. Die an die Europäischen Gemeinschaften abzuführenden MWSt - Eigenmittel gelten (im Gegensatz zu den BNE-Eigenmitteln!) als Direktleistung der betroffenen Sektoren an die „übrige Welt“. Gleiches gilt für die Zölle. Diese Größen sind somit weder in den Einnahmen noch in den Ausgaben des Staates enthalten. Entsprechend fallen die Steuereinnahmen des Staates in der VGR geringer aus, obwohl diese Mittel vom inländischen Steuerzahler aufgebracht werden.
Die beschriebenen konzeptionellen Unterschiede bei der Ermittlung der beiden Steuerquoten führen insgesamt dazu, dass die VGR-Quote höher ist als die kassenmäßige Quote.
(b) Steuerquoten und Abgabenquoten in der Abgrenzung der VGR beruhen auf dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Die nach diesem System ermittelten Steuern und Sozialabgaben werden ins Verhältnis zum nominalen BIP gesetzt und ergeben so die gesamtwirtschaftliche Steuer- bzw. Abgabenquote. Die VGR-Quoten ermöglichen Vergleiche zwischen verschiedenen Staaten. In der VGR-Abgrenzung werden die Erbschaftsteuer, Mehrwertsteuer-Eigenmittel und Zölle nicht berücksichtigt, was die VGR-Quoten verringert. Kindergeld, Eigenheimzulage und Investitionszulagen werden nicht mit den Steuereinnahmen verrechnet, sie erhöhen daher die VGR-Quoten. Gleiches gilt für „fiktive Sozialbeiträge“ des Staates für seine Beamten, freiwillige Sozialbeiträge und Zahlungen zwischen den Versicherungsträgern. In der VGR werden die Steuern und Sozialbeiträge dem Zeitraum der Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer/Abgabe zugeordnet (entstehungsmäßige Erfassung).
(c) Eine besonders enge Abgrenzung von Steuern und Sozialbeiträgen nimmt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vor.
Um die Steuer- und Abgabenquoten der einzelnen Länder vergleichbar zu halten, werden in der OECD Revenue Statistics anders als in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) eine Reihe von finanziellen Zuwendungen an Haushalte und Unternehmen mit der Steuerschuld verrechnet. Entsprechend reduzieren sich dadurch das Steueraufkommen und damit auch die Steuerquote. Die größten Posten sind hier das Kindergeld, die Eigenheimzulage und die Investitionszulage.
Bei den Sozialbeiträgen werden in den Revenue Statistics außerdem die Beiträge der freiwillig gesetzlich Versicherten an staatliche Unterstützungsträger nicht berücksichtigt. Auch Pflichtbeiträge an private Träger, wie sie Angehörige freier Berufe zur soziaalen Absicherung leisten, sind nicht eingerechnet. Im Unterschied zur VGR berücksichtigen die Revenue Statistics auch keine unterstellten Sozialbeiträge für Beamte. Sozialbeiträge, die für Hartz-IV oder ALG-I-Empfänger an die Sozialversicherungsträger überwiesen werden, werden anders als in der VGR ebenfalls nicht erneut verbucht.
(1) Abgrenzungsunterschiede OECD / VGR in den Steuern und Sozialbeiträgen
(1a) OECD – VGR: Unterschiede in der Abgrenzung der Steuern:
Vom Volumen her am gewichtigsten ist die unterschiedliche Behandlung des Kindergeldes. So weist die VGR das Kindergeld (seit der Revision ESVG 1997) als Sozialleistung aus und damit als Ausgabe. Demgegenüber lehnt sich die OECD an die Finanzstatistik an, wonach das Kindergeld als Mindereinnahme bei der Lohnsteuer verbucht wird. Formal ist die Vorgehensweise der VGR konsequent.
Zölle werden von der OECD - anders als in der VGR - nicht zum Steueraufkommen gerechnet. Da es sich bei den Zöllen um steuerähnliche Zwangsabgaben handelt, ist die VGR-Abgrenzung sachgerecht. Die Vernachlässigung der Zölle seitens der OECD hat also zur Folge, dass dieser Teil staatlicher Zwangsabgaben zu Unrecht nicht in die Belastungsquote eingerechnet wird.
Entsprechendes gilt auch für die sonstigen steuerähnlichen Abgaben (Quasisteuern), die von der OECD ebenfalls nicht in die Abgabenbelastung eingerechnet werden.
Durch sonstige Abgrenzungsunterschiede, die im Detail nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, ist das von der OECD zu Grunde gelegte Steueraufkommen niedriger, als es in der VGR ausgewiesen wird.
(1b) OECD - VGR: Unterschiede in der Abgrenzung der Sozialbeiträge:
Bei den Sozialbeiträgen ist die Diskrepanz zwischen den von der Deutschen Bundesbank verwendeten Zahlen der VGR und der von der OECD gewählten Abgrenzung noch wesentlich größer.
Die Sozialbeiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen (beispielsweise staatliche Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für Empfänger von Arbeitslosengeld) werden in der VGR Berücksichtigt. Von der OECD werden diese Sozialbeiträge bei Berechnung der deutschen Abgabenquote nicht einbezogen. Diese OECD-Abgrenzung erscheint sachgerecht, weil es sich bei den Sozialbeiträgen, die der Staat für Empfänger sozialer Leistungen zahlt, um Zahlungen vom Staat an den Staat handelt. Der private Sektor wird dadurch nicht zusätzlich belastet, weil diese staatlichen Beitragszahlungen im Regelfall aus staatlichen Einnahmen aus Sozialbeiträgen und aus Steuern finanziert werden, die bei der Belastungsberechnung bereits erfasst sind.
Von der OECD nicht in die Abgabenquote eingerechnet werden außerdem die sogenannten freiwilligen Sozialbeiträge an den Staat.
Die OECD berücksichtigt zudem auch nicht die unterstellten Sozialbeiträge an den Staat in die Berechnung der Abgabenquote (im Wesentlichen für die Beamtenversorgung)
Die Beitragszahlungen für die Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst (1997: 10,23 Mrd. DM) werden in
der VGR seit der Revision nach der ESVG 1995 nicht mehr zu den
Sozialbeiträgen an den Staat gerechnet. Im Gegensatz
dazu bezieht die OECD bei der Berechnung der
Abgabenquote diese Beitragszahlungen noch als
(2) Abgabenquote
Die Abgabenquote ist eine statistische Kennzahl, die den Anteil von Steuern und Sozialabgaben an der Wirtschaftsleistung (Bruttoinlandsprodukt, BIP) eines Landes in Prozent angibt. Sie ermöglicht einen Vergleich der Abgabenbelastung zwischen Ländern und liefert einen Anhaltspunkt über den Umfang der Staatstätigkeit in einer Volkswirtschaft.
Die Abgabenquote lässt sich differenzieren in eine Steuer- und eine Sozialbeitragsquote.
Die Abgabenquote setzt die Summe aus gesamtwirtschaftlichem Steueraufkommen und Sozialversicherungsbeiträgen ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Für das Steueraufkommen werden dabei sämtliche Steuereinnahmen des inländischen Staatssektors in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet, einschließlich der vermögenswirksamen Steuern sowie der Steuerreinnahmen, die an die Europäische Union weitergegeben werden. Bei den Sozialbeiträgen werden die tatsächlichen Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen sowie die unterstellten Sozialbeiträge für die Beamtenversorgung herangezogen, abzüglich der Beiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet. An dieser Definition wird jedoch kritisiert, dass dabei keine Abschreibungen von der Einkommensgröße abgezogen sind, die die Wertminderung des Anlagevermögens durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Verhalten berücksichtigen. Darüber hinaus stellt das Bruttoinlandsprodukt auf die Wertschöpfung im Inland statt auf die Einkommen der Inländer ab.
(3) Steuerquote
Die Steuerquote ist eine Kennzahl, die den Anteil einer Steuer oder der Summe aller Steuern (Steueraufkommen) im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt angibt (volkswirtschaftliche Steuerquote).
Die Steuerquote setzt das gesamtwirtschaftliche Steueraufkommen ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Für das Steueraufkommen werden dabei sämtliche Steuereinnahmen des inländischen Staatssektors in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet, einschließlich der vermögenswirksamen Steuern sowie der Steuereinnahmen, die an die Europäische Union weitergegeben werden.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet. An dieser Definition wird jedoch kritisiert, dass dabei keine Abschreibungen von der Einkommensgröße abgezogen sind, die die Wertminderung des Anlagevermögens durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Verhalten berücksichtigen. Darüber hinaus stellt das Bruttoinlandsprodukt auf die Wertschöpfung im Inland statt auf die Einkommen der Inländer ab.
Die Steuerquote ist ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Staatssektors und dessen Finanzierung im zeitlichen Längsschnitt oder auch im Querschnitt über verschiedene Länder. Ergänzt werden kann sie um die Sozialbeitragsquote, soweit die gesonderten Sozialbeiträge zur Finanzierung der sozialen Sicherung nicht im Steueraufkommen enthalten sind.
(4) Sozialbeitragsquote
Die Sozialbeitragsquote setzt die Summe der Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Bei den Sozialbeiträgen werden die tatsächlichen Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen sowie die unterstellten Sozialbeiträge für die Beamtenversorgung herangezogen, abzüglich der Beiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet.
Das Abgabensystem in Deutschland umfasst zwei Bereiche: Erstens das Steuersystem, das sämtliche Zwangsabgaben der Steuerpflichtigen beinhaltet, denen keine unmittelbare Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenübersteht. Zweitens die Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Grundlage eines kollektiven Versicherungsprinzips zur Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme (Unfall-, Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhoben werden und grundsätzlich Leistungsansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls begründen.
I. Steuern:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterscheidet folgende Gruppen von Steuern (Steuergruppen im Jahr 1995):
- Steuern vom Einkommen (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nichtveranlagte Steuern vom Ertrag, Zinsabschlag, Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer),
- Steuern vom Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer),
- Steuern vom Vermögenbesitz (Vermögensteuer, Grundsteuer, Feuerschutzsteuer),
• Steuern vom Vermögensverkehr (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Wechselsteuer, Kapitalverkehrssteuern),
- Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Versicherungssteuer) sowie
- Steuern vom Verbrauch und Aufwand (Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinabgaben, Schaumwein-, Bier-, Kaffee-, Tee-, Zucker-, Leuchtmittel- und Salzsteuer, Pauschalierte Eingangsabgaben, Rennwett- und Lotteriesteuer, sonstige Gemeindesteuern) (vgl. Bundesministerium der Finanzen [1995], S. 104).
Das BMF rechnet zu den direkten Steuern
- die Steuern vom Einkommen, die Steuern vom Vermögensbesitz, die Steuern vom Gewerbebetrieb und die Erbschaftsteuer.
- Zu den indirekten Steuern zählen die Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern (Energiesteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer).
Die Übersichten (Steuereinnahmen nach Steuerarten, Steuergruppen, Gebietskörperschaften) enthalten auch Steuerarten, die zwischenzeitlich ausgelaufen oder abgeschafft worden sind:
- Notopfer Berlin für natürliche Personen (30.09.1956) und für Körperschaften (31.12.1957;
- Baulandsteuer (31.12.1962);
- Wertpapiersteuer (31.12.1964);
- Süßstoffsteuer (31.12.1965);
- Beförderungsteuer (31.12.1967);
- Speiseeissteuer (31.12.1971);
- Kreditgewinnabgabe (31.12.1973);
- Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (31.12.1974) und zur Körperschaftsteuer (31.12.1976);
- Vermögensabgabe (31.03.1979);
- Hypothekengewinnabgabe und Lohnsummensteuer (31.12.1979);
- Essigsäure-, Spielkarten- und Zündwarensteuer (31.12.1980);
- Zündwarenmonopol (15.01.1983);
- Kuponsteuer (31.07.1984);
- Börsenumsatzsteuer (31.12.1990);
- Gesellschaft- und Wechselsteuer (31.12.1991);
- Solidaritätszuschlag (30.06.1992);
- Leuchtmittel-, Salz-, Zucker- und Teesteuer (31.12.1992);
- Vermögensteuer (31.12.1996);
- Gewerbe(kapital)steuer (31.12.1997).
II. Abgaben-, Steuer- und Sozialbeitragsquote:
Zur Berechnung der Abgaben-, Steuer- und Sozialbeitragsquote gibt es verschiedene Methoden der Abgrenzung:
(a) Finanzstatistik (kassenmäßiges Steueraufkommen) und
(b) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR, ab 1997 die ESVG).
(c) OECD – Abgrenzung.
Als Bezugsgröße wird jeweils das Bruttoinlandsprodukt (BIP) herangezogen. Während bei der Bezugsgröße „Bruttoinlandsprodukt" Übereinstimmung herrscht, werden die bei der Quoten-berechnung einzubeziehenden Steuern und Sozialbeiträge unterschiedlich abgegrenzt.
(a) Die kassenmäßige Steuerquote ergibt sich, indem man die kassenmäßigen Steuereinnahmen durch das Bruttoinlandprodukt dividiert. Während in der Kassenrechnung der Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit über die zeitliche Zuordnung entscheidet, gilt in der VGR das Prinzip der „periodengerechten“ Zuordnung gemäß der Entstehung der Steuerschuld. So werden bestimmte Steuern, die im Januar eines Jahres kassenwirksam werden, aber ökonomisch dem Dezember zuzuordnen sind, in den VGR dem Vorjahr zugerechnet. Phasenverschiebungen werden vorgenommen für Steuern, bei denen dies statistisch sinnvoll möglich ist (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer und Produktsteuern).
Einig aus dem Steueraufkommen geleistete Zahlungen, die das kassenmäßige Steueraufkommen mindern, werden in den VGR nicht als Steuermindereinnahmen, sondern als Ausgaben des Staates behandelt. Daher werden sie jeweils dem kassenmäßigen Steueraufkommen und den Steuerausgaben zugesetzt (Brutto gestellt). Dies betrifft insbesondere Kindergeld, Altersversorgungszulage, Investitionszulage und Eigenheimzulage).
Entgegen der Berechnung des kassenmäßigen Aufkommens werden in den VGR die Erbschaftsteuer und die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU nicht zum Steueraufkommen gerechnet. Die Erbschaftsteuer wird in den VGR als Vermögenstransfer der privaten Haushalte an den Staat behandelt. Die an die Europäischen Gemeinschaften abzuführenden MWSt - Eigenmittel gelten (im Gegensatz zu den BNE-Eigenmitteln!) als Direktleistung der betroffenen Sektoren an die „übrige Welt“. Gleiches gilt für die Zölle. Diese Größen sind somit weder in den Einnahmen noch in den Ausgaben des Staates enthalten. Entsprechend fallen die Steuereinnahmen des Staates in der VGR geringer aus, obwohl diese Mittel vom inländischen Steuerzahler aufgebracht werden.
Die beschriebenen konzeptionellen Unterschiede bei der Ermittlung der beiden Steuerquoten führen insgesamt dazu, dass die VGR-Quote höher ist als die kassenmäßige Quote.
(b) Steuerquoten und Abgabenquoten in der Abgrenzung der VGR beruhen auf dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Die nach diesem System ermittelten Steuern und Sozialabgaben werden ins Verhältnis zum nominalen BIP gesetzt und ergeben so die gesamtwirtschaftliche Steuer- bzw. Abgabenquote. Die VGR-Quoten ermöglichen Vergleiche zwischen verschiedenen Staaten. In der VGR-Abgrenzung werden die Erbschaftsteuer, Mehrwertsteuer-Eigenmittel und Zölle nicht berücksichtigt, was die VGR-Quoten verringert. Kindergeld, Eigenheimzulage und Investitionszulagen werden nicht mit den Steuereinnahmen verrechnet, sie erhöhen daher die VGR-Quoten. Gleiches gilt für „fiktive Sozialbeiträge“ des Staates für seine Beamten, freiwillige Sozialbeiträge und Zahlungen zwischen den Versicherungsträgern. In der VGR werden die Steuern und Sozialbeiträge dem Zeitraum der Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer/Abgabe zugeordnet (entstehungsmäßige Erfassung).
(c) Eine besonders enge Abgrenzung von Steuern und Sozialbeiträgen nimmt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vor.
Um die Steuer- und Abgabenquoten der einzelnen Länder vergleichbar zu halten, werden in der OECD Revenue Statistics anders als in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) eine Reihe von finanziellen Zuwendungen an Haushalte und Unternehmen mit der Steuerschuld verrechnet. Entsprechend reduzieren sich dadurch das Steueraufkommen und damit auch die Steuerquote. Die größten Posten sind hier das Kindergeld, die Eigenheimzulage und die Investitionszulage.
Bei den Sozialbeiträgen werden in den Revenue Statistics außerdem die Beiträge der freiwillig gesetzlich Versicherten an staatliche Unterstützungsträger nicht berücksichtigt. Auch Pflichtbeiträge an private Träger, wie sie Angehörige freier Berufe zur soziaalen Absicherung leisten, sind nicht eingerechnet. Im Unterschied zur VGR berücksichtigen die Revenue Statistics auch keine unterstellten Sozialbeiträge für Beamte. Sozialbeiträge, die für Hartz-IV oder ALG-I-Empfänger an die Sozialversicherungsträger überwiesen werden, werden anders als in der VGR ebenfalls nicht erneut verbucht.
(1) Abgrenzungsunterschiede OECD / VGR in den Steuern und Sozialbeiträgen
(1a) OECD – VGR: Unterschiede in der Abgrenzung der Steuern:
Vom Volumen her am gewichtigsten ist die unterschiedliche Behandlung des Kindergeldes. So weist die VGR das Kindergeld (seit der Revision ESVG 1997) als Sozialleistung aus und damit als Ausgabe. Demgegenüber lehnt sich die OECD an die Finanzstatistik an, wonach das Kindergeld als Mindereinnahme bei der Lohnsteuer verbucht wird. Formal ist die Vorgehensweise der VGR konsequent.
Zölle werden von der OECD - anders als in der VGR - nicht zum Steueraufkommen gerechnet. Da es sich bei den Zöllen um steuerähnliche Zwangsabgaben handelt, ist die VGR-Abgrenzung sachgerecht. Die Vernachlässigung der Zölle seitens der OECD hat also zur Folge, dass dieser Teil staatlicher Zwangsabgaben zu Unrecht nicht in die Belastungsquote eingerechnet wird.
Entsprechendes gilt auch für die sonstigen steuerähnlichen Abgaben (Quasisteuern), die von der OECD ebenfalls nicht in die Abgabenbelastung eingerechnet werden.
Durch sonstige Abgrenzungsunterschiede, die im Detail nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, ist das von der OECD zu Grunde gelegte Steueraufkommen niedriger, als es in der VGR ausgewiesen wird.
(1b) OECD - VGR: Unterschiede in der Abgrenzung der Sozialbeiträge:
Bei den Sozialbeiträgen ist die Diskrepanz zwischen den von der Deutschen Bundesbank verwendeten Zahlen der VGR und der von der OECD gewählten Abgrenzung noch wesentlich größer.
Die Sozialbeiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen (beispielsweise staatliche Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für Empfänger von Arbeitslosengeld) werden in der VGR Berücksichtigt. Von der OECD werden diese Sozialbeiträge bei Berechnung der deutschen Abgabenquote nicht einbezogen. Diese OECD-Abgrenzung erscheint sachgerecht, weil es sich bei den Sozialbeiträgen, die der Staat für Empfänger sozialer Leistungen zahlt, um Zahlungen vom Staat an den Staat handelt. Der private Sektor wird dadurch nicht zusätzlich belastet, weil diese staatlichen Beitragszahlungen im Regelfall aus staatlichen Einnahmen aus Sozialbeiträgen und aus Steuern finanziert werden, die bei der Belastungsberechnung bereits erfasst sind.
Von der OECD nicht in die Abgabenquote eingerechnet werden außerdem die sogenannten freiwilligen Sozialbeiträge an den Staat.
Die OECD berücksichtigt zudem auch nicht die unterstellten Sozialbeiträge an den Staat in die Berechnung der Abgabenquote (im Wesentlichen für die Beamtenversorgung)
Die Beitragszahlungen für die Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst (1997: 10,23 Mrd. DM) werden in
der VGR seit der Revision nach der ESVG 1995 nicht mehr zu den
Sozialbeiträgen an den Staat gerechnet. Im Gegensatz
dazu bezieht die OECD bei der Berechnung der
Abgabenquote diese Beitragszahlungen noch als
(2) Abgabenquote
Die Abgabenquote ist eine statistische Kennzahl, die den Anteil von Steuern und Sozialabgaben an der Wirtschaftsleistung (Bruttoinlandsprodukt, BIP) eines Landes in Prozent angibt. Sie ermöglicht einen Vergleich der Abgabenbelastung zwischen Ländern und liefert einen Anhaltspunkt über den Umfang der Staatstätigkeit in einer Volkswirtschaft.
Die Abgabenquote lässt sich differenzieren in eine Steuer- und eine Sozialbeitragsquote.
Die Abgabenquote setzt die Summe aus gesamtwirtschaftlichem Steueraufkommen und Sozialversicherungsbeiträgen ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Für das Steueraufkommen werden dabei sämtliche Steuereinnahmen des inländischen Staatssektors in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet, einschließlich der vermögenswirksamen Steuern sowie der Steuerreinnahmen, die an die Europäische Union weitergegeben werden. Bei den Sozialbeiträgen werden die tatsächlichen Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen sowie die unterstellten Sozialbeiträge für die Beamtenversorgung herangezogen, abzüglich der Beiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet. An dieser Definition wird jedoch kritisiert, dass dabei keine Abschreibungen von der Einkommensgröße abgezogen sind, die die Wertminderung des Anlagevermögens durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Verhalten berücksichtigen. Darüber hinaus stellt das Bruttoinlandsprodukt auf die Wertschöpfung im Inland statt auf die Einkommen der Inländer ab.
(3) Steuerquote
Die Steuerquote ist eine Kennzahl, die den Anteil einer Steuer oder der Summe aller Steuern (Steueraufkommen) im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt angibt (volkswirtschaftliche Steuerquote).
Die Steuerquote setzt das gesamtwirtschaftliche Steueraufkommen ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Für das Steueraufkommen werden dabei sämtliche Steuereinnahmen des inländischen Staatssektors in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet, einschließlich der vermögenswirksamen Steuern sowie der Steuereinnahmen, die an die Europäische Union weitergegeben werden.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet. An dieser Definition wird jedoch kritisiert, dass dabei keine Abschreibungen von der Einkommensgröße abgezogen sind, die die Wertminderung des Anlagevermögens durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Verhalten berücksichtigen. Darüber hinaus stellt das Bruttoinlandsprodukt auf die Wertschöpfung im Inland statt auf die Einkommen der Inländer ab.
Die Steuerquote ist ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Staatssektors und dessen Finanzierung im zeitlichen Längsschnitt oder auch im Querschnitt über verschiedene Länder. Ergänzt werden kann sie um die Sozialbeitragsquote, soweit die gesonderten Sozialbeiträge zur Finanzierung der sozialen Sicherung nicht im Steueraufkommen enthalten sind.
(4) Sozialbeitragsquote
Die Sozialbeitragsquote setzt die Summe der Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Einkommen. Bei den Sozialbeiträgen werden die tatsächlichen Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen sowie die unterstellten Sozialbeiträge für die Beamtenversorgung herangezogen, abzüglich der Beiträge des Staates für Empfänger sozialer Leistungen.
Als Einkommensbezugsgröße wird üblicherweise das Bruttoinlandsprodukt verwendet.
Mehr
Sachliche Untergliederung der Datentabellen:
A. Allgemeine Übersichten zur Steuer- und Abgabenbelastung
A.01 Steuer-, Staats- und Abgabenquote in Deutschland (1960-2013)
A.02 Steueraufkommen, in Abgrenzung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (1950- 2010)
A.03 Steuerquoten (1950- 2010)
B. Differenzierung der Steuereinnahmen
B.01 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen, in Prozent (1960-2013)
B.02 Verhältnis direkte und indirekte Steuern (1950-2013)
B.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen (1970-2013)
B.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften (1950-2013)
B. Differenzierung der Steuereinnahmen
B.01 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen, in Prozent (1960-2013)
B.02 Verhältnis direkte und indirekte Steuern (1950-2013)
B.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen (1970-2013)
B.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften (1950-2013)
A. Allgemeine Übersichten zur Steuer- und Abgabenbelastung
A.01 Steuer-, Staats- und Abgabenquote in Deutschland (1960-2013)
A.02 Steueraufkommen, in Abgrenzung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (1950- 2010)
A.03 Steuerquoten (1950- 2010)
B. Differenzierung der Steuereinnahmen
B.01 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen, in Prozent (1960-2013)
B.02 Verhältnis direkte und indirekte Steuern (1950-2013)
B.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen (1970-2013)
B.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften (1950-2013)
B. Differenzierung der Steuereinnahmen
B.01 Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen, in Prozent (1960-2013)
B.02 Verhältnis direkte und indirekte Steuern (1950-2013)
B.03 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen (1970-2013)
B.04 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften (1950-2013)
Bearbeitungshinweise
Datum der Archivierung: Dezember 2015
Jahr der Online-Publikation: 2000, 2015
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Jahr der Online-Publikation: 2000, 2015
Bearbeiter in GESIS: Jürgen Sensch
Version:Version 1.0.0
Zugangsklasse: A
Materialien zur Studie
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